Dossier

Ordnung und Orte des Bestattens

Früher bestimmten die Kirchen, wer wo wie begraben wurde. Dann schaltete sich der Staat ein und setzte ein «schickliches» Begräbnis für alle durch. Heute ist der Friedhof als Erinnerungsort immer weniger gefragt.

Am 15. Mai 1890 wurde in einem Wald bei Boswil (AG) die Leiche von Ida Ammann gefunden. Sie hatte sich erhängt. Nach der Obduktion wurde sie in das Haus ihrer Eltern gebracht. Als der Geruch unerträglich wurde, erlaubte der Gemeindeammann, dass die Leiche auf den Friedhof überführt wurde – unter Auflagen. Sie durfte nur in der Nacht transportiert und ins Grab gelegt werden. Ihre letzte Ruhestätte sollte nicht neben den Gräbern der zuletzt verstorbenen Dorfbewohner liegen, sondern ganz am Rande des Friedhofs. Der Totengräber tat wie ihm geheissen und beerdigte die Leiche der Frau um halb fünf morgens. Keine Trauernden gaben ihr das letzte Geleit, die Kirchenglocken blieben stumm. Hätten sich diese Ereignisse 16 Jahre früher zugetragen, wäre dies wohl das Ende der traurigen Geschichte von Ida Ammann gewesen. Doch seit 1874 hatte die Schweiz eine totalrevidierte Verfassung. Neu darin war unter anderem der Artikel 53, in dem stand, dass die Behörden dafür zu sorgen hatten, «dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.» Nach Ansicht der aargauischen Staatsanwaltschaft war dieser Grundsatz im Fall von Ida Amman verletzt worden. Das Obergericht verurteilte den Gemeindeammann und den Totengräber zu einer Geldbusse. Eine ganze Reihe von Gerichtsfällen aus dieser Zeit zeigt, dass man sich nicht nur in Boswil schwer damit tat, die neue Verfassungsbestimmung umzusetzen: Protestanten wurden in katholischen Gemeinden an abgelegenen Stellen begraben. Ein katholischer Untersuchungshäftling, der Suizid begangen hatte, wurde in der Abteilung für Protestanten beerdigt. Immer wieder weigerten sich katholische Kirchen, die Glocken zu läuten: für Angehörige anderer Konfessionen, für Konfessionslose, für Menschen, die sich das Leben genommen hatten. Aus katholischer Sicht hatten diese Personengruppen kein Anrecht auf eine ordentliche Bestattung. «Dass sich der Staat nun über die religiösen Gemeinschaften und ihre Normen stellte, wurde von den Katholiken als schmerzhaft empfunden», sagt der Kirchenrechtler René Pahud de Mortanges. Die staatliche Einmischung hatte allerdings schon lange vor der neuen Verfassung begonnen. «Die Reformation führte auch zu einer verstärkten Zuständigkeit der weltlichen Obrigkeit im Friedhofswesen», schreibt Pahud de Mortanges in einer Untersuchung über die historische Entwicklung des Friedhofswesens in der Schweiz. In reformierten Gebieten sowieso, aber auch die Behörden in katholischen Orten erachteten sich zunehmend als zuständig, in die Friedhofsordnung einzugreifen. So wurde etwa die Bestattung in den Kirchen verboten. Manche Kantone verfügten, Selbstmörder seien zur üblichen Zeit und in der regulären Reihe zu beerdigen. Nicht selten wurden die Friedhöfe wegen Seuchengefahr oder aus Platzgründen an den Stadtrand verlegt.

 

Der Staat übernimmt

1874 geschah also keine Revolution, sondern bloss ein weiterer Schritt. Den Anstoss dazu gab das erste Vatikanische Konzil, das 1870 das Unfehlbarkeitsdogma verabschiedete. «Die Loyalität der romtreuen Katholiken zum Staat schien damit in Frage gestellt», schreibt Pahud de Mortanges. In der Schweiz führte das zu einer heftigen Gegenreaktion. Der Einfluss der Kirche wurde zurückgedrängt, Ehe, Zivilstandsregister und Begräbniswesen wurden mit der Verfassungsrevision zu Angelegenheiten des Staates erklärt.

