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In BGE 148 III 109 hat sich das Bundesgericht zur Wirkung einer Verfügungsbeschränkung zur Sicherung eines streitigen Anspruchs auf Eigentumsübertragung (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB) in der Zwangsvollstreckung geäussert und Folgendes festgehalten: Wurde die Verfügungsbeschränkung vor einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch vorgemerkt, ist der damit gesicherte Anspruch geschützt und die aus der Vormerkung begünstigte Person kann verlangen, dass der Pfändungsbeschlag aufgehoben wird.
Prof. Bettina Hürlimann-Kaup
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