Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 
   
   
 
 
 


 

 

Rechtsprechung - Bundesgericht

Entscheide mit Regesten

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Tragweite der Glaubens- und Gewissensfreiheit

BGE 1 S. 278 "Verbot religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit"

Arrêt du 20 novembre 1875, dans la cause Dunoyer.

Ein Gesetz im Kanton Genf verbietet in der Öffentlichkeit das Tragen von Kleidern, welche die Zugehörigkeit zum Klerus oder zu einem religiösen Orden erkennen lassen. Gegen dieses Gesetz ergreifen katholische Geistliche Rekurs beim Bundesgericht. Der Grosse Rat des Kantons Genf begründet die Zulässigkeit dieses Gesetzes mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und des konfessionellen Friedens nach Art 50 aBV. Das Bundesgericht entscheidet in diesem Urteil erst über seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall und noch nicht über die Zulässigkeit des Genfer Gesetzes.

BGE 31 I 248 "Untersagung des Betretens des Friedhofes"

Urteil vom 6. April 1905 in Sachen Meier gegen Regierungsrat Aargau.

In der teilweisen Untersagung des Betretens des Friedhofes einer israelitischen Kultusgemeinde gegenüber einem früheren Angehörigen dieser Gemeinde, der sich weigert, die Kultussteuer zu zahlen, liegt keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit oder eines sonstigen verfassungsrechtlich geschützten Individualrechts.

 

BGE 39 I 351 "Kritik religiöser Ansichten anderer"

Urteil vom 16. Oktober 1913 in Sachen Schnyder gegen Schwyz.

Bedeutung der Garantie des Art. 49 Abs. 2 BV hinsichtlich der Kritik der religiösen Ansichten anderer: Der verfassungsmässige Schutz umfasst nicht beschimpfende oder verhöhnende Äusserungen über religiöse Dinge, die lediglich auf Verletzung fremden religiösen Gefühls gerichtet sind.

 

BGE 42 I 69 "Änderung der territorialen Organisation einer Religionsgemeinschaft"

Urteil vom 30. März 1916 i. S. Steinmann und Mitbeteiligte gegen Aargau.

Bedeutung der Garantien des Art. 49 Abs. 1 und des Art. 50 Abs. 1 BV: Nichtverletzung derselben durch eine Änderung der territorialen Organisation einer Religionsgemeinschaft (Änderung der kirchgemeindlichen Zuteilung einer Ortschaft).

Eine Änderung der territoriale Organisation einer Religionsgemeinschaft berührt die religiöse Überzeugung der einzelnen Angehörigen der Gemeinschaft nicht und fällt deshalb nicht unter Art. 49 BV. Des Weiteren schützt Art. 50 Abs. 1 BV nicht die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen an einem bestimmten Ort, sondern die religiöse Betätigung an sich.

 

BGE 118 Ia 46 "Info Sekta"

Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Februar 1992 i. S. Verein Scientology Kirche Zürich gegen Verein infoSekta und Regierungsrat des Kantons Zürich sowie i. S. Verein Vereinigungskirche Zürich gegen Verein infoSekta und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerden)

Art. 4, 49 und 50 BV, Art. 9 EMRK; staatlicher Beitrag aus dem Lotteriefonds an einen Verein. Legitimation: allgemeine Grundsätze; Beschwerdelegitimation zweier Glaubensgemeinschaften gegen einen Beitragsbeschluss des Regierungsrats zugunsten eines privaten, in der Sektenproblematik tätigen Vereins, dessen Aktivitäten sich u. a. auch gegen die Beschwerdeführer richten; Legitimation gestützt auf das in Art. 49 und 50 BV mitenthaltene Neutralitätsgebot des Staates bejaht. Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses. Art. 49 und 50 BV: Tragweite der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit; keine Berufung auf diese Grundrechte, soweit damit die Tätigkeit des - nicht öffentliche Aufgaben wahrnehmenden - Vereins beanstandet wird. Tragweite des Neutralitätsgebots des Staates; das Gebot ist vorliegend durch die staatliche Unterstützung eines privaten Vereins nicht verletzt.

 

BGE 119 IV 260 "Helmtragpflicht"

Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG, Art. 3b Abs. 3 VRV; Art. 49 BV und Art. 9 EMRK; Helmtragpflicht eines Motorfahrradfahrers; Glaubens- und Gewissensfreiheit. Verordnungen des Bundesrates sind vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs wird durch die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen, nicht beeinträchtigt.

 

Legitimation zur Beschwerde

BGE 67 I 220 "Erschöpfung des Instanzenzuges"

Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1941 i. S. Egli-Bührer und Genossen gegen Gemeinderat von Lachen.

Art. 178 OG: Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel erst nach der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Das gilt insbesondere auch für Beschwerden aus Art. 49 BV, z. B. für solche wegen Heranziehung zu Kultus.

Im Jahre 1912 hat das Bundesgericht die Erschöpfung des Instanzenzuges für Beschwerden aus Art. 49 BV noch nicht verlangt (BGE 38 I 82). Seither gilt jedoch auch für solche Beschwerden dieses Erfordernis. (E. 2)

 

BGE 116 Ia 316 "Staatsrechtliche Beschwerde"

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 88 OG und Art. 49, 50 BV. Ein einzelner Bürger ist nicht legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine kantonale Gesetzesbestimmung anzufechten, nach welcher der Regierungsrat christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften, nicht aber andern religiösen Gemeinschaften administrative Vorteile gewähren darf.

 

Verhältnis Staat und Kirche

BGE 21 S. 674 "Befugnisse der Kantone betreffend Landeskirchen"

Urteil vom 10. Juli 1895 in Sachen römisch-katholische Genossenschaft Möhlin und Trottmann gegen Aargau.

Die Kantone sind nach bundesrechtlicher Praxis befugt, Landeskirchen zu errichten. Sie können also einzelne oder mehrere religiöse Institutionen zu Anstalten des öffentlichen Rechts erheben und als solche mit besonderen Rechten und Pflichten ausstatten. Des Weitern können sie auch bestimmen, welche besondere Erfordernisse zur Ausübung einer amtlichen Stelle in dieser Landeskirche notwendig sind.

 

BGE 23 II 1522 "Kompetenz der kirchlichen Behörden"

Urteil vom 18. November 1897 in Sachen Schweizer.

Die Suspension von pfarramtlichen Tätigkeiten stellt keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten dar. Die Anordnung von kirchlichen Disziplinarmassnahmen stellt keine den staatlichen Behörden vorbehaltene Gerichtsbarkeit dar.

 

BGE 115 IV 266 "St. Leodegar"

Art. 32 Abs. 2 OG. Als staatlich anerkannt gelten nur Feiertage, die ihre gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht haben; dies trifft für das Patroziniumsfest des St. Leodegar in der Stadt Luzern (zur Zeit der Beschwerdeeinreichung) nicht zu.

 

BGE 121 I 42 "Kruzifix im Gerichtssaal"

Aufsichtsrechtlicher Charakter eines Verfahrens vor dem Freiburger Staatsrat, in dem der Gesuchsteller die Beseitigung der religiösen Symbole aus den Gerichtsräumen des Kantons Freiburg verlangte. Art. 84 ff. OC; Art. 49 BV; Rechtsschutz gegen die Ausstattung der Gerichtssäle mit Kruzifixen. Soweit nicht ein Rechtssatz angefochten wird, ist als Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ein individuell-konkreter, den Beschwerdeführer persönlich treffender Akt erforderlich. Grundsätzliche Anfechtbarkeit des Entscheids, die Hauptverhandlung eines Ehescheidungsprozesses nicht in einem Saal ohne Kruzifix durchzuführen.

 

2P.126/1997 "Prière commune pour les détenus de religion musulmane"

(Unveröff. Entscheid des BGer vom 19. August 1997) Liberté de culte (Art. 50 Cst.) pour les personnes détenues dans les limites découlant de la mesure de contraintre et du rapport de sujétion spécial qui les lie à l'Etat (ATF 113 Ia 304 consid. 3, 119 Ia 505 consid. 3b, 118 Ia 64 consid. 2d); L'obligation faite aux autorités pénitentiaires de pourvoir aux besoins spirituels de détenus appartenant à des confessions différentes n'est pas absolue, mais doit être assurée dans la mesure du possible (art. 41 de la Résolution (73) 5 du Comité des ministres du Conseil de l'Europe sur l'ensemble des règles minima pour le traitement des détenus, ATF 123 I 112, 118 Ia 64, 106 Ia 277)

 

Öffentlich-rechtliche Anerkennung

BGE 24 I 632 "Anspruch auf öffentlich-rechtliche Anerkennung unter bestimmten Umständen"

Urteil vom 10. November 1898 in Sachen der Christkatholischen Genossenschaft in St. Gallen gegen den Grossen Rat des Kantons St. Gallen.

Art. 50 Abs. 3 BV wurde geschaffen, um Dissidenten die Bildung besonderer Religionsgenossenschaften zu erleichtern. Man dachte dabei speziell an die alt- oder christkatholischen Genossenschaften, die sich dem Dogma von der Unfehlbarkeit des Papstes nicht unterzeihen wollten. Mit Art. 50 Abs. 3 wollte man diesen gewisse Rechte geben, so zum Beispiel ein Anteilsrecht am Kirchengut im Sinne einer Ausscheidung, und diese Rechte unter den Schutz der Bundesbehörden stellen.

An die öffentlich-rechtliche Anerkennung sind gewisse Voraussetzungen betreffend Zweck, Beistand und Organisation geknüpft. Diese sind im Fall unbestritten. Trotzdem besteht in der Regel keine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone, eine Religionsgemeinschaft öffentlich-rechtlich zu anerkennen. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch eine Ausnahme von dieser Regel geben, nämlich dann, wenn eine Religionsgemeinschaft ohne die öffentlich-rechtliche Anerkennung die ihr aus Art. 50 Abs. 3 zustehenden Rechtsansprüche nicht geltend machen kann. Dies ist in jenen Kantonen der Fall, in denen die durch Trennung einer öffentlichen kirchlichen Korporation entstandenen Gemeinschaften nur dann einen Anspruch auf die ihnen durch Art. 50 Abs. 3 BV gewährleisteten Rechte haben, wenn sie selbst den Charakter öffentlicher Korporationen ausweisen.

 

1P.480/1998 "Jüdische Gemeinde X"

(Unveröff. Entscheid des BGer vom 26. Oktober 1998) Art. 4 BV (Anerkennung einer jüdischen Gemeinde, Rechtsgleichheit); Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kt. Bern vom 18. August 1998.

 

Verhältnis zu Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

BGE 2 S. 192 "Polygamie"

Urteil vom 3. Juni 1876 in Sachen Stucki.

Der Beschwerdeführer ist für die Verbreitung einer Druckschrift über die Mormonen gebüsst worden, weil darin u.a. die in der Schweiz strafrechtlich verbotene Polygamie erwähnt wird. Der Beschwerdeführer fordert aufgrund der Glaubensfreiheit und der Pressefreiheit die Aufhebung der Strafe. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, da die Schrift nicht in einer sittenwidrigen Weise zur Polygamie auffordert, sondern sogar darauf hinweist, dass den Mormonen ausserhalb Uthas die Polygamie nicht nur strafrechtlich, sondern auch von der Glaubensgemeinschaft verboten ist.


BGE 12 S. 93 "Versammlungsfreiheit der Heilsarmee"

Urteil vom 20. Februar 1886 in Sachen Schaaff und Konsorten.

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrates, welcher das Werben für die Heilsarmee sowie öffentliche Versammlungen derselben verboten hatte, wird gutgeheissen. Das Bundesgericht begründet die Aufhebung der regierungsrätlichen Verfügung v.a. mit der Verletzung der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Eine eventuelle Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit prüft es wegen Inkompetenz nicht.

 

BGE 12 S. 508 "Keine bundesgerichtliche Prüfung der Glaubens- und Kultusfreiheit"

Urteil vom 9. Oktober 1886 in Sachen Loosli.

Bestrafung für das Werben für die Glaubenslehre der Mormonen und der von dieser Religionsgenossenschaft vertretenen Polygamie wegen Unsittlichkeit und Verstoss der öffentlichen Ordnung. Ein allfälliger Verstoss gegen die Glaubens- und Kultusfreiheit untersteht in diesem Falle jedoch nicht der Prüfung des Bundesgerichts, sondern steht den politischen Behörden zu.

 

BGE 13 S 6 "Keine Berufung auf Versammlungsfreiheit der Heilsarmee"

Arrêt du 5 mars, dans la cause Gentil et consorts.

Bestrafung wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch eine Versammlung der Heilsarmee. Die Heilsarmee kann sich weder auf die Versammlungs- und Vereinsfreiheit noch auf die Rechtsgleichheit berufen. Eine allfällige Verletzung der Kultusfreiheit wird vom Bundesgericht nicht geprüft, da dies in der Kompetenz der politischen Behörden liegt.

 

BGE 15 S. 682 "Keine Versammlungsfreiheit der Heilsarmee "

Urteil vom 29. November 1889 in Sachen Märki und Genossen.

Ein Baugesuch für den Umbau von Räumlichkeiten, welche zu Versammlungs- und Kultuszwecken der Heilsarmee dienen sollen, wird eingereicht. Verschiedene Bürger reichen eine Petition gegen das Baubegehren ein, worauf der Regierungsrat die Baubewilligung nicht erteilt und zudem strenge Richtlinien über das Abhalten von Versammlungen der Heilsarmee erlässt. Gegen diese Beschlüsse ergreifen Angehörige der Heilsarmee staatsrechtlichen Rekurs. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Art. 56 aBV (Vereins- und Versammlungsfreiheit) geltend. Das Bundesgericht sagt, dass der vorliegende Fall nicht Art. 56 aBV, sondern Art. 50 aBV (Kultusfreiheit) betrifft. Es tritt nicht auf die Beschwerde ein, da die Prüfung von Art. 50 aBV in der Kompetenz der politischen Behörden liegt und nicht beim Bundesgericht. Es führt dennoch an, dass die Kultusfreiheit nicht automatisch eine Versammlungsfreiheit für Kultuszecke garantiere.

 

BGE 17 S. 352 "Meinungsäusserungsfreiheit"

Urteil vom 4. September 1891 in Sachen Märki und Genossen.

Staatsrechtlicher Rekurs gegen die Bestrafung wegen öffentlichen Werbens für eine Versammlung der Heilsarmee. Das Bundesgericht hält fest, dass es sich hierbei nicht um die Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit handelt. Allenfalls handle es sich um Verletzung der Kultusfreiheit, Art. 50 aBV. Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, da die Kompetenz zur Beurteilung einer Verletzung von Art. 50 aBV bei den politischen Bundesbehörden liege.

 

BGE 20 S. 274 "Evangelische Kirche im Tessin"

Sentenza del 21 giugno 1894 nella causa del Comitato basileese per l'evangelizzazione del Ticino.

Versammlung von Anhängern der evangelisch Kirche im Tessin.

 

BGE 20 S. 744 "Beschränkung der Versammlungsfreiheit"

Urteil vom 5. Dezember 1894 in Sachen Gertsch.

Beschränkungen der Kultusfreiheit sind nur insoweit erlaubt, als die im Interesse der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung geboten ist. Ein Verbot, wonach Versammlungen an gewissen Tagen nicht länger als 9 Uhr abends dauern dürfen, darf nicht auf private Versammlungen der Heilsarmee angewendet werden, da dies der Kultusfreiheit widerspräche.

 

BGE 62 I 218 "Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit betreffend antisemitischen Äusserungen"

Arrêt du 20 juin 1936 dans la cause Gross contre Conseil d'Etat du Canton de Genève.

Bei der Festsetzung innerhalb welcher Grenzen die Kantone die freie Äusserung von Religionskritik einschränken können, kommen die Art. 49 und 50 BV und nicht Art. 55 BV zur Anwendung. Dies auch ist auch der Fall, wenn es sich bei der Kritik um eine Presseäusserung handelt. Art. 50 Abs. 2 gibt den Kantonen das Recht, die freie Meinungsäusserung einzuschränken, welche die Schranken einer seriösen und objektiven Äusserung einer persönlichen Überzeugung überschreiten, und nur eine systematische und boshafte Herabwürdigung einer anderer Überzeugung sind. Die Pressefreiheit (Art. 55 BV) widerspricht einem generellen kantonalen Verbot von polemischen Äusserungen über Probleme wie die "Judenfrage" und das Verbot gegenüber einer Zeitung sich "Antisemitisches Organ" zu nennen. Demgegenüber sind die Kantone nach Art. 55 Abs. 2 BV befugt, polemische Presseäusserungen zu verbieten, die den Frieden zwischen den Bürgern gefährden. Eine solche Polemik ist vorhanden, wenn die objektive Kritik verlassen wird und es nur darum geht, die öffentliche Missachtung und Hass gegenüber einer besonderen Menschenrasse (Israeliten) zu schüren.

