Institut für Religionsrecht
Universität Freiburg

 
 
   
   
 
 
 


 

 

Rechtsprechung - Bundesgericht


Entscheide mit Regesten

Personenrecht

BGE 28 I 14 "Handlungs- und Vermögensfähigkeit einer Klosterfrau"

Urteil vom 19. März 1902 in Sachen Sonderegger gegen Appenzell IR.

Die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte steht auch Ordenpersonen zu, so dass diese auch handlungs- und vermögensfähig sind und somit erben und beerbt werden können.

 

5C.252/2001: vom 6. Juni 2002: Persönlichkeitsverletzung durch eine Pressemitteilung?, Opfer eines Betrugs durch Geldspenden aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen? - Bulletin-Bericht über eine "Ufo-Sekte", die Kontakte mit Ausserirdischen unterhalte [Rael-Bewegung; NZZ vom 27./28. Juli 2002, Nr. 172, S. 39].

(In der amtlichen Sammlung nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2002)
Art. 28, 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; 146 StGB; Bezeichnung des Oberhauptes einer weltweit aktiven "Ausserirdischen-Bewegung" als "kriminellen Gläubigen-Ausbeuter", als "Schwindler und Betrüger" und als "irren Lügner" (Berufung)

Der Bestand des Interesses an der Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ist abhängig von einem andauernden Störungszustand. Das Feststellungsinteresse entfällt nur und gerade dann, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die rechtsrelevante persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst hat oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, weshalb auszuschliessen ist, dass die Äusserung von neuem öffentlich verbreitet wird. Das blosse Verstreichen der Zeit reicht jedoch dafür nicht aus. (Erw. 1.)
Ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt, entscheidet sich allein daran, wie die Äusserung objektiv, d. h. von einem Durchschnittsleser verstanden werden kann und muss. Ob der Verfasser des Artikels einen Betrugsvorwurf im strafrechtlichen Sinne oder im Sinne des Volksmundes verstanden hat, ist damit persönlichkeitsrechtlich irrelevant. (Erw. 2)
Nach dem obergerichtlichen Urteil liegt ohnehin kein Betrug im strafrechtlichen Sinne vor: "(W)er jemandem aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen Geld spende, sei nicht Opfer eines Betruges, da es an einem irreführenden Verhalten des Täters durch ,Vorspiegelung oder Unterdrücken von Tatsachen' im Sinne von Art. 146 StGB fehle". (Erw. 2)
Eine Persönlichkeitsverletzung ist nur dann nicht widerrechtlich, wenn sie unter den in Art. 28 Abs. 2 ZGB genannten Gründen gerechtfertigt ist. (Erw. 3.)


Stiftungen und Vereine mit religiöser Zielsetzung

BGE 40 I 245 "Kirchliche Stiftung"

Urteil vom 2. Juli 1914 i. S. Felsische Familiengenossen gegen St. Gallen.

Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familienstiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu kirchlichen Zwecken seitens der Regierung.

Nach Art. 87 ZGB sind die kirchlichen Stiftungen von der staatlichen Aufsicht befreit. Des Weiteren unterliegt ein Fonds als kirchliche Stiftung nach Art. 59 nicht nur dem Bundesrecht, sondern auch dem katonalen öffentlichen Recht.

 

BGE 81 II 577 "kirchl. Stiftung"

Sentenza 10 dicembre 1955 della II Corte civile nella causa Eredi Busconi contro Fondazione pro asilo e ricreatorio di Montecarasso.

Fondazione ecclesiastica.

Kirchliche Stiftung. Begriff der kirchlichen Stiftung. Gilt der Vorbehalt des öffentlichen kantonalen Rechtes in Art. 59 Abs. 1 ZGB auch für die kirchlichen Stiftungen? Frage offen gelassen. Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück und Erwirkung des den Eigentumsübergang betreffenden Grundbucheintrages für eine Stiftung namens deren Promotoren, die irrtümlicherweise eine bereits errichtete Stiftung als vorhanden annehmen. Gültigwerden beider Rechtsakte mit dem - stufenweise erfolgten - Zustandekommen der dafür notwendigen Rechtspersönlichkeit der Stiftung.

