Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

ZÜRICH
   
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung:

   
   
Verfassung des Kantons Zürich (2005)
   
Artikel
 
Präambel
Mit Schöpfungsbezug
5 II

Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls

7

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen Kulturen, Weltanschauungen und Religionen

10

Gewährleistung der Grundrechte

11 II

Diskriminierungsverbot, insb. auch bezüglich der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung

15

Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten

16
Petitionsrecht
17
Zugang zu amtlichen Dokumenten
18
Verfahrensgarantien
26
Vorprüfung der Volksinitiative
27
Zustandekommen der Volksinitiative
28
Gültigkeit
29
Verfahren bei Volksinitiativen
30
Gegenvorschlag bei Volksinitativen
38

Rechtsetzung: Bereiche, deren Regelung eines Gesetzes im formellen Sinn bedürfen, insb. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte, Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private

43
Ausstand
46
Staatshaftung
48
Amtssprache
49
Transparenz
57

Parlamentarische Kontrolle u.a. über die Träger öffentlicher Aufgaben

63 II

Der Kantonsrat kann Regierungsratsmitgliedern bewilligen, den Kanton in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts zu vertreten

70 III

Der Regierungsrat beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist

77
Verwaltungsrechtspflege
79
Öffentlichkeit der Entscheide
81 II

Die Ombudsstelle vermittelt auch zwischen Privatpersonen und Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen

91
Vertragliche Zusammenarbeit der Gemeinden
92
Zweckverbände
93
Demokratie in Zweckverbänden
95

Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben

98 f.
Übertragung öffentlicher Aufgaben
114
Integration
116 II

Konfessionelle und politische Neutralität an öffentlichen Schulen

117
Privatschulen
122 II

Auch die anderen Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit

125
Steuern
126
Weitere Abgaben
129 IV

Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft

130 f.

Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften: Kirchliche Körperschaften; weitere Religionsgemeinschaften

145

Übergangsbestimmungen betreffend die Kirchen: Historische Rechtstitel; kirchliches Stimm- und Wahlrecht; Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden

 

 

Religionsrecht i.e.S.

 

  Verordnung über die Berücksichtigung religiöser Gemeinschaften im Einwohnerregister
   

Kirchengesetz

   
  Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

 

Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

 

Hausordnung der Pfarrhäuser

 

Beschluss des Regierungsrates über die Festlegung der Grenzen der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Gebiete der Stadt Zürich

 

Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft

 

Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

 

 

Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
   
§§

 

Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz)
[Dieses Gemeindegesetz gilt subsidiär auch für Kirchgemeinden]

17

Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern

32a lit. d

Für Klöster und andere Unterkünfte religiöser Unterkünfte besteht eine persönliche Meldepflicht

39a

Rechte der religiösen Gemeinschaften

43 II

Die Gemeindeversammlung soll so angesetzt sein, dass den Stimmberechtigten der Besuch des Sonntag-Vormittagsgottesdienstes möglich bleibt

 

Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz

3
Bestimmung der Einwohnerzahl für die Bemessung von Staatsbeiträgen und zur Festlegung der relativen Steuerkraft: Mitgliedschaft in einer anerkannten Religionsgemeinschaft
12 lit. a

Verfahren: Mitteilung über die Konfessionszugehörigkeit

 

Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden

1 lit. a

Geltungsbereich: Diese Verordnung regelt die Haushaltführung mit Globalbudgets auch in den Kirchgemeinden

 

Verordnung über die Härtefallkommission

2 III

Der Kommission sollen namentlich auch Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen kirchlichen Körperschaften und von Hilfswerken angehören

 

Gesetz über die politischen Rechte

18

Die Kirchgemeinden können Aufgaben an die politische Gemeinde übertragen

40 I lit. a Ziff. 4

Die Bestätigungswahl von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern erfolgt an der Urne

58 I

Wahlen und Abstimmungen dürfen nicht auf bestimmte sonntägliche Feiertage fallen

113-118

Pfarrwahlen: Wahlleitende Behörde; Unvereinbarkeit und vorzeitige Entlassung; Neuwahl von Gemeindepfarrern; Stille Bestätigungswahl; Bestätigungswahl an der Urne

 

Verordnung über die politischen Rechte

3 II lit. c

Im Stimmregister und in Zusatzregister werden auch Personen eingetragen, die staatskirchenrechtlich stimm- und wahlberechtigt sind

14a

Zuständigkeit bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen

24 V i.V.m. III

Notwendige Informationen, die die Personen, die ein Begehren um Durchführung einer Bestätigungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer verlangen, angeben müssen

30 II lit. c

Der Stimmrechtsausweis kann auch die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde enthalten

35 III
Stellvertretung bei Stimmabgabe: Es ist nicht erforderlich, dass der Stellvertreter der betreffenden Kirchgemeinde angehört
 

Haftungsgesetz

3 I

Das Gesetz gilt auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit

 

Gesetz über die Information und den Datenschutz

3 i.V.m.
2 I

Das Gesetz gilt auch für Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind

3

Besondere Personendaten sind Informationen, bei denen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über die religiösen oder weltanschaulichen Ansichten oder Tätigkeiten

