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Verhältnismässigkeit der Videoüberwachung eines Gemeindehauses ausserhalb der Öffnungszeiten

Kanton Waadt – 06.05.2014

Die Gemeinde Aigle hat die Geschäftsstelle des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten um Genehmigung einer Videoüberwachungsanlage gebeten. Die Bewilligung des Beauftragten beschränkte sich auf die Inbetriebnahme der Kameras ausserhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung. Im Rahmen der eingelegten Beschwerde verlangte die Gemeinde die Bewilligung einer Überwachungsanlage, die während 24 Stunden in Betrieb ist. Bei der Videoüberwachung können verschiedene Rechte und Freiheiten tangiert sein: die persönliche Freiheit, das Recht auf Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Schutz vor Missbrauch der Daten und die Versammlungsfreiheit. Der Eingriff ist nur unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen zulässig, d.h. es müssen eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen und der Eingriff muss verhältnismässig sein. Als rechtliche Grundlage kommt vorliegend das Gemeindereglement betreffend die Videoüberwachung in Betracht. Dieses dient der Verfolgung zweier, schutzwürdiger öffentlicher Interessen: die Prävention von Vandalismus und die Identifikation allfälliger Täter. Der Beauftragte war der Ansicht, dass eine permanente Überwachung dem Verhältnismässigkeitsprinzip vorliegend nicht genüge, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass lediglich vereinzelte geringfügigere Straftaten jeweils zu Tageszeit verübt wurden. Auch wenn die Massnahme zweifellos geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, scheitert die Zulässigkeit der Massnahme vorliegend an der Erforderlichkeit. Die Lage rund um die Gemeinde scheint nicht besonders Besorgnis erregend zu sein, insbesondere auch mit Blick auf die Begehung allfälliger Diebstähle oder sonstiger Übergriffe. Ausserdem befindet sich ein Polizeiposten in unmittelbarer Nähe des Gemeindehauses. Aufgrund fehlender Erforderlichkeit ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

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