 

BGE 124 I 267 "Kundgebung auf Klosterplatz"

Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. August 1998 i.S. Verein gegen Tierfabriken Schweiz gegen Bezirksrat Einsiedeln, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit; Verbot von Demonstrationen auf dem Klosterplatz Einsiedeln.
Bedeutung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei der Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 3a). Kein Anspruch auf Durchführung einer Kundgebung auf einem bestimmten öffentlichen Platz (E. 3d). Zulässigkeit eines generellen Demonstrationsverbots auf dem Platz vor dem Kloster Einsiedeln im Blick auf seine besondere Funktion als störungsfreie Zone für Pilger und andere Klosterbesucher; angemessener Ersatzstandort für die Durchführung öffentlicher Kundgebungen (E. 3b-e).

 

BGE 125 I 369 "Scientology-Anwerbung auf öffentlichem Grund"

Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1999 i.S. Verein "Scientology Kirche Basel" gegen Regierungsrat des Kt. Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 2 ÜbBest. BV, persönliche Freiheit, Art. 4 und 49 Abs. 1 BV sowie Art. 9 EMRK (§ 23a des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes - Anwerbung auf der Allmend). Europäische Gerichtspraxis zur Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft (E 1); Verhältnis zum UWG (E 4);  Tragweite der Glaubens- und Gewissensfreiheit (E 5); Begriffsbestimmung einer "Anwerbung" durch "täuschende oder unlautere Methoden" (E 6); Beschränkung der Religionsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die Anwerbemethode der Scientology Kirche: negative Religionsfreiheit (E 7).

 

126 I 133 "Scientology-Werbung auf öffentlichem Grund"

Art. 31 aBV (Art. 27 BV); Art. 49 aBV (Art. 15 BV); Handels- und Gewerbefreiheit; Reli-gionsfreiheit; Gemeindeautonomie (Art. 50 BV); Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken; gesteigerter Gemeingebrauch. Gemeindeautonomie und Prüfungsdichte (Erw. 2).

Wer entgeltliche Leistungen vertreiben will und das damit allenfalls verbundene Missionie-rungsziel gegenüber dem anvisierten Publikum nicht klar zu erkennen gibt, muss in Kauf nehmen, dass seine Werbeaktionen nicht unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit ge-würdigt, sondern als wirtschaftlich motiviert angesehen und nach den hiefür geltenden Regeln behandelt werden (Erw. 3).

Ob die Handels- und Gewerbefreiheit ihre Schutzwirkung entfaltet, hängt nicht davon ab, ob und wieweit ein Gewerbetreibender auf die Benützung des öffentlichen Grundes angewiesen ist. Dies spielt erst bei der Interessenabwägung eine Rolle (Erw. 4).

 

1P.303/2001 vom 24.8.2001 "Scientology-Werbung auf öffentlichem Grund"

Art. 8, 9, 15, 16,17, 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Willkürverbot, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit.
Qualifikation des Verteilens von Handzetteln und Fragebogen für den Persönlichkeitstest "Oxford Capacity Analysis" für die Scientology Kirche als wirtschaftlich mo-tivierte Werbeaktion (Erw. 2a-e); diesbezügliche Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken und gesteigerter Gemeingebrauch (Erw. 2f.).
Dem besonderen Gehalt von Freiheitsrechten, mit deren Ausübung eine nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche Beanspruchung öffentlichen Grundes einhergeht, ist im Rahmen einer Interessenabwägung beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch Rechnung zu tragen (Erw. 3).

2P.320.1999 Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken

A.- Mit Beschluss vom 16. Juni 1972 hat der Stadtrat der Stadt Zürich Vorschriften über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken (VBöGS) erlassen. Die Werbung auf dem öffentlichen Grund wird darin wie folgt geregelt:

Art. 20 Verteilen von Werbematerial
Das Verteilen von Druckerzeugnissen, die Erwerbszwecken dienen, und von Werbeartikeln auf dem öffentlichen Grund ist untersagt.

Art. 2 Werbeveranstaltungen
1. Werbeveranstaltungen mit Motorfahrzeugen und Tieren sind auf dem ganzen öffentlichen Grund untersagt.

2. Werbeveranstaltungen mit einzelnen Fussgängern können in beschränktem Umfang bewilligt werden. Sie sind jedoch nur auf dem Trottoirgebiet zugelassen. Die beteiligten Personen dürfen nicht stehen bleiben.


B.- Mit Verfügung vom 30. November 1994 untersagte der Chef Verwaltungspolizei der Stadt Zürich der Scientology Kirche Zürich ab sofort "das Verteilen des Persönlichkeitstestes 'Oxford Capacity Analysis' und des Handzettels 'Warum Glücklichsein kein Zufall ist' (....) auf dem öffentlichen Grund der Stadt Zürich". Zur Begründung führte er an, aufgrund von neuen Erkenntnissen würden den auf der Strasse angeworbenen Passanten anschliessend im Scientology Zentrum "teils unter fraglichen Methoden, Bücher zum Kauf oder Bestellen und kostenpflichtige Seminarien angeboten." Fragen religiösen Inhalts fehlten bei den Persönlichkeitstests. Das Verteilen der Tests und ihre Anwendung könnten "deshalb nicht als religiöse Tätigkeit oder als Werbung für eine Religion angesehen werden". Das Verteilen des Persönlichkeitstestes und des Handzettels 'Warum Glücklichsein kein Zufall ist' sei daher als unerlaubtes Verteilen von Werbematerial im Sinne von Art. 20 VBöGS einzustufen.

 


Schulrecht


BGE 6 S. 62 "Konfessionell getrennte Schulen"

Urteil vom 27. März 1880 in Sachen der katholischen Schulgemeinde St. Gallen

Mitglieder der katholischen Schulgenossenschaft rekurrieren gegen die Zusammenlegung der bisher konfessionsgetrennten Schulgemeinden. Sie stützen sich dabei auf ein von der Kantonsverfassung garantiertes Recht auf konfessionell getrennte Schulen. Bevor das Bundesgericht eine Verletzung der Kantonsverfassung prüfen kann, muss allerdings abgeklärt werden, ob der entsprechende Artikel nicht aufgehoben ist durch Art. 27 aBV, welcher die Schulen zu konfessioneller Neutralität verpflichtet. Die Beantwortung dieser Vorfrage liegt allerdings in der Kompetenz der politischen Bundesbehörden, weswegen das Bundesgericht zu diesem Zeitpunkt nicht auf diesen Rekurs eintritt.

 

BGE 13 S. 173 "Konfessionsgetrennte Schulen"

Urteil vom 1. April 1887 in Sachen katholische Schulgemeinde Lichtensteig.

Die Katholische Schulgemeinde rekurriert gegen die Zusammenlegung der beiden konfessionell getrennten Schulgemeinden. Sie argumentiert, dass der Fortbestand von katholischen und evangelischen Primarschulen durch die Kantonsverfassung gewährleistet wird und Art. 27aBV (Bekenntnisneutralität von öffentlichen Schulen) nicht entgegensteht. Die Prüfung der Vereinbarkeit der Kantonsverfassung mit Art. 27 aBV liegt jedoch bei den politischen Behörden. Das Bundesgericht tritt deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Beschwerde ein.

 

BGE 23 II 1361 "Religionsunterricht"

Urteil vom 30. Dezember 1897 in Sachen Traxl und Konsorten.

Da der Inhaber der väterlichen Gewalt über die religiöse Erziehung seiner Kinder bestimmen kann, darf er diese auch dem in den öffentlichen Schulen erteilten "religiösen Unterricht" entziehen. Ein biblischer Geschichtsunterricht, der im Lehrprogramm speziell die Bibel und das neue Testament vorgesehen hat, kann nicht als historischer Unterricht im Sinne von Geschichte angesehen werden. Deshalb darf er auch nicht als obligatorisches Schulfach erklärt werden.

 

BGE 28 I 158 "Religionsunterricht durch einen Laien"

Arrêt du 1er ami 1902 dans la cause Boinay et consorts contre Berne.

Keine Legitimation zur Beschwerde gegen den Religionsunterricht durch einen Laien, da die Rekurrenten nicht selbst in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit berührt sind.

 

BGE 66 I 157 "Keine Schulbefreiung für Adventisten am Samstag"

Urteil vom 20. September 1940 i. S. Clémençon gegen Aargau, Regierungsrat.

Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Kantone sind nicht verpflichtet, Kinder von Adventisten vom allgemeinen obligatorischen Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

Die Ablehnung eines Gesuches zur Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen aus religiöser Überzeugung ist zulässig. Nach der Praxis der Bundesbehörden entbinden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten wie z. B. des obligatorischen Schulbesuches. Dies ist auch kein Verstoss gegen die Kultusfreiheit, da die staatliche Schulgesetzgebung als Schranke der öffentlichen Ordnung die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen einengt. (E. 2)

 

BGE 97 I 116 "Freie Evangelisch-Theologische Hochschule"

Auszug aus dem Urteil vom 3. März 1971 i.S. Verein Freie Evangelisch-Theologische Hochschule Basel gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Staatsrechtliche Beschwerde. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann. Legitimation juristischer Personen zur Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49 BV? Bezeichnung von Privatschulen. Kantonale Vorschrift, wonach Privatschulen sich so zu bezeichnen haben, dass über ihren nichtstaatlichen Charakter kein Zweifel besteht. Verbot, eine private Schule zur Ausbildung von Pfarrern auf Hochschulstufe als «Freie Evangelisch-Theologische Hochschule» zu bezeichnen. Vereinbarkeit dieses Verbots mit Art. 49 BV, 56 und 31 BV und Art. 4 BV?

 

BGE 107 Ia 261 "Ruffieux"

Extrait de l'arrêt de la IIe Cour de droit public du 13 novembre 1981 dans la cause Pierre-Alain Ruffieux c. Commission de recours de l'Université de Fribourg (recours de droit public).

Interprétation de l'art. 27 al. 3 Cst. Indépendamment du fait qu'ils concernent une école primaire ou d'autres écoles publiques des cantons, les recours fondés sur l'art. 27 al. 3 Cst. doivent être soumis à la même autorité, c'est-à-dire au Conseil fédéral.

Auslegung von Art. 27 Abs. 3 BV. Zuständig zum Entscheid über Beschwerden, die gestützt auf Art. 27 Abs. 3 BV erhoben werden, ist der Bundesrat, unabhängig davon, ob sie Primarschulen oder andere öffentliche Schulen betreffen.

 

BGE 114 Ia 129 "Schuldispens I: Laubhüttenfest"

Art. 49 und 50 BV, Art. 9 EMRK; Schuldispensation für Laubhüttenfest der Weltweiten Kirche Gottes. Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit im Rahmen des Schulobligatoriums. Benötigen Angehörige einer stark auf dem Alten Testament basierenden Religionsgemeinschaft pro Jahr insgesamt nicht mehr Tage Schuldispensation, als der Kanton Zürich den meistbegünstigten Angehörigen der jüdischen Religion zugesteht, so wird das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt, wenn die Schuldispensation für 5 (oder, je nach Jahr, 6) aufeinanderfolgende Tage mit der Begründung verweigert wird, dass Schüler jüdischen Glaubens nie mehr als 4 aufeinanderfolgende Tage Schuldispensation beanspruchen müssen.

 

BGE 116 Ia 252 "Kruzifix im Schulzimmer"

Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule; Gemeindeautonomie; Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV); Religionsneutralität des Schulunterrichts (Art. 27 Abs. 3 BV). Autonomie der Tessiner Gemeinden hinsichtlich des Anbringens von Kruzifixen in den Schulzimmern einer Primarschule. Tragweite der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der Religionsneutralität des Staates. Tragweite des Prinzips der religiösen Neutralität öffentlicher Schulen. Das Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule entspricht der in Art. 27 Abs. 3 BV gewährleisteten Religionsneutralität nicht.

 

BGE 117 Ia 311 "Schuldispens II: Weltweite Kirche Gottes"

Art. 49 und 50 BV, Art. 9 EMRK; genereller Schuldispens an Samstagen aus religiösen Gründen. Auch wenn die Verfassung bei der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit bürgerliche Pflichten vorbehält, dispensiert dies nicht von der Verfassungsmässigkeit der Ausgestaltung dieser Bürgerpflichten. Der Kanton darf somit die religiösen Freiheiten nicht weiter einschränken, als dies auch vom öffentlichen Interesse geboten und verhältnismässig ist (Präzisierung der Rechtsprechung). Kriterien für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Entscheides, mit dem gestützt auf die restriktive kantonale Gesetzgebung die generelle Freistellung vom Schulunterricht an Samstagen aus religiösen Gründen verweigert wird. Entscheid aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage trotz erheblicher Zweifel an der Verhältnismässigkeit die erforderliche Prüfung der Verfassungsmässigkeit nicht vorgenommen hat.

 

BGE 119 Ia 178 "Schwimmunterricht"

Art. 49 BV und Art. 9 EMRK; Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Zuständigkeit des Bundesgerichts im Bereich der religiösen Verfassungsrechte. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde von Eltern und Kind bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das Verbot des gemischtgeschlechtlichen Schwimmens von Kindern, das von strenggläubigen Angehörigen des Islams befolgt wird, fällt in den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 49 BV und Art. 9 EMRK. Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verweigerung eines Dispenses vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen.

 

BGE 123 I 296 "Kopftuchfall"

Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 49 BV und Art. 9 EMRK: Konfessionelle Neutralität der Schule, Glaubens- und Gewissensfreiheit einer Lehrerin. Das Schutzobjekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst auch das in der religiösen Überzeugung gründende Tragen besonderer Kleidungsstücke. Die persönliche Freiheit kann dagegen nicht angerufen werden. Nicht einschränkbarer Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das gegenüber einer in einer öffentlichen Schule tätigen Lehrerin ausgesprochene Verbot, in der Schule eine nach ihrer Auffassung den Anforderungen des Korans entsprechende Kopfbedeckung zu tragen, stützt sich vorliegend auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Dieses Verbot entspricht einem überwiegenden öffentlichen Interesse (insbesondere der konfessionellen Neutralität und dem Religionsfrieden in der Schule) und ist verhältnismässig.

 

2P.420/1997 "Religionsunterricht"

Art. 4, Art. 27 Abs. 2 und 3, Art. 49 BV; Schulreife/ Einschulungsentscheid in Kleinklasse ohne Religionsunterricht; kein Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht aufgrund von Art. 27 Abs. 2 und 3 sowie Art. 49 BV; diese verfassungsrechtlichen Garantien schützen vielmehr vor staatlichem Zwang zum Besuch von (konfessionellem) Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, indem dieser ausschliesslich als fakultatives Fach auf freiwilliger Basis angeboten werden darf (E. 5).

 

BGE 125 I 347 "Freie öffentliche Schule"

Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Juni 1999 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Staatsrat des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 4 BV , Art. 27 BV und Art. 49 BV ; Art. 9 EMRK ; Konfessionelle Neutralität der Schule. Art. 27 Abs. 3 und Art. 49 BV verlangen eine konfessionelle Neutralität der öffentlichen Schule. Der Zugang zu einer öffentlichen Schule darf nicht von der Konfessionszugehörigkeit abhängig gemacht werden (E. 4). Selbst wenn konfessionelle Schulen zulässig wären, wäre es verfassungswidrig, nur den Angehörigen einer bestimmten Konfession den Unterricht in einer Minderheitensprache anzubieten (E. 5).

