Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

BERN
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung:

Deutsch
/ Französisch

 
 
Verfassung des Kantons Bern (1993)
 
Artikel
 
Präambel
Schöpfungsbezug
9
Menschenwürde
10
Rechtsgleichheit
11 II
Schutz von Treu und Glauben
14
Glaubens- und Gewissensfreiheit

18

Datenschutz
19
Versammlungs- und Vereinsfreiheit
20
Petitionsrecht
21
Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
27
Geltung der Grundrechte
28
Schranken der Grundrechte; Kerngehalt
43
Schulen
47
Sonntagsruhe
71
Haftung kantonaler Behörden
95
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
107-110
Gemeinden: Allgemeine Bestimmungen, gelten auch für Kirchgemeinden [ohne Art. 110a]
121-125

Landeskirchen: Allgemeines; Autonomie, Antragsrecht; Organisation, Finanzen; Zugehörigkeit; Kirchgemeinden

126
Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften
 
 
Religionsrecht i.e.S.
 

Gesetz über die bernischen Landeskirchen

 

Verordnung über die Pfarrwahlen

 

Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

 

Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode

 

Grossratsbeschluss betr. Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband

 
  Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
   
  Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
   
  Dekret über Promulgation der päbstlichen Bulle
   
  Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel
   

Dekret betreffend das katholische Nationalbistum

 

Gesetz über die jüdischen Gemeinden

 

Grossratsbeschluss betreffend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern

 

Verordnung über die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde in Gegenden mit deutsch- und französischsprachigen Kirchgemeinden

   
 

Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten

 

Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil

Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchli­chen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten

 

Grossratsbeschluss betreffend die Umschreibung, Organisation und Errichtung der römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Bern

 

Verordnung über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung

 

Grossratsbeschluss betreffend die Umschreibung der christkatholischen Kirchgemeinden im Kanton Bern

 

Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen

 

Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen an die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

 

Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern

 

Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen

 

Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern

 

Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern

 

Verordnung über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern

 

Verordnung über das Dienstverhältnis der evangelisch-reformierten Lernvikarinnen und Lernvikare

 

Verordnung über die Entschädigungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen

 

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen

 
 

Beschluss des Regierungsrates betreffend Ruhegehalt an einen infolge Krankheit oder Invalidität vom Amt zurücktretenden Bischof von Basel

Verordnung über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden

 

Kirchensteuergesetz

 

Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen

 

Dekret über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern

 
Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
 
 
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
   
Artikel
 

Publikationsverordnung

11 II

Für den nichtamtlichen Teil der Amtsblätter gilt der Grundsatz der konfessionellen und politischen Neutralität

 

Gesetz über die Information der Bevölkerung

2
Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften
10

Öffentlichkeit der Gemeindeversammlungen, Bild- und Tonaufnahmen

11

Sitzungen

12

Unterlagen

14

Informationspflicht der Behörden

 

Verordnung über die Information der Bevölkerung

 

Verordnung über das Stimmregister

24

Subsidiär ist diese Verordnung auch auf die Stimmregister der Kirchgemeinden anwendbar

 

Gesetz über den Grossen Rat

3

Vereidigung in Form von Eid oder Gelübde

 

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

29

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich der kirchlichen Angelegenheiten

 

Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren

4

Anhörung u.a. der Landeskirchen

 

Datenschutzgesetz

2 VI lit. b

Organe von Körperschaften und Anstalten sind Behörden im Sinne dieses Gesetzes

3 lit. a

Angaben über die religiöse oder weltanschauliche Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sind besonders schützenswerte Personendaten

6
Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
10
Bekanntgabe von Personendaten an Behörden
33

Aufsicht: Eigene Aufsichtsstelle der gemeinderechtlichen Körperschaften

36a

Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften

 

Datenschutzverordnung

 

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register

5 II lit. h

Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft wird in die ZPV (Zentrale Personenverwaltung) eingetragen

 

Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register

2 IV

Die Berechtigungen der Kirchgemeinden und der Gemeinden der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften erstrecken sich nur auf Daten, welche die jeweiligen Gemeindemitglieder betreffen

4 IV

Die Kirchgemeinden erlassen die Berechtigungsregelung in der Form einer Verordnung des Gemeinderates

18 III
lit. d

Die Kirchgemeinden der Landeskirchen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten aus der ZPV beziehen

 

Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

9
Kirchliche Angelegenheiten; insb. Aufgaben des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten
17 lit. c

Beauftrage/r für kirchliche Angelegenheiten als Kaderstelle

   

Personalgesetz

2 III

Geltungsbereich für nebenamtlich tätige Personen

3 IV

Geistliche sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch Wahl auf eine bestimmte Amtsdauer begründet wird

11
Beilegung von kollektiven Arbeitskonflikten
32
Abgangsentschädigung
33-36

Vorsorgerechtliche Folgen

37-44

Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder und der Geistlichen, insb. Abberufung von Geistlichen, Folgen unverschuldeter Abberufung oder Nichtwiederwahl, besondere Lastenverteilung bei Geistlichen

 

Personalverordnung

22-24

Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder und der Geistlichen: Grundsatz, Wahlorgane, Beendigung

38 III

Bestimmung des Anfangsgehalts bei Geistlichen

47 I lit. p

Für die Geistlichen werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet

123
Abgangsentschädigung
151

Arbeitsfreie Tage: Grundsatz [insb. konfessionelle Feiertage]

153

Konfessionelle und regionale Feiertage; an konfessionellen Feiertagen ist Gottesdienstbesuch während der Arbeitszeit gestattet

174 II

Beitragsberechtigte Kosten bei externer Weiterbildung: Für Geistliche gelten die landeskirchlichen Bestimmungen

199 I

Wer als Mitglied einer Kirchgemeinde tätig ist, übt ein öffentliches Amt aus

Anhang 1

Einreihung der Stellen in die Gehaltsklassen: Beauftragte/r für kirchliche Angelegenheiten Gehaltsklasse 26; Pfarrer/in, Regionalpfarrer/in Gehaltsklasse 23; Pfarrverweser/in Gehaltsklasse 20/21; Hilfsgeistliche/r Gehaltsklasse 17/18/20

Anhang 3

Tabelle zur Berechnung der Abgangsentschädigung

 

Gesetz über die Bernische Pensionskasse

2 I

Die Bernische Pensionskasse versichert die im Dienst des Kantons stehenden Personen [u.a. Geistliche]

2 II

Die Bernische Pensionskasse kann mit anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und weiteren Institutionen, welche mit einer der Landeskirche in ständiger Verbindung stehen, schriftliche Anschlussvereinbarungen abschliessen

   
  Reglement Nr. 1 [zur Bernischen Pensionskasse], Mitgliedschaft und Leistungen
1 II lit. d Zu den im Dienst des Kantons stehenden Personen [Art. 2 Abs. 1 Gesetz über die Bernische Pensionskasse] gehören auch die Geistlichen der drei Landeskirche n
   
  Reglement Nr. 4 [zur Bernischen Pensionskasse], Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf, Übertragungen bei Ehescheidung: Leistungskürzung und Wiedereinkauf
   
  Reglement Nr. 7 [zur Bernischen Pensionskasse], Hypothekardarlehen
   
  Reglement Nr. 8 [zur Bernischen Pensionskasse], Einkauf
   
  Reglement Nr. 9 [zur Bernischen Pensionskasse], Schwankungen des versicherten Verdienstes
   
  Reglement Nr. 10 [zur Bernischen Pensionskasse], Saisonniers
 

Verordnung über die Gebühren der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

1

Aufnahme in den bernischen Kirchendienst: Gebühr von 200 Fr.

