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Aufbewahrung gerichtlicher Akten für die Sachverhaltsabklärung

Kanton Zug – 22.01.1999

Aufbewahrung gerichtlicher Akten für die Sachverhaltsabklärung, Eingriff in persönliche Freiheit durch Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten, Voraussetzung zur Aufbewahrung von Fotos.

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