Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

  FREIBURG
   
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung:

Deutsch / Französisch

   
   
Verfassung des Kantons Freiburg (2004)
 
Artikel
 
Präambel

Mit Gottesbezug

9

Rechtsgleichheit

15

Glaubens- und Gewissensfreiheit

25

Petitionsrecht

37
Geltung der Grund- und Sozialrechte
38
Einschränkungen der Grund- und Sozialrechte
64 IV

Grundschulunterricht: Politische und konfessionelle Neutralität sowie Möglichkeit der Erteilung von Religionsunterricht durch die anerkannten Religionsgemeinschaften

84 I

Öffentlichkeit der Haushaltführung der öffentlich-rechtli­chen Körperschaften und ihren Anstalten

90

Haftung des Gemeinwesens

104

Oberaufsicht des Grossen Rates

140 - 143

Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Grundsätze; Anerkannte Kirchen; andere Kirchen und Religionsgemeinschaften; Steuern

   
   
Religionsrecht i.e.S.
 
Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat
 
Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge

 

Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten
 
Übereinkunft zwischen dem Staat und der Gemeinde Freiburg betreffend Eigentum und Unterhalt der Stiftskirche zu St. Nikolaus
 
Beschluss über die Errichtung der Stiftung Altenryf
 

Übereinkunft zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

 
Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg
 
Beschluss über den jährlichen Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg an der Steuer der juristischen Personen und an der Quellensteuer
   
Beschluss betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage
 
Beschluss betreffend den eidgenössischen Buss- und Bettag
   
 
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
 
Artikel
 
   

Gesetz über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts

9 III lit. c

Dem Inhaftierten wird bei Eintritt ein Merkblatt abgegeben, auf welchem u.a. sein Recht auf Beizug eines Anstaltsseelsorgers angegeben ist

19 lit. b

Verpflegung: Rücksicht auf besondere religiöse Überzeugungen

30 - 32

Seelsorgedienst: Anstaltsseelsorge; Gottesdienste; Einschränkungen

48 III

Es darf keine Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, die den Seelsorgedienst einschränkt

 

Gesetz über das Petitionsrecht

1 I

Auch an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann eine Petition eingereicht werden

 

Verordnung über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei

4 lit. c

Die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat fällt unter den Zuständigkeitsbereich der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

 

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

1 I

Verweis auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, die auch für die Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben gelten

 

Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen

 

Tarif der Verwaltungsgebühren

1 Ziff. 7
lit. d

Bestattung in einem privaten Friedhof: 30.- (religiös) oder 60.- (privat)

1 Ziff. 7
lit. f

Konzession für Privatfriedhof: 100.- bis 500.-

1 Ziff. 9
lit. j
Bewilligung zum Betrieb eines Friedhofes: 100.- bis 500.-
 

Dekret in Bezug auf den Eid der Staatsbeamten

1

Eidesformel mit Gottesbezug

 

Gesetz betreffend Abänderung der Eidesformel in Anwendung des Artikels 49 Abs. 2 aBV

Berücksichtigung der Religionsfreiheit bei Ausspruch der Eidesformel

 

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

5 lit. c

Unanwendbarkeit des Gesetzes auf Entscheide der anerkannten Kirchen, ausgenommen Kirchensteuer

 

Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger

2 I lit. c

Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind u.a. die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften

20 I lit. c

Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Körperschaf­ten muss der Geschädigte bei dessen vollziehenden Organ geltend machen

 

Gesetz über den Datenschutz

2 III

Subsidiäre Anwendung des Gesetzes auch auf anerkannte Kirchen, sofern diese keine eigenen entsprechende Bestimmungen erlassen haben

3 lit. c
Ziff. 1

Religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten als besonders schützenswerte Personendaten

 

Reglement über die Sicherheit der Personendaten

 

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg

31 II

Aufsicht über Stiftungen, die einer Pfarrei angehören

 

Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiter im Hausdienst

9 III

Am Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen kann einzig die Ausführung der allernötigsten Arbeiten verlangt werden

 

Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat

2

Eid mit Gottesbezug oder feierliches Versprechen

 

Gesetz über die Anstalten von Bellechasse

11 II
Besonders im Bereich der Seelsorge können die Anstalten gewisse Aufgaben an Dritte übertragen
 

Reglement über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse

28 II lit. b
Rücksicht auf religiös begründete Verpflegungsvorschriften
56 f.

Geistliche Betreuung: Anstaltsseelsorger und Vertreter anderer Religionsgemeinschaften; Anstaltsgottesdienste

