Appenzell Ausserrhoden
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Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (1995)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottes- und Schöpfungsbezug 4 Menschenwürde 5 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot, auch bzgl. der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit 15 Datenschutz 16 Petitionsrecht 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit 20 Rechtsschutz 22 Geltung der Grundrechte 23 Schranken der Grundrechte 27 Grundsätze der öffentlichen Aufgaben 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz 39 Sozialhilfe 70 Verantwortlichkeit 108 Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts 109 f. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften: Grundsatz, Selbständigkeit; Zugehörigkeit 111 Andere Religionsgemeinschaften 116 Kirchliche Gebäulichkeiten [Übergangsbestimmung] - Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über den Eidschwur (1900) Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz, 1996) 1 II Das Gesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz, 2004) 1 II Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung 2 II Möglichkeit der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Organisationen öffentlichen Rechts 17 I lit. d Der Landammann wacht über die Aufsicht des Regierungsrates 47 Amtsgeheimnis, auch für Dritte, die eine öffentliche Aufgabe übernehmen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (2002) 1 III Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, 2001) 2 III lit. a Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten 3 II Kirchliche Körperschaften unterstehen dem Gesetz nicht 8 III Es muss sichergestellt sein, dass Organe, die nicht dem Gesetz unterstehen, nach den Grundsätzen des Gesetzes handeln Gemeindegesetz (1998) 10 Die Schweigepflicht gilt auch für Dritte, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen 26 II Die Stimmberechtigten können wirtschaftliche, soziale, gemeinnützige oder kulturelle Aufgaben öffentlichrechtlichten Körperschaften übertragen 30 I lit. a Die Gemeinden können mit öffentlichrechtlichen Körperschaften Verträge schliessen 30 I lit. b Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an öffentliche, gemischtwirtschaftliche oder private Körperschaften 31 II Öffentlichrechtliche Körperschaften können einem Zweckverband angehören 41 Aufsicht durch den Regierungsrat Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (1969) 262 - 268 Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens [auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes] verursachten Schaden Gesetz über das kantonale Strafrecht (1982) 18 Ruhestörung: Wer in grober Weise die Ruhe an Sonn- und Feiertagen stört, wird mit Busse bestraft Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz, 2000) 33 II Möglichkeit der Dispensation vom Unterricht aus wichtigen Gründen 34 III Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder maximal vier Halbtage pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren lassen Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung, 2003) 11 III An allgemeinen Feiertagen und an Sonntagen ist die Jagd verboten Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung, 1978) 29 An staatlich anerkannten Feiertagen und an Sonntagen ist der Fischfang verboten Steuergesetz (2000) 66 I lit. f Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 66 I lit. g Die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen sind von der Steuerpflicht befreit 66 I lit. h Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 122 II lit. c Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gem. Art. 66 Abs. 1 lit. d-h und j von der Steuerpflicht befreit sind, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer 153 IV Die Steuerbehörden können den als selbständige öffentliche Körperschaften konstituierten Kirchen Daten zur Verfügung stellen 241 Steuern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften: Veranlagung, Bezug, Zugehörigkeit Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung, 2000) 68a ff. Steuern der Gemeinden und von Körperschaften: Wirtschaftliche Handänderung, Steuersubjekt Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (2000) 2 I lit. b Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten unterstehen diesem Gesetz Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (2004) Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, 2003) 26 II Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten u.a. auch die Kirchen Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung, 1991) 12 II Beitragsempfänger können auch die Kirchgemeinden sein Verordnung über die Heimaufsicht (Heimverordnung, 2007) 7 II lit. c Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht, seelsorgerische und soziale Betreuung unter Beachtung der Privatsphäre in Anspruch zu nehmen Verordnung über das Bestattungswesen (1995) 2 I Würdige Bestattung 2 II Niemandem darf wegen Glaubensansichten ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, 1966) 7 Feiertage Gesetz über den Sonntagsverkauf (2011) Gastgewerbeverordnung (1999) 3 II Fasnachtsdekorationen können 10 Tage vor dem Fasnachtssonntag bis am Tag nach dem Blochmontag angebracht werden