Bachelor

Bei Prof. Andreas Stöckli können Sie während des Bachelor-Studiums sowohl Proseminararbeiten wie auch Praktikumsberichte verfassen.

Wir weisen darauf hin, dass für schriftliche Arbeiten die Reglemente und Weisungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten. Dabei ist insbesondere die Weisung Nr. 3 betreffend die schriftlichen Arbeiten vom 8. Oktober 2013 (jeweils geltende Fassung) massgebend. Weitere Angaben zum Verfassen einer schriftlichen Arbeit finden Sie in: Bettina Bacher, Juristische Arbeiten schreiben (jeweils neueste Auflage).

Wir empfehlen den Studierenden, die am Lehrstuhl von Prof. Andreas Stöckli eine schriftliche Arbeit verfassen, sich rechtzeitig mit den entsprechenden Vorgaben vertraut zu machen.

Es können Arbeiten zu einem Thema im Verwaltungsrecht (AT und BT) verfasst werden.

Sollten Sie Interesse am Verfassen einer Proseminararbeit oder eines Praktikumsbericht haben, konsultieren Sie bitte die spezifischen Informationen unter den entsprechenden Menüpunkten und kontaktieren Sie die Assistenz von Prof. Andreas Stöckli.

  • Proseminararbeit

    Für das Verfassen einer als genügend beurteilten Proseminararbeit werden Ihnen 3 ECTS-Punkte gutgeschrieben. Für den Erwerb des Bachelors of Law müssen Sie zwei genügende Proseminararbeiten verfassen, jedoch kann ein Dozent max. 1 Arbeit eines Studierenden während des Bachelorstudiums abnehmen.

    Beachten Sie beim Verfassen der Arbeit unbedingt die formellen Anforderungen. Die Arbeit muss, ohne technischen Apparat, mindestens 36‘000 und maximal 60‘000 Zeichen lang sein und als gut lesbarer Computerdruck in zweifacher Ausführung (beide Exemplare gebunden), sowie in elektronischer Form als Word-Dokument eingereicht werden. Die ganze Arbeit muss des Weiteren optisch anschaulich, einheitlich und im Blocksatz formatiert sein. Sie besteht aus dem Deckblatt, dem sog. technischen Apparat (Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis; römisch paginiert) und der arabisch paginierten Behandlung des Themas. Verweise auf die verwendete Literatur sind in den Fussnoten der Arbeit darzustellen.

    Nach Empfang des Themas haben Sie 3 Monate Zeit, um die Arbeit zu verfassen. Für die Einhaltung der Frist zählt der Poststempel oder das Datum der persönlichen Übergabe an einen Mitarbeiter. Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ein begründetes schriftliches Gesuch an den Lehrstuhl geschickt werden.

    Innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe der Arbeit erhalten Sie die korrigierte Arbeit zurück mit der Möglichkeit zur mündlichen Besprechung. Ist die Arbeit genügend, wird deren Bestehen direkt auf «Gefri» vermerkt. Sollte die Arbeit den Anforderungen nicht entsprechen, erhalten Sie die einmalige Möglichkeit, innert 6 Wochen eine korrigierte Arbeit einzureichen. Weist die Arbeit dann immer noch schwerwiegende Mängel auf oder ist sie in ungenügender Weise korrigiert worden, so wird die Arbeit abgelehnt. In einem solchen Fall kann der Student/die Studentin bei einem anderen Dozenten ein neues Thema beantragen.

    Sollten Sie sich für das Verfassen einer Arbeit interessieren, so schreiben Sie bitte der Assistenz von Prof. Andreas Stöckli eine E-Mail mit Angabe des gewünschten Themengebiets und des Datums, an dem Sie mit dem Verfassen der Arbeit beginnen möchten. Sie erhalten dann am gewünschten Datum Ihr Thema per E-Mail zugestellt.

  • Praktikumsbericht

    Das Absolvieren eines juristischen Praktikums zusammen mit dem Verfassen eines entsprechenden Praktikumsberichts kann eine Proseminararbeit ersetzen und wird ebenfalls mit 3 ECTS-Punkten honoriert. Das Praktikum muss 2 Monate ohne Unterbruch dauern und kann namentlich in der Verwaltung, bei einem Gericht, in einem Anwalts- oder Notariatsbüro oder in der Privatwirtschaft absolviert werden.

    Beachten Sie beim Verfassen des Berichts unbedingt die formellen Anforderungen. Der Praktikumsbericht soll, ohne technischen Apparat, mindestens 10‘000 und maximal 24‘000 Zeichen lang sein. Er enthält ein Deckblatt, ein Inhaltsverzeichnis und den eigentlichen Bericht. Allfällige Literaturhinweise werden in den Fussnoten untergebracht. Der Praktikumsbericht ist ebenfalls als gut lesbarer Computerausdruck in zweifacher Ausführung (beide Exemplare gebunden) sowie in elektronischer Form als Word-Datei einzureichen.

    Der Bericht hat eine kurze Beschreibung der Tätigkeit(en) während des Praktikums zu enthalten und sich über die wesentlichen Arbeitsergebnisse auszusprechen. Ausserdem ist (etwas ausführlicher) auf 1-2 Fälle einzugehen, die während des Praktikums behandelt worden sind.

    Sollten Sie im Rahmen eines von Ihnen geplanten juristischen Praktikums einen Bericht verfassen wollen, so kontaktieren Sie bitte die Assistenz vor Beginn des Praktikums und teilen Sie die genauen Angaben zum Praktikum (Ort, Dauer, Aufgaben) mit.

    Sofern Sie das Einverständnis von Prof. Andreas Stöckli erlangen, ist der Bericht innerhalb eines Monats nach Beendigung des Praktikums zu verfassen. Für die Einhaltung der Frist zählt der Poststempel oder das Datum der persönlichen Übergabe an einen Mitarbeiter. Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann ein begründetes schriftliches Gesuch an den Lehrstuhl geschickt werden.

    Innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe des Berichts erhalten Sie den korrigierten Bericht zurück mit der Möglichkeit zur mündlichen Besprechung. Ist der Bericht genügend, wird das Bestehen direkt auf «GEFRI» vermerkt. Sollte der Bericht den Anforderungen nicht entsprechen, erhalten Sie die einmalige Möglichkeit, innert 6 Wochen eine korrigierte Version einzureichen.