 

2P.296/2002 vom 28. April 2003 "Privatschulbetrieb mit scientologischem Einfluss" (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 15, 23, 27, 29 BV; Art. 9 EMRK; Art. 84 ff. OG; Kanton Luzern: §§ 52, 53, 54 VBG; § 13 VBV. Überprüfung eines kantonalen Hoheitsaktes im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur angerufen werden, wenn der kantonale Instanzenzug durchlaufen worden ist (Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art 86 OG). Es untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Wenn der Beschwerdeführer nun rügt, das Verbot willkürlichen Handelns sei verletzt, dann hat er darzutun, inwiefern der angefochtene Erlass oder Entscheid im Einzelnen an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet; es genügt nicht, dass er einfach sagt, der Erlass beziehungsweise Entscheid sei falsch oder willkürlich. (Erw. 1.1.) Behandlung von Noven im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht: Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind nur beschränkt zulässig. Wird nun vor Bundesgericht eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, dann lässt das Bundesgericht Noven bloss zu, wenn erst die Begründung des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gegeben hat oder wenn sich der betreffende Gesichtspunkt derart aufdrängt, dass die kantonale Behörde ihn offensichtlich von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde dient aber nicht dazu, mangelhafte Prozessführung im Kanton vor Bundesgericht zu verbessern oder zu ergänzen. (Erw. 1.2.) Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrensganges? Nach Art. 29 BV hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache Stellung nehmen zu können. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen; hierzu muss er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen kennen, sondern darüber hinaus wissen, in welcher Richtung die geplante Massnahme gehen soll. (Dasselbe gilt gestützt auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 hinsichtlich der "Waffengleichheit".) Im konkreten Verfahren konnte für die Beschwerdeführerin - Betreiberin einer privaten Tagesschule auf Primarschulstufe - kein Zweifel darüber bestehen, was Gegenstand des Verfahrens war. Denn einerseits konnte die Beschwerdeführerin den Behörden Auskunft geben, sich ihnen gegenüber aussprechen und in die von ihnen angefertigten Akten Einsicht nehmen und anderseits wiesen die Behörden darauf hin, dass bei einer Trägerschaft, die mit der Scientology Organisation in Verbindung steht, die notwendige Vertrauenswürdigkeit zur Führung einer privaten Volksschule fehlt. Als unfair sah die Beschwerdeführerin schliesslich das Verhalten des kantonalen Verwaltungsgerichts an, das ihr in einem Zwischenentscheid zugesichert habe, sich mit den Vorbemerkungen in der Vernehmlassung des Regierungsrates zur Geschichte der Scientology, zu deren Organisation, Methoden und Praxis nicht zu befassen und darüber kein weiteres Beweisverfahren zu eröffnen (weshalb es sich erübrigt, dass die Beschwerdeführerin dazu im Einzelnen noch Stellung nehmen soll), es aber dann doch getan habe und seine Begründung im Urteil darauf abgestützt habe. Hieraus lässt sich aber nach Auffassung des Bundesgerichts nach Treu und Glauben nicht schliessen, die Natur der Scientology werde im Verfahren gar keine Rolle mehr spielen, zumal das Verwaltungsgericht in Aussicht gestellt hatte, dass es sich hinsichtlich der Scientology direkt auf allgemein zugängliche Informationen abstützen werde, und die Beschwerdeführerin einlud, die in der Replik vorgebrachten Bestreitungen allenfalls in knapper Form zu ergänzen. Dies konnte die Beschwerdeführerin tun, auch ohne dass ihr die allgemein zugänglichen Quellen im Einzelnen bekannt gegeben wurden. Die im Zusammenhang mit der Scientology-Bewegung erhobenen Vorwürfe (aggressive und unlautere Verkaufsmethoden, Manipulation und Ausbeutung von Anhängern, totalitärer Organisationsaufbau, strenges Kontroll- und Strafsystem) haben als gerichtsnotorisch zu gelten. (Erw. 2.) Privatschulbewilligung als Polizeibewilligung setzt Vertrauenswürdigkeit der jeweiligen Trägerschaft voraus: Nach § 53 Abs. 1 des kantonalluzernischen Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG [SRL 400a]) haben private Anbieterinnen für die Errichtung und den Betrieb von Schulen, Förderangeboten und schulischen Diensten sowie für das Erteilen von Privatunterricht eine Bewilligung beim zuständigen Departement einzuholen. Die Erteilung von Privatunterricht oder die Errichtung von Privatschulen wird nach § 13 Abs. 1 der kantonalluzernischen Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung) (VBV [SRL 405]) vom Bildungs- und Kulturdepartement bewilligt. Nach § 52 Abs. 3 VBG sind die Bildungsziele der öffentlichen Volksschule auch für die privaten Anbieterinnen verbindlich. Voraussetzung einer solchen Bewilligung sind nach § 13 Abs. 2 VBV folgende Punkte: Die Trägerschaft der Privatschule oder die Privatunterricht erteilende Person besitzt die für die Ausübung dieser öffentlichen Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit, die Privatunterricht erteilende Person oder die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen können eine gleichwertige pädagogische Ausbildung vorweisen wie die der öffentlichen Schulen, und der Lehrplan entspricht den kantonalen Vorschriften. Schliesslich legt § 13 Abs. 4 VBV fest, dass das Amt für Volksschulbildung prüfen kann, darf und muss, ob das für die öffentlichen Schulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen und Anbieter erreicht wird; bei ungenügendem Unterricht wird die Bewilligung entzogen und die Einweisung der Lernenden in eine öffentliche Schule verfügt. Mit der Erteilung der Privatschulbewilligung überträgt der Kanton den Privaten die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, die eigentlich ihm obläge (s. Art. 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101], wonach die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht, zu sorgen haben.) Es ist dem einzelnen Kanton nicht verwehrt, diese Bewilligung an bestimme Voraussetzungen zu knüpfen, wie zum Beispiel die redliche Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Privatschulbewilligung hat für den ordnungsgemässen Schulbetrieb zu sorgen und die Verantwortung nach innen und aussen zu tragen. Dies verlangt von ihm/ihr ein hohes Mass an persönlicher Integrität, die einerseits eine harmonische Zusammenarbeit zwischen Schule und staatlicher Aufsicht sicherstellt und andererseits den präventiven Schutz der Kinder vor einem intoleranten und mit Werten der Volksschule nicht vereinbaren Unterricht garantiert. Die Würdigung des Sachverhaltes "Vertrauenswürdigkeit" und der damit verbundenen Beweise durch das Gericht erfolgt frei; das heisst, dass sich das Gericht unvoreingenommen davon überzeugen muss, ob die behaupteten Tatsache sich auch wirklich zugetragen hat oder nicht, und dass das Gericht die Beweise nach Massgabe aller Umstände entsprechend ihrem Gewicht werten muss. Die Würdigung darf allerdings nicht willkürlich sein. Praxisgemäss ist eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Verwaltungsgericht hat zuerst die Aktivitäten und Organisation der Scientology-Bewegung gewürdigt: Anhand von Originaltexten, Expertenmeinungen und Aussteigerstimmen machte es sich ein Bild über diese Bewegung und kommt zum Schluss, dass es sich bei dieser Bewegung um ein Gebilde mit hybridem, schwer fassbarem Charakter handelt, das Züge eines totalitären Systems in sich trägt, ein manipulatives Potenzial aufweist und zum Schutz vor tatsächlichen oder vermeintlichen Gefahren nachrichtendienstliche Aktivitäten entfaltet. Diese Auffassung deckt sich mit dem gerichtsnotorischen Vorbringen gegen die Scientology und Einschätzungen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen. Das Verwaltungsgericht hat anschliessend die Verbindung zwischen der Trägerschaft der Privatschule und der Scientology gewürdigt: Anhand der Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin der Schule ein passives Mitglied der Scientology-Bewegung ist, dessen Aufgabe nach Art. 6 der Scientology-Statuten unter anderem darin besteht, die Reinheit und Integrität der Scientology-Religion zu propagieren und zu praktizieren, die Ziele, Zwecke und Prinzipien der Mutterkirche, wie sie insbesondere von L. Ron Hubbard formuliert wurden, zu fördern und anzuerkennen, hat es darauf geschlossen, dass sie klar unter dem Einfluss der Scientology steht und damit in ihrer Funktion als Betreiberin einer staatlich bewilligten Privatschule nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dieser Schluss legt sich umso mehr nahe, weil die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus einer scientologisch engagierten Familie und den geplanten Einsatz von scientologischen Schultechniken den staatlichen Behörden gegenüber verschwiegen hat, und weil die Schulräumlichkeiten von Scientology-Mitgliedern gemietet worden sind, und weil sich die Scientology-Organisation dezidiert für sie als Betreiberin der Privatschule eingesetzt hat. (Erw. 4.) Einschränkung der Grundrechte: Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV), die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Religionsfreiheit (Art. 15 BV). Die entsprechenden Grundrechte können und dürfen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und ein ausreichendes öffentliches Interesse im Rahmen der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden (Erw. 5): •  Gesetzliche Grundlage: Voraussetzung einer Privatschulbewilligung im Kanton Luzern ist die Vertrauenswürdigkeit. Sie wird in § 13 Abs. 2 Buchst. a VBV (der sich auf § 54 VBG stützt) gefordert. Im Übrigen ist diese Voraussetzung eine Selbstverständlichkeit, die sich allgemein aus der gesetzlichen Bewilligungspflicht und der staatlichen Aufsicht ergibt. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist zwar relativ offen, aber dennoch hinreichend bestimmt. Es ist praktisch nicht möglich, alle Fälle aufzuzählen, die geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit des Trägers einer Privatschule in Frage zu stellen. Eine gewisse Konkretisierung dessen, welches Verhalten die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, ist durch die Praxis im Einzelfall zulässig. •  Öffentliches Interesse: Nach § 5 Abs. 2 Buchst. b VBG liegt ein Ziel der Volksschule darin, die Benutzer und Benutzerinnen bzw. die Schüler und Schülerinnen - ausgehend von der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung - nach Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit zu unterrichten und zu erziehen. Gestützt auf das bisherige Verhalten (unterlassener Hinweis auf die ins Auge gefassten Methoden usw.) durfte an einer redlichen Erfüllung der aus der Trägerschaft einer privaten Primarschule fliessenden Pflichten zur Erfüllung der Aufgaben, wie sie öffentlichen Schulen obliegen, gezweifelt werden.

•  Verhältnismässigkeit: Beim Privatschulmodell, wie es die Beschwerdeführerin gewählt hat (Personalunion von Trägerschaft und einziger Lehrkraft) fehlt eine unabhängige soziale Kontrolle (Eltern und Kollegen, die nicht der Scientology-Bewegung angehören), die sich im Rahmen der Volksschule bereits aus deren Strukturen ergibt. Gerade deswegen dürfen und müssen an die Trägerschaft einer solchen Privatschule höhere Anforderungen gestellt werden können. Da die staatliche Kontrolle immer nur punktuell erfolgt, müssen die Behörden auf eine volle Kooperation bzw. redliche Aufgabenerfüllung der Privatschulbetreiberin zählen können. Diese fehlt jedoch im vorliegenden Fall. Dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des pluralistischen obligatorischen Schulunterrichts ist gegenüber dem privaten Interesse am Betrieb einer Privatschule der Vorzug zu geben. Vom Gemeinwesen kann nicht erwartet werden, dass es wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit einer Schulträgerschaft zur Sicherung der Aufgaben und Ziele der Volksschule einen unverhältnismässigen Kontrollaufwand betreibt; das Bewilligungserfordernis einer für die Ausübung der öffentlichen Aufgabe notwendigen minimalen Vertrauenswürdigkeit soll es hiervon gerade befreien.

2P.54/2003 Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003.

Am 17. Mai 1884 hatte der Kanton Freiburg ein Gesetz über das Primarschulwesen erlassen. Nach den Art. 115-119 dieses Gesetzes waren nebst den öffentlichen Schulen, welche jede Gemeinde unterhalten musste, auch freie Schulen zulässig; diese konnten unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung des Staatsrates den Status einer öffentlichen Schule erhalten. Mit Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien öffentlichen Schulen wurden die Art. 115-119 des Gesetzes von 1884 durch neue Art. 115-119quater ersetzt, welche später durch Gesetz vom 19. November 1975 geändert wurden. Der Status der freien öffentlichen Schulen ist heute in diesen revidierten Artikeln (116 bis 119quater) des Gesetzes über das Primarschulwesen geregelt.

Die Freie Öffentliche Schule Freiburg (im Folgenden: FOSF) - ursprünglich eine Privatschule für die Minderheit der Reformierten - ist heute eine öffentlich anerkannte, von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (Gemeindeverband) getragene und im Wesentlichen vom Kanton und 15 beteiligten Gemeinden (worunter die Stadt Freiburg) finanzierte Schule, die je eine deutschsprachige Klasse für die sechs Altersstufen der Primarschule sowie einen Kindergarten führt. Daneben gibt es in der FOSF - auf privater Ebene - eine französischsprachige Abteilung mit einem Kindergarten und Primarklassen, die nicht mehr mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Die Schule stand zunächst nur reformierten Kindern offen; im Laufe der Zeit wurden aber auch nichtreformierte Kinder, namentlich deutschsprachige katholischen Glaubens, aus den zum Schulkreis der FOSF gehörenden Gemeinden aufgenommen. Gemäss einem Beschluss des Freiburger Staatsrates vom 3. September 1991 sollte die FOSF künftig nur noch reformierten Kindern aus dem Schulkreis der FOSF offen stehen, während für Kinder anders-gläubiger Eltern aus dem Schulkreis diese Möglichkeit weitgehend aufgehoben wurde. Auf staatsrechtliche Beschwerde betroffener Eltern hin hob das Bundesgericht den genannten Staatsratsbeschluss mit Urteil vom 21. Juni 1999 auf. Es erachtete es mit der Religionsfreiheit bzw. mit dem Gebot der staatlichen Neutralität als unvereinbar, den Zugang zu einer öffentlichen Schule, selbst wenn nicht die konfessionelle Prägung des Unterrichts, sondern die Unterrichtssprache im Vordergrund stehe, von der Konfession der Kinder abhängig zu machen (BGE 125
I 347 ff.).


1P.19/2000 Ausbildungsbeiträge

A.- Y., geboren am 1. Juni 1982, absolvierte von 1989 bis 1997 die Primar- und Sekundarschule an der Jüdischen Schule Zürich. Seit September 1997 besucht sie eine dreijährige Ausbildung am jüdischen Seminar "Tomer Debora" in Aix-les-Bains, Frankreich. Am 14. Juli 1997 stellte ihr Vater, X., bei der (damaligen) Erziehungsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Studienbeiträge. Zur Begründung brachte er vor, Ausbildungsziel sei ein international voll anerkanntes Diplom als jüdische Primar- und Sekundarlehrerin. Eine entsprechende Ausbildungsstätte in der Schweiz gebe es nicht, es müssten dafür Seminare im Ausland, vorwiegend in England, Israel oder Amerika besucht werden. Die Ausbildung in Aix-les-Bains berechtige zum Besuch des Fortbildungskurses am jüdischen Lehrerseminar in Israel. Zudem berechtige sie bereits zum Unterricht an jüdischen Kindergärten.



Bestattungsrecht

BGE 12 S. 78 "Konfessionell getrennter Friedhof"

Urteil vom 15. März 1886 in Sachen Kirchgemeinde Sulgen.

Die römisch-katholische und die reformierte Kirchgemeinde möchten einen nach Konfessionen aufgeteilten Friedhof. Der Regierungsrat betrachtet aufgrund von Art. 53 aBV die bürgerlichen Behörden als kompetent, um über die Verfügung der Begräbnisplätze zu entscheiden, und verbietet einen konfessionsgetrennten Friedhof gemäss dem Grundsatz des "Begräbnisses ohne Unterschiede der Konfession". Die beiden Kirchgemeinden legen staatsrechtlichen Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss ein und berufen sich auf eine fehlende gesetzliche Umsetzung von aBV 53. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, da es bei der Anwendung von Art. 53 aBV durch den Regierungsrat nicht um eine Kompetenzüberschreitung handelt.

 

BGE 19 S. 650 "Staatliche Verpflichtung zum Friedhofsunterhalt"

Urteil vom 29. September 1893 in Sachen Kirchgemeinde Reiden und Konsorten gegen Luzern.

Gestützt auf Art 53 aBV verlangt die Gemeinde Reiden vom Kanton Luzern, die Kosten für den Unterhalt des bisherigen und die Erstellung eines neuen Friedhofes zu übernehmen. Sie beruft sich des Weiteren auf entsprechende vertragliche Verpflichtungen, welche durch die Liquidation der dortigen Komturei auf den Kanton übergegangen sind. Das Bundesgericht bejaht die Forderung zur Kostenübernahme für den bisherigen Friedhof durch den Kanton, weist aber das Begehren zur Kostenübernahme für den neuen Friedhof ab.

 

BGE 30 I 703 "Erlaubnis zur Einführung der Kremation"

Arrêt du 6 octobre 1904 dans la cause Chappuis et Péquignot contre Grand Conseil de Berne.

Obwohl die Bundesverfassung in Art. 53 Abs. 2 nur von Begräbnisplätzen und einem würdigen Begräbnis spricht, hindert den Bund nichts auch andere mögliche Begräbnisarten zu erlauben. Ein Dekret des bernischen Grossrats mit der Erlaubnis zur Einführung der Kremation stellt keine Verletzung der bürgerlichen Rechte dar.

 

BGE 43 I 167 "Feuerbestattung"

Urteil vom 29. Juni 1917 i. S. "Solothurnische Volkspartei Olten" und Zimmermann gegen Regierungsrat Solothurn.

