Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Einsicht in Informationen über Höhe und Anzahl von Taggeldern von Handelsrichtern in einem bestimmten Geschäft

Kanton Zürich – 22.09.2010

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die passive Information des kantonalen Datenschutzgesetzes. Fragliche Informationen sind (allerdings keine besonders schützenswerten) Personendaten. Höhere Gewichtung der Interessen der Handelsrichter an Geheimhaltung – im Unterschied zur öffentlichkeitsbezogenen, im Dienst des allgemeinen Interesses stehenden Tätigkeit der Exekutive. Auch keine Möglichkeit der Anonymisierung.

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