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In BGE 150 III 113 hat sich das Bundesgericht zur Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 712i Abs. 1 ZGB (Gemeinschaftspfandrecht der Stockwerkeigentümer für Beitragsforderungen) geäussert: Massgeblicher Zeitpunkt für die Rückrechnung ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts.
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