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NIDWALDEN |
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Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung |
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Verfassung des Kantons
Nidwalden (1965) |
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Artikel |
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Präambel |
Mit Gottesbezug |
1 I |
Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich |
1 II Ziff. 1 |
Glaubens- und Gewissensfreiheit; Freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen |
2 II |
Diskriminierungsverbot, insbesondere auch bzgl. der weltanschaulichen, politischen und religiösen Überzeugung |
6 |
Haftung |
11 |
Petitionsrecht |
14 III |
Die öffentlichen Schulen sind in christlichem Geiste zu führen; Konfessionelle Neutralität |
32 |
Steuerhoheit |
34 - 40 |
Staat und Kirche:
Römisch-katholische Kirche, Evangelisch-reformierte Kirche, weitere Kirchen, Selbständigkeit, Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsunterricht, Klöster und kirchliche Stiftungen |
52a I Ziff. 3 |
Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für juristische Personen unterliegen der fakultativen Abstimmung |
61 Ziff. 7 |
Der Landrat beschliesst die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für juristische Personen |
69 II Ziff. 4 |
Das Verfassungsgericht [Obergericht] beurteilt Streitigkeiten über die Selbständigkeit öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen |
81 - 83 |
Administrativer Rat
[darunter fällt auch der Kirchenrat oder der der Kapellrat]:
Zusammensetzung; Verordnungsbefugnisse; Verwaltungsbefugnisse |
88 - 90 |
Die Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde im Besonderen: Bestand, Stimm- und Wahlrecht, Kirchensteuer |
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Religionsrecht i.e.S. |
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Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds |
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Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten) |
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Landratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an das Kapuzinerkloster Stans |
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Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen |
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug |
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Artikel / §§ |
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Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten |
5 |
Stimmregister für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden |
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Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) |
1 |
Das „Amtsblatt des Kantons Nidwalden“ ist das ordentliche Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffentlichrechtlichen Körperschaften im Kanton |
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Vollzugsverordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung) |
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Verordnung über Amtseid und Handgelübde |
4 |
Eidformel mit Gottesbezug |
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Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre |
1 I |
Als Gemeinwesen sind diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechtes unterstellt |
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Gesetz über Organisation und Verwaltung von Gemeinden (Gemeindegesetz) |
1 I Ziff. 3 |
Die Kirch- und Kapellgemeinden fallen unter dieses Gesetz |
1 II |
Die Kirchenverfassung kann andere Bestimmungen erlassen |
6 |
Gemeindeeinteilung der Kirch- und Kapellgemeinden |
8 III |
Verfahren bei Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden |
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Gesetz über den Datenschutz
(Kantonales Datenschutzgesetz) |
3 Ziff. 3 |
Religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten gelten als besonders schützenswerte Daten |
3 Ziff. 8
lit. a |
Organe im Sinne dieses Gesetzes sind auch Behörden oder Verwaltungsstellen der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten |
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Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden |
38 II |
Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits |
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Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung) |
95 |
Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche, an eine Frist gebundene Gesuch an das Verwaltungsgericht, vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären anderseits zu beurteilen |
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Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung) |
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Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz) |
4 II Ziff. 3 |
Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Wahl der Seelsorger |
5 III Ziff. 2 |
Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Sicherstellung der seelsorgerischen Betreuung |
8 |