84 II

Gewährleistung der Seelsorge auch bei Verhängung von Disziplinarmassnahmen

 

Gefängnisreglement

5 III

Leistungsvereinbarung bezüglich der Einsätze der Seelsorgerinnen und Seelsorger

25 lit.b

Rücksicht auf religiös begründete Verpflegungsvorschriften

37 - 39

Seelsorge im Besonderen: Anstaltsseelsorge; Anstaltsgottesdienst; Einschränkungen

58 III

Gewährleistung der Seelsorge auch bei Verhängung von Disziplinarmassnahmen

 

Gesetz über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz)

2

Die Schule beruht auf dem christlichen Bild des Menschen und der Achtung seiner Grundrechte und fördert im Kind eine offene Geisteshaltung gegenüber der gesamten men­sch­lichen Gesellschaft

3 lit. e
Geistige und religiöse Entfaltung des Kindes als ein Ziel der Schule
27
Religionsunterricht und Bibelunterricht
88 I lit. d

Aufteilung der Kosten an der Primarschule: Allfällige Beteiligung an der Vergütung des Religionsunterrichts

94 I lit. b
Aufteilung der Kosten an der Orientierungsschule: Allfäl­lige Beteiligung an der Vergütung des Religionsunterrichts
 

Ausführungsreglement zum Schulgesetz

33

Urlaub für einen Schüler

37 f.

Religionsunterricht und Bibelunterricht: Zeitraum zur Verfügung der anerkannten Kirchen; Verzicht auf den Religionsunterricht und den Bibelunterricht

 

Gesetz über den Sonderschulunterricht

13

Religionsunterricht und Bibelunterricht

 

Ausführungsreglement zum Gesetz über den Sonderschulunterricht

12

Zeit zur Verfügung der anerkannten Kirchen

13

Verzicht auf Religions- und Bibelunterricht

 

Gesetz über den Mittelschulunterricht

5

Der Unterricht beruht auf dem christlichen Menschenbild und der Achtung der Grundrechte des Menschen und fördert im Schüler eine offene Geisteshaltung gegenüber der gesamten menschlichen Gesellschaft

22

Seelsorge und Religionsunterricht

 

Reglement über den Mittelschulunterricht

25

Dispensierung und Beurlaubung eines Schülers

 

Reglement über die Gymnasialausbildung

8 I lit. c/d

Religionskunde als Ergänzungsfach und "anderes Fach"

 

Gesetz über die kulturellen Institutionen des Staates

19 lit. c

Das Staatsarchiv hat zum Zweck, die Pfarreien (Kirchgemeinden) in der Organisation und Führung ihres Archivs zu beraten

21 II

Das Staatsarchiv kann beauftragt werden, die Archive der Pfarreien (Kirchgemeinden) zu überprüfen

 

Reglement des Staatsarchivs

3 I

Die Kommission des Staatsarchivs hat insb. auch die Beratung [der Pfarreien, bzw. Kirchgemeinden] zur Aufgabe

17 - 20

Archive von Gemeinden und Pfarreien [Kirchgemeinden]: Grundsätze, Konsultation, Hinterlegung im Archiv, Information des Oberamtmanns

 

Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

19 lit. b Ziff. 1

Bewegliche Kulturgüter, die juristischen Personen des Kirchenrechts gehören, können unter Schutz gestellt werden

24 I

Die juristischen Personen des Kirchenrechts können bewegliche Kulturgüter, die unter Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern

25 II

Für Kulturgüter, die zum religiösen Erbe gehören, kann das Vorkaufsrecht der Pfarrei (Kirchgemeinde) abgetreten werden

47 II

Die juristischen Personen des Kirchenrechts können zur Leistung eines Beitrages an die Kosten der Aufnahme der Kulturgüter, die in ihrem Eigentum stehen, herangezogen werden

 

Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

5

Finanzielle Unterstützung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts [Kirchenrechts]

10 Ibis

Die Beitragssätze werden bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts [Kirchenrechts] halbiert, mit Ausnahme der Klöster

26 - 28
Vorkaufsrecht
47 - 53

Verzeichnis: Insb. Sonderverzeichnisse für bewegliche Kulturgüter juristischer Personen des öffentlichen Rechts [Kirchenrechts], Sonderverzeichnisse für die kirchlichen Bauten, Kostenbeteiligung

