Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

LUZERN
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung:

 
 
Verfassung des Kantons Luzern (2007)

§§

Präambel
Mit Gottesbezug
2

Grundsätze staatlichen Handelns

10

Menschenwürde und Gewährleistung der Grundrechte

14

Übertragung von Aufgaben

45 III

Die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden

50

Oberaufsicht durch den Kantonsrat

79 f.

Religionsgemeinschaften: Öffentlich-rechtliche Anerkennung, Organisation und Finanzierung

 
 
Religionsrecht i.e.S.

 

Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

 

Gesetz über die Kirchenverfassung
(Einführung und Organisation kirchlicher Synoden)

 

Dekret über die Genehmigung der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern

 

Dekret über die Genehmigung der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Luzern

 

Dekret über die Genehmigung der Organisation der christkatholischen Kirchgemeinde Luzern

 

Dekret über die Genehmigung der Abänderung der Gemeindeordnung der christkatholischen Kirchgemeinde Luzern

 

 
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
 
§§
 

Stimmrechtsgesetz

1 II

Subsidiäre Anwendung dieses Gesetzes soweit das landeskirchliche Recht keine eigene Ordnung vorsieht

2 I lit. k

Begriffsbestimmungen: Unter Gemeindebehörde wird auch der Kirchenrat verstanden

4 III

Möglichkeit der Kirchgemeinden, das Stimmrecht auf Ausländer auszudehnen

 

Haftungsgesetz

2

Die Landeskirchen gelten als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes

 

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz)

5 II lit. g und h

Beschlüsse und weitere Mitteilungen der Gemeinden und Landeskirchen werden im amtlichen Teil des Luzerner Kantonsblattes veröffentlicht

 

Geschäftsordnung für den Kantonsrat

1-3

Vereidigungen, Amtseid (mit Gottesbezug) oder Amtgelübde

22
Gottesdienste
 

Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung sowie deren Beteiligung am Abschluss
(Organisationsverordnung)

   
  Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
3 lit. h
Das Kultuswesen gehört zur Aufgabe des Bildungs- und Kulturdepartementes
   

Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

2 II
Angaben u.a. über religiöse und weltanschauliche Haltungen sind besonders schützenswerte Personendaten
3 I lit.c

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Gemeinwesen im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [siehe unten]

 

Verordnung zum Datenschutzgesetz

3
Kirchgemeinden sind dem Datenschutzgesetz unterstellt
 

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

1 I lit.c
und d

Die Landeskirchen sowie deren vermögensfähigen Verwaltungseinheiten sind Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes

6 I lit. b

Die Kirchenräte sind diesem Gesetz unter Vorbehalt von
§ 10 unterstellt

10

Geltung für Landeskirchen im Besonderen

188 II lit. b

Die Erlasse des eigenen Rechts der Landeskirchen und Kirchgemeinden können durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft werden

 

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)

2 lit. c

Die Landeskirchen sowie deren öffentlich-rechtliche rechtsfähige Anstalten und Körperschaften gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes

 

Verordnung zum Personalgesetz

18

Arbeitsfreie Tage (insb. Sonn- und Feiertage)

 

Verordnung über die Eides- und Gelübdeformel

2
Eid mit Gottesbezug
 

Gemeindegesetz

2 II

Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt auch in gewissen Bereichen für Kirchgemeinden, sofern kein entsprechendes landeskirchliches Recht besteht

2 III

Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss

100 I lit. a

Die Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unterstellt sind, unterstehen nicht der kantonalen Aufsicht

110 I

Die christkatholische Kirchgemeinde erlässt eine Gemeindeordnung im Sinn dieses Gesetzes

 

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

36 II

Kommission für Jugendfragen: Auch kirchliche Institutionen sollen angemessen berücksichtigt werden

 

Verordnung über den Justizvollzug

68 II

Verpflegung: Abweichungen von der Kost aus religiösen Gründen werden gestattet

69

Audienzen: Auch mit Seelsorgern

76
Seelsorge im Besonderen
79 II

Besuche der Seelsorger werden in der Regel nicht beaufsichtigt

 

Verordnung über den Bevölkerungsschutz

3 I

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag die Notfallseelsorge

 

Gesetz über die Volksschulbildung

3

Grundsatz: Die öffentliche Volksschule ist politisch und konfessionell neutral

4 I

Ethisch und religiös begründete Werthaltungen als Elemente des allgemeinen Bildungszieles

5 II lit. b

Die Volksschule orientiert sich an der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung

5 II lit. c

Die Volksschule fördert u.a. das Verständnis für Religionen und Kulturen

21 II
Die Erziehungsberechtigten können für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen beantragen
34 III

Religionsunterricht: Im Rahmen der Unterrichtszeit; Schulleitung stellt Zeit und Räume zur Verfügung

 

Kulturförderungsgesetz

4 I
Zusammenarbeit des Kantons auch mit den Kirchen
 

Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule

6 I

In der Primarschule werden im Fach „Religionen und
Ethik“ keine Noten erteilt

 

Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern

6 I

Religionskunde und Ethik als allgemeinbildendes Fach

 

Gesetz über die Gymnasialbildung

3 I

Allgemeines Bildungsziel: u.a. Förderung der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen

 

Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung

4 II

Religionskunde und Ethik als Zusatzfach

42

Urlaub: Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien

43

Dispensation: Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien

 

Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz)

 

Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

1 lit. a

Kulturdenkmäler sind insbesondere auch Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten

11 II

Der Staat kann das Erwerbsrecht einer Kirchgemeinde abtreten

 

Steuergesetz

70 I lit. d

Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit

70 I lit. i

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

236 I

Die Kirchgemeinden erheben die in § 1 genannte Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuer)

240
Kirchensteuer im Besonderen
243 lit. c

Die Grundstücke der Kirchgemeinden sind von der Liegenschaftssteuer befreit

 

Steuerverordnung

21
Voraussetzungen der Steuerbefreiung juristischer Personen
 

Verordnung über die Quellensteuer

1 II

Die Steuerabzüge werden mit der Kirchensteuer oder ohne die Kirchensteuer vorgenommen

18

Rückerstattung der Kirchensteuer

 

Gesetz über die Handänderungssteuer

5 Ziff. 3

Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit

5 Ziff. 4

Kirchliche und gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit

 

Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer

5 I Ziff. 2

Steuerbefreiung für Kirchgemeinden

 

Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden

1

Das Gesetz ist generell auch für Kirchgemeinden anwendbar

 

Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen

8 f.

Entschädigung der Einwohnergemeinden durch die Kirchgemeinden

 

Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Kantonales Jagdgesetz)

28 I

An Sonntagen, öffentlichen Ruhetagen sowie an Gemeindefeiertagen ist die Jagd verboten

 

Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Kantonale Jagdverordnung)

31 II

Die Jagdaufsichtsorgane können die Jagdaufsicht auch an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen ausüben; von den Waffen und von den Hunden darf jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden

 

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

 

Verordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

 

Planungs- und Bauverordnung

51 I

Kirchenzentren und Kirchen sind Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr im Sinne von § 157 Absätze 1 und 2 PBG [behindertengerechtes Bauen]

55 I

Campingverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen

60 I lit. c

Kirchen als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

 

Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals

20
Seelsorge
 

Patientenreglement für die Luzerner Psychiatrie

23
Seelsorge
 

Verordnung über das Bestattungswesen

5 I

Der Wille der verstorbenen Person bezüglich Bestattungsart (Beerdigung oder Kremation) ist zu respektieren

6 II

Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass religiöse Handlungen bei der Bestattung nicht behindert werden

 

Ruhetags- und Ladenschlussgesetz

1a
Öffentliche Ruhetage
2

Hohe Feiertage

5

Verbotene Tätigkeiten, die insbesondere den Gottesdienst stören können

6 I lit. g

Schiessveranstaltungen sind von 8 bis 12 Uhr erlaubt, sofern sie den Gottesdienst nicht stören

9 IV

Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss

10 f.
Verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen
 

Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung)

2 lit. a

Kirchliche Kollekten unter den Angehörigen einer Konfession unterstehen keiner Bewilligungspflicht

 

Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz)

3 I lit. c

Das Gesetz findet keine Anwendung auf alkoholfreie Jugendlokale, die u.a. im Auftrag einer Kirchgemeinde geführt werden

3 I lit. l

Das Gesetz findet keine Anwendung auf Versammlungen von kirchlichen Gemeinwesen

25 III

An gewissen religiösen Feiertagen besteht keine Möglichkeit einer Verlängerung der Schliessungszeiten für öffentlich zugängliche Anlässe

 

 

Universität Luzern / Theologische Fakultät

 
Allgemeiner Link

 

Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz)

 

Statut der Universität Luzern

 

 

 

Habilitationsordnung der Universität Luzern

 

 

 

Wegleitung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie zur Habilitationsordnung der Universität Luzern

 

 

 

Reglement der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern (Fakultätsreglement)

 

 

 

Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern [mit Anhang]

 

 

 

Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern

 

 

 

Informationsdossier : Studienanforderungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen Theologie

 

 

 

Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern

 

 
Reglement für das Institut für Liturgiewissenschaft
 
  Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern
   
  Wegleitung zur Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern
   
  Reglement über den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
   
  Reglement über den Zertifikatslehrgang Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
   
  Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Theology (MTh) in Liturgical Music
   
  Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts Luzern der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern
   
  Ausbildungskonzept: Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung des Religionspädagogischen Instituts der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern
   
 

Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik

   
 

Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre)

[Änderung vom 17. Dezember 2010]

   
 

Informationen zum Religionspädagogischen Institut (RPI)

   
 

Informationen über das Theologische Seminar Dritter Bildungsweg (DBW)

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Informationen über das Institut für kirchliche Weiterbildung (IFOK)

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