 

Verordnung über die Information und den Datenschutz

 

Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz)

 

Publikationsverordnung

2 I lit. f

Rechtsetzende Erlasse der kirchlichen Behörden werden in die Offizielle Gesetzessammlung aufgenommen

7

Amtliche Inserate: Auch Anzeigen der Organe von öffentlichrechtlichen Körperschaften werden aufgenommen

9 I lit. b
Beschlüs­se der kirchlichen Synoden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, werden im Textteil des Amtsblattes veröffentlicht
9 I lit d

Beschlüsse der kirchlichen Behörden werden im Textteil des Amtsblattes veröffentlicht, soweit diese das beschliessen

 

Kantonsratsgesetz

5a I Ziff. 2

Offenlegung von Interessenbindungen, insb. auch bezüglich Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts

12 lit. b Ziff. 3

Verhandlungsgegenstände des Kantonsrates sind u.a. Berichte und Anträge der von der Verfassung anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften und jüdischen Gemeinden

 

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

58 i.V.m. Anhang 1 lit. A
Ziff. 16

Kirchenwesen und Religionsfragen als Teil des Zuständigkeitsbereiches der Direktion für Justiz und Inneres

 

Verordnung über das Rechtsetzungsverfahren in der kantonalen Verwaltung (Rechtsetzungsverordnung)

12

Eine Vernehmlassung wird insb. dann durchgeführt, wenn Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind

 

Verordnung über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale

3

Die staatlich anerkannten Kirchen und die Gemeinden können zu den gleichen Bedingungen wie die staatlichen Bezugsstellen Produkte von der KDMZ beziehen und deren übrige Dienstleistungen in Anspruch nehmen

 

Verwaltungsrechtspflegegesetz

4

Geltungsbereich [das gesamte Gesetz ist für die Kantonalkirchen massgebend]

21

Zum Rekurs berechtigt sind die Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit

44 I lit. d Ziff. 5

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig in Gemeindeangelegenheiten hinsichtlich Anordnungen des Regierungsrates über das Recht anderer religiöser Gemeinschaften auf Angabe aus dem Einwohnerregister

90 lit. a

Die Kirchensynode ist der Überprüfung durch die Ombudsperson entzogen

 

Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal

1 II

Durch Vertrag mit u.a. öffentlichen und gemischwirtschaftlichen Körperschaften und Anstalten und gemeinnützigen Institutionen kann auch deren Personal in die Versicherungskasse aufgenommen werden

 

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

60

Bei Anzeichen der Gefährdung des Kindeswohls sind die Geistlichen anzeigepflichtig

 

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

23 II

Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig

 

Beschluss des Regierungsrates betreffend Schuldbetreibungen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Straf- und Justizvollzugsgesetz

5

Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

24 lit. c

Soziale Beratung und seelsorgerische Hilfe als Dienstleistung

 

Justizvollzugsverordnung

10 V

Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies sorgt für seelsorgerische Unterstützung

11 III

Die Gefängnisbetriebe und Einrichtungen sorgen für seelsorgerische Unterstützung

12 II

Das Massnahmenzentrum Uitikon sorgt für seelsorgerische Unterstützung

106 I

Rücksicht auf die Glaubenszugehörigkeit bei der Verpflegung

113

Betreuung und Seelsorge

127 lit. m
Die Hausordnung regelt insbesondere auch die Seelsorge
 

Bildungsgesetz

4

Konfessionelle und politische Neutralität

 

Volksschulgesetz

2

Orientierung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen; Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit

28

Die Verordnung regelt den Bereich der Absenzen und Dispensation

62 I lit. b Ziff. 3

Beiträge des Kantons an die Gemeinde im Fach Religion und Kultur

68 III

Einer Privatschule ist es verboten, die Schüler pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen auszusetzen, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen

 

Volksschulverordnung

13 III

Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur müssen po­litisch und konfessionell neutral sein

29 II lit. c

Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art als Dispensationsgründe

67 II

Privatschulen können im Rahmen von § 68 Abs. 3 des Volksschulgesetzes Schwerpunkte weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art setzen

 

Finanzverordnung zum Volksschulgesetz

14a

Kostenanteil für das Fach Religion und Kultur

 

Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement)

5 f.

Das Fach Religion und Kultur wird ab der 4. Klasse benotet

17 I

Übergangsbestimmung bezüglich Wechsel der Fächer Bi­ blische Geschichte und Religionsunterricht zu Religion und Kultur

 

Lehrpersonalverordnung

2d II lit. g

Die Gemeinden dürfen auf ihre Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten einsetzen für das Fach Religion und Kultur an 4. bis 6. Primarklassen sowie an mehrklassigen Klassen

 

Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

1 lit. d
Subventionsberechtigt sind Mittelschulen, die u.a. sicherstellen, dass die Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen
 

Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen sowie an Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten (Disziplinarreglement)

5 lit. e

Für Lernende nichtchristlicher Konfession gelten die hohen Feiertage ihrer Religion als Entschuldigungsgründe

 

Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (Disziplinarreglement)

5 I lit. d

Für Studierende nichtchristlicher Konfession gelten die hohen Feiertage ihrer Religion als Entschuldigungsgründe

 

Archivgesetz

6 I

Staatlich anerkannte Kirchen führen eigene Archive

   
  Archivverordnung
1
Geltungsbereich: Öffentliche Organe [wie Kirchgemeinden, Bezirkskirchenpflegen und Kantonalkirchen] unterstehen den Bestimmungen der Archivverordnung
 

Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung)

7 I lit. n

In der Personendatenbank kann auch die Konfession erfasst werden

Anhang

Die Angabe der Konfession als Teil der erweiterten Personalien

 

Verordnung über die kantonalen Gefängnisse

35

Seelsorge, Sozialdienst

38 III

Besprechungen mit dem Seelsorger können nicht eingeschränkt werden

 

Steuergesetz

61 lit. c

Die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden sind von der Steuerpflicht befreit

61 lit. g

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

61 lit. i

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

201-204

Kirchensteuern: Steuerpflicht (im Allgemeinen, Besteuerung konfessionell gemischter Ehen, Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden) und Verfahren

218 lit. b

Grundstückgewinnsteuer: Kantone, Gemeinde und Zweck­verbände sind von der Steuer befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben

 

Verordnung zum Steuergesetz

66
Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen
 
Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
37
Aufteilung des Steuerertrags auf die (Kirch)gemeinden
 
Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
86 f.

Pflichten der Gemeinden: Die registrierten Personen sind u.a. mit ihrer Konfession aufzuführen

 

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

10 I lit. c

Die von der Verfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie jüdischen Gemeinden sind von der Steuerpflicht befreit

 

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz)

26 lit. d

Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen enthalten auch die für die Kultuspflege und das Bestattungswesen dienenden Bauten und Anlagen

 

Patientinnen- und Patientengesetz

9
Seelsorge
   
  Personalreglement des Universitätsspitals Zürich
15 II Verhalten am Arbeitsplatz: Diskriminierung insb. wegen Religion ist untersagt
 

Verordnung über die Bestattungen

21

Bestattungsart gemäss dem Wunsch des Verstorbenen und subsidiär unter Berücksichtigung der Traditionen der Glaubensgemeinschaft

22 III

Möglichkeit eines privaten Friedhofs für Religionsgemeinschaften

23

Die Feuerbestattung erfolgt auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen

30

Abdankungsstätten: Zusammenarbeit der Gemeinden mit den Kirchen möglich

31

Die Anordnung der Abdankungen obliegt den Angehörigen

35 II

Möglichkeit der Einrichtung von besonderen Grabfelder für Angehörige der gleichen Religionsgemeinschaft

 

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

6 II

Aufzählung der Feiertage: An sechs dieser Feiertage muss dem Arbeitgeber der ganze Tag frei gegeben werden

6 IV

An Sonntagen und Feiertagen muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, seine religiösen Pflichten zu erfüllen

 

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

1
Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage (inkl. hohe Feiertage)
3

Tätigkeiten, deren Ausübung an den hohen Feiertagen verboten sind

5

Grundsätzliches Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen; An vier öffentlichen Ruhetage im Jahr (hohe Feiertag ausgeschlossen) können die Läden geöffnet wer­den

 

Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz)

29 I

Voraussetzungen für Beiträge: Die betreffende Organisation muss u.a. bezüglich Aktivitäten und Benützung ihrer Einrichtungen konfessionell offen sein

 

Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

12

Über Rechte und Pflichten der Pflegeeltern, insb. auch über die religiöse Erziehung sind zu Beginn des Pflegeverhältnisses Vereinbarungen zu treffen

   
  Verordnung über die Pflegeversorgung
6 lit. a
Ziff. 3
Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
 

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

9 IV

Für die hohen Feiertage gilt das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz analog

 

Verordnung zum kantonalen Filmgesetz

1a

Grundsätzliches Verbot von Vorführungen in offenen Räumen an hohen Feiertagen; Ausnahmebewilligungen sind möglich

 

 

Universität Zürich / Theologische Fakultät

 
Allgemeiner Link

 

 

 

Universitätsordnung der Universität Zürich

10 IV
Berufungsverfahren: An der Theologischen Fakultät kann die Fakultätsversammlung die Aufgaben der Berufungskommission wahrnehmen

46 Ziff. 1

Die Theologische Fakultät als eine der fünf Fakultäten

 

 

 

Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

   
  Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
   
  Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
   
  Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Religionswissenschaft

 

 

 

Reglement über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Theologie

 

 

 

Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen Theologie und Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

   
  Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten

 

 

 

Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

 

 

 

Rahmenordnung für den fakultätsübergreifenden Bachelor- und den fakultätsübergreifenden Master-Studiengang mit zwei Hauptfächern der Theologischen und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

 

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Angewandter Ethik an der Philosophischen und Theologischen Fakultät der Universität Zürich

   
  Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS , DAS und MAS in Spiritualität an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
   
  Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS , DAS und MAS in Bibelwissenschaften an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
   
  Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS , DAS und MAS in Angewandter Liturgik an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
   
  Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS , DAS und MAS in Postvention nach Häuslicher Gewalt an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
   
  Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS , DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich