Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 

Rechtssammlungen Kantone

 

APPENZELL-INNERRHODEN
   
 

Allgemeiner Link zur systematischen Rechtssammlung

   
   
Verfassung des Kantons
Appenzell-Innerrhoden
(1872)

 

Artikel

1 III

Bei allen Volks- und Ratsabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden, die einzelne Gemeinde (auch Kirchgemeinde) kann Abstimmungen an der Gemeindeversammlung oder an den Urnen durchführen lassen

2 I

Garantie der Gleichheit der Bürger und Gleichberechtigung vor dem Gesetze, Garantie des Vereinsrechts

3

Öffentliche Anerkennung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche, selbstständige Regelung der inneren Angelegenheiten

5 I

Sicherheit des korporativen geistlichen Vermögens

5 II

Die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens steht unter Schutz des Staates

10 I

Aufsicht über die Behörden durch den Staat

10 II

Eingriffsrecht des Staates

17

Jeder Stimmberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, an der Landsgemeinde sowie an allen verfassungsmässigen öffentlichen Versammlungen teilzunehmen

18 I

Pflicht jedes Stimmberechtigten, eine Wahl in eine Behörde, so auch durch Kirchengemeinde oder Kirchenrat übertragene Ämter, anzunehmen

30 VII

Die Standeskommission überwacht das Kirchenwesen

46

Kirchen- und Schulwesen: Kirch- und Schulgemeinden, Kirchen- und Schulräte und ihre Aufgaben

46 VI

Möglichkeit durch ein Konkordat zu regeln, dass Einwohner mit römisch-katholischer bzw. evangelisch-reformierter Konfession als vollberechtigte Kirchgenossen von Kirchgemeinden im anderen Kanton anerkannt werden

 

 

Religionsrecht i.e.S.
 

Grossratsbeschluss über Grenzbeschriebe der Kirchgemeinden des Kantons Appenzell I. Rh.
(röm.-kath. Kirchgemeinden)

 
 

Grossratsbeschluss über die Abtretung des Kapuzinerklosters in Appenzell und die Regelung der staatlichen Leistungen an den Unterhalt des Klosters

   
 

Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken

   
 

Konkordat über die Pastoration und Besteuerung der in Appenzell I. Rh. wohnhaften Angehörigen der evangelischen Konfession

   
   
Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
   
Artikel

 

Verordnung betreffend die politischen Rechte

Insb. Urnenabstimmung

 

Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen

12a f.

Eidesformel an der Landsgemeinde mit stark religiösem Bezug

19 - 26

Die Gemeindeversammlungen (die Regelungen gelten auch für Kirchgemeinden)

   
 

Standeskommissionsbeschluss über die Departemente, Amtsstellen und Kommissionen

4 III

Dem Finanzdepartement unterliegt die Aufgabe der Kapellen- und Bildstockverwaltungen

 

Personalverordnung

1 II

Die Personalverordnung ist auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von (Kirch)gemeinden anwendbar, falls diese keine eigenen entsprechenden Regelungen erlassen

 

Verwaltungsverfahrensgesetz

10 II

Auf sonstige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes findet das Gesetz sinngemäss Anwendung

30 I lit. a
Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften
48 II lit. c
Für öffentlich-rechtliche Körperschaften wird unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt
 

Datenschutzgesetz

2 I

Das Gesetz gilt auch für Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Korporationen und Anstalten

3 II

Religiöse und weltanschauliche Haltungen und Tätigkeiten gelten als besonders schützenswerte Personendaten

 

Verwaltungsgerichtsgesetz

4 I

Anfechtung von Verfügungen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wenn keine weiteren kantonalen Rechtsmittel gegeben sind

4 II

Auf sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes findet das Gesetz sinngemäss Anwendung

24 I
lit. a

Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

 

Verordnung über die Grenzen der Bezirke, der Schul- und Kirchgemeinden sowie der Feuerschaugemeinde Appenzell

 

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

30

Öffentlich-rechtliche Anerkennung von im Kanton bestehenden Religionsgemeinschaften und entsprechendes Verfahren

107 II

Pflicht eines Liegenschaftsbesitzers, im Winter Schul- und Kirchenwege offen zu halten

 

Übertretungsstrafgesetz

13 I

Wer sich weigert, ein ihm übertragenes Amt anzunehmen oder auszuüben, wird auf Antrag mit Busse bestraft

13 II

Mitglieder von Behörden sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ihre Amtspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden auf Antrag mit Busse bestraft

 

Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis

13
Seelsorger
 

Schulgesetz

2 I

Die Schulen werden nach christlichen Grundsätzen geführt

28 IV

Die Hauptverantwortung für die religiöse Erziehung tragen die Inhaber der elterlichen Sorge

48
Religionsunterricht ist Sache der Religionsgemeinschaften
 

Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz

46 III

In der 2. Primarklasse wird Religionsunterricht sowie Bibelkunde / Lebenskunde in das Zeugnisformular aufgenommen

46 IV

In der 3. bis 6. Primarklasse wird Religionsunterricht sowie Bibelkunde / Lebenskunde in das Zeugnisformular aufgenommen

51

Schüler können vom Unterricht in einem Fach dispensiert werden (auf Primarstufe)

55 II

Auf Sekundarstufe kann auf die Benotung von Religionslehre verzichtet werden

55 IV

Benotungen oder Bemerkungen bzgl. Religionslehre im Zeugnis soll keine Wertung der religiösen Haltung sein

59

Schüler können vom Unterricht in einem Fach dispensiert werden (auf Sekundarstufe)

