Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Eine vorprozessuale Edition im Sinne von §228 ZPO setzt einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe der Arbeitszeiterfassungstabellen voraus
Kanton Luzern – 12.01.2010
Der in Art. 46 ArG enthaltene Verweis auf das Datenschutzgesetz dient lediglich der Klarstellung dafür, dass Aufsichts- und Vollzugbehörden bei der Datenbearbeitung im Rahmen von Art. 46 ArG die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten haben. Dadurch wird weder eine Auskunfts- noch eine Dokumentationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer begründet, sondern lediglich eine Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Behörde. Daher stellt Art. 46 ArG, trotz Verweis auf das Datenschutzgesetz, keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine vorprozessuale Edition nach §228 ZPO dar.