Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

ST. GALLEN
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung

 
 
Verfassung des Kantons St. Gallen (2001)
 
Artikel
 
Präambel
Mit Gottesbezug
1 II

Der Kanton St. Gallen ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener Rechtsstaat

2 I Bst. a

Achtung und Schutz der Menschenwürde

2 I Bst. b

Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung

2 I Bst. i

Glaubens- und Gewissensfreiheit

2 I Bst. w
Petitionsrecht
3 I Bst. a

Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen

3 I Bst. d

Recht auf Antwort auf eine Petition

5
Einschränkungen der Grundrechte
8

Grundsatz der Rechtmässigkeit

55

Grundsatz der Gewaltenteilung

60
Information durch die Behörden
62
Haftung
109 - 111

Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften: Bestand und Anerkennung; Autonomie; Organisation

 
 
Religionsrecht i.e.S.

 

Gesetz über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles

 

Grossratsbeschluss über die Israelitische Gemeinde
St. Gallen

 

Kantonsratsbeschluss über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen

   
 

Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorganisation des Bistums St. Gallen

 

Grossratsbeschluss über den Staatseid des Bischofs
von St. Gallen

   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung von Beschlüssen des Katholischen Administrationsrates betreffend organisatorische Änderungen bei Kirchgemeinden und Kapellgenossenschaften
   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung von Beschlüssen des Katholischen Administrationsrates betreffend die Gründung der Kirchgemeinde Sennwald sowie die Aufhebung der Kapellgenossenschaften Freienbach und Hard
   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung von Beschlüssen des Katholischen Administrationsrates betreffend die Grenzbereinigung der Kirchgemeinden Lenggenwil und Niederhelfenschwil sowie die Aufhebung der Kapellgenossenschaft Lienz
   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung der Aufhebung der Kapellgenossenschaft Dietschwil in der katholischen Kirchgemeinde Kirchberg
   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung der Änderung der Kirchgemeindegrenzen Gams und Buchs hinsichtlich der Kapellgenossenschaft Grabs
   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung der Aufhebung der Kapellgenossenschaft Müselbach in der Kirchgemeinde Kirchberg
   
  Regierungsratsbeschluss über die Genehmigung der Aufhebung der Kapellgenossenschaft Grabs
   

Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen

   

 

Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
 
Artikel
 
   

Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt

1 Ziff. 3

Erlasse der Konfessionsteile, die vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat genehmigt sind, sind in die Gesetzessammlung aufzunehmen

 
Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht
5 II Bst. a

Religion und weltanschauliche Ansichten als besonders geschützte Personendaten, die vom Einbürgerungsrat, vom zuständigen Departement sowie von diesen beauftragten Stellen bearbeitet werden können

13 I Bst. d

Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie u.a. soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen

 
Gesetz über Referendum und Initiative
1 III

Für den katholischen und für den evangelischen Konfessionsteil gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften

   

Gesetz über die Urnenabstimmungen

3

Wenn nicht eigene Vorschriften bestehen, gilt das Gesetz auch für Konfessionsteile und Kirchgemeinden

 

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen

  Gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen sachgemäss anwendbar
 

Geschäftsreglement des Kantonsrates

28

Pflichteid mit Gottesbezug unter dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St. Laurenzen-Kirche

29

Schriftliches Gelübde anstelle des Eides

38

Eidesleistung der Mitglieder der Regierung

72 IV
Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung wird mit einer Glocke der Kathedrale geläutet
 

Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

22 I Bst. e

Konfessionelle Angelegenheiten fallen in den Geschäftsbereich des Departements des Innern

 

Datenschutzgesetz

1 I Bst. b
Ziff. 1

Angaben über religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders geschützte Personendaten
Ausnahme: Angabe über die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft, sofern die Person diese selbst bekannt gegeben hat oder für ein öffentliches Amt kandidiert hat

 

Gemeindegesetz

1 III

Für die Kirchgemeinden und die kirchlichen Korporationen gilt die besondere Gesetzgebung

 

Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)

1

Das Gesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

13 III

Der katholische und evangelische Konfessionsteil können abweichende Vorschriften erlassen

 

Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz)

1 I

Das Gesetz gilt auch für Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts

3 IV

Der katholische und evangelische Konfessionsteil können abweichende Vorschriften ertlassen

 

Vereidigungsverordnung

2

Pflichteid mit Gottesbezug

3

Handgelübde

 

 

Volksschulgesetz

3 I

Die Volksschule wird nach christlichen Grundsätzen geführt

4 III

Möglichkeit des katholischen Konfessionsteils, in der politischen Gemeinde St. Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule zu führen

16

Religionsunterricht

17bis II
Bst. b

Der Schulrat kann Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme einer besonderen Veranstaltung befreien

 

Verordnung über den Volksschulunterricht

18 I

Abmeldung vom Religionsunterricht

 

Mittelschulgesetz

3 I

Die Mittelschule wird nach christlichen Grundsätzen geführt

31

Religionsunterricht

39

Schülerberatung: Namentlich auch Religionslehrer sollen diese Funktion wahrnehmen

51 I

Bei der Wahl der Religionslehrer haben die kirchlichen Behörden ein Vorschlagsrecht

 

Mittelschulverordnung

18 II

Freistellung vom Religionsunterricht

 

Gesundheitsgesetz

27

Auch Kirchgemeinden können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen

   
  Verordnung über die medizinische und betriebliche Organisation der kantonalen Spitäler, psychiatrischen Kliniken und Laboratorien (Spitalorganisationsverordnung)
34 I Bst. a
Psychiatrische Kliniken St. Pirminsberg und Wil:
Die Seelsorge ist ein besonderer Dienst, der direkt der Klinikleitung untersteht
64

