Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

ZUG
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung

 
 
Verfassung des Kantons Zug (1894)
 
§§
 
3

Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit

4 II

Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet

5
Rechtsgleichheit
10

Recht der freien Meinungsäusserung (einschliesslich Petitionsrecht)

11 I

Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich

15 II

Steuerbefreiung: Die Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag sowie das Einkommen und Vermögen, das gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmet ist

18

Leistung des Eides oder des Gelöbnisses

19

Staatshaftung

28
Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten
41 lit. c

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Behörden aus

47 I lit. c

Der Regierungsrat leitet und beaufsichtigt alle Zweige der Verwaltung

72
Kirchgemeinden
74-76

Gemeinden: Gemeinsame Bestimmungen

 
 
Religionsrecht i.e.S.
 

Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug

 

Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug für die Jahre 2009 bis 2012

   
 
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
 
Artikel / §§
 

Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus

3 I

Die Integrationskommission berät den Regierungsrat in Fragen des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Rasse, Ethnie und Religion im Kanton Zug

 

Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen

5 V

Eine Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen

60 I

Die Gesamterneuerungswahlen finden auch in der Kirchgemeinde am ersten Oktobersonntag statt

 

Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz

3 I

Stimmregister: Auch die Konfession der Stimmberechtigten ist im Stimmregister anzugeben

8 I

Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient auch der Kirchgemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register

8 II

Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführern der Kirchgemeinde Auszüge über deren Mitglieder

8 III

Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann eine Gebühr erhoben werden

 

Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrates

5

Eid und Gelöbnis: In einer der zugerischen Stadtkirchen

5bis

Eides- und Gelöbnisformel

 

Archivgesetz

3 I
Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden
 

Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes

1 Ziff.10

Die Kommission für den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden wechselt von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Finanzdirektion

1 Ziff. 13

Der Sachbereich „Kultus“ wechselt von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Direktion des Innern

1 Ziff. 14

Der Sachbereich „Aufsicht betreffend öffentliche Ruhetage und Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte“ wechselt von der Finanzdirektion zur Volkswirtschaftsdirektion

 

Delegationsverordnung

3 I lit. d

Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden erstinstanzlich über Beiträge zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke

10 lit. c

Die Finanzdirektion entscheidet erstinstanzlich über die Gewährung von Darlehen bis 1 Mio. Franken an gemeinnützige Organisationen (mit entsprechenden Vorgaben)

 

Gesetz über die Verantwortlichkeit des Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)

1

Der Staat und die Gemeinden sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen dem Gesetz

2 I
Unter dem Ausdruck „Staat“ sind in diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden und die andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemeint
 

Reglement über die Arbeitszeit

18

Zusätzliche arbeitsfreie Tage (neben den Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen): Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember, Stephanstag, 31. Dezember

 

Reglement über die Jahresarbeitszeit

13

Zusätzliche arbeitsfreie Tage (neben den Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen): Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember, Stephanstag, 31. Dezember

 

Datenschutzgesetz

2 lit. b

Daten über religiöse oder weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten

2 lit. g

Kanton im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kantonalen Körperschaften und Anstalten

2 lit. h

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die römisch-katholischen und evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

 

Datensicherheitsverordnung

 

Geschäftsordnung des Kantonsgerichts

1
Amtseid und Amtsgelöbnis
6 lit. a

Für die Vereidigung ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig

 

Geschäftsordnung des Obergerichts

1

Amtseid und Amtsgelöbnis

 

Geschäftsordnung des Strafgerichts

1
Amtseid und Amtsgelöbnis
3 I lit. a

Für die Vereidigung ist der Strafgerichtspräsident zuständig

 

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)

3

Auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts findet das Gesetz sinngemäss Anwendung

80

Die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

81

Die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes

5 Ziff. 3

Die verwaltungsrechtliche Kammer beurteilt die verwaltungsrechtlichen Klagen gemäss §§ 80 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetz

 

Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)

1 Ziff. 3

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Kirchgemeinden

4

Aufsicht der Gemeinden durch den Kanton; der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit der Gemeinden

5bis
Auch die Kirchgemeinden führen ein eigenes Stimmregister
5ter

Die Kirchgemeinden können die Urnenwahl durch Gemeindebeschluss einführen

17

Rechtsschutz

127-135

Die Kirchgemeinden im Besonderen: Gliederung, Bestandesänderung, Aufgaben, Steuerhoheit, Stimmrecht, Organisation, Ausländerstimmrecht, Kirchenrat, Pfarrwahl

 

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug

31 I

Betreffend die kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes zur Anwendung

 

Polizeistrafgesetz

23 I

Falscher Alarm: Alarmierung der Geistlichen durch falsche Meldung

26
Sonntagspolizei
29

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Begräbniswesens

 

Verordnung über die Strafanstalt Zug

6 II
Der Sozialdienst koordiniert die Arbeit der Seelsorgenden
8
Seelsorge
 

Schulgesetz

3 I

Die Schule arbeitet mit den Kirchen und den Erziehungsberechtigten zusammen

3 II

Führung der Schule nach christlichen Grundsätzen

14bis

Religions- und Bibelunterricht: Insb. auch Verzicht

 

Verordnung zum Schulgesetz

6 III

Unterrichtszeit: Religionsunterricht

9 II

Die kantonale Lehrmittelzentrale stellt den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung

23 VII

Lehrberechtigung: Betreffend Religionsunterricht sind die Kirchen zuständig

 

Reglement zum Schulgesetz

3 V

Miteinbezug des Bildungsrates betreffend Lehrpläne für den Religionsunterricht

24 lit. d

Privatschulen werden u.a. nur dann anerkannt, wenn Gewähr besteht, dass die Schüler weder psychologisch noch religiös abhängig gemacht werden

 

Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen

2 V

Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Notengebung nach den Weisungen des römisch-katholischen Dekanats bzw. der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde

9

4.–6. Primarklasse: Im Fach Mensch und Umwelt, dem auch der Bibelunterricht angehört, sind Noten zu erteilen

 

Gesetz über die kantonalen Schulen

13 II

Bis zum 16. Altersjahr ihres Kindes entscheiden die Eltern über den Besuch des Religionsunterrichts

 

Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

2

In der 1. und 2. Klasse ist das Fach Religionskunde ein Promotionsfach

 

Katastrophenplan für den Kanton Zug

Ziff. 2.3.5 / Anhang 6

Care-Organisation: Dem Care-Team gehören auch Seelsorger an [siehe Anhang 6]

 

Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz)

1 II

Das Gesetz gilt auch für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte 5 und 6

14 IV

Für die Kirch- und Bürgergemeinden beträgt der Abschreibungssatz für Hoch- und Tiefbauten 5 % pro Jahr

 

Steuergesetz

1

Steuerarten: Gelten auch für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

57 I lit. c

Die zugerischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit

57 I lit. g

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

57 I lit. h

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

97

Quellensteuer: Verteilung der Steuer

169

Kirchensteuer im Besonderen

171 II

Steuerpflicht bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes: Auch bei den Kirchensteuern bestimmt sich die Steuerpflicht nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode

 

Planungs- und Baugesetz

26

Zonen des öffentlichen Interesses: Enthalten Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen

 

Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug

61

Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden

 

Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz)

1 II

Das Gesetz strebt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an

 

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

14

Sonn- und öffentliche Feiertage sind Schontage

 

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

8 I lit. d

Im Umkreis von 100 m um Kirchen und Friedhöfe ist die Jagd verboten

 

Verordnung über die Fischerei

4

Zeitliche Fangeinschränkungen (an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen)

 

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

1

Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage und Feiertage

2

Sonn- und Feiertagsruhe

5

Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen

 

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen

3 lit. a

Ein Zeltplatz darf sich nicht nahe von Kirchen befinden