 

BGE 83 II 249 "Vereinsnamen"

Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. April 1957 i. S. Neuapostolische Gemeinde der Schweiz gegen Apostolische Gemeinde.

Namenswahl eines Vereins. Klage eines andern Vereins auf Unterlassung der Führung dieses Namens. Passivlegitimation. Ablehnung des Firmenschutzes nach Art. 944 ff. OR, Zuerkennung des Persönlichkeits- und insbesondere des Namensschutzes nach Art. 27 ff. ZGB. Bedeutung einer gebräuchlichen Kurzbenennung. Unzulässigkeit der Wahl eines zu Verwechslungen Anlass bietenden Vereinsnamens. Schutzwürdiges Interesse an der Klage. Der neue Name soll sich deutlich unterscheiden, auch wenn der Name des Klägers dem allgemeinen Sprachgut entnommene Elemente enthält. Dem Urteil auf Unterlassung ist von Amtes wegen die Strafandrohung nach Art. 292 StGB beizufügen. Art. 40 OG und 76 BZP. Änderung des Namenseintrages im Handelsregister. Verfahren. Art. 60 und 61 HRV. Urteilspublikation. Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 49 OR.

 


Familienrecht

Eherecht

BGE 4 S. 434 "Glaubensfreiheit in der Ehe"
Urteil vom 23. August 1878 in Sachen Eheleute Setz.
Auf Begehren des Mannes wurde die Ehe geschieden, weil sich seine Frau im Zuge einer Glaubensspaltung von der Landeskirche lossagte und sich der neuen freien Kirche anschloss. Die Frau legt Beschwerde gegen diese Scheidung ein und verlangt stattdessen eine temporäre Trennung. Das Bundesgericht bestätigt das Begehren der Klägerin, da allein Unstimmigkeiten über die religiöse Überzeugung kein definitives Zerwürfnis der Ehe bedeuten. Ausserdem erläutert das Bundesgericht die Gültigkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit aller mündigen Bürger. Auch die Glaubensfreiheit der Frau darf nicht von ihrem Ehemann eingeschränkt werden.

BGE 65 I 201 "Verbot der kirchlichen Trauung ohne Eheschein"

Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1939 i. S. Staatsanwaltschaft Solothurn gegen Schäfer.

Das Verbot des Art. 118 Abs. 2 ZGB, die kirchliche Trauung ohne Vorweisung des Ehescheines vorzunehmen, hat formalen Charakter. Täuschung oder Irrtum des Geistlichen darüber, ob die Ziviltrauung bereits stattgefunden habe, schliesst die Strafbarkeit nach Art. 183 Abs. 2 ZStdV nicht aus.

 

BGE 76 IV 109 "Angel"

Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Eine von Ausländern vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig, wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt.

 

BGE 80 I 74 "Herrnhuter Brüdergemeinde"

Urteil vom 26. Februar 1954 i. S. Riegel gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Gültigkeit einer 1877 in Grönland vor einem Missionar der Herrnhuter Brüdergemeinde abgeschlossenen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer gebürtigen Schweizerin. Es gilt der Grundsatz: locus regit actum. Da zu jener Zeit in Grönland Eheschliessungen zwischen Angehörigen der Mission durch einen Geistlichen der Mission zulässig und gültig waren, ist die Ehe in der Schweiz anzuerkennen. (E. 3)

 

BGE 106 II 180 "Lorenza D."

Arrêt de la IIe Cour civile du 30 septembre 1980 dans la cause D. et O. contre Département de justice et police du canton de Genève (recours de droit administratif)

Art. 58 Abs. 2 BV; Art. 101 ZGB. Der Entscheid, mit welchem eine kirchliche Behörde in der Schweiz eine von spanischen Staatsangehörigen nach kanonischem Recht in Spanien geschlossene Ehe für ungültig erklärt, wird von den schweizerischen Behörden nicht anerkannt und erlaubt daher nicht die Eingehung einer neuen Ehe.

 

126 III 327 "Verstossung nach libanesischem Recht und schweizerischer Ordre public"

Art. 9, 25 ff. und 65 IPRG, Art. 49 Abs. 1 OG; Scheidungsverfahren; Zuständigkeit des schweizerischen Richters; Anerkennung einer Verstossung libanesischen Rechts; Zulässigkeit der Berufung.

