Teilpensionierung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nicht nur die Möglichkeit zur Vollpensionierung zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr, sie können sich, unter der Voraussetzung, dass die Anstellungsbehörde damit einverstanden ist, auch für eine Teilpensionierung entscheiden.
Die Teilpensionierung kann in zwei Schritten erfolgen, vorausgesetzt, es wird ein Mindestbeschäftigungsgrad von 40% beibehalten.
Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann sich eine Person beispielsweise mit 58 Jahren zu 20% pensionieren lassen und einen Beschäftigungsgrad von 80 % beibehalten.
Immer noch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann die Person mit 62 Jahren dann die Teilpensionierung um 20% erhöhen und einen Beschäftigungsgrad von 60% beibehalten und sich mit 64 Jahren ganz pensionieren lassen.
Da es für die Teilpensionierung die Zustimmung des Arbeitgebers braucht, müssen die Mitarbeitenden bei der zuständigen Anstellungsbehörde einen entsprechenden Antrag einreichen. Dafür gibt es keine vorgeschriebene Frist: das effektive Datum für die Reduktion des Beschäftigungsgrades wird im gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Es sollte jedoch nicht allzu lange zugewartet werden, damit die oder der Mitarbeitende vom AHV-Vorschuss und der Beteiligung des Staates an der Rückerstattung dieses Vorschusses profitieren kann.
Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Françoise Wicky gerne zur Verfügung. Zudem können Sie die Personalinformation konsultieren.