89 III

Als schulfrei gelten auf jeden Fall die kirchlichen Feiertage, sowie auch der Freitag nach Auffahrt

91 III

Die Lehrkraft kann für einzelne Tage (max. drei pro Jahr) eine Dispens erteilen

 

Gymnasialverordnung (Gymnasium St. Antonius Appenzell)

25 IV

Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zuständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt

 

Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

23 I
lit. b

Die Schulleitung kann bzgl. Absenzen Sonderbewilligungen erteilen

24 I

Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für voraussehbare Absenzen Urlaub gewähren

36 I

Die Promotion hängt u.a. auch vom Fach Religionswissenschaft / Religionsphilosophie ab

   
 

Standeskommissionsbeschluss über das Landesarchiv

3

Bestände: Eingeschlossen ist auch das Schriftgut der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts

 

Steuergesetz

1 II

Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuern und eine fakultative Liegenschaftssteuer

2
Kirchensteuer im Besonderen
58 I lit. c

Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit

58 I lit. f

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

58 I lit. g

Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit

76

Steuerverwendung der Gewinn- und Kapitalsteuer: Vom Steuerertrag fallen 8 % der Kirchgemeinde zu

97 II

Erbschafts- und Schenkungssteuer: Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes

113 II
Liegenschaftssteuer: Die Kirchgemeinden sind steuerbefreit
118 lit. a

Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit

119 II

Steuerverwendung der Handänderungssteuer: 10 % des Steuerertrages fallen der Kirchgemeinde zu, in der das Grundstück liegt

 

Steuerverordnung

1

Kirchensteuer im Besonderen: Zugehörigkeit, Eintritt und Austritt

28 I

Juristische Personen, die nur zum Teil ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können bezüglich des entsprechenden Teils von der Steuerpflicht befreit werden

 

Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung

22

Rückerstattung des Kirchensteueranteils wenn der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehört

   
 

Baugesetz

21 II lit. a

Als öffentlich oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten auch Kirchen und Friedhöfe

21 II lit. b

Als öffentlich oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten auch Bauten in öffentlichem Interesse tätiger kultureller und gemeinnütziger Institutionen

21 III

Die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bleibt öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Institutionen, die vom öffentlichen Recht des Kantons anerkannt sind, vorbehalten

   
 

Verordnung zum Baugesetz

29

Behindertengerechtes Bauen: Auch Kirchen fallen unter solche Bauten, die so zu gestalten sind, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind

   
 

Grossratsbeschluss über die Anerkennung von privatrechtlichen Institutionen
[im Zusammenhang mit Art 21 Abs. 3 des Baugesetzes,
siehe oben]

 

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

2 I lit. b

Dieses Gesetz gilt für Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 30
Abs. 1 EG ZGB

   
 

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

 

Gesundheitsgesetz

41 II

Die Bezirke können das Bestattungswesen in Form eines Leistungsauftrages den Kirchgemeinden übertragen

 

Gesetz über die öffentliche Altershilfe (Altershilfegesetz)

5

Der Kanton arbeitet bezüglich der Besuchsdienste mit den Kirchgemeinden und der Pro Senectute zusammen

 

Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell (Spitalverordnung)
(Anhang Leistungsauftrag)

Ziff. 3.6.
lit. a

Der Sozialdienst und die Seelsorge sind gemeinsame Aufgaben, die unmittelbar der Direktion unterstehen

 

Verordnung über das Bestattungswesen

1 I

Möglichkeit der Erteilung eines Leistungsauftrages an die Kirchgemeinden

1 III

Für Spezialfriedhöfe können Leistungsverträge mit weiteren Leistungserbringern abgeschlossen werden

3 I

Auf öffentlichen Friedhöfen sind Verstorbene aller Konfessionen und Konfessionslose zu bestatten

9 III

Möglichkeit von Priestergräbern

15

Bezirke, Kirchgemeinden und allenfalls weitere Leistungsträger vereinbaren Grundsätze, um ein schickliches Begräbnis zu gewährleisten

18

Die Kirchgemeindeversammlungen erlassen eine Friedhofsordnung

   
 

Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse

7

Freizeit: Pro Monat muss mindestens ein Ruhetag auf einen Sonntag fallen; dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit für den Besuch des Gottesdienstes einzuräumen

 

Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz

17
Feiertage
   
  Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz)
 

Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen

   
 

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)

23

Jugendarbeit; ergänzende Jugend- und Familienhilfe: Der Kanton kann gemeinnützige, private oder öffentliche Organisationen unterstützen

   
 

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

4

Förderung der privaten sozialen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit privaten Sozialinstitutionen

 

Verordnung zum Jagdgesetz

19 I
Jagdverbot an Sonn- und Feiertagen
 

Fischereiverordnung

22 III

Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Ruhetagsgesetzes sowie der Bundesfeiertag sind Schontage

 

Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei

22 II
lit. c

Ein Patent für eine öffentliche Aufführung, bzw. eine öffentliche Schaustellung wird nur erteilt, wenn diese u.a. nicht gegen die guten Sitten und die religiösen Gefühle verstösst

 

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)

45

Tanz und Unterhaltung: Einschränkungen an religiösen Feiertagen und in der Zeit einer angeordneten Trauer

   
 

Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung)

9

Zulässigkeit der Fasnachtsdekorationen: Während höchstens 18 Tagen und bis spätestens am Aschermittwoch

 

Campingverordnung

6 II
lit. a

In unmittelbarer Nähe von Kirchen sind Campingzonen nicht gestattet