 

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

1
Allgemeiner Geltungsbereich
2 I lit. a

Als Behörden gelten Organe des Staates, seiner Anstalten und seiner Körperschaften

2 I lit. b

Als Behörden gelten Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind

3 III

In kommunalen Angelegenheiten beschliesst das zuständige Gemeindeorgan gemeindeintern endgültig, soweit das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt

65a-65c

Beschwerdeverfahren: Kommunale Erlasse; Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen; Weitere kommunale Beschlüsse

79a-79c

Besondere Verfahrensvorschriften: Kommunale Erlasse; Kommunale Wahl- und Abstimmungssachen; Weitere kommunale Beschlüsse

87 lit. b

Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Kanton beteiligt ist, soweit die zuständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat

118

Zwangsvollstreckung gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Gemeindegesetz

2 I lit. e/f

Die Kirchgemeinden und die Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen unterstehen diesem Gesetz

39 II let. b

Der Minderheitenschutz findet keine Anwendung auf Wahlen in Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden

49c III

Als amtliche Publikationsorgane der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirche n gelten die von den Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet bezeichneten amtlichen Anzeiger

49e IV

Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirche n, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich; vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften

79

Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion betreibt gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden, gemischten Gemeinden, Gesamtkirchgemeinden und Kirchgemeinden

110
Den Einwohnergemeinden obliegen alle Gemeindeaufgaben, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft erfüllt werden
126-129

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden im Besonderen: Grundsatz; Stimmrecht; Gesamtkirchgemeinden; Mittelbeschaffung, Haftung

 
Gemeindeverordnung
 

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

20b II

Partnerschaftsberatungsstellen: Der Kanton kann auch kirchliche Träger dafür beauftragen

 

Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

20
Sonntage und öffentliche Feiertage
 

Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst

20

Sonntage und öffentliche Feiertage

 

Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel

19

Öffentliche Feiertage

 

Gesetz über das kantonale Strafrecht

7

Straftatbestand der Ausbeutung der Leichtgläubigkeit

 

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

41 I
Rücksicht auf Speisevorschriften auf Grund der Religionszugehörigkeit
43
Betreuung und Seelsorge
49 I

Der Briefverkehr mit Geistlichen kann im Falle des Missbrauchs beschränkt oder untersagt werden

 

Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug

45-48

Betreuung und Seelsorge: Betreuung; Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger; weitere religiöse Betreuung; Einschränkungen

 

Kindergartengesetz

2 III

Achtung christlicher Werte

3
konfessionelle Neutralität
 

Volksschulgesetz

2 II
christlich-abendländische Überlieferung
4

konfessionelle Neutralität

10

Mensch/Gesellschaft/Religion/Ethik als ein Bereich des obligatorischen Unterrichts

16

Kirchlicher Unterricht

27
Absenzen, Dispensation
 

Volksschulverordnung

2 I lit. a

Obligatorischer Unterricht im deutschsprachigen Kantonsteil: Das Fach Natur-Mensch-Mitwelt als Teil des Bereichs Mensch/Gesellschaft/Religion/Ethik

2 II lit. f

Obligatorischer Unterricht im französischsprachigen Kantonsteil: Das Fach Religionsgeschichte/Ethik als Teil des Bereichs Mensch und Gesellschaft

24 I lit. b

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist zuständig für den Entscheid über das zur Verfügung stellen von Schulräumen für kirchlichen Unterricht

 

Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule

4 I lit. e

Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote sind Dispensationen möglich

 

Mittelschuldirektionsverordnung

135 II
lit. c

Wegen religiöser Gebote sind Dispensationen möglich

 

Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz

37

Psychologische und seelsorgerliche Betreuung

 

Verordnung über den Bevölkerungsschutz

1 II lit. b

Diese Verordnung regelt die psychologische und seelsorgerliche Betreuung, wenn sie nicht schon in besonderen Erlassen geregelt ist

34-36

Psychologische und seelsorgerliche Betreuung: Aufgabe, Einsatz; Zuständigkeit; Dienstleistung Fachpersonal