Zulässigkeit der Berufung unter dem Blickwinkel von Art. 49 Abs. 1 OG (Erw. 1 c).

Eine einseitige Verstossung der Ehefrau durch den Ehemann wird nicht anerkannt, wenn sie wie im beurteilten Fall gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; diesfalls sind die vom Beklagten erhobenen Einreden der abgeurteilten Sache und der Rechtshängigkeit abzu-weisen (Erw. 2-5).


Verwandtschaftsrecht

BGE 15 S. 187 "Bekehrung von Minderjährigen"

Arrêt du 15 Mars 1889 dans la cause Stirling.

Staatsrechtlicher Rekurs gegen die Verurteilung wegen Bekehrungsversuchen der eigenen minderjährigen Kinder zur Heilsarmee. Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab. Auf die Frage der Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit tritt es wegen Inkompetenz nicht ein.

 

Vormundschaftsrecht

BGE 18 S. 723 "Religiöse Erziehung der Kinder"

Urteil vom16. Dezember 1892 in Sachen Gemeinderat Gunzwil.

Der Gemeinderat Gunzwil/LU stellt beim Bundesgericht den Antrag, dass die Gemeinde Pfäffikon/ZH veranlassen muss, dass die dort wohnhaften, reformiert getauften Kinder einer Protestantin und eines verstorbenen Bürgers von Gunzwil, im katholischen Glauben erzogen werden. Der Antrag wird zu diesem Zeitpunkt abgewiesen, da der kantonale Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft ist.

 

BGE 23 II 1484 "Zuständigkeit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde für religiöse Erziehung"

Urteil vom 22. Dezember 1897 in Sachen Vormundschaftsbehörde Dürrenroth.

Zuständig für die religiöse Beziehung eine Bevormundeten ist die heimatliche Vormundschaftsbehörde. Diese kann anordnen, dass ein in dieser Beziehung unter ihrer Gewalt stehender Knabe in einem anderen religiösen Glauben, in diesem Falle im reformierten Glauben, erzogen wird, als dass er bis anhin wurde. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Junge bereits schon katholischen Religionsunterricht erhalten hat und gefirmt wurde, dass derselbe bei diesem Glauben bleiben möchte, und dass die katholische Kirche den Betreffenden bereits als ihren Angehörigen betrachtet.

 

BGE 25 I 452 "Religiöse Erziehung"

Arrêt du 18 octobre 1899 dans la cause Dubois-Sandoz contre Chambre des tutelles du canton de Genève.

Nachdem ein Vormund gültig bezeichnet wird, hat dieser das Recht über die religiöse Erziehung der Kinder bis zu ihrem 16. Lebensjahr zu entscheiden.

 

BGE 31 I 627 "Religiöse Erziehung"

Urteil vom 2. November 1905 in Sachen Regierungsrat Luzern gegen Justizkommission Basel-Stadt.

Religiöse Erziehung von bevormundeten Minderjährigen.

Die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes kann über die Unterbringung eines Kindes bestimmen, wobei sie vor allem allgemein erzieherische Erwägungen berücksichtigt. Jedoch darf die Vormundschaftsbehörde des Heimatortes bei der Unterbringung eines Kindes in einer Familie mit abweichendem religiösem Glaubensbekenntnis verlangen, dass die religiöse von der übrigen Erziehung losgelöst und von Leuten ihrer Konfession ausgeübt wird.

 

BGE 37 I 363 "Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt für die religiöse Erziehung von Kindern"

Urteil vom 19. Oktober 1911 in Sachen Bamert gegen Armenpflege Tuggen und Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Auslegung des Art. 49 Abs. 3 BV, wonach über die religiöse Erziehung der unter 16 Jahre alten Kinder "der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt" verfügt. Nicht als "Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt" erscheint eine Armenbehörde, der die Kinder eines zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten zur Obhut und Pflege übergeben wurden, ohne dass jedoch eine förmliche Entziehung der väterlichen Gewalt, beziehungsweise eine ordnungsgemässe Bevormundung der Kinder stattgefunden hat.

 

BGE 73 I 110 "Religiöse Erziehung I"

Urteil vom 20. März 1947 i. S. Pfefferli gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.

Art. 4 und 49 BV; Art. 267 Abs. 2 ZGB: Kein Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschiedene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird.

Durch die Verweigerung werden die Pflegeeltern nicht in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt, da es nicht um die Konfession der Pflegeeltern, sondern um die Religionszugehörigkeit des Kindes geht. Dieses hat Anspruch auf eine religiöse Erziehung in der Konfession, der es angehört. (E. 2)

 

BGE 75 I 139 "Religiöse Erziehung II"

Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. Regierungsrat des Kantons Obwalden gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.

Beachtung der konfessionellen Verhältnissen bei der Unterbringung und Pflege eines bevormundeten Unmündigen. Wegnahme eines katholischen Pflegekindes von seinen reformierten Pflegeeltern ausschliesslich aus konfessionellen Gründen widerspricht nicht dem Bundesrecht, auch wenn die religiöse Erziehung nur ein Teil der gesamten Erziehung bildet. (E. 3)

 

BGE 79 II 344 "Religiöse Erziehung III"

Ehescheidung. Kinderzuteilung, Elternrechte, Art. 156 ZGB. Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner Befugnis, über die religiöse Erziehung des Kindes frei zu verfügen, nicht beschränken (Art. 277, 378 Abs. 3, 405 ZGB).


Erbrecht

BGE 68 II 155 "Convict du Sacré-Cœur"

Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Mai 1942 i. S. Association du Convict du Sacré-Cœur gegen Brucker und Konsorten.

Ordensverbot nach Art. 52 BV: Entscheidungsgewalt des Bundesrates.

Da die Freiburger Niederlassung der Pères du Sacré-Coeur de Saint-Quentin nur dem Betrieb eines Konviktes für Theologiestudenten dient und keine Tätigkeit zur Erfüllung des eigentlichen Zweckes der Kongregation ausübt, fällt sie nicht unter das Ordensverbot. (E. 5)

 

BGE 94 II 5 "Verfügung von Todes wegen"

Arrêt de la IIe Cour civile du 17 juin 1968 dans la cause C. contre J.

Unsittliche Verfügung von Todes wegen. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen im Sinne von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unsittlich sei, stützt sich der Richter auf die in der Schweiz geltenden Moralbegriffe; es ist unerheblich, dass der Erblasser in seinem Leben die Verhaltensregeln verletzt hat, die das Kirchenrecht seiner Konfession und sogar ein ausländisches Zivilgesetz an die von ihm abgelegten religiösen Gelübde knüpfen.


Sachenrecht

BGE 6 S. 349 "Benutzungsrecht der Pfarrkirche"

Urteil vom17. Juli 1880 in Sachen Wegenstetten-Hellikon.

Der Regierungsrat erteilt der christkatholischen Kirchgemeinde die Bewilligung zur Mitbenützung der Pfarrkirche. Den römisch-Katholiken wird aber durch die Kirchenoberen eine Simultanbenutzung der Kirche neben den Christkatholiken untersagt. Aus Gewissenspflicht befolgen die Angehörigen der römisch-katholischen Kirchgemeinde das Verbot ihrer Oberen und müssen deswegen ihre Gottesdienste von da an neben der Kirche abhalten. Die römisch-katholische Kirchgemeinde legt beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie macht u.a. geltend, dass ihre Kultusfreiheit durch diesen Zustand verletzt sei.

Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, da sie aufgrund eines noch ausstehenden Entscheides des Grossen Rates verfrüht ist.

 

BGE 6 S. 599 "Nutzungsrecht der Kirche"

Arrêt du 20 Novembre 1880 dans la cause du Conseil paroissial catholique de Porrentruy.

Der katholische Kirchenrat legt beim Bundesgericht Rekurs ein gegen einen Gemeinderatsbeschluss über die gemeinsame Kirchenbenützung mit der christkatholischen Kirchgemeinde. Sie argumentiert unter anderem damit, dass es der römisch-katholischen Kirchgemeinde untersagt sei, die Kirche mit einem abtrünnigen Kult zu teilen und sie durch diesen Beschluss zum Verlassen der Kirche gezwungen werde, was gegen die Kultusfreiheit verstosse. Das Bundesgericht ist nicht für die Prüfung der Verletzung von Art. 49 und Art. 50 aBV zuständig.

