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ZUG |
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Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung |
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Verfassung des Kantons Zug (1894) |
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§§ |
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3 |
Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit |
4 II |
Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet |
5 |
Rechtsgleichheit |
10 |
Recht der freien Meinungsäusserung (einschliesslich Petitionsrecht) |
11 I |
Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich |
15 II |
Steuerbefreiung: Die Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag sowie das Einkommen und Vermögen, das gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmet ist |
18 |
Leistung des Eides oder des Gelöbnisses |
19 |
Staatshaftung |
28 |
Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten |
41 lit. c |
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Behörden aus |
47 I lit. c |
Der Regierungsrat leitet und beaufsichtigt alle Zweige der Verwaltung |
72 |
Kirchgemeinden |
74-76 |
Gemeinden: Gemeinsame Bestimmungen |
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Religionsrecht i.e.S. |
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Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug |
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Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug für die Jahre 2009 bis 2012 |
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug |
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Artikel / §§ |
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Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus |
3 I |
Die Integrationskommission berät den Regierungsrat in Fragen des friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Rasse, Ethnie und Religion im Kanton Zug |
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Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen |
5 V |
Eine Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen |
60 I |
Die Gesamterneuerungswahlen finden auch in der Kirchgemeinde am ersten Oktobersonntag statt |
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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz |
3 I |
Stimmregister: Auch die Konfession der Stimmberechtigten ist im Stimmregister anzugeben |
8 I |
Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient auch der Kirchgemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register |
8 II |
Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführern der Kirchgemeinde Auszüge über deren Mitglieder |
8 III |
Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann eine Gebühr erhoben werden |
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Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrates |
5 |
Eid und Gelöbnis: In einer der zugerischen Stadtkirchen |
5bis |
Eides- und Gelöbnisformel |
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Archivgesetz |
3 I |
Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden |
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Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes |
1 Ziff.10 |
Die Kommission für den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden wechselt von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Finanzdirektion |
1 Ziff. 13 |
Der Sachbereich „Kultus“ wechselt von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Direktion des Innern |
1 Ziff. 14 |
Der Sachbereich „Aufsicht betreffend öffentliche Ruhetage und Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte“ wechselt von der Finanzdirektion zur Volkswirtschaftsdirektion |
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Delegationsverordnung |
3 I lit. d |
Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden erstinstanzlich über Beiträge zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke |
10 lit. c |
Die Finanzdirektion entscheidet erstinstanzlich über die Gewährung von Darlehen bis 1 Mio. Franken an gemeinnützige Organisationen (mit entsprechenden Vorgaben) |
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Gesetz über die Verantwortlichkeit des Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) |
1 |
Der Staat und die Gemeinden sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen dem Gesetz |
2 I |
Unter dem Ausdruck „Staat“ sind in diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden und die andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemeint |
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Reglement über die Arbeitszeit |
18 |
Zusätzliche arbeitsfreie Tage (neben den Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen): Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember, Stephanstag, 31. Dezember |
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Reglement über die Jahresarbeitszeit |
13 |
Zusätzliche arbeitsfreie Tage (neben den Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen): Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember, Stephanstag, 31. Dezember |
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Datenschutzgesetz |
2 lit. b |
Daten über religiöse oder weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten |
2 lit. g |
Kanton im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kantonalen Körperschaften und Anstalten |
2 lit. h |
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die römisch-katholischen und evangelisch-reformierten Kirchgemeinden |
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Datensicherheitsverordnung |
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Geschäftsordnung des Kantonsgerichts |
1 |
Amtseid und Amtsgelöbnis |
6 lit. a |
Für die Vereidigung ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig |
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Geschäftsordnung des Obergerichts |
1 |
Amtseid und Amtsgelöbnis |
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Geschäftsordnung des Strafgerichts |
1 |
Amtseid und Amtsgelöbnis |
3 I lit. a |
Für die Vereidigung ist der Strafgerichtspräsident zuständig |
