NewsPublikationsdatum 25.03.2026

Bundesgerichtsentscheid zum Schwimmunterricht


Das Bundesgericht entschied in einem neuen Urteil, dass die Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zugunsten des obligatorischen Schwimmunterrichts verhältnismässig ist. Hintergrund war eine Beschwerde gegen das Obergericht im Kanton Uri, das den Entscheid einer Primarschule bestätigte, mit dem ein Kind zur Teilnahme am Schwimmunterricht verpflichtet wurde. Die Familie des Kindes gehörte der Palmarianischen Kirche an und begründete ihr Begehren mit den strengen Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften, die ihre Religion ihnen auferlegte.

Das Bundesgericht prüfte den Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit und kam zum Schluss, dass der Schwimmunterricht nicht nur zur Integration und Chancengleichheit der Kinder beiträgt, sondern auch «eine wichtige sozialisierende Funktion» erfüllt. Ein Konflikt mit den Vorschriften der Glaubensgemeinschaft (inkl. Exkommunikation) reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Dispensation vom Schwimmunterricht zu erhalten. Dabei bezieht sich das Bundesgericht auf frühere Urteile, in welchen es um die Dispensation vom Schwimmunterricht für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften ging.

Interessant diesbezüglich ist, dass der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein im Jahr 2012 eine solche Dispens für Kinder einer Familie, die der Palmarianischen Kirche zugehörig ist, zugelassen hat, nachdem es feststellte, dass für jene Kinder die gesellschaftliche Integration nicht gleich nötig sei wie für ausländische Kinder. Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid allerdings nicht.

Medienmitteilung des Bundesgerichts