Einführung der fakultativen unentgeltlichen Kremation durch eine solothurnische Gemeinde unter Heranziehung eines privaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des Krematoriums : Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen (solothurnischen) Rechts. Keine Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV.

Es handelt sich beim Bau und Betrieb eines Krematoriums nicht um eine religiös-kirchliche Angelegenheit, mit einer Beziehung zu einem bestimmten Kultus. Dies ist eine rein staatliche Verwaltungssache ohne religiös-konfessionellen Charakter. Die Finanzierung über Steuergelder verstösst also nicht gegen Art. 49 Abs. 6 BV, wonach niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen, die speziell für eigentliche Kultuszwecke einer ihm fremden Religionsgenossenschaft erhoben werden.

 

BGE 45 I 119 "Feuerbestattung"

Urteil vom 16. Mai 1919 i. S. Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen Regierungsrat Luzern.

Entscheidung einer kantonalen Regierung, wodurch einer die fakultative Einführung der Leichenverbrennung vorsehenden kommunalen Verordnung die Genehmigung versagt wird, weil das geltende kantonale Gesetzesrecht als Bestattungsart nur die Erdbestattung zulasse. Aufhebung wegen Verletzung der Rechtsgleichheit und des Art. 49, Abs. 4 BV. Angeblicher Verstoss gegen die verfassungsmässig gewährleistetet Gemeindeautonomie. Legitimation eines Vereins für Einführung der Feuerbestattung zur Beschwerde.


BGE 48 I 233 "Verbot der Aufstellung von hohlen Grabmälern aus Zinkblech"

Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. Häni gegen St. Gallen.

Zuständigkeit des Bundesrates und des Bundesgerichtes zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen im Begräbniswesen. Kompetenzen der Organe des Begräbniswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grabmälern aus Zinkblech verstösst nicht gegen Art. 4 BV.

Aus Art. 53 Abs. 2 BV ergibt sich, dass ein Friedhof den Verstorbenen eine schickliche Ruhestätte verschaffen soll, die auch den Angehörigen die Möglichkeit gibt, sich an diesem Orte zur Erinnerung an die Toten aufzuhalten. Für diesen Ort der Trauer und der Ehrung der Toten ist es gerechtfertigt, dass die Behörden nicht nur für die öffentliche Ordnung und Gesundheit schauen, sondern auch versuchen, den Friedhöfen eine würdiges und harmonisches Aussehen zu erhalten.


BGE 52 I 353 "Feuerbestattung"

Urteil vom 1. Oktober 1926 i. S. Munizipalgemeinde Frauenfeld gegen Regierungsrat Thurgau.

Eine Vorschrift, wodurch den Gemeinden als mit dem Bestattungswesen betrauten Verbande untersagt wird, für die Feuerbestattung dem Masse nach die gleichen Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu machen, wie sie von Gesetzes wegen für die Erdbestattung gemacht werden müssen, verstösst gegen Art. 4 und 49 Abs. 4 BV.

Die Betätigung der geistigen und sittlichen Individualität darf nur durch höhere staatliche Interessen, Rücksichten der Polizei und der Sittlichkeit eingeschränkt werden. Unter dies fällt auch die Verfügungsmacht des Lebenden über das Schicksal seines Leibes nach dem Tode. Weder gesundheitspolizeiliche Gründe noch Rücksichten der Schicklichkeit können bei der Feuerbestattung vorgebracht werden, weshalb ein grundsätzliches Verbot der Kremation verfassungswidrig ist.
Die Vorschrift, die die Unterstützung der Feuerbestattung in gleichem Masse wie die Erdbestattung verbietet, erklärt sich grundsätzlich nur aus religiöser Überzeugung. Diese verstösst somit gegen Art. 49 Abs. 4 BV, da die Wahl zwischen Feuer- und Erdbestattung ein bürgerliches Recht des Einzelnen ist. Dieses darf nicht in Hinblick auf Vorschriften kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt oder erschwert werden, und die Gemeinden dürfen die Feuer- und die Erdbestattung hinsichtlich der aus Gemeindemitteln finanzierten Leistungen gleich behandeln.


BGE 59 I 269 "Unterhalt von Gräbern"

Arrêt du 28 décembre 1933 dans la cause Roulet et cons. contre Conseil d'Etat du Canton de Neuchâtel.

Die Bestimmungen betreffend die Handelsfreiheit sind nicht auf den Unterhalt von Gräbern anwendbar, da dies als öffentlicher Dienst gilt. Falls der Friedhof in öffentlichem Eigentum steht, ist die zuständige Stelle nicht verpflichtet, die Ausübung eines privaten Gewerbes zu akzeptieren. Der Umstand, dass eine Gemeinde den privaten Gärtnern den Unterhalt der Gräben auf Kosten der Einzelpersonen verbietet, obwohl sie diejenigen zum persönlichen Unterhalt der Gräber ihrer Familien berechtigt, widerspricht nicht der Rechtsgleichheit der Bürger vor dem Gesetz.

 

BGE 82 I 217 "Gailloud"

Arrêt du 21 novembre 1956 dans la cause Gailloud contre Cour de cassation pénale du Canton de Vaud.

Öffentlicher Dienst; Friedhöfe. Beim Erlass von Vorschriften über die Ausgestaltung der Grabstätten dürfen sich die Behörden von ästhetischen Erwägungen leiten lassen. Ein absolutes Verbot der Aufstellung von Grabkreuzen, die aus mehreren Teilen hergestellt sind, ist jedoch mit Art. 4 BV unvereinbar.

 

BGE 96 I 104 "Bambi"

Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. N. gegen Sanitätsdepartement und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Ungeschriebene verfassungsmässige Rechte. Voraussetzungen ihrer Anerkennung. Friedhöfe. Gestaltung der Grabmäler. Zulässigkeit einer Vorschrift, welche die Bewilligung zur Aufstellung eines Grabmals von der Erfüllung ästhetischer Voraussetzungen abhängig macht. Willkürliche oder rechtsungleiche Anwendung dieser Vorschrift auf eine für ein Familiengrab bestimmte Rehplastik?

 

BGE 97 I 221 "Neuapostolische Kirche II"

Auszug aus dem Urteil vom 2. Juni 1971 i.S. Neuapostolische Kirche in der Schweiz gegen Gemeinde Aarau und Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 49 und 50 BV). Gestaltung der Bestattungsfeier. Staatsrechtliche Beschwerde. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung von Art. 53 Abs. 2 BV. Legitimation einer kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaft zur Beschwerde wegen Verletzung von Art. 50 BV. Wieweit kann sich eine solche Körperschaft auch auf Art. 49 BV berufen? Aus Art. 49 und 50 BV ergibt sich keine Pflicht der staatlichen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Gestaltung der Bestattungsfeier dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht.

 

BGE 101 Ia 392 "Kreuze als Grabstein"

Gemeindeautonomie, Art. 4 und 49 BV; Friedhofreglement. Die Regelung, dass auf einem Friedhof als Grabmäler nur Kreuze zulässig sind, verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Eine solche Regelung hält vor diesem Grundrecht auch dann nicht stand, wenn durch eine Ausnahmebewilligung die Verwendung eines anderen Grabzeichens gestattet werden kann. Verbot von Grabmälern aus Stein; Vereinbarkeit mit Art. 4 BV.

 

BGE 109 IV 129 "Totenfrieden"

Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1983 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen V.(Nichtigkeitsbeschwerde)

Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Störung des Totenfriedens. Verunehrung der Ruhestätte eines Toten in roher Weise.

 

BGE 125 I 300 "Bestattung nach muslimischem Ritus"

Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Mai 1999 i.S. Abd-Allah Lucien Meyers gegen Gemeinde Hausen a.A. und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 53 Abs. 2 BV , Art. 49 BV  und Art. 50 BV , Art. 9 EMRK  und Art. 14 EMRK , Art. 18 UNO-Pakt II; Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der Rüge einer Verletzung von Art. 53 Abs. 2 BV  (E. 1a); aktuelles Interesse des Betroffenen an deren Behandlung (E. 1b). Weder aus dem Anspruch auf ein schickliches Begräbnis (Art. 53 Abs. 2 BV ) noch aus der Religions- und Kultusfreiheit (Art. 49 u. 50 BV ) ergibt sich ein Recht darauf, in einem öffentlichen Friedhof eine nach den Regeln des Islams ausgestaltete - insbesondere auf unbeschränkte Zeit garantierte - Grabstätte zugesichert zu erhalten (E. 2 u. 3). Soweit eine Zürcher Gemeinde freiwillig auch auswärts wohnhaften Personen Grabstätten gewährt, kann sie dieses Angebot im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots den ihr angezeigt erscheinenden Einschränkungen unterwerfen (E. 4).

 


Arbeitsrecht

BGE 20 S. 269 "Verbot der Sonntagsarbeit"

Urteil vom 20. Juni 1894 in Sachen Segesser.

An den Sonntagen finden die Kultushandlungen der christlichen Konfessionen statt. Aus Art. 50 BV ergibt sich für die Andersgläubigen einzig die Pflicht, die Kultushandlungen nicht zu stören. Jedoch gilt nach der schweizerischen Rechtsanschauung der Sonntag auch als bürgerlicher Feiertag und kann in diesem Sinne geschützt werden. Glaubensansichten können auch nicht vor der Erfüllung von bürgerlichen Pflichten entbinden.

 

BGE 20 S. 272 "Arbeitsverbot an Feiertagen"

Urteil vom 21. Juni 1894 in Sachen Metzger.

Der Karfreitag stellt für Katholiken keinen gebotenen Feiertag dar. Sie können deshalb aufgrund von Art. 50 aBV auch nicht dazu verpflichtet werden, diesen mitzufeiern und somit an diesem Tage nicht zu arbeiten. Einzig darf eine allfällige Arbeit die gottesdienstlichen Handlungen der anderen Konfessionen nicht stören.

 

BGE 34 I 254 "Propaganda der Mormonen"

Urteil vom 25. Juni 1908 in Sachen Bär und Genossen gegen Kreisgerichtsausschuss Chur.

Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Grenzen der Zulässigkeit der Propaganda der Mormonen und der strafrechtlichen Verfolgung dieser Propaganda.

 

BGE 35 I 685 "Unzulässiges Verbot des Kollektierens anlässlich der Verteilung von religiöser Propaganda"

Urteil vom 17. November 1909 in Sachen Wilken und "Freiwillige Mission" gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und zugleich der Rechtsgleichheit durch ein den Anhängern einer bestimmten Sekte gegenüber erlassenes, mit Strafandrohung verbundenes Verbot des Kollektierens anlässlich der Verteilung von "Traktaten". Unzulässigkeit der Subsumtion dieses Tatbestandes unter den Begriff des Bettels, auch wenn erstellt ist, dass die gesammelten Gelder von den kollektierenden Personen teilweise zur Bestreitung des eigenen (bescheidenen) Lebensunterhaltes verwendet werden.

 

BGE 39 I 17 "Hausieren mit religiösen Schriften"

Urteil vom 23. Januar 1913 in Sachen "Freiwilligen-Mission" und Wilken gegen Obergericht des Kantons Bern.

Angebliche Willkür beziehungsweise Verletzung der Rechtsgleichheit und der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Anwendung kantonaler Gesetzesvorschriften über das Hausieren (Feilbieten von Waren im Umhertragen) auf die Verbreitung einer religiösen Zeitschrift durch Angehörige der betreffenden Sekte unter Entgegennahme "freiwilliger" Gaben. Zulässigkeit der daraus hergeleiteten Patentpflicht vom Standpunkt des Art. 49 BV, sofern die Patenttaxe nach ihrer Höhe nicht prohibitiv wirkt.

 

BGE 50 I 369 "Hausieren als religiöse Propaganda"

Urteil vom 10. Juli 1924 i. S. Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher und Mitbeteiligte gegen St. Gallen, Regierungsrat.

Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbeschriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhebungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte Mass überschreitende Belästigung des Publikums verbunden ist.

 

BGE 50 I 168 "Verbot kinematographischer Vorstellungen"

Urteil vom 11. April 1924 i. S. Nell gegen Regierungsrat Schwyz.

Ein aus kirchlichen Gründen erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen während der Fasten- und Adventzeit ist unstatthaft. Dagegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag erlassen werden. Zulässigkeit einer Verfügung, wonach die Kinos an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.


BGE 56 I 431 "Hausieren mit religiösen Schriften"

Urteil vom 19. September 1930 i. S. Pfister gegen Graubünden Kleinen Rat.

Anwendung kantonaler Gesetzesvorschriften über das Hausieren ("Feilbieten von Waren im Umherziehen"), auf die Verbreitung von religiösen Schriften durch Angehörige der betr. Sekte unter Entgegennahme "freiwilliger Gaben". Keine Willkür und auch kein Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wenn die (Hausier-) Patenttaxe nicht durch ihre Höhe prohibitiv wirkt.

 

C 145/94 Vr "Brahmanen"

(Unveröff. Entscheid des BGer vom 27. September 1996) Art. 17 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 AVIG, Definition einer zumutbaren Arbeit, Verhältnis von Art. 49 Abs.1 zu Abs. 5 BV, Abwägung von Bürgerpflicht (Schadensminderung durch Annahme zumutbarer Arbeit) und Glaubens- und Gewissensfreiheit (Religion verbietet Berührung mit Fleisch und Fisch), Definition der 'Religionsausübung' (Verweis auf BGE 119 Ia 184 E. 4c), im konkreten Fall wurde das Interesse an einer den Glaubensvorstellungen entsprechenden Arbeit höher bewertet.

 

C 366/96 Vr "Kopftuchfall II"

(Unveröff. Entscheid des BGer vom 2. Juni 1997) Art. 17 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 AVIG, Definition einer zumutbaren Arbeit, Verhältnis von Art. 49 Abs.1 zu Abs. 5 BV, Abwägung von Bürgerpflicht (Schadensminderung durch Annahme zumutbarer Arbeit) und Glaubens- und Gewissensfreiheit (Religion gebietet das Tragen eines Kopftuches; Verweis auf BGE 119 Ia 190 E. 7a), im konkreten Fall wurde das Interesse an einer den Glaubensvorstellungen entsprechenden Arbeit höher bewertet.

 

Entscheid vom 2. September 1997 "Ordre des Chevaliers du Lotus d'Or"

(Unveröff. Entscheid des BGer. vom 2. September 1997.) Inhaber einer privaten Sicher-heits- und Bewachungsfirma; Erforderlichkeit der Gewähr der Ehrenhaftigkeit (Art. 3 LPASP); Sektenangehörigkeit; Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Ver-kündung, dass Genehmigung überholt ist; Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV [Wirt-schaftsfreiheit {Art. 27 BV}]); Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 aBV [Art. 15 BV]); Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK).

 


Kultusfreiheit

BGE 22 S. 997 "Heilsarmee"

Urteil vom 9. Dezember 1896 in Sachen Waldvogel und Konsorten.

Bei der Heilsarmee handelt es sich um eine religiöse Genossenschaft oder Sekte, da ihre Versammlungen meist den Ausübungen von Kultushandlungen dienen und einen religiösen Charakter haben. Deshalb kommen nicht die Bestimmungen über das Vereins- und Versammlungsrecht zur Anwendung, sondern die für die Religionsausübung aufgestellten Normen. In diesem Sinne fällt die Heilsarmee unter Art. 50 BV.

 

BGE 36 I 374 "Läuteordnung"

Urteil vom 6. Juli 1910 in Sachen Kirchgemeinde Neumünster gegen Zürich.

Angebliche Verletzung der Kultusfreiheit und der Autonomie der Kirchgemeinden durch Erlass einer städtischen Läuteordnung, wonach das Einläuten zu den Hauptgottesdiensten an allen Kirchen in der Regel zu gleicher Zeit zu erfolgen hat und namentlich vermieden werden soll, dass ein zur ortsüblichen Zeit bereits begonnener Gottesdienst durch ein späteres Läuten seitens einer Nachbarkirche gestört werde. Zulässigkeit einer solchen Vorschrift, weil sich dieselbe als eine durch die öffentliche Ordnung gebotet Schranke im Sinne des Art. 50 Abs. 1 BV qualifiziert. Legitimation einer Kirchgemeinde zur Anfechtung einer Läuteordnung, welche sich wirklich als Verletzung der Kultusfreiheit in der angegebenen Richtung darstellen würde.

 

BGE 49 I 138 "Katholische Prozessionen in protestantischen Gebieten"

Urteil vom 3. März 1923 i. S. Vogel gegen Zürich, Regierungsrat.

