Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Offenlegung des Lohns des Schulratspräsidenten anlässlich einer Schulbürgerversammlung

Kanton Sankt Gallen – 19.02.2015

Nach Massgabe von Art. 60 KV (Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10.06.2011) muss für die Zulässigkeit einer entsprechenden Datenbekanntgabe geprüft werden, ob der Offenlegung des Lohnes keine schützenswerten öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Lohnes, das – insbesondere mit Blick auf die Transparenz – dem privaten Geheimhaltungsinteresse vorgeht. Auch aus der Regelung von Art. 11 Abs. 1 lit. d des kantonalen Datenschutzgesetzes lassen sich keine anderen Schlüsse ziehen, zumal die Zulässigkeit der Bekanntgabe auf Grundlage dieser Bestimmung ebenfalls an das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geknüpft ist.

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