Stillen
Verlässt die Mitarbeiterin zeitweise ihren Arbeitsort, um ihr Kind zu stillen, so hat sie Anspruch auf bezahlten Urlaub von 50% der für das Stillen erforderlichen Abwesenheitsdauer, höchstens jedoch auf eine Stunde pro Stillmahlzeit.
Die Arbeitszeit der Mitarbeiterin wird so geregelt, dass die Abwesenheiten möglichst nicht in die, im Pflichtenheft festgesetzte, vorgeeschriebene Arbeitszeit fallen. Die Mitarbeiterin kann die Abwesenheitsdauer nur geltend machen, wenn sie in die vorgeschriebene Arbeitszeit fällt.
Stillt die Mitarbeiterin ihr Kind in einem vom Staat am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Raum oder in der Nähe des Arbeitsortes, so kann sie die gesamte in die Blockzeit fallende Stillzeit als Arbeitszeit geltend machen.
Räumlichkeiten
Seit Januar 2011 können die Sanitätszimmer an den Standorten Miséricorde (MIS 1022) und Pérolles 2 (PER CO21) als Stillräume benutzt werden. Sie bleiben gleichzeitig weiterhin als Sanitätszimmer zugänglich.
Zu diesem Zweck muss beim Dienst für
Ausrüstung und Logistik (MIS 2133 A) ein Schlüssel reserviert werden. Dieser
wird den Mitarbeiterinnen für die gesamte Dauer der Benutzung
der Stillräume abgegeben. Bitte melden Sie sich bei der Dienststelle vorgängig
an, bevor Sie den Schlüssel abholen.
Im Weiteren stehen in den
Behinderten-WC’s der Standorte Miséricorde und Pérolles 2 Wickeltische zur
Verfügung.
Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an den Personaldienst wenden.
