St. Gallen

  • Constitution of the canton of St. Gallen

    Verfassung des Kantons St. Gallen (2001)

       Artikel / §§
       
    Präambel   Mit Gottesbezug 
    1 II   Der Kanton St. Gallen ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener Rechtsstaat
    2 I Bst. a   Achtung und Schutz der Menschenwürde
    2 I Bst. b   Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung
    2 I Bst. i   Glaubens- und Gewissensfreiheit
    2 I Bst. w   Petitionsrecht
    3 I Bst. a   Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen 
    3 I Bst. d   Recht auf Antwort auf eine Petition
    5   Einschränkungen der Grundrechte
    8   Grundsatz der Rechtmässigkeit
    55   Grundsatz der Gewaltenteilung
    60   Information durch die Behörden
    62   Haftung
    109 - 111   Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften: Bestand und Anerkennung; Autonomie; Organisation

     

  • Religion Law in the strict sense
  • Edicts with reference to religion Law
      Artikel / §§    
        Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht (2010)
    5 II Bst. a  

    Religion und weltanschauliche Ansichten als besonders geschützte Personendaten, die vom Einbürgerungsrat, vom zuständigen Departement sowie von diesen beauftragten Stellen bearbeitet werden können

     

        Gesetz über Referendum und Initiative (1967)
     1 III   Für den katholischen und für den evangelischen Konfessionsteil gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften

        Geschäftsreglement des Kantonsrates (1979)
    28   Pflichteid mit Gottesbezug unter dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St. Laurenzen-Kirche
     29   Schriftliches Gelübde anstelle des Eides
     38   Eidesleistung der Mitglieder der Regierung
     72 IV   Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung wird mit einer Glocke der Kathedrale geläutet

        Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (1951)
    22 I Bst. e   Konfessionelle Angelegenheiten fallen in den Geschäftsbereich des Departements des Innern

        Datenschutzgesetz (2009)
     1 I Bst. b
    Ziff. 1
      Angaben über religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders geschützte Personendaten
    Ausnahme: Angabe über die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft, sofern die Person diese selbst bekannt gegeben hat oder für ein öffentliches Amt kandidiert hat

        Gemeindegesetz (2009)
    14 Bst. d   Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern gleicher Konfession in einer Ortsgemeinde gelten als ortsbürgerliche Korporationen

        Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz, 1959)
     1   Das Gesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
     13 III   Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen

        Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz, 1974)
    1 I   Das Gesetz gilt auch für Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts
    3 IV   Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen

        Vereidigungsverordnung (1984)
    2   Pflichteid mit Gottesbezug
     3   Handgelübde

        Volksschulgesetz (1983)
     3 I   Die Volksschule wird nach christlichen Grundsätzen geführt
     4 III   Möglichkeit des katholischen Konfessionsteils, in der politischen Gemeinde St. Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule zu führen
    16   Religionsunterricht
     17bis II Bst. b   Der Schulrat kann Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme einer besonderen Veranstaltung befreien

        Verordnung über den Volksschulunterricht (1996)
     18 I   Abmeldung vom Religionsunterricht

        Mittelschulgesetz (1980)
    3 I   Die Mittelschule wird nach christlichen Grundsätzen geführt
     31   Religionsunterricht
     51 I   Bei der Wahl der Religionslehrer haben die kirchlichen Behörden ein Vorschlagsrecht

        Gesundheitsgesetz (1979)
     27   Auch Kirchgemeinden können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen

        Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen (1964)
     1 II   Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates
     3   Unterhalt der Friedhöfe: Zusammenarbeit zwischen politischer Gemeinde und Kirchgemeinde, bzw. religiöse Gemeinschaft
    4a II   Eine Feuerbestattung muss dem Willen des Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen entsprechen
     9 II   Für das übliche Grabgeläute trägt die Kirchgemeinde, bzw. die religiöse Gemeinschaft primär und die politische Gemeinde subsidiär die Kosten
     18   Örtliche Vorschriften: Friedhofordnungen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften werden vom Departement nach Anhörung des Gemeinderates genehmigt

        Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz (1966)
     1bis   Aufzählung der Feiertage

        Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (2004)
    1   Zweck: u.a. Schutz der religiösen Bedeutung des Tages
     2   Aufzählung der öffentlichen Ruhetage
     3   Aufzählung der hohen Feiertage
     5 f.   Hohe Feiertage:
    Grundsatz: An hohen Feiertagen ist jede öffentliche Veranstaltung nicht religiöser Art verboten; Ausnahmen
     8 I Bst. b   Ladenöffnung: Der Laden darf geöffnet sein am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr
     8 III   Ladenöffnung: Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen
     12 II   Ladenöffnung: Für den hohen Feiertag kann die Gemeinde keine Ausnahme vorsehen
     12 III   Ladenöffnung: Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden

        Planungs- und Baugesetz (2016)
        Steuergesetz (1998)
    3   Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Religionszugehörigkeit erheben
     6 II Bst. b   Die zuständigen Organe der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmen den Steuerfuss
     9   Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden
     80 I Bst. c   Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften sind von der Steuerpflicht befreit
     80 I Bst. d   Die politischen Gemeinden, die Schul-, die katholischen und die evangelischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit
     80 I Bst. g   Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit
    80 I Bst. h   Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit
     107 II   Der Steuerabzug der Quellensteuer umfasst auch die Steuern der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften
     236 I   Die politische Gemeinde besorgt den Steuerbezug für die Kirchgemeinde und die Konfessionsteile

        Steuerverordnung (1998)
    1 f.   Kirchensteuer im Besonderen: Grundsatz; bei gemischter Ehe
     38 I   Teilweise Steuerbefreiung für juristische Personen, die nicht ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen
     89 I   Steuerausscheidung zwischen politischen Gemeinden und Kirchgemeinden

        Jagdgesetz (1994)
     48bis   An öffentlichen Ruhetagen ist die Jagd untersagt

        Jagdverordnung (2015)
    50 II  

    Am öffentlichen Ruhetag sind Selbsthilfemassnahmen zulässig

     

        Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (1984)
     13   Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten; einzelne Ausnahmefälle

        Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (1911/1942)
    43 I Ziff. 1-2   Der Evangelische und Katholische Konfessionsteil, ihre Kirchgemeinden, die Christkatholische Kirchgemeinde, die Jüdische Gemeinde sowie die als öffentlich-rechtliche juristische Personen organisierten kirchlichen Korporationen und Anstalten gelten als öffentlich-rechtliche juristische Personen gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB

        Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission (2010)
    17 I Bst. c   Die zweite Kammer der Abteilung I entscheidet über Rekurse und Beschwerden im finanziellen Bereich gegen selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

        Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1965)
     1 I Bst. abis   Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018 das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften und ihrer Kirchgemeinden; der von den Körperschaften gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden
     32 I Bst. a   Oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Entscheidorgan
    40 I   Möglichkeit mehrerer Instanzen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
     41 I Bst. h Ziff. 5   Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über Rekurse und Beschwerden im finanziellen Bereich gegen selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
     43bis I Bst. a   Das zuständige Departement als zur Verwaltungsrekurskommission subsidiäre Entscheidinstanz
    45 II   Auch die Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind rekursberechtigt
     46 II   Einschränkungen bei den Rekursgründen im Bereich der Autonomie öffentlich-rechtlicher Körperschaften
     59bis II Bst. b Ziff. 1   Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig gegen Entscheide der obersten Behörde der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft in rein religiösen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften
     72 I Bst. a   Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften entscheidet der Zivilrichter
     89 I Bst. a+b   Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften

        Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (2000)
    11 I Bst. f   Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Hausordnungen, worin u.a. auch die Seelsorge zu regeln ist
     31 II   Mahlzeiten: Religiös oder weltanschaulich begründete Wünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt
     37   Seelsorge
     41 III   Gespräche mit dem Seelsorger werden nicht an die Besuchszeit angerechnet