Seelsorgerinnen und Seelsorger |
18 I |
Der Glaubenszugehörigkeit wird bei der Verpflegung so weit wie möglich Rechnung getragen |
41 |
Lebenshilfe: Für seelsorgerische Probleme stehen den Eingewiesenen die Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung; auch aussenstehende Personen und Organisationen können beigezogen werden |
42 |
Seelsorge im Besonderen |
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Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) |
1 II |
Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen |
2 |
Diskriminierungsverbot: Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Verbot der Benachteiligung oder des getrennten Unterrichts u.a. aus konfessionellen Gründen |
15 |
Jugendarbeit: Zusammenarbeit u.a. mit den Landeskirchen |
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Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz) |
21 IV |
Den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts bestimmen die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen |
60 II |
Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Abmeldung der Schüler aus religiösen Gründen |
81 II |
Entscheide des Regierungsrats über Dispensationen sind endgültig |
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung) |
5 III/IV |
Dispensation und Absenzen: Abmeldung vom konfessionellen Religionsunterricht über das Pfarramt |
10 |
D ie Lehrerinnen und Lehrer für den konfessionellen Religionsunterricht werden von den Kirchen angestellt und entlöhnt |
13 III |
Schulfreie Tage |
14 III |
Zusätzliche Unterrichtszeit für Religionsunterricht und Gottesdienste |
19 III |
Die Unterrichtszeiten für Biblische Geschichte sowie der konfessionelle Religionsunterricht sind im Stundenplan anzugeben |
25 II |
Meldung der Kinder für den Kindergarten: u.a. Angabe der Konfession der Kinder und der Eltern |
27 I |
Stundentafel Primarschule: Ethik und Religion / Konfessioneller Religionsunterricht |
32 |
Stundentafel Orientierungsschule: Konfessioneller Religionsunterricht |
47 |
In der Primarschule werden für Biblische Geschichte sowie für konfessionellen Religionsunterricht und in der Orientierungsstufe für den konfessionellen Religionsunterricht keine Noten ausgewiesen |
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Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) |
14 |
Religions- und Ethikunterricht: Integration in die Stundentafel, Anstellung der Lehrpersonen |
22 II |
Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Abmeldung der Schüler aus religiösen Gründen |
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung) |
21 I |
Die Schulleitung kann Schüler vom Besuch von Fächern oder Lektionen dispensieren |
27 Ziff. 11 |
Religion/Ethik als obligatorisches Fach |
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Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) |
1 I Ziff. 6 |
Kirchensteuern: Von natürlichen und juristischen Personen, für die Kirch- und Kapellgemeinden der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen |
65 I Ziff. 2 |
Gewinn- und Kapitalsteuer: Als juristische Personen werden auch kirchliche Körperschaften oder Anstalten des kantonalen Rechts besteuert |
74 II |
Juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht auf Gesuch hin befreit |
107a I
Ziff. 3 |
8 % des Ertrages der Gewinn- und Kapitalsteuer wird an die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ausgezahlt |
108 - 110 |
Kirchensteuern im Besonderen:
Steuerpflicht; Steuerfuss für natürliche Personen; Steuerertrag der juristischen Personen |
119 |
Quellensteuer: Rückerstattung der Kirchensteuer |
139 Ziff. 7 |
Handänderungen, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, und die sich auf gemeinnützige oder Kultuszwecke beziehen, sind von der Steuerpflicht befreit |
146 Ziff. 1 |
Veräusserungen, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, und die sich auf gemeinnützige oder Kultuszwecke beziehen, sind von der Steuerpflicht befreit |
208 |
Veranlagungsverfahren für die Kirchensteuer |
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung) |
51 |
Gewinn- und Kapitalsteuer: Möglichkeit der anteilsmässigen Steuerbefreiung in den Fällen von Art. 74 Abs. 2 des Steuergesetzes, wenn der Gewinn und das Kapital nur teilweise diesen Zwecken dienen |
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung) |
69 |
Als Bauten im Sinne von behindertengerechtes Bauen [Art. 177 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes] gelten insbesondere auch Kirchen und Kirchenzentren
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung) |
12 |
Begegnungsstätten, die u.a. die Kirchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, sind von der Bewilligungspflicht befreit |
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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) |
1 |
Zweck: Ermöglichung der religiösen Betätigung |
2 |
Aufzählung aller öffentlichen Ruhetage |
3 IV |
Erlaubte Tätigkeiten und Veranstaltungen dürfen den Gottesdienst nicht stören |
4 I |
An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur untersagt |
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