Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 
 
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
 
 


 

 

Rechtsprechung - Kantone - Bern


Handelsgericht Bern


8751 (Entscheid des Handelsgerichts vom 30.1.2002)
Art. 2 lit. d MSchG

Gemäss Art. 2 lit. d MSchG sind u.a. Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen vom Markenschutz ausgeschlossen (die Formulierung geht zurück auf Art. 6quinquies B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums PVUe, SR 0.232.04). Werden solche Marken trotzdem hinterlegt, können sie auf Klage hin für ungültig erklärt werden. Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" ist auslegungsbedürftig. Nachdem in Ländern wie der Schweiz für die meisten Sachverhalte schon eingehende Regelungen bestehen, ist eine Lückenfüllung durch die Formulierung "Verstoss gegen die öffentliche Ordnung" jedenfalls sehr eng auszulegen, d.h. auf eindeutige Fälle zu beschränken. Das Kennzeichen "Eden" hat weder für sich alleine, noch bei Gebrauch in Verbindung mit Körperpflegeprodukten einen religionsfeindlichen Inhalt. Die angegriffene Marke der Beklagten verstösst deshalb weder gegen die öffentliche Ordnung, noch gegen die guten Sitten, und hält vor Art. 2 lit. d MSchG stand. Keine Beschaffenheitsangaben, und folglich zuzulassen, sind Zeichen, deren inhaltliche Aussage lediglich indirekt auf Ware oder Dienstleistung Bezug nimmt: Gedankenassoziationen, die nur entfernt auf eine Ware oder Dienstleistung hindeuten, machen eine Marke noch nicht zur Beschaffenheitsangabe. Blosse Anspielungen sind anerkanntermassen eintragungsfähig.

4/83 (Entscheid der Abberufungskammer [jetzt Disziplinarkammer] vom 16.8.1983)

Art. 116, 280, 296, 374 Ziff. 4 ZPO

Ein Terminverschiebungsgesuch eines strenggläubigen Juden, dessen persönliches Erscheinen vom Gericht unter Hinweis auf Art. 280 ZPO verfügt wird, mit der Begründung, der Termin falle auf den jüdischen Neujahrstag (an dem die Beschäftigung mit geschäftlichen Dingen, Geld etc. verboten ist), ist berechtigt. Der Instruktionsrichter, der sich weigert, den Termin zu verschieben, schafft einen Beschwerdegrund.

Religiöse Feiertage anderer Religionen bilden dann einen erheblichen Abhaltungsgrund, wenn es sich um Religionsgemeinschaften von gewisser Bedeutung und Tradition und nicht bloss um eine kleine, unbedeutende Sekte handelt und es nur um einzelne, hohe Feiertage (nicht z.B. um einen ganzen Fastenmonat) geht.

 

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