Die EU und insbesondere der Europäische Gerichtshof haben in dynamischer
Weise die Entwicklung des gemeinschaftlichen Rechts der Gleichstellung
von Frauen und Männern gefördert. Zu erforschen gilt es, inwiefern
die Schweiz sich im Hinblick auf die Europakompatibilität ihres
Rechts durch europäische Konzepte inspirieren lässt.
Von Marianne Freiermuth Abt
Die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Schweiz ist seit 1981
in der Verfassung verankert, das Gleichstellungsgesetz trat 1996 in
Kraft. Auf der Ebene der Rechtsprechung sind verschiedene Entscheide
des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von kantonalen “Quoteninitativen“
oder zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige
Arbeit zu verzeichnen. Sowohl die schweizerische Gesetzgebung als auch
die Rechtsprechung nimmt teilweise Bezug auf das europäische Gemeinschaftsrecht.
Welche Auslegungsfragen und Perspektiven sich für die schweizerische
Rechtsentwicklung ergeben, bildet Gegenstand des Forschungsprojektes
“Gleichstellung von Mann und Frau im europäischen und schweizerischen
Recht: Konvergenzen und Divergenzen“ (siehe Kasten). Ausgangspunkt des
Forschungsprojektes sind die rechtlichen Grundlagen der Gleichstellung
in der Europäischen Union. Sie finden sich im Vertrag über die Europäische
Gemeinschaft und rund zehn Richtlinien zu verschiedenen Bereichen.
Diskriminierung am Arbeitsplatz
Hauptsächlicher Bereich der gesetzgeberischen Aktivitäten und auch
der Rechtsprechung in der EU ist die Gleichstellung von Männern und
Frauen in der Arbeitswelt. Der eigentlich selbstverständliche Grundsatz
des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit findet sich
im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Wie auch in der
Schweiz gibt es trotz der bestehenden klaren Rechtslage zahlreiche Fälle,
in denen dieser Grundsatz nicht respektiert wird. Dies spiegelt sich
in der Rechtsprechung, welche immer wieder gezwungen ist, nicht nur
offensichtliche Diskriminierungen für unzulässig zu erklären, sondern
auch "versteckte", indirekte Formen, wie wenn beispielsweise für die
Einstufung in eine bestimmte Lohnkategorie Kriterien verwendet werden,
welche von Männern leichter zu erfüllen sind als von Frauen (z.B. wenn
Körperkraft zu höherem Lohn führt, Geschicklichkeit aber nicht, obwohl
die jeweiligen Tätigkeiten als gleichwertig eingestuft werden könnten).
Verzwickt ist dabei insbesondere die Frage, wann eine Arbeit als gleichwertig
angesehen werden kann.
Gleichbehandlung in allen Bereichen der Arbeitswelt
Die Gleichbehandlungsrichtlinie trifft Regelungen für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs
zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie
in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Als Verstoss gegen die rechtlichen
Vorschriften wurde vom Europäischen Gerichtshof beispielsweise qualifiziert,
wenn der Arbeitgeber eine von ihm für geeignet befundene Arbeitnehmerin
nur deshalb nicht einstellen will, weil sie schwanger ist. Ausnahmen
gibt es nur für Tätigkeiten, für die das Geschlecht aufgrund der Art
der Tätigkeit oder der Arbeitsbedingungen eine unabdingbare Voraussetzung
darstellt. Dies trifft zu für Aufseher in Haftanstalten oder bestimmte
Tätigkeiten der Polizei im Falle schwerer innerer Unruhen. Allerdings
können diese Ausnahmen nicht leicht gerechtfertigt werden, wie der Fall
Kreil zeigte: Eine Frau wurde nicht zum Bundeswehrdienst zugelassen,
weil das deutsche Recht Frauen vom bewaffneten Dienst vollständig ausschloss.
Dieser generelle Ausschluss ist laut Europäischem Gerichtshof unverhältnismässig
und kann nicht gerechtfertigt werden, da nur spezifische Tätigkeiten
und nicht ganze Bereiche vom individuellen Recht auf Gleichbehandlung
ausgenommen werden können.
