> universitas friburgensis juin 2002

 
 

 


EU-gleichstellungsrecht: Inspirationsquelle
für die schweiz?

Die EU und insbesondere der Europäische Gerichtshof haben in dynamischer Weise die Entwicklung des gemeinschaftlichen Rechts der Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert. Zu erforschen gilt es, inwiefern die Schweiz sich im Hinblick auf die Europakompatibilität ihres Rechts durch europäische Konzepte inspirieren lässt.

Von Marianne Freiermuth Abt

Die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Schweiz ist seit 1981 in der Verfassung verankert, das Gleichstellungsgesetz trat 1996 in Kraft. Auf der Ebene der Rechtsprechung sind verschiedene Entscheide des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von kantonalen “Quoteninitativen“ oder zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit zu verzeichnen. Sowohl die schweizerische Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung nimmt teilweise Bezug auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Welche Auslegungsfragen und Perspektiven sich für die schweizerische Rechtsentwicklung ergeben, bildet Gegenstand des Forschungsprojektes “Gleichstellung von Mann und Frau im europäischen und schweizerischen Recht: Konvergenzen und Divergenzen“ (siehe Kasten). Ausgangspunkt des Forschungsprojektes sind die rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung in der Europäischen Union. Sie finden sich im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft und rund zehn Richtlinien zu verschiedenen Bereichen.

Diskriminierung am Arbeitsplatz
Hauptsächlicher Bereich der gesetzgeberischen Aktivitäten und auch der Rechtsprechung in der EU ist die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt. Der eigentlich selbstverständliche Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit findet sich im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Wie auch in der Schweiz gibt es trotz der bestehenden klaren Rechtslage zahlreiche Fälle, in denen dieser Grundsatz nicht respektiert wird. Dies spiegelt sich in der Rechtsprechung, welche immer wieder gezwungen ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen für unzulässig zu erklären, sondern auch "versteckte", indirekte Formen, wie wenn beispielsweise für die Einstufung in eine bestimmte Lohnkategorie Kriterien verwendet werden, welche von Männern leichter zu erfüllen sind als von Frauen (z.B. wenn Körperkraft zu höherem Lohn führt, Geschicklichkeit aber nicht, obwohl die jeweiligen Tätigkeiten als gleichwertig eingestuft werden könnten). Verzwickt ist dabei insbesondere die Frage, wann eine Arbeit als gleichwertig angesehen werden kann.

Gleichbehandlung in allen Bereichen der Arbeitswelt
Die Gleichbehandlungsrichtlinie trifft Regelungen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Als Verstoss gegen die rechtlichen Vorschriften wurde vom Europäischen Gerichtshof beispielsweise qualifiziert, wenn der Arbeitgeber eine von ihm für geeignet befundene Arbeitnehmerin nur deshalb nicht einstellen will, weil sie schwanger ist. Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Dies trifft zu für Aufseher in Haftanstalten oder bestimmte Tätigkeiten der Polizei im Falle schwerer innerer Unruhen. Allerdings können diese Ausnahmen nicht leicht gerechtfertigt werden, wie der Fall Kreil zeigte: Eine Frau wurde nicht zum Bundeswehrdienst zugelassen, weil das deutsche Recht Frauen vom bewaffneten Dienst vollständig ausschloss. Dieser generelle Ausschluss ist laut Europäischem Gerichtshof unverhältnismässig und kann nicht gerechtfertigt werden, da nur spezifische Tätigkeiten und nicht ganze Bereiche vom individuellen Recht auf Gleichbehandlung ausgenommen werden können.

Schwierige Beweislast
Die Verteilung der Beweislast erweist sich in der Praxis als wichtige Frage, denn die Durchsetzung der eigenen Rechte hängt oft von den betroffenen Einzelpersonen selbst ab. Es ist nicht einfach, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nachzuweisen, gibt es doch viele Möglichkeiten für Arbeitgeber, in ihren Augen "objektive" Kriterien aufzustellen, nach denen Frauen weniger verdienen als Männer. Deshalb ist es wichtig, dass die betroffene Person die Benachteiligung nicht strikt beweisen muss, sondern nur "glaubhaft machen", wie dies in der Beweislastrichtlinie geregelt wird. Dies macht es wahrscheinlicher, dass die Diskriminierung auch wirklich aufgedeckt wird. Die Beweislastverteilung im schweizerischen Gleichstellungsgesetz ist annähernd identisch ausgestaltet wie im europäischen Recht.

Positive Massnahmen - ein Weg, um Benachteiligung auszugleichen
Die Frage der Zulässigkeit der positiven Förderungsmassnahmen wurde und wird in Lehre und Rechtsprechung ausführlich diskutiert. Ist es in Ordnung, bei einer Stellenausschreibung von vornherein Frauen den Vorrang einzuräumen, wenn die betreffende Frau über gleiche Qualifikationen verfügt wie ein sich bewerbender Mann? Der Europäische Gerichtshof sprach sich gegen "starre Quoten" aus, fand aber Vorschriften zulässig, die eine sogenannte "Öffnungsklausel" enthalten. Diese sollen gewährleisten, dass alle Einzelumstände in Betracht gezogen werden und insofern auch ein Mann die Möglichkeit hätte, eingestellt zu werden. Nun sieht auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor, dass die Mitgliedstaaten spezifische Vergünstigungen für die Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts festlegen können. Es fragt sich, ob damit ein eigentliches Grundrecht der Gleichbehandlung eingeführt wurde und welche Konsequenzen sich daraus für die Schweiz ergeben könnten.

Marianne Freiermuth Abt ist Diplomassistentin am Institut für Europarecht und Mitarbeiterin am Nationalfondsprojekt “Gleichstellung von Mann und Frau im europäischen und schweizerischen Recht: Konvergenzen und Divergenzen“ unter der Leitung von Professorin Astrid Epiney.

 


Vom Nationalfonds unterstütztes Forschungsprojekt “Gleichstellung von Mann und Frau im europäischen und schweizerischen Recht: Konvergenzen und Divergenzen“

Das schweizerische Gleichstellungsrecht bezieht sich teilweise auf Konzepte und Begriffe des EURechts. Das Projekt untersucht, ob und inwieweit im Rahmen des schweizerischen Rechts auf gemeinschaftliche Konzepte zurückgegriffen werden kann bzw. muss. Innerhalb des Gleichstellungsrechts werden folgende Aspekte untersucht: Grundsatz des gleichen Entgelts, Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Beweislastverteilung und effektive Durchsetzung. Die Ergebnisse sollen u.a. dazu beitragen, den Handlungsbedarf im Recht der Gleichstellung von Mann und Frau im Falle eines EU-Beitritts der Schweiz auszuloten. www.unifr.ch/euroinstitut

 


Le droit à l’égalité de l’UE – Source d’inspiration pour la Suisse ?

L’UE et la Cour de justice européenne ont collaboré au développement du droit à l’égalité hommes-femmes. Un projet a été mis sur pied pour étudier dans quelle mesure la Suisse s’est inspirée des concepts européens. Les aspects suivants ont été analysés: le principe de la rétribution égale, l’interdiction de discrimination pour l’accès à un poste de travail, à la formation et à la promotion professionnelle, ainsi que les conditions de travail, la répartition des tâches et la promotion effective. Les résultats de cette étude doivent contribuer à estimer les adaptations nécessaires de notre droit à l’égalité hommes-femmes, dans le cas d’une intégration de la Suisse dans l’UE.

 


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Mise à jour: juin 2002 par nf
 
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