Katholische Prozessionen in Gemeinden mit überwiegend protestantischer Bevölkerung. Wieweit müssen sie aus Gründen der Kultusfreiheit zugelassen werden?


BGE 52 I 254 "Handauflegung"

Arrêt du 25 septembre 1926 dans la cause Issaeff contre Tribunal de police de La Chaux-de-Fonds et Cour de cassation pénale du canton de Neuchâtel.

Die Tatsache mittels Gebeten einen Kranken zu heilen ist nur dann eine durch Art. 50 BV geschützte Kultushandlung, wenn sich dabei kein anderer therapeutischer Akt fremd der Praktik einer reinen Andacht hinzufügen. Es handelt sich demnach bei dem Versuche einer Heilung mittels einer eigenen natürlichen Fähigkeit (fliessend, magnetisch, radioaktiv, etc.) um eine Behandlung, bei denen die Kantone das Recht haben sie einzuschränken oder zu reglementieren, dies selbst dann, wenn der Heiler ein Gebet zufügt.

Bei der Methode der Handauflegung spielt das Religiöse oder das Kultuselement nur eine zweitrangige Rolle. Die Berührungen haben keine spirituellen Charakter, sondern dienen nur dem Aufbau eines physischen Kontakts zur direkten Übermittlung einer angeblich fliessenden Kraft.


BGE 54 I 98 "Sonntägliche Ruhestörung durch religiöse Propaganda"

Arrêt du 16 mars 1928 en la cause Wolf et Mathey contre le Président du Tribunal de Courtelary et la Commune de St-Imier.

Religiöse Propaganda die zur Störung der sonntäglichen Ruhe fähig ist. Die Zulässigkeit eines Verbots der Verteilung von Broschüren von Haus zu Haus am Sonntag rechtfertigt sich durch die öffentliche Ordnung; das Verbot verletzt somit nicht Art. 49, 50 und 55 BV. Eine Religionsgemeinschaft kann sich nicht darauf berufen, dass die Broschürenverteilung in den Häusern in ihren Augen eine Kultushandlung darstellt, falls sie sich damit dem Gesetz entziehen wollen und sich ein Privilegium dadurch erhoffen.

 

BGE 108 Ia 41 "Rivara"

Arrêt de la IIe Cour de droit public du 12 mats 1982 dans la cause Rivara c. Conseil d'Etat du canton de Genève (recours de droit public)

Kultusfreiheit; kirchlicher Umzug auf öffentlichem Grund. Art. 50 Abs. 1 und 2 BV; innerhalb der durch diese Bestimmung gesetzten Grenzen sind die Kantone verpflichtet die Abhaltung einer Prozession auf ihrem Gebiet zu gestatten (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 1 des Genfer Gesetzes über die öffentliche Religionsausübung, welcher Jede Art von Prozessionen oder kirchlichen Kundgebungen auf öffentlichen Strassen untersagt, verstösst gegen Art. 50 BV. Die Kantone können kirchliche Kundgebungen auf öffentlichem Grund der Bewilligungspflicht unterstellen. Im konkreten Fall war die Verweigerung einer solchen Bewilligung ungerechtfertigt.

 

BGE 113 Ia 304 "Gottesdienst im Strafvollzug"

Kultusfreiheit; Strafvollzug. Verhältnis zwischen Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 Abs. 1 BV) und Kultusfreiheit (Art. 50 Abs. 1 BV). Anforderungen an eine grundrechtskonform ausgestaltete Gottesdienstordnung im Strafvollzug.

 

1A.73/1999 Ökologisches Gleichgewicht; Frühgeläut

A.- Nachdem der Gemeinderat Bubikon am 1. Oktober 1997 auf einen Antrag von X., das Frühgeläut der reformierten Kirche Bubikon von 05.00 Uhr auf 07.00 Uhr zu verschieben, nicht eingetreten war, zog er am 18. Februar 1998 seinen Entscheid in Wiedererwägung und ordnete an, dass dieses Frühgeläut nicht vor 06.00 Uhr stattfinden dürfe und auf durchschnittlich 50 Schläge zu beschränken sei.

 


Steuern und Abgaben

siehe auch Kapitel Rechtsgleichheit (BGE 103 Ia 242, BGE 112 Ia 311, BGE 118 Ia 1)

BGE 1 S. 80 "Neue Bestimmung zu Kultussteuern"

Arrêt du 18 septembre 1875 dans le cause des protestants de Promasens.

Gemäss Art. 49 Abs. 6 aBV können Bürger nicht zu Kultussteuern für eine Konfession, welcher sie nicht angehören, verpflichtet werden. Wenn eine solche Verpflichtung nach kantonalem Recht trotzdem besteht, so hat sie nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesverfassung von 1874 Gültigkeit, danach erlischt die Verpflichtung zu solchen Kultussteuern.

BGE 1 S. 87 "Gemeindegelder zugunsten der Landeskirche"

Arrêt du 4 septembre 1875 dans la cause de Jaquet et commune de la Sagne.

Die Finanzierung eines Kirchenorganisten durch Gelder der Gemeinde gilt nicht als Kultussteuer im Sinne von Art. 49 Abs. 6 aBV, wenn es sich dabei um eine mit dem Kanton verbundene Landeskirche handelt.

BGE 1 S. 342 "Kirchensteuern nach Glaubensspaltung"

Urteil vom 20. Februar 1875 in Sachen Braunschweiler und Konsorten.

Gläubige, die sich von der Landeskirche abgespalten haben, müssen ab Inkrafttreten der Bundesverfassung an die Landeskirche keine Kirchensteuern mehr bezahlen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung sind sie jedoch nach kantonalem Recht verpflichtet, ebenfalls Kirchensteuern zu verrichten.

BGE 3 S. 192 "Begriff der Kultussteuer"

Arrêt du 29 Juin 1877 dans la cause Etter et Consorts.

Das Bundesgericht entscheidet, dass aufgrund von aBV Art. 49 Abs. 6 niemand steuerpflichtig ist für Steuern, welche für Kultuszwecke einer Konfession verwendet werden, der er nicht angehört. Zur Kultussteuer gehören Gelder, welche für den Bau und Unterhalt der Kirche verwendet werden, aber nicht Gelder für den Friedhof, die Kirchenuhr und die Kirchenglocken, da diese der Allgemeinheit dienen.

BGE 3 S. 233 "Kirchensteuer auf Grundbesitz"

Urteil vom 12. Mai 1877 in Sachen Bachmann.

Auf Grundbesitz ist Kirchensteuer zu verrichten, auch wenn der Eigentümer in einem anderen Kanton wohnhaft ist und bereits in seinem Wohnkanton Kirchensteuern bezahlt.

BGE 4 S. 202 "Gemeindesteuern für soziale Leistungen der Kirche"

Arrêt du 25 Mai 1878 dans la cause Muhlmann et consorts.

Gemeindesteuern zugunsten einer Kirchgemeinde müssen von allen Gemeindeangehörigen, unabhängig von ihrer Konfession, verrichtet werden, sofern die Steuern zu sozialen und nicht zu kultischen Zwecken verwendet werden. Die Berufung auf Art. 49 Abs 6 aBV ist in diesem Falle nicht möglich.

BGE 4 S. 533 "Kirchensteuer für Aktiengesellschaften"

Urteil vom 16. November 1878 in Sachen Spar- und Leihkasse Aegerithal.

Das Bundesgericht stellt fest, dass sich nur natürliche Personen und nicht juristische Personen sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen können. So können sich Aktiengesellschaften nicht auf Art. 49 Abs. 6 aBV berufen, um sich von der Kirchensteuerpflicht zu befreien.

 

BGE 4 S. 538 "Kirchensteuerpflicht"
Urteil vom 30. November 1878 in Sachen der Unterallmeind-Korporation in Arth.
Juristische Personen haben als bloss ideale Rechtssubjekte weder ein Glauben- noch ein Gewissen und können sich deshalb auch nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen. Juristische Personen können sich deshalb nicht von der Kirchensteuer befreien, da nur natürliche Personen Adressaten von Art. 49 Abs. 6 aBV sind.

 

BGE 4 S. 540 "Kirchensteuer auf Grundbesitz"

Urteil vom 30. November 1878 in Sachen Bürgergemeinde Zürich.

Der Grundbesitz juristischer Personen - hier der Gemeinde Zürich - kann für Kirchensteuern besteuert werden, obwohl die juristische Person konfessionslos ist. Die Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit steht nur natürlichen Personen zu und nicht juristischen Personen, so dass sich juristische Personen auch nicht auf die Befreiung von der Kirchensteuer aufgrund der Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession berufen können.

 

BGE 4 S. 542 "Spaltung der Kirchgemeinde"

Urteil vom 28. Dezember 1878 in Sachen Treuer und Gons.

Die Mitglieder des christkatholischen Vereines fordern entweder die Befreiung von finanziellen Leistungen an de Bau einer neuen katholischen Kirche oder eine mit den römisch-Katholiken gleichberechtigte Stellung innerhalb der katholischen Kirchgemeinde, welche ihnen die Mitbenützung der Kirche garantiert. Dem Begehren wird aber nicht stattgegeben, da die Christkatholiken formell nie aus der katholischen Kirchgemeinde ausgetreten sind und somit gar keine Trennung der beiden Gemeinden stattgefunden hat. Die Rekurrenten sind solange zu Kirchensteuern verpflichtet, bis sie sich von der Kirchgemeinde formell abgespalten haben. Solche Kircheninternen Entscheidungen sind aber nicht vom Bundesgericht zu treffen.

 

BGE 6 S. 490 "Zugehörigkeit zu mehreren Kantonalkirchen I"

Entscheid vom 1. Oktober 1880 in Sachen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Luzern.

Der Regierungsrat tritt nicht auf einen Rekurs gegen Kirchensteuern ein und beantwortet die Frage nicht, ob ein Angehöriger der Basler Landeskirche für seinen Grundbesitz in Luzern zu Kirchensteuern für die Kirchgemeinde Luzern verpflichtet ist. Der Regierungsrat sieht sich als nicht kompetent über die Vorfrage zu entscheiden, ob es eine gesamtschweizerische evangelische Kirche gibt und somit ein Angehöriger der Basler Landeskirche automatisch auch allen anderen Landeskirchen gleicher Konfession angehört. Sowohl die Kirchgemeinde Luzern als auch der Basler Rekurrent gelangen ans Bundesgericht. Beide Parteien berufen sich auf Art. 49 Abs. 6 aBV (keine Kirchensteuerpflicht für nicht Konfessionsangehörige). Der Rekurs des Baslers weist das Bundesgericht ab, da er gar nicht in Art. 49 Abs 6 aBV verletzt sein kann, da der Regierungsrat ihn ja gar nicht zu Kultussteuern verpflichtet hat. Der Rekurs der Kirchgemeinde Luzern wird ebenfalls abgewiesen, da sich aus dem genannten Verfassungsrecht kein Recht der Landeskirchen auf Steuern ihrer Angehörigen ableiten lässt und auch sonst das Bundesrecht den Landeskirchen keine besondere Stellung einräumt.

 

BGE 6 S. 500 "Kultussteuer"

Arrêt du 27 Novembre 1880 dans la cause Berger-Delley.

Das Bundesgericht anerkennt, dass Steuern, welche zu Kultuszwecken einer Kirche verwendet werden, nach Art. 49 Abs 6 aBV nicht verrichtet werden müssen von Personen, die dieser Kirche nicht angehören. Als Ausgaben zu Kultuszwecken bezeichnet das Bundesgericht nicht nur Kosten, welche direkt im Gottesdienst anfallen, sondern auch Entschädigungen für Kirchenangestellte und Kosten für Bau und Unterhalt der Kirche. Einrichtungen, welche der Allgemeinheit zukommen wie z.B. der Friedhof, die Kirchenuhr und der Zivilstandsbeamte, dienen nicht Kultuszwecken und dürfen deshalb auch aus Geldern von Angehörigen anderer Konfessionen finanziert werden.

 

BGE 7 S. 1 "Doppelte Kirchensteuer"

Urteil vom 19. März 1881 in Sachen Jenny und Blumer.

Rekurs gegen die Erhebung von Steuern auf Grundeigentum für die evangelisch-reformierte Kirche des Nachbarkantons. Die Beschwerdeführer machen geltend, bereits in ihrem Wohnkanton Steuern für die evangelisch-reformierte Kirche zu verrichten und aufgrund von Art. 49 Abs. 6 aBV nicht zur Steuerabgabe verpflichtet zu sein für eine Kirchgemeinde, der sie nicht angehören. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art 49 Abs 6 aBV vorliegt. Die Beschwerdeführer sind durchaus Angehörige der steuererhebenden Konfession, auch wenn sie das Angebot der entsprechenden Kirchgemeinde nicht in Anspruch nehmen.

 

BGE 7 S. 643 "Zugehörigkeit zur offiziellen Kirche"

Arrêt du 31 Décembre 1881 dans la cause Rérat et consorts.

Auch nach der inneren Spaltung der katholischen Kirche Bern in eine christkatholische Mehrheit und eine römisch-katholische Minderheit ist weiterhin die katholische Kirche als Ganzes vom Kanton öffentlich anerkannt. Die römisch-katholischen Bürger sind auch weiterhin zu Kirchensteuern verpflichtet, wenn sie nicht formell aus der kirchlichen Körperschaft ausgetreten sind. Allein die Tatsache, dass die römisch-katholischen Kirchenmitgliedern nicht am Kult der offiziellen Kirche teilnehmen, sondern eigene Gottesdienste abhalten, bedeutet nicht, dass sie nicht mehr der offiziellen Kirche angehören und von der Kirchensteuerpflicht befreit sind.

 

BGE 8 S. 151 "Zugehörigkeit zu mehreren Kantonalkirchen II"

Urteil vom 24. Juni 1882 in Sachen evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern.

Der Regierungsrat wird verpflichtet darüber zu entscheiden, ob Angehörige einer anderen evangelischen Kantonalkirche ebenfalls der luzernischen Kirchgemeinde angehören, sobald sie Grundeigentum auf diesem Gebiete besitzen. Diese Frage ist zu beantworten, um abzuklären, ob die betroffenen Bürger Kirchensteuern in zwei Kantonen verrichten müssen oder nicht.

 

BGE 8 S. 758 "Zugehörigkeit zu mehreren Kantonalkirchen III"

Urteil vom 23. Dezember in Sachen reformierte Kirchgemeinde Luzern.

Auf das Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 1882 (BGE 8 S. 151) hin entscheidet der Regierungsrat, dass es keine gesamtschweizerische evangelische Kirche gebe. Somit ist ein Angehöriger der ev. Kirche Basel nicht automatisch Angehöriger der ref. Kirche Luzern und deshalb nicht bei beiden Kirchen steuerpflichtig für Grundbesitz. Gegen diesen Entschied des Regierungsrates legt die Kirchgemeinde Luzern staatsrechtlichen Rekurs ein mit Berufung auf die Verletzung eines Artikels der Kantonsverfassung, welcher auf die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde eingeht. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, da aus dem geltend gemachten Verfassungsartikel keine Kirchensteuerpflicht ableitbar ist und keine weiteren Verfassungsverletzungen gerügt werden.

 

BGE 9 S. 413 "Kirchensteuer für juristische Personen"

Urteil vom 10. November 1883 in Sachen Weder.

Der Rekurrent muss für seinen Nutzungsanteil am Gemeindegenossengut Kirchensteuer an die evangelisch-reformierte Kirche bezahlen, obwohl er aus dieser Kirche ausgetreten ist und einer Freikirche angehört. Denn im vorliegenden Fall wird die Ortsgemeinde als juristische Person besteuert, welche ihre steuerlichen Verpflichtungen auf die Genossenbürger überträgt. Somit werden die Genossenbürger für ihren Anteil am Gemeindegenossengut nicht als natürliche Personen sondern als juristische Personen besteuert. Juristische Personen können sich aber nicht auf Art. 49 Abs. 6 aBV (keine Kirchensteuerpflicht gegenüber Konfessionen, welcher man nicht angehört) berufen, da sie als rein ideale Rechtssubjekte weder einen Glauben noch ein Gewissen besitzen.

 

BGE 10 S. 181 "Doppelte Kirchensteuerpflicht"

Arrêt du 23 Mai 1884 dans la cause Mochard.

Beschwerde gegen die Bezahlung der Kirchensteuer für die deutschsprachige evangelische Kirchgemeinde Delémont-Laufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits in der französischsprachigen evangelischen Kirchgemeinde Moutier steuern zu verrichten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und führt an, dass für Grundbesitz Kirchensteuer erhoben wird, auch wenn die dortigen kirchlichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden und bereits in einer anderen Kirchgemeinde Kirchensteuern verrichtet werden.

