Lehrstuhl für Privatrecht II

Aktuelles

In 149 III 451 hielt das Bundesgericht fest, dass Transportarbeiten (inklusive Be- und Entladearbeiten von Material) keinen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB begründen. Für derartige Arbeiten kann ein Pfandrecht nur errichtet werden, wenn sie eine funktionelle Einheit mit anderen Arbeiten bilden, die ihrerseits pfandgeschützt sind.

 

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Die aktuellen Themen für die Proseminararbeiten sind publiziert.