Damit war es definitiv nicht mehr möglich, jemandem ein anständiges Begräbnis zu verweigern. Konfessionelle Abteilungen auf öffentlichen Friedhöfen wurden hingegen geduldet. Besonders in katholischen Gebieten bestanden diese weiter. Wurden neue kommunale Friedhöfe angelegt, verzichtete man jedoch auf separate Grabfelder. «Die neue Verfassungsbestimmung läutete also faktisch doch das allmähliche Ende der nach Konfessionen getrennten Friedhofsabteilungen ein», so Pahud de Mortanges. Dafür macht er aber weniger das Recht verantwortlich, als das «Abschmelzen der konfessionellen Gegensätze».

Die Verfassung von 1874 brachte auch die Glaubens- und Niederlassungsfreiheit von Nichtchristinnen und -christen. Das führte in einzelnen Städten zu stark wachsenden jüdischen Gemeinschaften. Für die Gläubigen unter ihnen war die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof ein Problem. Die Aufhebung der Gräber nach zwei bis drei Jahrzehnten widerspricht der «ewigen Grabesruhe», einer zentralen Bestattungsregel des Judentums. Weil die meisten Behörden damals keine religiösen Sonderwünsche erfüllen wollten, mussten die jüdischen Gemeinschaften auf eigene Kosten private Friedhöfe errichten.

Im Dienst der Integration

Es sollte gut hundert Jahre dauern, bis die öffentliche Bestattungsdoktrin wieder ernsthaft in Frage gestellt wurde. Mit der Immigration wurde die Schweiz in den letzten Jahrzehnten religiös bunter. Namentlich der Islam wuchs stark und die Behörden wurden mit den entsprechenden Beerdigungswünschen konfrontiert: ewige Totenruhe, Ausrichtung der Gräber nach Mekka, rasche Beisetzung des Körpers in weissen Leintüchern. Separate Abteilungen wurden damit wieder ein Thema. Das Bundesgericht entschied zwar 1999, der Staat habe keine Pflicht, solche Abteilungen zu schaffen. Sonderrechte und -leistungen auf öffentlichen Friedhöfen zugunsten bestimmter Konfessionen oder Religionen widersprächen dem Gebot der Gleichbehandlung. Die Lausanner Richter sagten aber auch, es sei den Gemeinden unbenommen, freiwillig solche Abteilungen zu schaffen. Was in der Folge auch geschah. Heute gibt es in der Schweiz 19 muslimische Grabfelder. Letztes Jahr kam auf dem Berner Bremgartenfriedhof ein Grabfeld für Buddhistinnen und Buddhisten dazu. Geplant ist dort auch eine Abdankungsstelle für Hindus. Anders als seinerzeit bei den Juden kommen die Behörden heute den Anliegen der «neuen» Religionen entgegen. Dies wird in der Regel damit begründet, dass es der Integration dient.

Pahud de Mortanges sieht diese Entwicklung eher als Übergangsphänomen, denn als Beginn einer Rekonfessionalisierung der Friedhöfe: «Möglicherweise werden die separaten Abteilungen für Muslime in einigen Generationen als obsolet gelten.» Bei dieser Einschätzung stützt er sich auf Erkenntnisse des Nationalen Forschungsprojekts 58 «Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft». Darin kommt man zum Schluss, dass in der Schweiz die Säkularisierung und Individualisierung in allen Religionsgemeinschaften voranschreitet. «Ich habe den Eindruck, dass der Friedhof als Ort, wo man seinen Verstorbenen gedenkt, für einen breiten Teil der Bevölkerung an Bedeutung verliert.» Der Friedhof mit seinen strengen Regeln passe nicht zu individualisierten Glaubensvorstellungen und -ritualen. Anonyme Gemeinschaftsgräber seien im Trend, die Bestattung im privaten Garten oder das Verstreuen der Asche im Fluss, auf dem Gletscher, im Wald. «Hier steht der Kreislauf des Lebens im Vordergrund (…)», erklärt René Pahud de Mortanges. «Der Friedhof als Raum der Erinnerung, als Ort, wo die Lebenden ihre Toten besuchen können, scheint ausgedient zu haben.»

 

Unser Experte René Pahud de Mortangs ist ordentlicher Professor für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht und Direktor des Instituts für Religionsrecht. Er beschäftigt sich in seiner Forschung mit aktuellen Fragen im Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften.

rene.pahuddemortanges@unifr.ch

 

Quellen / Literatur
Cla Reto Famos, René Pahud de Mortanges, Burim Ramaj: Konfessionelle Grabfelder auf öffentlichen Friedhöfen. Historische Entwicklung und aktuelle Rechtslage. Freiburger Veröffentlichungen
zum Religionsrecht, Zürich etc.: Schulthess, 2016