Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

NIDWALDEN
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung

 
 
Verfassung des Kantons
Nidwalden
(1965)
 
Artikel
 
Präambel
Mit Gottesbezug
1 I

Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich

1 II Ziff. 1

Glaubens- und Gewissensfreiheit; Freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen

2 II

Diskriminierungsverbot, insbesondere auch bzgl. der weltanschaulichen, politischen und religiösen Überzeugung

6
Haftung
11
Petitionsrecht
14 III

Die öffentlichen Schulen sind in christlichem Geiste zu führen; Konfessionelle Neutralität

32
Steuerhoheit
34 - 40

Staat und Kirche:
Römisch-katholische Kirche, Evangelisch-reformierte Kirche, weitere Kirchen, Selbständigkeit, Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsunterricht, Klöster und kirchliche Stiftungen

52a I Ziff. 3

Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für juristische Personen unterliegen der fakultativen Abstimmung

61 Ziff. 7

Der Landrat beschliesst die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für juristische Personen

69 II Ziff. 4

Das Verfassungsgericht [Obergericht] beurteilt Streitigkeiten über die Selbständigkeit öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen

81 - 83

Administrativer Rat
[darunter fällt auch der Kirchenrat oder der der Kapellrat]:
Zusammensetzung; Verordnungsbefugnisse; Verwaltungsbefugnisse

88 - 90

Die Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde im Besonderen: Bestand, Stimm- und Wahlrecht, Kirchensteuer

 
 
Religionsrecht i.e.S.
 

Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

 

Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten)

   
 

Landratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an das Kapuzinerkloster Stans

   
 

Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen

   
   
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
   
Artikel / §§
 

Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten

5
Stimmregister für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden
 

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz)

1
Das „Amtsblatt des Kantons Nidwalden“ ist das ordentliche Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffentlichrechtlichen Körperschaften im Kanton
 

Vollzugsverordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung)

 

Verordnung über Amtseid und Handgelübde

4

Eidformel mit Gottesbezug

 

Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre

1 I
Als Gemeinwesen sind diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechtes unterstellt
 

Gesetz über Organisation und Verwaltung von Gemeinden (Gemeindegesetz)

1 I Ziff. 3

Die Kirch- und Kapellgemeinden fallen unter dieses Gesetz

1 II

Die Kirchenverfassung kann andere Bestimmungen erlassen

6

Gemeindeeinteilung der Kirch- und Kapellgemeinden

8 III

Verfahren bei Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden

 

Gesetz über den Datenschutz
(Kantonales Datenschutzgesetz)

3 Ziff. 3

Religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten gelten als besonders schützenswerte Daten

3 Ziff. 8
lit. a

Organe im Sinne dieses Gesetzes sind auch Behörden oder Verwaltungsstellen der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten

 
  Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden
38 II
Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits
 

Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)

95
Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche, an eine Frist gebundene Gesuch an das Verwaltungsgericht, vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären anderseits zu beurteilen
 

Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung)

 

Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz)

4 II Ziff. 3

Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Wahl der Seelsorger

5 III Ziff. 2

Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Sicherstellung der seelsorgerischen Betreuung

8

Seelsorgerinnen und Seelsorger

18 I

Der Glaubenszugehörigkeit wird bei der Verpflegung so weit wie möglich Rechnung getragen

41

Lebenshilfe: Für seelsorgerische Probleme stehen den Eingewiesenen die Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung; auch aussenstehende Personen und Organisationen können beigezogen werden

42

Seelsorge im Besonderen

 

Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)

1 II

Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen

2

Diskriminierungsverbot: Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Verbot der Benachteiligung oder des getrennten Unterrichts u.a. aus konfessionellen Gründen

15

Jugendarbeit: Zusammenarbeit u.a. mit den Landeskirchen

 

Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz)

21 IV

Den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts bestimmen die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen

60 II

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Abmeldung der Schüler aus religiösen Gründen

81 II

Entscheide des Regierungsrats über Dispensationen sind endgültig

 

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung)

5 III/IV

Dispensation und Absenzen: Abmeldung vom konfessionellen Religionsunterricht über das Pfarramt

10

D ie Lehrerinnen und Lehrer für den konfessionellen Religionsunterricht werden von den Kirchen angestellt und entlöhnt

13 III
Schulfreie Tage
14 III

Zusätzliche Unterrichtszeit für Religionsunterricht und Gottesdienste

19 III

Die Unterrichtszeiten für Biblische Geschichte sowie der konfessionelle Religionsunterricht sind im Stundenplan anzugeben

25 II

Meldung der Kinder für den Kindergarten: u.a. Angabe der Konfession der Kinder und der Eltern

27 I
Stundentafel Primarschule: Ethik und Religion / Konfessioneller Religionsunterricht
32
Stundentafel Orientierungsschule: Konfessioneller Religionsunterricht
47

In der Primarschule werden für Biblische Geschichte sowie für konfessionellen Religionsunterricht und in der Orientierungsstufe für den konfessionellen Religionsunterricht keine Noten ausgewiesen

 

Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)

14

Religions- und Ethikunterricht: Integration in die Stundentafel, Anstellung der Lehrpersonen

22 II

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Abmeldung der Schüler aus religiösen Gründen

 

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung)

21 I

Die Schulleitung kann Schüler vom Besuch von Fächern oder Lektionen dispensieren

27 Ziff. 11

Religion/Ethik als obligatorisches Fach

 

Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)

1 I Ziff. 6

Kirchensteuern: Von natürlichen und juristischen Personen, für die Kirch- und Kapellgemeinden der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen

65 I Ziff. 2

Gewinn- und Kapitalsteuer: Als juristische Personen werden auch kirchliche Körperschaften oder Anstalten des kantonalen Rechts besteuert

74 II

Juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht auf Gesuch hin befreit

107a I
Ziff. 3

8 % des Ertrages der Gewinn- und Kapitalsteuer wird an die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ausgezahlt

108 - 110

Kirchensteuern im Besonderen:
Steuerpflicht; Steuerfuss für natürliche Personen; Steuerertrag der juristischen Personen

119

Quellensteuer: Rückerstattung der Kirchensteuer

139 Ziff. 7

Handänderungen, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, und die sich auf gemeinnützige oder Kultuszwecke beziehen, sind von der Steuerpflicht befreit

146 Ziff. 1

Veräusserungen, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, und die sich auf gemeinnützige oder Kultuszwecke beziehen, sind von der Steuerpflicht befreit

208

Veranlagungsverfahren für die Kirchensteuer

   

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung)

51

Gewinn- und Kapitalsteuer: Möglichkeit der anteilsmässigen Steuerbefreiung in den Fällen von Art. 74 Abs. 2 des Steuergesetzes, wenn der Gewinn und das Kapital nur teilweise diesen Zwecken dienen

 

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung)

69

Als Bauten im Sinne von behindertengerechtes Bauen [Art. 177 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes] gelten insbesondere auch Kirchen und Kirchenzentren

 

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung)

12

Begegnungsstätten, die u.a. die Kirchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, sind von der Bewilligungspflicht befreit

 

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)

1
Zweck: Ermöglichung der religiösen Betätigung
2

Aufzählung aller öffentlichen Ruhetage

3 IV

Erlaubte Tätigkeiten und Veranstaltungen dürfen den Gottesdienst nicht stören

4 I

An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur untersagt