Nebenbeschäftigung

Gemäss dem Gesetzgebung des Staatspersonals dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keiner Gewinn bringenden oder die Tätigkeit bei Staat beeinträchtigenden Nebenbeschäftigung nachgehen, ohne besondere schriftliche Ermächtigung der Direktion oder der Anstalt, der sie unterstehen (vgl. Art. 67 StPG, Art. 11 Reglement über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

Besonders davon betroffen sind Beschäftigungen, welche in Verbindung mit der Hauptanstellung das Vollzeitpensum von 100% überschreiten.

In solchen Fällen ist eine schriftliche Erklärung, welche die Gründe für die Überschreitung von 100% darlegen, sowie ein schriftliches Einverständnis der oder des Vorgesetzen an den Personaldienst zu richten. Dieser wird Sie dann über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags informieren.

 

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