Schwierige Beweislast
Die Verteilung der Beweislast erweist sich in der Praxis als wichtige
Frage, denn die Durchsetzung der eigenen Rechte hängt oft von den betroffenen
Einzelpersonen selbst ab. Es ist nicht einfach, eine Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts nachzuweisen, gibt es doch viele Möglichkeiten
für Arbeitgeber, in ihren Augen "objektive" Kriterien aufzustellen,
nach denen Frauen weniger verdienen als Männer. Deshalb ist es wichtig,
dass die betroffene Person die Benachteiligung nicht strikt beweisen
muss, sondern nur "glaubhaft machen", wie dies in der Beweislastrichtlinie
geregelt wird. Dies macht es wahrscheinlicher, dass die Diskriminierung
auch wirklich aufgedeckt wird. Die Beweislastverteilung im schweizerischen
Gleichstellungsgesetz ist annähernd identisch ausgestaltet wie im europäischen
Recht.
Positive Massnahmen - ein Weg, um Benachteiligung auszugleichen
Die Frage der Zulässigkeit der positiven Förderungsmassnahmen wurde
und wird in Lehre und Rechtsprechung ausführlich diskutiert. Ist es
in Ordnung, bei einer Stellenausschreibung von vornherein Frauen den
Vorrang einzuräumen, wenn die betreffende Frau über gleiche Qualifikationen
verfügt wie ein sich bewerbender Mann? Der Europäische Gerichtshof sprach
sich gegen "starre Quoten" aus, fand aber Vorschriften zulässig, die
eine sogenannte "Öffnungsklausel" enthalten. Diese sollen gewährleisten,
dass alle Einzelumstände in Betracht gezogen werden und insofern auch
ein Mann die Möglichkeit hätte, eingestellt zu werden. Nun sieht auch
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vor, dass die
Mitgliedstaaten spezifische Vergünstigungen für die Erleichterung der
Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts festlegen können.
Es fragt sich, ob damit ein eigentliches Grundrecht der Gleichbehandlung
eingeführt wurde und welche Konsequenzen sich daraus für die Schweiz
ergeben könnten.
Marianne Freiermuth Abt ist Diplomassistentin
am Institut für Europarecht und Mitarbeiterin am Nationalfondsprojekt
“Gleichstellung von Mann und Frau im europäischen und schweizerischen
Recht: Konvergenzen und Divergenzen“ unter der Leitung von Professorin
Astrid Epiney.

Vom Nationalfonds unterstütztes Forschungsprojekt “Gleichstellung von
Mann und Frau im europäischen und schweizerischen Recht: Konvergenzen
und Divergenzen“
Das schweizerische Gleichstellungsrecht bezieht sich
teilweise auf Konzepte und Begriffe des EURechts. Das Projekt untersucht,
ob und inwieweit im Rahmen des schweizerischen Rechts auf gemeinschaftliche
Konzepte zurückgegriffen werden kann bzw. muss. Innerhalb des Gleichstellungsrechts
werden folgende Aspekte untersucht: Grundsatz des gleichen Entgelts,
Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen,
Beweislastverteilung und effektive Durchsetzung. Die Ergebnisse sollen
u.a. dazu beitragen, den Handlungsbedarf im Recht der Gleichstellung
von Mann und Frau im Falle eines EU-Beitritts der Schweiz auszuloten.
www.unifr.ch/euroinstitut

Le droit à légalité de lUE Source
dinspiration pour la Suisse ?
L’UE et la Cour de justice européenne ont collaboré
au développement du droit à l’égalité hommes-femmes. Un projet a été
mis sur pied pour étudier dans quelle mesure la Suisse s’est inspirée
des concepts européens. Les aspects suivants ont été analysés: le principe
de la rétribution égale, l’interdiction de discrimination pour l’accès
à un poste de travail, à la formation et à la promotion professionnelle,
ainsi que les conditions de travail, la répartition des tâches et la
promotion effective. Les résultats de cette étude doivent contribuer
à estimer les adaptations nécessaires de notre droit à l’égalité hommes-femmes,
dans le cas d’une intégration de la Suisse dans l’UE.