Lehrstuhl für Privatrecht II

Aktuelles

Gemäss BGE 152 III 230 schliesst ein fehlendes Gebrauchsinteresse nicht jegliches Interesse an einer Nutzniessung aus. Auch die Nutzung des wirtschaftlichen Werts der Sache begründet ein Interesse des Nutzniessers. Solange ein solches Nutzungsinteresse besteht, ist eine entschädigungslose Löschung der Nutzniessung in analoger Anwendung von Art. 736 Abs. 1 ZGB nicht zulässig.