58 I lit. c

Der Kulturgüterkommission gehört auch ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden an

63 II lit. b

Der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter gehört auch ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden an

 

Gesetz über die direkten Kantonssteuern

35 lit. e

Kirchensteuern sind nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

38a

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer zu einem Satz von 4,5 % zu erheben, wobei die Kirchensteuer abgegolten ist

73 / 75

Grundlage der Steuertarife bei Quellensteuern [umfasst auch die Kirchensteuer]

87

Quellensteuer bei natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Die Kirchensteuer ist abgegolten

97 I lit. c

Ausnahme von der Steuerpflicht: die kirchlichen Körperschaften

97 I lit. g

Ausnahme von der Steuerpflicht: Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen

97 I lit. h

Ausnahme von der Steuerpflicht: Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen

101 I lit. a

Die Kirchensteuern gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand

190 V

Ein Revisionsentscheid ist auch für die Kirchensteuern verbindlich

194 V

Ein Entscheid über Nachsteuern ist auch für die Kirchensteuern verbindlich

212 III
Ein Entscheid über Steuererlass ist auch für die Kirchensteuern verbindlich
 

Beschluss über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

1

Die Kantonale Steuerverwaltung bezieht die Gemeinde- und Kirchensteuern, deren Bezug ihr übertragen wurde sowie die Kirchensteuern juristischer Personen

 

Verordnung über die Quellensteuer

6
Rückerstattung der Kirchensteuer
19

Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuer

21

Aufteilung der Steuer

28

Aufteilung der Steuer beim vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

Gesetz über die Gemeindesteuern

2

Steuerbefreiung: Juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, nicht aber die kirchlichen Körperschaften für ihre Liegenschaften, die nicht Verwaltungszwecken dienen

 

Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuer

9 I lit. b

Grundstücksübertragungen an kirchliche Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannte juristische Personen des Kirchenrechts sind von der Handänderungssteuer befreit

 

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

8 I lit. d

Die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten juristischen Personen des Kirchenrechts sind nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig

 

Gesundheitsgesetz

88

Weigerung von Pflegeleistungen aus ethischen oder religiösen Überzeugungen ausser bei ernster und unmittelbarer Gefährdung der Gesundheit des Patienten

 

Beschluss über die Bestattungen

9

Privatfriedhöfe

 

Reglement über die Ausübung der Jagd

3 lit. a/b

Jagdverbot an Sonn- und gewissen Feiertagen

 

Gesetz über die Ausübung des Handels

9 - 13a

Schliessung an Sonn- und Feiertagen:
Grundsatz; Allgemeine Ausnahmen; Ausnahmen für die touristischen Gebiete; Ständige Öffnung; Zuständigkeit der Gemeinde; Aufsicht

 

Reglement über die Ausübung des Handels

7
Ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen
 

Beschluss betreffend die Kollekten

2 lit. b

Kollekten in Kultusgebäuden sind nicht als Kollekten im Sinne dieses Beschlusses zu betrachten

 

Ausführungsreglement zum Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz

85

Gebührenfreier Tanz: Im traditionell katholischen und im traditionell reformierten Teil des Kantons sind jeweils vier bestimmte und unterschiedliche Tage im Jahr gebührenfrei

   
 

Universität Freiburg /
Theologische Fakultät

   
  Allgemeiner Link
 
Gesetz über die Universität
17 II
Anstellung der Professorenschaft: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät
43 V
Zuständigkeit und Aufgaben: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät
 
Statuten der Universität Freiburg
4 I lit. a
Die Theologische Fakultät als eine der fünf Fakultäten
88 VI
Zuständigkeit der Fakultäten: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat betreffend das Statut der Theologischen Fakultät
 
Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg
 
Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg (zwischen dem Predigerorden, der Schweizer Bischofskonferenz und dem Staat Freiburg)
 
Statuten der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg
 
Altes Prüfungsreglement der Theologischen Fakultät (Vollstudium, Hauptfachstudium, Nebenfachstudium)
   
 

Neues Prüfungsreglement der Theologischen Fakultät
Reglement für die Erlangung der universitären und kirchlichen Diplome in den Bachelor- und Masterstudiengängen

 
Reglement für den Erwerb des Doktorates der Theologie
 
Habilitationsreglement
   
 

Geschäftsordnung des Fakultätsrates

   
 

Reglement für die Berufungskommission

   
Weitere Reglemente der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg