Commission de recours de l'Université
Rekurskommission der Universität
 

COMMISSION DE RECOURS

Décision - Août 2008 [Harmonisierung der Kurse im BA-Studium; Zwischenentscheid betreffend die Verfahrenssprache]


18. August 2008

Es wirken mit: Untersuchungsrichter Dr. Markus Julmy (Präsident), die Professoren Barbara Hallensleben und Maurizio Vanetti, Assistent Diego Gfeller und Student Patrick Rey; Miriam Hans, lic. iur., Rechtsanwältin (jur. Sekretärin).

Die Rekurskommission hat in Sachen

Prof. A., Beschwerdeführer,

gegen


Rekurskommission der Fakultät B. der Universität Freiburg, in Freiburg, Be-schwerdegegnerin,


betreffend die Beschwerde vom 03. Juli 2008 gegen den Entscheid der Rekurskommission der Fakultät B. vom 05. Juni 2008
(Harmonisierung der Kurse im BA-Studium; Zwischenentscheid betreffend die Verfahrenssprache),

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nachdem sich ergeben hat:

A.— Am 29. Februar 2008 erging ein in deutscher Sprache abgefasster Entscheid eines Organs der Fakultät betreffend die Harmonisierung der Kurse der Branche C. im Bachelor-Studium. Gegen diesen Entscheid erhob Prof. A. am 20. März 2008 auf Französisch Rekurs bei der Rekurskommission der Fakultät B. Diese wies seinen Rekurs mit Entscheid vom 05. Juni 2008 ab. Dieser Entscheid wurde wiederum in deutscher Sprache abgefasst.

Am 03. Juli 2008 erhob Prof. A. Beschwerde in französischer Sprache gegen den deutschsprachigen Entscheid der Rekurskommission der Fakultät B. vom 05. Juni 2008. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, einen Entscheid über seine Eingabe vom 20. März 2008 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Bezüglich der Verfahrenssprache weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, dass er französischer Muttersprache sei und den Entscheid der Beschwerdegegnerin in französischer Sprache erwartet habe. Die für die Behandlung der Beschwerde zuständige Instanz habe darüber zu befinden, ob die Bestimmungen von Art. 36 f. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) vorliegend zur Anwendung gelangen.

B.— Am 08. Juli 2008 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, sich vorab zur Frage der Verfahrenssprache vor der Rekurskommission der Universität Freiburg sowie zum Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Zudem wurde festgehalten, dass das Verfahren bis zum Entscheid über die Verfahrenssprache auf Deutsch durchgeführt wird.

C.— Mit Schreiben vom 13. Juli 2008 brachte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Verfahrenssprache vor, dass es innerhalb der Fakultät B. üblich sei, dass jeder in seiner Sprache spreche und schreibe, sei es französisch oder deutsch. Deshalb sei es angebracht, wenn der Beschwerdeführer sein Rekursschreiben auf Französisch und die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf Deutsch verfasse. Die Beschwerdegegnerin sehe für das weitere Verfahren keinen Grund, von dieser an ihrer Fakultät bewährten Regel abzuweichen, insbesondere da die Art. 36 f. VRG vorsehen, dass Beschwerdeverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen sind, der in diesem Falle deutsch sei.

e r w o g e n :

1.— a) Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden von Personen, die durch ei-nen letztinstanzlichen Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- oder Forschungseinheit oder einer Universitätskommission in ihren Interessen betroffen werden (Art. 41 Abs. 1 der Universitätsgesetzes vom 19. November 1997; SGF 430.1). Gegen letztinstanzliche Entscheide einer Fakultät kann bei der Rekurskommission der Universität Beschwerde eingereicht werden (Art. 1 Abs. 2 des Reglements vom 27. April 2001 über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg, im Folgenden: Reglement). Die vorliegende Instanz ist daher sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

b) Die Rekurskommission setzt sich für die Beschlussfassung aus fünf Personen zusammen. Dies sind der Präsident, zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen aus der Körperschaft der Professoren und Professorinnen, einem Beisitzer oder einer Beisitzerin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und einem Beisitzer oder einer Beisitzerin aus der Studierendenschaft der Universität Freiburg. Die Sekretärin wirkt mit beratender Stimme an der Beschlussfassung mit (Art. 62 Abs. 1 der Universitätsstatuten vom 31. März 2000; SGF 430.11; Art. 5 Abs. 1 und 2 des Reglements). Die vorliegend zuständige Instanz ist damit beschlussfähig.

c) Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 9 Abs. 1 des Reglements; Art. 59 der Uni-versitätsstatuten).

d) Die dreissigtägige Beschwerdefirst wurde gewahrt (Art. 12 Abs. 1 des Reglements).

e) Gemäss Art. 120 VRG sind Zwischenentscheide selbständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit, den Ausstand, die Verfahrenssprache, die auf-schiebende Wirkung oder die unentgeltliche Rechtspflege betreffen.

2.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Reglements; Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).

3.— Das Reglement enthält keine eigenen Bestimmungen über die Verfahrenssprache vor der Rekurskommission der Universität Freiburg. Das VRG unterscheidet zwischen der Verfahrenssprache im erstinstanzlichen sowie in den übrigen Verfahren.

Die Verfahrenssprache in den erstinstanzlichen Verfahren ist nach dem Territorialitätsprinzip bestimmt (Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG). Aus Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (SGF 10.1) geht aber hervor, dass derjenige, der sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, dies in der Amtssprache seiner Wahl tun kann. Das Territorialitätsprinzip erfährt hier eine Ausnahme zugunsten des Personalitätsprinzips.

Ist nicht der Staat Partei, sondern eine kantonale Anstalt, dann kommt Art. 36 Abs. 3 VRG zur Anwendung. Danach haben die kantonalen Anstalten im Umgang mit ihren Benutzern je nach der Sprache der Partei die französische oder deutsche Sprache zu verwenden. Die Universität ist eine rechtsfähige öffentlichrechtliche Anstalt (vgl. Art. 3 des Universitätsgesetzes; Carranza / Micotti, CPJA annoté, Ziff. 2.6 zu Art. 2 lit. c VRG). Auch hier gilt also das Personalitätsprinzip.

Der Umstand, dass innerhalb der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät offenbar jeder in seiner Sprache spricht und schreibt, ist an einer zweisprachigen Universität an und für sich zu begrüssen. Sobald jedoch im Rahmen eines formalisierten Verfahrens ein Schriftenwechsel stattfindet bzw. entschieden wird, hat dies den Anforderungen an die Regelungen an die Verfahrenssprache zu genügen. Im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin waren das Organ der Fakultät sowie Prof. A. Partei. Der Beschwerdeführer durfte somit gegen den deutschsprachigen Entscheid des Organs der Fakultät in französischer Sprache rekurrieren. Das Verfahren innerhalb der Fakultät hätte damit bereits von Vornherein auf Französisch geführt werden müssen. Damit ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 VRG, dass das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission der Universität Freiburg in französischer Sprache durchzuführen ist.

4.— Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 33 Abs. 1 des Reglements).

u n d a u f d e m Z i r k u l a t i o n s w e g e r k a n n t :

1. Die Verfahrenssprache ist französisch.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Zwischenentscheid kann von den Parteien innert 10 Tagen ab Zustellung beim Kantonsgericht, I. Verwaltungsgerichtshof, rte André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez, angefochten werden (Art. 41 Abs. 3 des Universitätsgesetzes). Die Einzelheiten sind in Art. 76 ff. VRG geregelt.



Freiburg, den 18. August 2008

Dieser Entscheid wird Prof. A. (zusammen mit einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2008) und der Rekurskommission der Fakultät B. je durch eingeschriebene Sendung gegen Empfangsbestätigung sowie dem Stellvertreter des Präsidenten mit den Akten durch Übergabe zugestellt.

Infos & annexes

Publié le 07.11.2010

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