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) |
3 |
Auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts findet das Gesetz sinngemäss Anwendung |
80 |
Die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts |
81 |
Die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts |
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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes |
5 Ziff. 3 |
Die verwaltungsrechtliche Kammer beurteilt die verwaltungsrechtlichen Klagen gemäss §§ 80 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetz |
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) |
1 Ziff. 3 |
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Kirchgemeinden |
4 |
Aufsicht der Gemeinden durch den Kanton; der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit der Gemeinden |
5bis |
Auch die Kirchgemeinden führen ein eigenes Stimmregister |
5ter |
Die Kirchgemeinden können die Urnenwahl durch Gemeindebeschluss einführen |
17 |
Rechtsschutz |
127-135 |
Die Kirchgemeinden im Besonderen: Gliederung, Bestandesänderung, Aufgaben, Steuerhoheit, Stimmrecht, Organisation, Ausländerstimmrecht, Kirchenrat, Pfarrwahl |
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Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug |
31 I |
Betreffend die kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes zur Anwendung |
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Polizeistrafgesetz |
23 I |
Falscher Alarm: Alarmierung der Geistlichen durch falsche Meldung |
26 |
Sonntagspolizei |
29 |
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Begräbniswesens |
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Verordnung über die Strafanstalt Zug |
6 II |
Der Sozialdienst koordiniert die Arbeit der Seelsorgenden |
8 |
Seelsorge |
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Schulgesetz |
3 I |
Die Schule arbeitet mit den Kirchen und den Erziehungsberechtigten zusammen |
3 II |
Führung der Schule nach christlichen Grundsätzen |
14bis |
Religions- und Bibelunterricht: Insb. auch Verzicht |
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Verordnung zum Schulgesetz |
6 III |
Unterrichtszeit: Religionsunterricht |
9 II |
Die kantonale Lehrmittelzentrale stellt den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung |
23 VII |
Lehrberechtigung: Betreffend Religionsunterricht sind die Kirchen zuständig |
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Reglement zum Schulgesetz |
3 V |
Miteinbezug des Bildungsrates betreffend Lehrpläne für den Religionsunterricht |
24 lit. d |
Privatschulen werden u.a. nur dann anerkannt, wenn Gewähr besteht, dass die Schüler weder psychologisch noch religiös abhängig gemacht werden |
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Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen |
2 V |
Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Notengebung nach den Weisungen des römisch-katholischen Dekanats bzw. der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde |
9 |
4.–6. Primarklasse: Im Fach Mensch und Umwelt, dem auch der Bibelunterricht angehört, sind Noten zu erteilen |
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Gesetz über die kantonalen Schulen |
13 II |
Bis zum 16. Altersjahr ihres Kindes entscheiden die Eltern über den Besuch des Religionsunterrichts |
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug |
2 |
In der 1. und 2. Klasse ist das Fach Religionskunde ein Promotionsfach |
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Katastrophenplan für den Kanton Zug |
Ziff. 2.3.5 / Anhang 6 |
Care-Organisation: Dem Care-Team gehören auch Seelsorger an [siehe Anhang 6] |
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) |
1 II |
Das Gesetz gilt auch für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte 5 und 6 |
14 IV |
Für die Kirch- und Bürgergemeinden beträgt der Abschreibungssatz für Hoch- und Tiefbauten 5 % pro Jahr |
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Steuergesetz |
1 |
Steuerarten: Gelten auch für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden |
57 I lit. c |
Die zugerischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit |
57 I lit. g |
Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit |
57 I lit. h |
Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit |
97 |
Quellensteuer: Verteilung der Steuer |
169 |
Kirchensteuer im Besonderen |
171 II |
Steuerpflicht bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes: Auch bei den Kirchensteuern bestimmt sich die Steuerpflicht nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode |
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Planungs- und Baugesetz |
26 |
Zonen des öffentlichen Interesses: Enthalten Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen |
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Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug |
61 |
Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden |
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz) |
1 II |
Das Gesetz strebt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an |
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Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) |
14 |
Sonn- und öffentliche Feiertage sind Schontage |
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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) |
8 I lit. d |
Im Umkreis von 100 m um Kirchen und Friedhöfe ist die Jagd verboten |
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Verordnung über die Fischerei |
4 |
Zeitliche Fangeinschränkungen (an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen) |
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Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz |
1 |
Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage und Feiertage |
2 |
Sonn- und Feiertagsruhe |
5 |
Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen |
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Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen |
3 lit. a |
Ein Zeltplatz darf sich nicht nahe von Kirchen befinden |
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