Lehrstuhl für Privatrecht II

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Das Bundesgericht stellte in BGer 5A_17/2024 (zur Publikation vorgesehen) klar, dass aus Art. 712s Abs. 3 und Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB keine generelle Pflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft abgeleitet werden kann, die Einhaltung des Reglements gerichtlich durchzusetzen. Sachliche Gründe können vielmehr dagegen sprechen, etwa wenn der geltend gemachte Reglementsverstoss keine gemeinschaftlichen Interessen berührt.

 

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