Schwyz
-
Verfassung des Kantons Schwyz
Verfassung des Kantons Schwyz (2010)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 7 Achtung und Respekt auch unter religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Gemeinschaften 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt 10 Gewährleistung der in der Bundesverfassung und im für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht enthaltenen Grundrechte 12 II Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit 14 Förderung des Zusammenlebens verschiedener Bevölkerungs- und Altersgruppen sowie Unterstützung von Integrationsbemühungen 46 Staatshaftung: Diese erstreckt sich auch auf die öffentlich-rechtlichen Körperschaften 61 Aufsicht des Regierungsrats über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften 82-88 Staat und Kirchen: Kirchen und Klöster; Staatskirchenrechtliche Körperschaften; Mitgliedschaft; Aufgaben und Pflichten; Kantonalkirchen; Kirchgemeinden; Rechtsschutz -
Religionsrecht i.e.S.
-
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (1970) Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (1987) Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen (1987) Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (2007) 4 lit. d Angaben über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten Geschäftsordnung des Kantonsrates (2019) 5 Gottesdienst und Vereidigung 6 Eides- und Gelöbnisformel Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei (2007) 5 lit. d Die Aufgabe der Beziehungen zu den Kirchen ist dem Sicherheitsdepartement zugeteilt Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden (1974) Steuergesetz (2000) 2 I Steuererhebung auch durch Kirchgemeinden 7 IV Steuerausscheidung [auf Kirchgemeinden bezogen] 9 IV Konfessionsverschiedene Ehen 11 II Erbengemeinschaften: Die Kirchensteuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person 12 III Beendigung der Kirchensteuer bei Austritt 33 III lit. c Freiwillige Leistungen an Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten sind abzugsfähig 34 lit. d Kirchensteuern sind nicht abzugsfähig 58 IV Besteuerung juristischer Personen: Steuerausscheidung [auf Kirchgemeinden bezogen] 61 lit. c Kirchgemeinden und Kantonalkirchen und deren Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit 61 lit. f Juristische Personen die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen sind von der Steuerpflicht befreit 61 lit. g Juristische Personen die Kultuszwecke verfolgen sind von der Steuerpflicht befreit 65 I lit. c Besteuerung juristischer Personen: Freiwillige Leistungen an Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten sind abzugsfähig 89 ff. Quellensteuer: Steuertarife 112 lit. c Grundstückgewinnsteuer: Kirchgemeinden und Kantonalkirchen und deren Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit 151 I Auch Kirchgemeinden sind einspracheberechtigt wenn die Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (2001) 53 Eröffnung der Veranlagung: Die Veranlagungsbehörde setzt auch die Zugehörigkeit zur Kantonalkirche, bzw. Zuordnung zur Kirchgemeinde fest Steuerbezugsverordnung (2000) 3 I Die Gemeinden beziehen ebenfalls die Kirchgemeindesteuern 13 Juristische Personen: Modalitäten bezüglich Kirchensteuerpflicht 40 III Anspruch auf Vergütung der Gemeinden gegenüber den Kirchgemeinden Quellensteuerverordnung (2001) 24 I Rückerstattungsgesuche insbesondere hinsichtlich Kirchensteuer: Verweis auf § 157 Steuergesetz Gesetz über das kantonale Strafrecht (1972) 19 Falscher Alarm an gemeinnützige Dienste [u.a. Geistliche] Verwaltungsrechtspflegegesetz (1974) 2 I lit. a Die Vorschriften über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gelten auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften 26 III Erlasse von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind für Behörden nur insofern bindend, als sie dem kantonalen Recht entsprechen 37 II lit. a Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind rechtsmittelbefugt 51 lit. h Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können beim Verwaltungsgericht angefochten werden 55 IV Entscheide kantonalkirchlicher Behörden: Das Verwaltungsgericht kann nur die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, prüfen 67 I lit. c + f Verwaltungsgerichtliche Klage: Bei öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche; Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten und anderen Körperschaften öffentlichen Rechts Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (2006) 2 II Private (wie Seelsorger) können unter Vertrag genommen und eingesetzt werden 13 Soziale Betreuung, Seelsorge 14 I Gespräche mit dem Seelsorger gelten nicht als Besuche Gesetz über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze (1959) 3 lit. a Der Zeltplatz darf sich nicht in der Nähe von Kirchen befinden Ruhetagsgesetz (2001) 1 Zweck: Ermöglichung der gemeinsamen religiösen Betätigungen 2 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage 4 Ziff. 1 An hohen Feiertagen sind Umzüge nicht religiöser Art verboten Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (1990) 2 III Jede Gemeinde verfügt über einen eigenen Friedhof oder sichert sich vertraglich diese Berechtigung an einem privaten oder kirchlichen Friedhof 4 I Über die Friedhöfe der Kirchgemeinden übt der Kirchenrat die Aufsicht aus 5 III Für Friedhöfe der Kirchgemeinden erlässt die Kirchgemeindeversammlung das Reglement 6 II lit. a Für Geistliche und Ordensleute können separate Anlagen erstellt werden 9 Bestattungsfeier 16 II Der Gemeinderat und der Kirchenrat können weitere Bestimmungen über Grabbeigaben erlassen 18 II Der Gemeinderat und der Kirchenrat können weitere Bestimmungen über die Grabdenkmäler erlassen 19 II In Absprache mit dem Bezirksarzt können Gemeinden und Kirchgemeinden die Grabesruhe im Einzelfall verkürzen Volksschulgesetz (2005) 2 I Orientierung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen 2 II Gleiche Bildungschancen für alle Schüler und Jugendliche, insb. auch ohne Rücksicht auf Religion Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement, 2006) 15 Dispensationen vom Unterricht Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule (2006) 8 I Religionsunterricht als Block E einer der fünf Blöcke 8 [Tabelle] Anzahl Lektionen pro Woche für Religion; Vermerk: Religionsunterricht ist nicht obligatorischer Bestandteil, er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert 16 IV Sekundarstufe I: Religionsunterricht Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen (1997) 4 I lit. c Religionslehre als Ergänzungsfach Reglement über die Maturitätsprüfungen (1998) 4 IV Religionslehre als mögliches Ergänzungsfach 31 I Ziff. 12 Das Maturitätszeugnis weist ein Ergänzungsfach nach Wahl des Schülers auf Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen (2002) 4 I Religion / Ethik als Zusatzfach