 

BGE 10 S. 185 "Keine Kirchensteuerpflicht eines Einzelkaufmannes für fremde Konfession"

Urteil vom 14. Juni 1884 in Sachen Lang.

Ein Firmeneigentümer katholischer Konfession sollte für eine evangelische Kirchgemeinde Steuern verrichten. Dagegen reicht der Einzelkaufmann Beschwerde ein mit Berufung auf Art. 46 Abs. 6 aBV (kein Zwang zur Verrichtung von Kultussteuern für Angehörige anderer Konfessionen). Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt dazu aus, dass die Steuergelder der betroffenen Kirchgemeinde eindeutig für Kultuszwecke verwendet werden. Ausserdem stelle bei der vorliegenden Firma das Geschäftsvermögen ein Bestandteil des Vermögens des Geschäftsherrn dar und nicht einer von ihm verschiedenen juristischen Person. Somit werde der Geschäftsinhaber selber besteuert, womit dessen Konfessionszugehörigkeit berücksichtigt werden muss.

 

BGE 10 S. 320 "Gemeindesteuern zu Kultuszwecken I"

Arrêt du 20 Septembre 1884 dans la cause Bonhôte et consorts.

Die Beschwerdeführer verlangen die Befreiung von dem Anteil der Gemeindesteuern, welcher für den Bau eines evangelischen Pfarrhauses verwendet wird. Da sie nicht der evangelischen Landeskirche angehören, berufen sie sich auf Art. 49 Abs. 6 aBV, dass niemand zu Kultussteuern für eine Religionsgemeinschaft, welcher er nicht angehört, verpflichtet werden kann. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

 

BGE 14 S. 10"Gemeindesteuern zu Kultuszwecken"

Arrêt du 2 Mars 1888 dans la cause Bonhôte et consorts.

Gemeindesteuern werden für den Bau eines Pfarrhauses der reformierten Landeskirche verwendet. Angehörige anderer Konfession reichen Beschwerde dagegen ein und verlangen eine proportionale Steuerreduktion zu dem Anteil, welcher für Kultuszwecke verwendet wird. Dabei berufen sie sich auf Art. 49 Abs. 6 aBV (kein Zwang zur Abgabe von Kultussteuern für Religionsgemeinschaften, welcher man nicht angehört). Das Bundesgericht heisst die Klage gut.

 

BGE 14 S. 159 "Keine Verwendung der Gemeindesteuern zu Kultuszwecken II "

Arrêt du 11 Mai 1888 en la cause Pittard et consorts.

Ein Teil der Gemeindesteuern wird verwendet, um Kreditschulden der Gemeinde zur Unterstützung des Baus einer katholischen Kirche zu begleichen. Protestantische Steuerzahler reichen dagegen Beschwerde ein und verlangen die Rückerstattung des Anteils der Steuergelder, welche zur Finanzierung der Kirche verwendet werden. Die Rekurrenten berufen sich auf Art. 49 Abs. 6 aBV, dass niemand Kultussteuern bezahlen muss für eine Religionsgemeinschaft, welcher er nicht angehört. Das Bundesgericht heisst die Klage gut.

 

BGE 17 S. 214 "Verwendung von Gemeindemitteln zu kirchlichen Zwecken"

Urteil vom 3. April 1891 in Sachen Kossetti und Genossen.

Staatsrechtlicher Rekurs gegen die Verwendung von Steuergeldern zu Kultuszwecken mit Berufung auf Art 49 aBV (Glaubens- und Gewissensfreiheit). Das Bundesgericht anerkennt, dass Art. 49 aBV garantiert, dass niemand verpflichtet sei, Kultussteuern zu bezahlen für Religionsgemeinschaften, welcher er nicht angehöre. Im vorliegenden Streitfall handle es sich jedoch um Leistungen der Gemeinde zur Tilgung privatrechtlicher Ansprüche der katholischen Kirche und nicht um eine Kultussteuer. Unabhängig von der Konfession sei jeder Steuerpflichtige verpflichtet, zur Tilgung von Gemeindeschulden beizutragen. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

BGE 17 S. 557 "Kirchensteuer juristischer Personen"

Urteil vom 24. Oktober 1891 in Sachen Baumann & Cie.

Das Grundeigentum einer Kollektivgesellschaften darf nur zu dem Anteil für Kultuszwecke besteuert werden, zu welchem die Eigentümer der entsprechenden Konfession angehören. Gesellschaftsanteile von Gesellschaftern anderer Konfessionen dürfen nicht besteuert werden.

 

BGE 18 S. 16 "Doppelbesteuerung"

Urteil vom 5. März 1892 in Sachen Rickler.

Rekurs gegen Kirchensteuerpflicht in zwei verschiedenen Kantonen. Wegen Fehlens eines entsprechenden verfassungsmässigen Grundsatzes lehnt das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

 

BGE 19 S. 12 "Kirchensteuer trotz Kirchenaustritt"

Urteil vom 16. Juni 1893 in Sachen Götz-Niggli und Strolz.

Staatsrechtlicher Rekurs gegen einen Zahlungsbefehl für Kirchensteuer der katholischen Kirche. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie die Kirchensteuer nicht zu verrichten haben, da sie sich zum römisch-katholischen Glauben bekennen gehören und nicht zur christkatholischen, welcher die Steuergelder zukämen und sie aus der katholischen Kirchgemeinde ausgetreten seien. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, da nicht rechtzeitig gegen den Eintrag ins Steuerregister Beschwerde geführt worden ist. Das Bundesgericht fügt jedoch an, dass die Austrittserklärung des Götz-Niggli aus der Altkatholischen Kirchgemeinde aufgrund von Art. 49 aBV gültig sei.

 

BGE 24 I 627 "Steuer zur Deckung von Renovationskosten eines Kirchturms"

Urteil vom 19. Oktober 1898 in Sachen Leon gegen Thurgau.

Eine Steuer zur Deckung von Renovationskosten eines Kirchturms ist keine Steuer zu eigentlichen Kultuszwecken. Diese Ausgabe wird nicht ausschliesslich zum Zwecke der Befriedigung des religiösen Bedürfnisses gemacht, sondern auch im Interesse der Erhaltung eines öffentlichen Bauwerks.

 

BGE 31 I 81 "Kirchensteuer und Kirchenaustritt"

Urteil vom 22. Februar 1905 in Sachen Ceresole gegen Regierungsrat Zürich.

Ein Gesetz betreffend die Organisation der Landeskirche, welches vorsieht, dass jemand, der den Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober anmeldet, auch für die Steuern des folgenden Jahres pflichtig ist, verstösst nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

 

BGE 34 I 41 "Kultussteuern und Kirchenaustritt"

Arrêt du 25 février 1908 dans la cause Dubail contre Paroisse catholique de Porrentruy.

Die in Bern wohnhaften katholischen Ausländer sind der katholischen Kultussteuer in der Kirchgemeinde, in der sie wohnen, unterstellt, als Mitglieder dieser Kirchgemeinde. Die Erklärung des Kirchenaustrittes ist nur dann gültig, wenn sie sich nicht nur auf die Kirchgemeinde, sondern auch auf die Kirche erstreckt. Diese Bedingung zur Gültigkeit des Kirchenaustritts verstösst nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

 

BGE 35 I 333 "Kultussteuernpflicht juristischer Personen"

Urteil vom 30. April 1909 in Sachen Nestlé und Anglo-Swiss Condensed Milk Co. gegen Zug.

Zulässigkeit der Heranziehung von juristischen Personen zu Kultussteuern vom Standpunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit; vom Standpunkt der Rechtsgleichheit; vom Standpunkt einer Bestimmung der Kantonsverfassung, wonach die juristischen Personen nicht Mitglieder der Kirchgemeinde sein können.

 

BGE 35 I 678 "Kultussteuern bei gemischten Ehen"

Urteil vom 6. Oktober 1909 in Sachen Gerster gegen Kirchgemeinde Seewen.

Auf Art. 49 Abs. 5 gestützter Rekurs eines Protestanten, welcher mit Rücksicht auf die katholische Konfession seiner Ehefrau und seiner sieben Kinder zu 2/3 der katholischen Kultussteuer herangezogen wurde. Unbegründetheit des Rekurses soweit die Kinder in Betracht kommen, weil es (nach Art. 49 Abs. 3 BV) auf dem eigenen Willen des Rekurrenten beruht, wenn seine Kinder katholische erzogen werden und infolgedessen die Einrichtungen der katholischen Kirche in Anspruch nehmen. Unbegründetheit des Rekurses soweit die Ehefrau in Betracht kommt, weil der Rekurrent nach dem betreffenden kantonalen Rechte, als Verwalter des Frauenvermögens, die eheliche Gemeinschaft vertritt und daher auch für die ökonomischen Folgen der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zu einer bestimmten Religionsgenossenschaft aufzukommen hat. Unerheblichkeit der Frage, wer privatrechtlich als Eigentümer oder Nutzniesser desjenigen Vermögens erscheint, von welchem die Steuer berechnet wird.

 

BGE 36 I 497 "Nachträgliche Anrufung des Art. 49 BV wegen der Kirchensteuer"

Urteil vom 15. Dezember 1910 in Sachen Brandt gegen Zürich.

Die Tatsachen, dass der Rekurrent niemals seinen Austritt aus der Landeskirche erklärt hatte und die Kirchensteuer jeweils vorbehaltlos bezahlte, schliessen eine nachträgliche Anrufung des Art. 49 BV aus. Gegen aussen hat der Rekurrent durch die Bezahlung der Kirchensteuer seine Zugehörigkeit zur Landeskirche gezeigt, und darf bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung als deren Mitglied angesehen werden.

 

BGE 39 I 26 "Verwendung der Sekundarschulgemeindesteuer für Religionsunterricht"

Urteil vom 14. März 1913 in Sachen Kälin und Mitbeteiligte gegen Zürich.

Art. 49 Abs. 6 BV. Anfechtung der zürcherischen Sekundarschulgemeindesteuer durch Katholiken, soweit der Ertrag für den (nach protestantischen Grundsätzen und vom protestantischen Geistlichen erteilten) Religionsunterricht verwendet wird. Keine zu "eigentlichen" Kultuszwecken erhobene Steuer.

 

BGE 40 I 378 "Kultussteuern von unmündigen Kindern"

Urteil vom 3. Juli 1914 i. S. Huber-Burkhardt gegen Basel-Stadt.

Bedeutung des Art. 49 Abs. 6 BV: Zulässigkeit der Belangung des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt für die von reinem unmündigen Kinde geschuldeten Kultussteuern.

 

BGE 41 I 158 "Steuerrecht der Kirchgemeinden gegenüber jur. Personen"

Urteil vom 19. Juli 1915 i. S. Katholische Kirchenpflege Dietikon gegen Zürich Regierungsrat.

Verletzung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzesbestimmung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten katholischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde ansässigen "Konfessionsgenossen" beschränkt, während es den evangelisch Kirchgemeinden nach der einschlägigen Gesetzgebung auch gegenüber juristischen Personen (Aktiengesellschaften) eingeräumt wird.

 

BGE 43 I 151 "Befreiung von der Grundsteuer nur für Landeskirche"

Urteil vom 31. Mai 1917 i. S. Bischöfliche Methodistenkirche in der Schweiz gegen Bern.

Kantonale Gesetzesbestimmung (Bern), wonach Kirchen, Pfarrhäuser u.s.w. von der Grundsteuer befreit sind. Keine Verletzung von Art. 4 und 49 BV dadurch, dass dieselbe nur auf Gebäude der Landeskirchen unter Ausschluss derjenigen privater religiöser Genossenschaften angewendet wird.

 

BGE 44 I 1 "Befreiung der für Kirchenzwecke bestimmten Güter von der Vermögenssteuer "

Urteil vom 18. Februar 1918 i. S. Diözesan-Kultusverein Chur gegen Zürcher Regierungsrat

Keine willkürliche Auslegung einer Steuervorschrift, die für Kirchenzwecke bestimmte Güter von der Vermögenssteuer ausnimmt.

 

BGE 52 I 108 "Kirchensteuer von auswärts wohnenden Personen"

Urteil vom 30. Januar 1926 i. S. Jacky & Mitbeteiligte gegen Kirchgemeinde St. Peter und Zürich Ober-Rekurskommission.

Besteuerung von auswärts wohnenden Personen, welche an einem Orte einen Geschäftsbetrieb oder Grundeigentum haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen Zugehörigkeit zur gleichen "Konfession". Anfechtung wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV, Verletzung der Rechtsgleichheit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetzgebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem besteuernden kirchlichen Verbande nicht angehören zu wollen, solange der Besteuerte Mitglied der kirchlichen Organisation seines Wohnsitzes bleibt, deren Mitgliedschaft ihn zum Konfessionsverwandten des besteuernden Verbandes macht.


BGE 54 I 188 "Ausserkantonale Kirchgemeinde"

Urteil vom 10. Februar 1928 i. S. Regierungsrat Thurgau gegen Regierungsrat St. Gallen.

Zugehörigkeit eines in einem Kanton gelegenen Gebiets zu einer Kirchgemeinde eines anderen Kantons. Rechtliche Natur eines solchen Verhältnisses. Voraussetzungen für seine Kündigung bzw. einseitige Aufhebung durch den ersten (Territorial-) Kanton. Clausula rebus sic stantibus. Verneinung des Rücktrittsrechts im konkreten Falle. Bedeutung einer Übereinkunft zwischen den beiden Kantonsregierungen, wodurch die Zugehörigkeit des Gebiets zu der betr. ausserkantonalen Kirchgemeinde "anerkannt" wurde und anschliessend gewisse Abreden über die Besteuerung seiner Einwohner durch jene Gemeinde getroffen wurden.

 

BGE 55 I 295 "First Church of Christ, Scientist"

Urteil vom 22. November 1929 i. S. First Church of Christ, Scientist gegen Bern.

Es ist keine Willkür, wenn der First Church of Christ, Scientist die für religiöse Vereine vorgesehene Befreiung von der bernischen Erbschaftssteuer mit Rücksicht auf ihre Stellung zur Gesundheitsgesetzgebung verweigert wird.


BGE 65 I 230 "Kultussteuern einer konfessionell gemischten Hausgemeinschaft"

Urteil vom 13. Oktober 1939 i. S. Giesker gegen Zürich, Kirchenpflege St. Peter.

Bei der Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchensteuern auf Verlangen so eingerichtet werden, dass dem konfessionell gemischten Charakter der besteuerten Gemeinschaft Rechnung getragen wird. Art. 49 Abs. 6 BG ist verletzt, wenn eine konfessionell gemischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die volle Kirchensteuer in Anspruch genommen wird.

 

BGE 69 I 225 "Doppelbesteuerungsverbot der Kirchensteuer"

Urteil vom 15. Juli 1943 i. S. Odermatt und Genossen gegen Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen.

Erstreckung des Gebietes thurgauischer Kirchgemeinden auf st. gallisches Kantonsgebiet. Befindet sich demgemäss der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im Kanton St. Gallen, aber auf dem Gebiet einer thurgauischen Kirchgemeinde, so untersteht er der Kirchensteuerhoheit des Kantons Thurgau in Bezug auf die Steuern, deren Erhebung dem Kanton des Wohnsitzes zusteht.

Die Erstreckung des Gebietes thurgauischer Kirchgemeinden auf st. gallisches Kantonsgebiet stellt eine völkerrechtliche oder Staatsdienstbarkeit dar. Die Ausübung der Hoheit in Bezug auf das Kirchenwesen steht somit dem Kanton Thurgau zu, dies sowohl betreffend der Kirchgemeindesteuer, jedoch auch der Landeskirchensteuer. Die Zentralsteuer, welche in diesem Gebiet von der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen auferlegt wurde, verstösst gegen das Doppelbesteuerungsverbot. (E. 2)

 

BGE 81 I 63 "Evangelist"

Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1955 i. S. Günter gegen Militärdirektion des Kantons Bern.

Militärpflichtersatz: Besteuerung eines Evangelisten, für dessen Unterhalt seine Glaubensfreunde sorgen.

 

BGE 86 I 289 "Hänni"

Urteil vom 4. November 1960 i.S. Hänni gegen Kantonale Rekurskommission Bern.

Wehrsteuer: Vom Roheinkommen des buchführungspflichtigen Kaufmanns können Zuwendungen, die er einer religiösen Gemeinschaft nicht aus geschäftlichen Gründen, sondern um seines Glaubens willen erbringt, nicht abgezogen werden (Art. 22 Abs. 1 lit. f, Art. 23 WStB).

 

BGE 88 IV 121 "Brüniger"

Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1962 i. S. Brüniger gegen Bezirksamt Kreuzlingen.