Seelsorge im Besonderen

 

Sozialhilfegesetz

4 II

Die politische Gemeinde arbeitet mit kirchlichen Institutionen der Sozialhilfe zusammen

 

Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

1 II

Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates

2 III

Der Regierungsrat bewilligt die Errichtung neuer Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften

3

Unterhalt der Friedhöfe: Zusammenarbeit zwischen politischer Gemeinde und Kirchgemeinde, bzw. religiöse Gemeinschaft

9 II

Für das übliche Grabgeläute trägt die Kirchgemeinde, bzw. die religiöse Gemeinschaft primär und die politische Gemeinde subsidiär die Kosten

13 I

Eine Feuerbestattung muss dem Willen des Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen entsprechen

18

Örtliche Vorschriften: Friedhofordnungen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften werden vom Departement nach Anhörung des Gemeinderates genehmigt

 

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

20

Bestattungsfeier: Nach den Gebräuchen der Religion oder Konfession des Verstorbenen auf Wunsch der Hinterbliebenen; Die politische Gemeinde vereinbart mit den kirchlichen und konfessionellen Organen den Zeitpunkt der Bestattung; Glockengeläute

 

Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz

1bis

Aufzählung der Feiertage

 

Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

1

Zweck: u.a. Schutz der religiösen Bedeutung des Tages

2

Aufzählung der öffentlichen Ruhetage

3

Aufzählung der hohen Feiertage

5 f.

Hohe Feiertage:
Grundsatz: An hohen Feiertagen ist jede öffentliche Veranstaltung nicht religiöser Art verboten; Ausnahmen

8 I Bst. b

Ladenöffnung: Der Laden darf geöffnet sein am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr

8 III

Ladenöffnung: Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen

12 II
Ladenöffnung: Für den hohen Feiertag kann die Gemeinde keine Ausnahme vorsehen
12 III

Ladenöffnung: Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden

 

Verordnung über das Verbot des Frachtgüterverkehrs an Sonn- und Feiertagen

 

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)

55 I

Rücksicht auf Behinderte und Betagte: Die Kirchen als Baute mit Publikumsverkehr

 

Steuergesetz

3

Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben

6 II Bst. b

Die zuständigen Organe der Konfessionsteile bestimmen den Steuerfuss

8 II

Führt der katholische Konfessionsteil in St. Gallen eine Sekundar- oder Realschule, erhält er einen angemessenen Anteil

9

Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden

80 I Bst. c

Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften sind von der Steuerpflicht befreit

80 I Bst. d
Die politischen Gemeinden, die Schul-, die katholischen und die evangelischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit
80 I Bst. g

Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

80 I Bst. h

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

107 II

Der Steuerabzug der Quellensteuer umfasst auch die Steuern der Konfessionsteile

236 I

Die politische Gemeinde besorgt den Steuerbezug für die Kirchgemeinde und die Konfessionsteile

 

Steuerverordnung

1 f.

Kirchensteuer im Besonderen: Grundsatz; bei gemischter Ehe

4

Anteil des katholischen Konfessionsteils an den Gemeindeanteilen der politischen Gemeinde St. Gallen gemäss Art. 8 Abs. 2 Steuergesetz

38 I

Teilweise Steuerbefreiung für juristische Personen, die nicht ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen

89 I

Steuerausscheidung zwischen politischen Gemeinden und Kirchgemeinden

 

Jagdgesetz

48bis

An öffentlichen Ruhetagen ist die Jagd untersagt

 

Jagdverordnung

40 I Bst. d

An öffentlichen Ruhetagen müssen Fanggeräte entschärft sein

48 II

Selbsthilfemassnahmen bei Wildschaden: Fallenstellen an öffentlichen Ruhetagen nur gemäss Zustimmung des Wildhüters

49 III Ziff. 2

Auch der Pächter muss die Zustimmung des Wildhüters einholen

 

Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee

13

Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten; einzelne Ausnahmefälle

 

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

43 I
Ziff. 1 / 2

Der evangelische und katholische Konfessionsteil, die Kirchgemeinden sowie die als öffentlich-rechtliche juristische Personen organisierten kirchlichen Korporationen und Anstalten gelten als öffentlich-rechtliche juristische Personen gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB

 

Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission

7 I Bst. b

Die zweite Kammer der Abteilung I entscheidet über Rekurse und Beschwerden im finanziellen Bereich gegen selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

 

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

1 I Bst. a

Das Gesetz regelt das Verfahren u.a. vor den Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Konfessionsteile

32 I Bst. a

Oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Entscheidorgan

40 I

Möglichkeit mehrerer Instanzen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Körperschaften

41 I Bst. h
Ziff. 5

Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über Rekurse und Beschwerden im finanziellen Bereich gegen selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

43bis I
Bst. a

Das zuständige Departement als zur Verwaltungsrekurskommission subsidiäre Entscheidinstanz

45 II

Auch die Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind rekursberechtigt

46 II

Einschränkungen bei den Rekursgründen im Bereich der Autonomie öffentlich-rechtlicher Körperschaften

59bis II
Bst. b Ziff. 1

Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig gegen Entscheide über Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung

72 I Bst. a

Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften entscheidet der Zivilrichter

89 I
Bst. a / b

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften

 

Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten

11 I Bst. f

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Hausordnungen, worin u.a. auch die Seelsorge zu regeln ist

31 II

Mahlzeiten: Religiös oder weltanschaulich begründete Wünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt

37
Seelsorge
41 III

Gespräche mit dem Seelsorger werden nicht an die Besuchszeit angerechnet

48 I Bst. d

Disziplinarmassnahme der Besuchssperre betrifft u.a. nicht den Seelsorger