Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

BASEL-LANDSCHAFT
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung

 
 
Verfassung des Kantons
Basel-Landschaft
(1984)
 
§§
 
Präambel
Mit Gottesbezug
4
Bindung der Behörden an Recht und Gesetz
6 II lit. b
Glaubens- und Gewissensfreiheit
7
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot, auch bzgl. der weltanschaulichen und religiösen Überzeugung
13
Verantwortlichkeit und Schadenersatz
14
Verwirklichung der Grundrechte
15
Schranken der Grundrechte
76 I
Der Regierungsrat beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben
80
Andere Träger öffentlicher Aufgaben; Übertragung von Verwaltungsaufgaben
95 III
Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein
131 I lit. f
Der Kanton erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen
136 - 142
Staat und Kirche:
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Selbständigkeit der Landeskirchen, Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht, Kirchgemeinden, Finanzwesen, Rechtspflege, Bistum
 
 
Religionsrecht i.e.S.
 

Verordnung über die Spitalseelsorge der Landeskirche

 

Kirchengesetz

 

Kirchendekret

 

Regierungsratsbeschluss betreffend die Zugehörigkeit der Kantonseinwohner zu den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

 

Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

 

Dekret über die Stiftung Kirchengut

 

Reglement über die Kirchen, Pfarrhäuser und Areale der Stiftung Kirchengut

 

Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten, der Römisch-katholischen und der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Erhebung der Kirchensteuern bei konfessionell gemischten Familien und eingetragenen Partnerschaften

   
 
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
   
§§
 

Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden

1 I

Die Landeskirchen fallen nicht unter den Begriff des Staates im Sinne dieses Gesetzes

 

Verordnung über das Amtsblatt

3 I lit. c

Preis für kirchliche Publikationen

 

Verordnung über das Internet-Amtsblatt

1 II lit. h

Auch kirchliche Publikationen erscheinen im Internet-Amtsblatt

 

Gesetz über die politischen Rechte

Gemäss Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft ist bei Pfarrwahlen dieses Gesetz sinngemäss anwendbar

 

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte

 

Verordnung über die Zuordnung der Dienststellen

 

Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion

1 lit. i

Aufgaben im Bereich des Kirchenwesens: Insb. Kirchensteuern und Vermittlung

 

Gesetz über den Ombudsman

2 II lit. d

Die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften sind dem Wirkungsbereich des Ombudsman entzogen

 

Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

3 lit. a /
lit. b

Organe der Körperschaften des kantonalen, bzw. kommunalen öffentlichen Rechts sind Behörden im Sinne dieses Gesetzes

5 Ibis lit. a

Religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten sind besondere Personendaten

 

Verordnung zum Datenschutzgesetz

 

Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)

2 lit. b /
lit. c

Das Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und Benutzung der Unterlagen der Organe der Körperschaften des kantonalen, bzw. kommunalen öffentlichen Rechts

 

Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)

109 III
Der Gemeindekassier kann auch mit der Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinden betraut werden
 

Verordnung über die Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen

1 II

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind der Aufsicht nicht unterstellt

3 IV

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden dem Handelsregisteramt gemeldet

 

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal

7

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

 

Verordnung über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten

5 IV

Die Seelsorge erfolgt durch die Landeskirchen

12

Besonderen religiösen Anforderungen wird bei der Verpflegung nach Möglichkeit Rechnung getragen

 

Verordnung über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof

25

Die seelsorgerische Betreuung ist gewährleistet

 

Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung)

27 I lit. c

Mit Beschwerde können Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben angefochten werden

28 I lit. b

Auch Landeskirchen und andere Träger öffentlicher Aufgaben sind zur Beschwerde befugt

30 III

Umfang der Beurteilung der Erlasse: Übereinstimmung mit Verfassung, kantonalem Recht und landeskirchlichem Recht

42

Klage bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich

43 I

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen

   

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

15 lit. e

Das für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist von der Steuer befreit

16 I lit. f

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Staats- und Gemeindesteuer befreit

68 d

Quellensteuer: Festsetzung der Steuertarife
(Kirchensteuer inklusive)

68 g

Quellensteuer: Abrechnung durch die kantonale Steuerverwaltung mit den Gemeinden, Landeskirche n und Bund

82 I lit. a

Kirchgemeinden sind von der Handänderungssteuer befreit

 

Verordnung zur Quellensteuer

   
 

Gesetz über öffentliche Beschaffungen

   

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

33
Sonntags- und Nachtjagd
 

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

11

Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- und Nachtjagd

 

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

8 lit. c

Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften, die unter dem Patronat der Gemeinde und/oder der Kirche stehen, sind nicht öffentlich zugänglich

 

Filmgesetz

4 II

Nichtgewerbsmässige Vorführungen von u.a. kirchlichen Vereinigungen bedürfen keiner Bewilligung

7 I
Beschränkung der Filmvorführung an bestimmten Feiertagen
 

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz)

2
Öffentliche Ruhetage
3
Kommunale Feiertage
4
Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, insb. ist jede Störung des Gottesdienstes untersagt
5
Ausnahmebewilligungen
6
Ruhegebot an hohen Feiertagen
7 - 9

Bestimmungen über den Sonntagsverkauf:
Grundsatz; Saisonverkäufe; Adventsverkäufe

 

Verordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung)

 

Bildungsgesetz

2 I

Verpflichtung zur christlichen Tradition

20

Christlicher Religionsunterricht

 

Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule

3 I

Die öffentlichen Ruhetage, der 2. Januar und der 24. Dezember sind schulfrei

55
Beurlaubungen
56

Dispensation vom Unterricht

60 II

Religionslehrerinnen und –lehrer nehmen am Lehrerinnen- und Lehrerkonvent mit beratender Stimme teil

65 I lit. m

Beurlaubungskompetenz der Schulleitung

65 I lit. n
Schulleitung: einheitliche Beurlaubungspraxis
 

Verordnung für die Sekundarschule

3 I

Die öffentlichen Ruhetage, der 2. Januar und der 24. Dezember sind schulfrei

35
Beurlaubungen
36

Dispensation vom Unterricht

40 II

Religionslehrerinnen und –lehrer nehmen am Lehrerinnen- und Lehrerkonvent mit beratender Stimme teil

45 I lit. m

Beurlaubungskompetenz der Schulleitung

45 I lit. n
Schulleitung: einheitliche Beurlaubungspraxis
 

Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule, Diplommittelschule DMS 3 und Fachmaturitätsschule)

3 I

Die öffentlichen Ruhetage, der 2. Januar und der 24. Dezember sind schulfrei

22
Beurlaubungen
23

Dispensation vom Unterricht

34 I lit. n

Beurlaubungskompetenz der Schulleitung

34 I lit. o
Schulleitung: einheitliche Beurlaubungspraxis
   
 

Verordnung über die Maturitätsprüfungen

9 IV Ziff. 9
Religionslehre als Ergänzungsfach
   
 

Schulgesundheitsgesetz

2

Auch die dem Lehrkörper angehörenden Pfarrer der drei Landeskirchen sind dem gesundheitlichen Dienst unterstellt

   
 

Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz

4 lit. a

Auch Kirchen können unter Kulturdenkmäler fallen

 

Verordnung zum Sonntags- und Nachtfahrverbot

 

Gesetz über das Begräbniswesen

5 I

Keine Berücksichtigung der Religion und der Heimat des Verstorbenen

 

Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel

3 I Ziff. 3

Die Kremation muss dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entsprechen

8
Abdankung
 

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patienten in den kantonalen Krankenanstalten (Patientenverordnung)

14

Recht auf seelsorgerische Betreuung