Art. 42 des BG über den Militärpflichtersatz. Die Bezahlung des Militärpflichtersatzes kann nicht aus Glaubens- oder Gewissensgründen verweigert werden.

 

BGE 93 I 350 "Kultussteuer"

Urteil vom 4. Oktober 1967 i.S. S. gegen Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft.

Staatsrechtliche Beschwerde; Kultussteuer. Da Art. 49 Abs. 6 BV kein unverzichtbares Recht gewährleistet, ist seine Verletzung im Anschluss an den Entscheid über die Kultussteuerpflicht zu rügen; die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht erst gegen den Rechtsöffnungsentscheid geführt werden. Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft. Formerfordernisse für den Austritt aus derselben.

 

BGE 95 I 350 "Neuapostolische Kirche I"

Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1969 i.S. Neuapostolische Kirche in der Schweiz gegen Evangelische Landeskirche, Katholische Landeskirche und Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau.

Kultussteuer, Art. 49 Abs. 6 BV. Juristische Personen, die selber religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen, können nicht verpflichtet werden, an andere Religionsgemeinschaften, z.B. an die Landeskirchen, Kultus- oder Kirchensteuern zu entrichten.

 

BGE 98 Ia 405 "Tschudi"

Auszug aus dem Urteil vom 20. September 1972 i S. Tschudi gegen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Luzern, Steuerrekurskommission des Kantons Luzern und Reformierte Landeskirche des Kantons Bern.

Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Kirchensteuerpflicht auswärts wohnender Personen für Grundeigentum. Voraussetzung ist nicht die Mitgliedschaft in der betreffenden Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

BGE 99 Ia 739 "Galland"

Kultussteuer. Art. 49 Abs. 6 BV.

Die in Art. 49 Abs. 6 BV (Kultussteuern) vorgesehene Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf die allgemeinen Steuern, die von einem Kanton erhoben werden, der die Kultuskosten einer sogenannten Landeskirche selbst übernimmt; sie bezieht sich dagegen auf die allgemeinen Steuern, die von einer Gemeinde erhoben werden, deren Haushalt solche Kosten trägt.

 

BGE 100 Ia 255 "Besteuerung konfessionell gemischter Familien"

Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. P. gegen Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Stadt und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Kirchensteuer, Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter Familien. Die Haushaltbesteuerung ist zulässig, sofern nur ein der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Bestätigung der Rechtsprechung.) Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes für die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Bestätigung der Rechtsprechung.)

 

BGE 102 Ia 468 "Buchdruckerei Elgg"

Urteil vom 6. Oktober 1976 i.S. Buchdruckerei Elgg AG gegen evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Elgg und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Kirchensteuerpflicht juristischer Personen; Art. 49 Abs. 6 BV, Art. 4 BV, Art. 9 EMRK. Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen ist mit Art. 49 Abs. 6 BV und Art. 4 BV grundsätzlich vereinbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Sie verstösst auch nicht gegen Art. 9 EMRK.

 

BGE 107 Ia 126 "Kirchensteuer Glarus"

Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. Juni 1981 i.S. Stutz gegen Kanton Glarus und Steuer-Rekurskommission des Kantons Glarus (staatsrechtliche Beschwerde)

Kirchensteuer, Art. 49 Abs. 6 BV. Die Bestimmung des glarnerischen Steuergesetzes, wonach diejenigen Personen, die keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehören, der Kirchgemeinde, in der sie Wohnsitz haben, die halbe Kirchensteuer bezahlen müssen, verstösst gegen Art. 49 Abs. 6 BV, da die Steuer für eigentliche Kultuszwecke auferlegt wird.

 

BGE 112 Ia 75 "Inländische Mission der Schweizer Katholiken"

Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. März 1986 i.S. Inländische Mission der Schweizer Katholiken gegen Kanton Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (staatsrechtliche Beschwerde)

Befreiung einer ausserkantonalen kirchlichen Institution von der Erbschaftssteuer auf Grund einer Gegenrechtserklärung. Unter welchen Umständen kann sich ein Kanton darauf berufen, die für ihn handelnde Behörde sei zum Abschluss eines Konkordates bzw. zur Abgabe einer Gegenrechtserklärung nicht zuständig gewesen? Beurteilung dieser Frage nach Völkergewohnheitsrecht.

 

2 P.301/1995 vom 24. Oktober 1997 "Kirchensteuer bei konfessionell gemischten Familien"

(Unveröff. Entscheid des BGer. vom 24. Oktober 1997.) Art. 49 Abs. 6 aBV; Kirchensteuer bei konfessionell gemischten Familien. Die Berechnung der Kirchensteuer stellt in zulässiger Weise auf das Gesamteinkommen der Familie ab. Der konfessionell gemischte Charakter ei-ner Familie ist insofern zu berücksichtigen, als nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf (Erw. 2).


2P.130/1999 "Steuererhebung im Kanton Thurgau"

Gemäss § 224 Abs. 1 StG (Steuergesetz) haben die juristischen Personen sowohl den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten.

 

BGE 124 I 247 "Kirchensteuern"

Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Juli 1998 i.S. T. gegen Steuerverwaltung und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 4 BV  und Art. 49 BV , Art. 9 EMRK ; Quellensteuer; gesetzliche Grundlage; Verjährung; Rechtsgleichheit; Glaubens- und Gewissensfreiheit. Verfassungsmässigkeit einer kantonalen Regelung, wonach der Steuerabzug an der Quelle die Kirchensteuer mit einbezieht, diese jedoch auf Gesuch dem Quellensteuerpflichtigen, der keiner staatlich anerkannten Kirche angehört, zurückerstattet wird:
- Erfordernis der Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 3 und 4);
- Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung auch ohne ausdrückliche Bestimmung (E. 5);
- Gebot der rechtsgleichen Behandlung (E. 6);
- Glaubens- und Gewissensfreiheit (E. 7).

 

BGE 126 I 122 "Steuerpflicht juristischer Personen"

Art. 49 Abs. 6 aBV (Art. 15 BV); Art. 4 aBV; § 224 des thurgauischen Steuergesetzes; Re-ligionsfreiheit; Legalitätsprinzip; Kirchensteuer und juristische Personen. Befugnis zur Recht-setzung und zur Steuererhebung auf dem Gebiet des Kirchensteuerwesens (Erw. 2).

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der Kirchen-steuerpflicht juristischer Personen mit Art. 49 Abs. 6 aBV. Auch bei Berücksichtigung der seitherigen Entwicklungen, insbesondere des Ergebnisses der Totalrevision der Bundesverfas-sung, ist eine Präxisänderung nicht angezeigt (Erw. 3-5).

 

BGE 128 I 317"Durch die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen erhobene Kirchensteuer auf dem dort erzielten Einkommen eines im Kanton Thurgau wohnhaften konfessionslosen Ehemannes aus teilzeitlicher selbstständiger Erwerbstätigkeit für seine bei ihm wohnende, der evangelisch-reformierten Kirche angehörige Ehefrau"

Art. 49 Abs. 6 aBV; Art. 15 Abs. 1 und Art 127 Abs. 1 und 3 BV; Art. 10 Abs. 2 und 6 und Art. 103 KV SH; Art. 106 des Gesetzes vom 9. Juli 1892 über das Gemeindewesen für den Kanton Schaffhausen (Gemeindegesetz); § 1 ff. der Steuerordnung vom 6. Oktober 1986 des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen (Kirchensteuerordnung)

Nach Art. 49 Abs. 6 aBV bzw. Art. 15 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 6 KV SH ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, die speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgemeinschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Eine konfessionell gemischte Familie ist demzufolge nach ständiger Rechtsprechung des BGer. auf ihrem Gesamteinkommen (Faktorenaddition bei Ehegatten, weil diese zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit bilden, der eine ebenso am Einkommen des andern teilhat und sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einen auch nach dem Einkommen und Vermögen des andern bestimmt) entsprechend der Zusammensetzung ihrer Glaubensbekenntiszugehörigkeit kultussteuerlich zu belasten. Für die Kirchensteuer eines einkommenslosen Ehegatten ist demnach das Einkommen des der betreffenden Kirche/Religionsgemeinschaft nicht angehörenden anderen Ehepartners zu berücksichtigen. - Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist nur und gerade dann verletzt, wenn die Familie für Rechnung einer Kirche besteuert wird, der kein Familienmitglied glaubensbekenntnismässig (!) zugehört. Wenn also der besteuernde Kirchenverband demselben Glaubensbekenntnis zugeordnet ist, dem ein Familienmitglied zugehört oder mehrere Familienmitglieder zugehören, ist die Kultusbesteuerung entsprechend dem Verhältnis der Glaubensbekenntniszugehörigkeit (? staatskirchliche Mitgliedschaft) innerhalb der besteuerten Familiengemeinschaft zulässig. (Erw. 2.1.)

Das Legalitätsprinzip ist im Rahmen des Abgaberechts ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 4 aBV bzw. Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann. Danach bedürfen öffentliche Abgaben zumindest in den Grundzügen (Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand der Steuer und deren Bemessung) der formell-gesetzlichen Grundlage. - Nach Art. 103 KV SH und Art. 106 des Gemeindegesetzes werden die von den Kirchgemeinden zu deckenden kirchlichen Bedürfnisse aus dem Ertrag des Kirchengutes und, wenn dieser nicht hinreicht, "aus den Kirchensteuern bestritten, welche von den Kirchengenossen nach den gleichen Grundsätzen wie die Gemeindesteuern zu erheben sind". Gestützt darauf statuiert § 2 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung (welche - soweit sie nichts Abweichendes regelt - auf das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen verweist [§ 1 Abs. 2]) die Kirchensteuerpflicht für Angehörige der evangelisch-reformierten Kirche, die Gemeindesteuer zu zahlen haben. - Der Begriff "Kirchengenosse" ist im vorliegenden Fall streitig und nach dem BGer. dahingehend auszulegen, dass er nicht mit "Einwohnern des Kirchsprengels oder Angehörigen der Kirchgemeinde [in Art. 101 KV SH]" verwechselt werden darf. Mit Kirchengenossen nach Art. 103 KV SH sind Angehörige der Religionsgenossenschaft (welche ein den Kirchgemeinden übergeordneter Begriff darstellt, da die Kirchgemeinde nur ein Glied der Religionsgenossenschaft bildet [vgl. BGE 2, 388]) im Sinne von Art. 49 Abs. 6 aBV und (von den diesen Wortlaut wiederholenden) Art. 10 Abs. 2 KV SH zu verstehen - also nicht bloss die Mitglieder einer bestimmten Kirchgemeinde oder Landeskirche, sondern auch ausserkantonale Personen, die derselben Konfession angehören wie der besteuernde Verband. (Erw. 2.2.1 und 2.2.2.)

Nach Art. 89 KV SH sind die Kirchgemeinden selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in ihrem autonomen Tätigkeitsbereich das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung haben. Da die Kirchensteuer in dem von Art. 103 KV SH zugebilligten Rahmen zu diesem Autonomiebereich gehört, steht den Kirchgemeinden die Befugnis zu, hier rechtsetzend tätig zu werden. (Erw. 2.2.3.)

In ungetrennter Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten unterliegen der Haushaltbesteuerung ohne Rücksicht auf deren Güterstand. Die Besteuerung der Ehegatten als Einheit betrifft nicht nur die Bemessungsgrundlage, sondern auch die Steuerpflicht (sowohl in ihrer beschränkten als auch unbeschränkten Art). Wenn also für einen konfessionslosen Ehegatten auf Grund selbstständiger Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton, als in dem er Wohnsitz hat, eine beschränkte Steuerpflicht besteht, dann hat er wegen der Glaubensbekenntnisangekörigkeit des andern Ehegatten zu einer in diesem Kanton bestehenden Glaubensgenossenschaft für die dieser zugehörige Kirchgemeinde und Landeskirche Kirchensteuern zu entrichten. (Erw. 2.2.4.)

Das Doppelbesteuerungsverbot und Schlechterstellungsverbot gelten auch für die Kirchensteuer. (Erw. 2.3)

 

2P.187/2001 Kirchensteuer

Die Eheleute A und B.X wohnen im Kanton Thurgau, wo sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. A.X ist zudem im Kanton Schaffhausen aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, weil er dort (teilzeitlich) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Mit definitiven Steuerrechnungen vom 11. November 1997 haben die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen auf dem im Kanton Schaffhausen steuerbaren Einkommen des Ehemannes für die Jahre 1995 und 1996 Kirchensteuern erhoben. Diese wurden auf die Hälfte bzw. auf den Betrag von Fr. 319.85 reduziert, weil nur die Ehefrau der evangelisch-reformierten Konfession angehört, während der Ehemann konfessionslos ist.


 


Kirchenaustritt

BGE 2 S. 388 "Kirchenaustritt"

Urteil vom 7. Oktober 1976 in Sachen Dr. Ed. Müller.
Im Kanton Bern kann man nicht aus einer einzelnen Kirchgemeinde austreten und gleichzeitig Mitglied der als Religionsgenossenschaft geltenden Landeskirche bleiben, da die Kirchgemeinde lediglich ein Glied der Landeskirche darstellt. Wer also aus einer Kirchgemeinde austreten will, aber in der Landeskirche verbleibt, wird nicht von den Kirchensteuern entbunden, da Art. 49 aBV nur von Religionsgenossenschaften spricht und nicht von einzelnen Kirchgemeinden.


BGE 22 S. 934 "Kirchenaustritt"

Urteil vom 5. November 1896 in Sachen Kofmel.

Um aus der römisch-katholischen Kirche auszutreten, braucht es eine bestimmte Austrittserklärung nach der kantonalen Gesetzgebung oder eine Mitteilung an die Organe der Kirchgemeinde, dass man nicht mehr der Gemeinde angehört.

 

BGE 42 I 323 "Kirchenaustritt"

Urteil vom 26. Oktober 1916 i. S. Stärkle gegen Katholische Kirchgemeinde Straubenzell und St. Gallen.

Austritt aus einer Religionsgenossenschaft als Voraussetzung des Wegfalls der Kultussteuerpflicht im Sinne des Art. 49 letzter Abs. BV: Bundesrechtlich zulässige Erfordernisse der Austrittserklärung; Auslegung einer solchen Erklärung.

 

BGE 104 Ia 79 "Kirchgemeinde Johannes"

Urteil vom 8. Februar 1978 i.S. S. gegen Kirchgemeinde Johannes Bern und Regierungsrat des Kantons Bern

Art. 49 BV; Austritt aus der Landeskirche. Sind die kantonalen Verwaltungsbehörden von Bundesrechts wegen verpflichtet, die von ihnen zu vollziehenden kantonalen Erlasse akzessorisch auf ihre Bundesverfassungsmässigkeit zu prüfen? Frage offen gelassen. Formelle Erfordernisse, die an die Erklärung des Kirchenaustrittes gestellt werden dürfen: Eine kantonale Regelung, wonach der Austrittswille nach Ablauf einer gewissen Zelt (mindestens 30 Tage) seit Abgabe der ersten Erklärung durch eine zweite, beglaubigte Erklärung bestätigt werden muss, verstösst nicht gegen Art. 49 BV. Doch muss der Austritt rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Erklärung wirksam werden. Eine kantonale Regelung, wonach der Austretende die Kirchensteuer noch für das ganze laufende Jahr zu bezahlen hat, verstösst gegen Art. 49 Abs. 6 BV. Die Kirchensteuer darf nur noch pro rata temporis bis zum Kirchenaustritt erhoben werden.

 

BGE 129 I 68 "Verweigerung einer Kirchenaustrittsbestätigung"

Art. 9 EMRK; Art. 15, 72 Abs. 1 BV; Art. 49 aBV; § 2 KV LU; § 1, 5 des kantonalen Gesetzes über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) vom 21. Dezember 1964 (SRL 187); §§ 12, 13, 68 und 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 25. März 1969; § 10 kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (SRL 40) (staatsrechtliche Beschwerde).