 

Kantonale Verordnung über den Zivilschutz

3 lit. a

Kantonale Formationen werden u.a. gebildet für die psychologische und seelsorgerliche erste Hilfe

 

Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen

2

Bezeichnung der öffentlichen Feiertage

3 I

Untersagung jeder Tätigkeit, die den öffentlichen Gottesdienst stört

4

Verbotene Tätigkeiten an hohen Festtagen

 

Steuergesetz

83 I lit. d

Ausnahmen von der Steuerpflicht (Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie die anerkannten jüdischen Gemeinden)

83 I lit. g

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht ausgenommen

83 I lit. i

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht ausgenommen

127 lit. c

Die Kirchgemeinden und die öffentlich-anerkannten jüdischen Gemeinden für Grundstückgewinne nicht steuerpflichtig

149 III

Im zentralen elektronischen Personenregister der kantonalen Steuerverwaltung ist auch die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vermerkt

247 II

Für die Erhebung von Kirchensteuern ist das Kirchensteuergesetz massgebend

259 IV
lit. b

Entfall der Liegenschaftssteuer u.a. auf Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern

 

Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen

2

Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden

 

Quellensteuerverordnung

7

Berechnung der Kirchensteuer

26

Aufteilung des Steuerertrags

 

Gesetz über die Enteignung

3 I

Das Enteignungsrecht kann auch Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften erteilt werden

 

Baugesetz

20 IV
lit. c

Turmbauten wie Kirchtürme bedürfen keiner Überbauungsordnung

23

Kirchen gelten als Bauten mit Publikumsverkehr und müssen gewissen Erfordernissen für behindertengerechtes Bauen entsprechen

77 I lit. a

Zonen für öffentliche Nutzungen sind insb. auch für Kirchen und Friedhöfe auszuscheiden

 

Bauverordnung

61
Kirchen gelten als Bauten mit besonderen Betriebsgefahren
 

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

2 I
lit. a / b

Die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterstehen diesem Gesetz

 

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

 

Gesundheitsgesetz

23 III

Eine Fachperson kann die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern, die ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht

   
  Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen
2 I lit. d/g

u.a. in Versammlungslokalen und Verwaltungsgebäuden ist das Rauchen verboten

   
  Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
 

Spitalversorgungsgesetz

20 lit. c

Spitalseelsorge als mögliches Erfordernis zum Abschluss eines Leistungsvertrags

 

Spitalversorgungsverordnung

23 I lit. d

Die Erbringer von Spitalleistungen, die einen Leistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen haben, stellen grundsätzlich eine Spitalseelsorge bereit

 

Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten

13 I lit. i

Gewährleistung der seelsorgerlichen Betreuung der Heimbewohnerinnen und –bewohner

 

Jagdverordnung

13

Beschränkung der Jagd an Feier- und Sonntagen

 

Fischereigesetz

17 I

Die Fischereibefugnis kann an bestimmten Feiertagen eingeschränkt werden

 

Gastgewerbegesetz

7 II

Eine Einzelbewilligung für eine Festwirtschaft wird verweigert, wenn der Anlass dem Ruhegebot an hohen Festtagen widerspricht

 

Gastgewerbeverordnung

9 I

Begegnungsstätten unterstützen u.a. die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben

 
 

Universität Bern / Theologische Fakultät

 
Allgemeiner Link
 
  Gesetz über die Universität
   
  Reglement über die Organisation der
Theologischen Fakultät der Universität Bern
   

Reglement über das Studium und die Leistungskontrollen an der Christkatholischen und Evangelischen Theologischen Fakultät der Universität Bern

 
 

Reglement über die Habilitation an der Christkatholischen und Evangelischen Theologischen Fakultät der Universität Bern

   
  Departement für Christkatholische Theologie: Reglement über das Vertiefungsstudium
   

Weitere Reglemente der Theologischen Fakultät der Universität Bern