Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Der Erwerber einer vermieteten Immobilie tritt damit in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Mietverträgen ein, obwohl er an deren Abschluss nicht mitgewirkt hat und auf deren inhaltliche Ausgestaltung keinen Einfluss nehmen konnte. Es stellt sich die Frage, welche schützenswerten Interessen des Erwerbers bestehen und inwieweit diese zu berücksichtigen sind. Während die deutsche Rechtsordnung dem Informationsinteresse des Erwerbers mithilfe einer Formvorgabe für Mietverträge Rechnung trägt, gewährt die schweizerische Rechtsordnung dem Erwerber bei dringendem Eigenbedarf ein außerordentliches Kündigungsrecht.
| Wann? | 02.11.2026 11:45 - 13:00 |
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| Wo? | BQC 11 2.525 Avenue Beauregard 11, 1700 Fribourg |
| Vortragende | Frau Emilia Haritos |
| Kontakt | Chaire de droit privé et droit romain Lukas Frey lukas.frey@unifr.ch Avenue de Beauregard 11 1700 Fribourg |
| Anhang |