Der Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern entscheidet auf kantonaler Ebene letztinstanzlich über einen Kirchenaustritt. (Vgl. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 i. V. m. Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Kirchenverfassung [Einführung und Organisation kirchlicher Synoden] vom 21. Dezember 1964 [SRL 187]; §§ 68 Abs. 2 Buchst. g und 90 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 25. März 1969; § 10 kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [SRL 40]). (Erw. 1.1)

Das BGer. prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde keine appellatorische Kritik, sondern nur nach Art. 90 Abs. 1 Buchst. b OG rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen. (Erw. 1.3)

Die Beschwerde führende Person, die einen partiellen Kirchenaustritt erklärte, wonach sie einfach aus der Kirchgemeinde austreten wollte, aber nicht aus der Römisch-Katholischen Kirche an sich, macht geltend, dass die Kirchenbehörden, die ihr einen solchen Kirchenaustritt gestützt auf §§ 12 und 13 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 25. März 1969 verweigerte beziehungsweise die nur eine Erklärung der Nichtangehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession als Kirchenaustrittserklärung bestätigen würde, von ihr die Verleugnung des Glaubens respektive ein Antibekenntnis verlange. Dies dürfe von ihr aber nicht verlangt werden, denn es sei eine Art des Glaubensabfalls und aus christlicher Sicht verboten; das kanonische Recht schliesse den Austritt aus der Kirche Christi aus. Letztlich würden die Kirchenbehörden von ihr also etwas Unmögliches verlangen und ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzen. (Erw. 3.1)

Im Zusammenhang mit der Befreiung von der Kirchensteuer hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: Die Befreiung von der Kirchensteuer verlangt den vorgängigen Austritt aus der Religionsgenossenschaft beziehungsweise Religionsgemeinschaft. Dies verstösst nicht gegen Art. 49 aBV respektive Art. 15 BV. (Vgl. BGE 2 388; 34 I 41; 2P.187/2001.) (Erw. 3.2)

Nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK umfasst die Glaubens- und Gewissensfreiheit unter anderem das Recht, die Religion frei zu wählen, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, anzugehören und aus ihr jederzeit auszutreten. § 2 KV LU (SRL 1) verweist auf die BV: "Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49-52 und 58 der [alten] Bundesverfassung gewährleistet." - Der Entscheid der Kirchenbehörde verstösst nicht dagegen, weil sie von der Beschwerde führenden Person nicht verlangt, dass sie sich gegen die römisch-katholische Religion ausspreche. Wer sich aber zur römisch-katholischen Religionsgemeinschaft bekennt, ist auch an deren Organisation gebunden. Diese Religionsgemeinschaft ist im Kanton Luzern als öffentlichrechtliche Institution anerkannt. (Vgl. Art. 72 Abs. 1 BV; § 1 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Kirchenverfassung [Einführung und Organisation kirchlicher Synoden] vom 21. Dezember 1964; § 1 und 2 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 25. März 1969.) Das Bekenntnis zur römisch-katholischen Religionsgemeinschaft beziehungsweise Konfession ist Anknüpfungskriterium für die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Landeskirche und der entsprechenden Kirchgemeinde (sog. Nexus). (Vgl. §§ 12 und 13 der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 25. März 1969.) Dieser Nexus ist solange zulässig, als die Organe der Religionsgemeinschaft ihn nicht ablehnen, sondern ihn - allenfalls stillschweigend - akzeptieren. Er ist auch von der Sache her gerechtfertigt, da sowohl den Kirchgemeinden als auch der kirchlichen Dachorganisation das gleiche Bekenntnis eigen ist. Zudem: Ein Austritt lediglich aus der Kirchgemeinde und Landeskirche, jedoch nicht aus der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft stellt ein Missbrauch der in Art. 15 BV garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit dar, denn es wäre nur schwer zu rechtfertigen, weshalb eine aus der Kirchgemeinde und der Landeskirche ausgetretene Person weiterhin die Dienste der Kirchenorgane beanspruchen können sollte, nachdem sie mit ihrem Austritt bewirkt hat, dass sie an diese Leistungen nichts mehr beizusteuern hat. Schliesslich: Das System der Mitgliedschaftspräsumption mit förmlichem Austrittserfordernis steht dem Recht, seine religiöse Überzeugung zu verschweigen, gegenüber. Eine förmlich den Austritt aus den lokalen kirchlichen Körperschaften erklärende Person verzichtet nun von sich aus auf absolute Geheimhaltung. Auf dem Boden der geltenden rechtlichen Grundlage im Kanton Luzern ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn die Behörden eine partielle Austrittserklärung als unvollständig und damit unbeachtlich betrachten. (Erw. 3.4)



Wahlen und Abstimmungen

BGE 17 S. 569 "Ausschluss aus Pfarrwahl der Römisch-Katholischen"

Arrêt du 21. Décembre 1891 dans la cause Morand et consorts.

Ein Erlass des Kantons Neuchâtel regelt, dass nur Angehörige der christkatholischen Gemeinde zur Wahl eines christkatholischen Pfarrers zugelassen sind. Gegen diesen Entscheid und ihren Ausschluss aus der darauffolgenden Pfarrwahl legen Angehörige der römisch-katholischen Kirche Beschwerde ein. Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, da es in den geltend gemachten Beschwerdegründen nicht kompetent ist.

 

BGE 47 I 484 "Wählbarkeit von Frauen als Pfarrer"

Urteil vom 22. Dezember 1921 i. S. Kirchgemeinde Neumünster und Mitbeteiligte gegen Zürich.

Beschluss des Regierungsrates, wodurch einer von der Synode der evangelischen Landeskirche des Kantons (Zürich) beschlossenen Ergänzung der Kirchenordnung i. S. der Wählbarkeit auch von Frauen als Pfarrer die staatliche Genehmigung versagt wird. Anfechtung wegen Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Autonomie der Landeskirche und weil die Behandlung des Pfarramts als "öffentliches Amt" i. S. der von der Wählbarkeit zu solchen handelnden allgemeinen Bestimmungen der Verfassung willkürlich, jedenfalls unrichtig ist. Abweisung der Beschwerde.


BGE 73 I 103 "Gebietsmässige Veränderung von Bistümern"

Urteil vom 3. Juli 1947 i. S. Durrer gegen Kantonsrat von Obwalden.

Unzulässigkeit eines als Gesetzesinitiative bezeichnetes Volksbegehren auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur und Anschluss an das Bistum Basel-Lugano. Nach Kirchenrecht wird die Veränderung des Bistumsgebietes vom Papst verfüg, jedoch braucht es nach schweizerischem Staatsrecht zusätzlich die Zustimmung der beteiligten Kantone und die Genehmigung des Bundes. Das Volksbegehren stellt demnach eine im schweizerischen Staatsrecht unbekannte Staatsvertragsinitiative dar. (E. 4)

 

BGE 91 I 110 "Kirchgemeinde Kt. Luzern"

Urteil vom 17. Februar 1965 i.S Bachmann und Mitbeteiligte gegen Grosser Rat des Kantons Luzern.

Organisation der Kirchgemeinden im Kanton Luzern. Kantonale Gesetzesbestimmung, welche die Kirchgemeinden ermächtigt, in ihrer Organisation zu bestimmen, dass die Pfarrer von Amtes wegen der «Vertretung der Bürgerschaft» angehören, welcher gewisse Befugnisse der Gemeindeversammlung übertragen werden können. Diese Gesetzesbestimmung verletzt weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) noch § 95 Luzern. KV. Verstösst sie gegen eine ungeschriebene Verfassungsnorm, dass ein Parlament nur aus gewählten Mitgliedern bestehen kann ?

 

BGE 118 Ia 259 "Kirchenbote für den Kanton Zürich"

Art. 85 lit. a OG: Regierungsratswahl im Kanton Zürich; Wahlpropaganda im «Kirchenboten». Zulässigkeit von behördlichen und privaten Informationen vor Wahlen im allgemeinen. Stellung der Evangelisch-reformierten Landeskirche im Kanton Zürich. Hinweise zur Zulässigkeit politischer Stellungnahmen der Landeskirche vor Wahlen und Abstimmungen. Bedeutung des «Kirchenboten für den Kanton Zürich» im vorliegenden Fall. Die der Landeskirche zuzurechnende Wahlpropaganda zugunsten eines einzigen Kandidaten erweist sich unter dem Gesichtswinkel von Kirchenrecht und politischen Rechten als fragwürdig, hat den Wahlausgang indessen gesamthaft gesehen nicht entscheidend beeinflusst.

 

BGE 120 Ia 194 "Kirchgemeinde Kt. Thurgau"

Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. August 1994 i. S. H. gegen S., Evangelische Kirchgemeinde Bussnang und Evangelischer Kirchenrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde. Gegen Wahlen und Abstimmungen der evangelischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau kann Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG erhoben werden. Als Beschwerdegrund der Stimmrechtsbeschwerde ist auch die Rüge zulässig, es werde zu Unrecht davon ausgegangen, der Gemeindepfarrer sei von Amtes wegen Mitglied der Kirchenvorsteherschaft und es hätte richtigerweise ein Mitglied mehr in diese Behörde gewählt werden müssen. § 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Thurgau; Unzulässigkeit der Mitgliedschaft des evangelischen Gemeindepfarrers in der Kirchenvorsteherschaft. Der Grundsatz von § 29 Abs. 1 der Thurgauer Kantonsverfassung, nach dem niemand seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören darf, ist auch bei der Umschreibung der Mitgliedschaft in der Kirchenvorsteherschaft zu beachten. Gemeindepfarrer unterstehen zumindest in administrativen Fragen unmittelbar der Kirchenvorsteherschaft. Ihre von Amtes wegen bestehende Mitgliedschaft in dieser Behörde, wie sie § 16 Abs. 3 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche vorsieht, verstösst gegen § 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung.

 

1P.269/1998 "Organisationsstatut Schwyz"

(Unveröff. Entscheid des BGer vom 19. November 1998) Art. 85 lit. a OG; Verletzung der politischen Rechte und des Prinzips der Gewaltentrennung durch Umgehung des obligatorischen Referendums beim Erlass des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 8. April 1998; Ersatzvornahme durch Kantonsrat; Sinn u. Zweck einer Ersatzvornahme, welche den Erlass des Organisationsstatuts innerhalb von 5 Jahren sicherstell; Pflicht des Staates zur weltanschaulich-konfessionellen Neutralität und kirchliches Selbstbestimmungsrecht (Art. 49 und 50 BV, Art. 9 EMRK und Ziff. 16.4 des Abschliessenden Dokuments des KSZE-Treffens von Wien vom 15. Januar 1989); Schwyzer KV ist erst nach den angerufenen Bestimmung in Kraft getreten (Gewährleistung der KV); darüberhinaus besteht eine autonome Revisionsmöglichkeit des Organisationsstatutes durch die Angehörigen der Römisch-katholischen Kantonalkirche (Initiativrecht).

 


Gemeindeautonomie

BGE 55 I 113 "Unerheblichkeit kirchlicher Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirchgemeindeverband"

Urteil vom 1. März 1929 i. S. Römisch-katholische Kirchgemeinde Büren gegen Regierungsrat Solothurn.

Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassen sämmtliche im Gemeindebezirk wohnenden "Konfessionsangehörigen", zur Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer). Ausschluss eines Gemeindeeinwohners aus der "römisch-katholischen Kirchgemeinde" des Ortes durch den Kirchgemeinderat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser und folglich auch in der Kirchgemeinde gleichen Namens (Konfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses Beschlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den Gemeinden wegen Unerheblichkeit solcher kirchlicher Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirchgemeindeverband. Staatrechtliche Beschwerde der Kirchgemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft auf "Konfessionsangehörige" beschränkenden Verfassungsvorschrift (Art. 57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewährleisteten Autonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten (Art. 54 und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts zu freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Abweisung (Erw. 1-3). Bedeutung und Wirkungen der Exkommunikation nach kanonischem Recht (E. 4).

 

BGE 108 Ia 82 "Abberufung eines Pfarrers"

Auszug aus dem Urteil der 1. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Februar 1982 i.S. evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen und evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Straubenzell gegen Z., Dr. R. und Regierungsrat des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde).

Verfahren betreffend die Abberufung eines Pfarrers. Legitimation der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Autonomie. Verletzung der Autonomie der Kantonalkirche und der Kirchgemeinde Straubenzell dadurch, dass der Regierungsrat im Rechtsmittelverfahren die ihm zustehende Prüfungsbefugnis überschritt: er nahm zu Unrecht an, es liege ein Missbrauch der Amtsgewalt durch den Kirchenrat der Kantonalkirche vor, weil dieser im Beschwerdeverfahren davon abgesehen habe, den von der Kirchgemeindeversammlung in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss betreffend die Abberufung des Pfarrers aufzuheben.

 

BGE 108 Ia 264 "Pfarrwahl"

Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. Oktober 1982 i.S. Wagner und evangelische Kirchgemeinde Roggwil gegen evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Nichtgenehmigung einer Pfarrwahl. Legitimation eines Geistlichen zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung der Genehmigung seiner Wahl zum Pfarrer der Kirchgemeinde. Befugnis der Kirchgemeinde, gegen den Entscheid der kirchlichen Oberbehörde Beschwerde wegen Autonomieverletzung zu führen. Autonomie der thurgauischen Kirchgemeinden auf dem Gebiet der Pfarrwahl. Wahl eines ausländischen Pfarrers durch eine Kirchgemeinde, die gestützt auf eine Vorschrift des Organisationsgesetzes der evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau betreffend Gewährung des Stimm- und Wahlrechts an Ausländer in Gemeindeangelegenheiten die passive Wahlberechtigung für ausländische Pfarrer eingeführt hatte. Keine Verletzung der Autonomie der Kirchgemeinde, wenn der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau diese Wahl nicht genehmigte.

 


Rechtsgleichheit

BGE 103 Ia 242 "Erbschaftssteuer"

Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1977 i.S. Christian Science Society gegen Kantonale Rekurskommission Solothurn

Art. 4 BV, Rechtsgleichheit; Das solothurnische Gesetz über die Erbschaftssteuern vom 13. Dezember 1848 (EStG) belegt Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen auf den Todesfall je nach Verwandtschaftsgrad der Begünstigten mit einer Steuer von maximal 12%. § 2 Abs. 1 EStG sieht folgende Ausnahmen vor: "Von Vermächtnissen zugunsten von Pfarrkirchen, Pfarrpfründen, öffentlichen Armen- und Unterrichtsanstalten in unserem Kanton wird nur eins von Hundert bezahlt."

 

BGE 112 Ia 311 "Konkubinat I"

Rechtsgleiche Besteuerung von Ehegatten und Konkubinatspaaren; ausnahmsweise zulässige Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen. Erhebliche steuerliche Mehrbelastung (25%) eines in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen gegenüber einem im Konkubinat lebenden Pflichtigen in gleichen Einkommensverhältnissen. Bestätigung der Veranlagung durch das kantonale Verwaltungsgericht, obwohl es die Mehrbelastung im Lichte von BGE 110 Ia 7 ff. für verfassungswidrig hält.

 

BGE 118 Ia 1 "Konkubinat II"

Art. 4 BV: Gleichbehandlung von im Konkubinat lebenden und verheirateten Paaren (Bestätigung der Rechtsprechung): Soweit keine absolute Gleichbehandlung erreicht werden kann, genügt es, wenn die kantonale gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren und systematisch ungünstigeren Besteuerung der im Konkubinat lebenden Partner im Verhältnis zu den in einer Ehe lebenden Ehegatten führt. Die Besteuerung eines Konkubinatspartners, der mit seinen Kindern zusammenlebt und, obwohl er über diese keine elterliche Gewalt innehat, für deren Unterhalt aufkommt, nach Massgabe der für ledige Personen geltenden Kriterien verletzt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

BGE 120 Ia 220 "Scientology Kirche Zürich"

Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. November 1994 i. S. Scientology Kirche Zürich sowie A. und Mitbeteiligte gegen K. und Mitbeteiligte, Bezirksanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 4 BV, Art. 261 StGB. Begriff des Geschädigten im zürcherischen Strafverfahren. Es ist willkürlich, in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) den in seinen religiösen Überzeugungen Verletzten mehr als Geschädigten gemäss § 40 und § 395 Abs. 1 Ziff. 2 der Zürcher Strafprozessordnung anzuerkennen.

 


Medienrecht

BGE 57 I 112 "Einschränkung der Pressefreiheit in religiösen Angelegenheiten"

Arrêt du 15 mai 1931 dans la cause Dame Christensen, Axel Christensen et Schlegel contre Cour de Cassation pénale fribourgeoise.

Art. 49 BV: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist nur innerhalb der Grenzen der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit garantiert. Art. 50 BV: Dasselbe gilbt für die freie Kultusausübung. Art. 55 BV: In religiösen Angelegenheiten wird die Pressefreiheit durch die speziellen Prinzipien, welche in Art. 49 und 50 BV aufgeführt sind, eingeschränkt.

 

BGE 116 Ib 37 "Grell Pastell"

Sexuallehre der katholischen Kirche. Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität einer Sendung. Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 der Konzession, wenn heikle, mit grösstem Takt und geistigem Anspruch zu behandelnde Themen in einer Unterhaltungssendung zur Schau gestellt und der Lächerlichkeit preisgegeben werden.

 


 

 


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