 

BGE 7 S. 651 "Verfügung über Kirchengüter"

Urteil vom 31. Dezember 1881 in Sachen Kirchgemeinde Wegenstetten-Hellikon.

Die Kantonsbehörden erteilten der christkatholischen Genossenschaft die Bewilligung zur Mitbenutzung der katholischen Kirchengüter. Die Kirchgemeinde legt gegen das Vorgehen der Kantonsregierung Beschwerde ein mit der Begründung, diese seien unbefugt über die Verwendung der Kirchengüter zu entscheiden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab und spricht dem Kanton aufgrund ihres Oberaufsichtsrecht die Kompetenz zu, über die Verwendung von Kirchengütern zu entscheiden.

 

BGE 9 S. 417 "Abspaltung einer Kirchgemeinde"

Urteil vom 27. Oktober 1883 in Sachen Bondo.

Nach der Abspaltung einer einzelnen Kirchgemeinde von der Kantonalkirche, fordert sie als unabhängige Freikirche die öffentlich-rechtliche Anerkennung und damit verbunden ihren Anteil am Kirchenvermögen. Die Forderung nach dem Kirchenvermögen setzt die Klärung voraus, ob einer durch Abspaltung gegründeten Freikirche das Recht auf die Stellung als Korporation des öffentlichen Rechts zustehe. Diese staatsrechtliche präjudizielle Frage ist allerdings von den politischen Bundesbehörden zu klären, weshalb das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintritt.

 

BGE 14 S. 706 "Benutzung der Mariahilfskirche I"

Urteil vom 23. November 1888 in Sachen Stadtgemeinde Luzern gegen Staat Luzern.

Gestützt auf das Oberaufsichtsrecht über das Ursulinenkloster und ihre angegliederten Kirchen verbietet der Regierungsrat den Christkatholiken die Mitbenutzung der Mariahlifskirche. Er hebt dadurch eine zuvor von der Stadtgemeinde erteilte Mitbenutzungsbewilligung auf. Der Stadtrat reicht beim Bundesgericht eine Zivilrechtsklage gegen das Vorgehen des Regierungsrates ein. Das Bundesgericht stellt fest, dass sich aus dem Oberaufsichtsrecht über die Mariahilfskirchen dem Regierungsrat kein Recht ergibt, den Christkatholiken die Mitbenutzung der Kirche zu verbieten.

 

BGE 16 S. 313 "Benutzung der Mariahilfskirche II"

Urteil vom 10. Mai 1890 in Sachen Stadtgemeinde Luzern.

Staatsrechtlicher Rekurs des Stadtrates gegen einen Volksentscheid, welcher das vom Regierungsrat verhängte Verbot der Mitbenutzung der Mariahilfskirche durch die Christkatholiken ohne Bewilligung der kantonalen Oberaufsichtsbehörde bestätigt (vgl. BGE 14 S. 706). Das Bundesgericht betrachtet den Beschluss des Regierungsrates und den Volksentscheid nicht als rechtswidrig und weist die Beschwerde ab. Es weist aber darauf hin, dass der angefochtene Erlass allenfalls gegen Art. 49 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 und 2 aBV verstosse, prüft dies jedoch wegen inkompetenz nicht.

 

BGE 17 598 "Kirchgemeindevermögen"

Urteil vom 30. Oktober 1891 in Sachen römisch-katholische Kirchgemeinde Trimbach.

Die römisch-katholische Kirchgemeinde stellt Ansprüche am Kirchenvermögen, welches nach ihrer Abspaltung an die christkatholische Kirchgemeinde übergegangen ist. Das Bundesgericht fällt in dieser Sache keinen Entscheid, da es nur die Frage nach der Zuständigkeit der richtigen Behörde zu beantworten hat.

 

BGE 55 I 406 "Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft"

Urteil vom 20. Dezember 1929 i. S. Römischkatholische und Christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gegen Regierungsrat Solothurn.

Spaltung einer (staatlich anerkannten) Religionsgenossenschaft in zwei Verbände aus Glaubensgründen. Ansprüche der beiden neuen Teilgemeinschaften am bisher gemeinsam besessenen Kirchengut auf Grund von Art. 50 Abs. 3 BV. Auslegung dieser Vorschrift. Verhältnis zum kantonalen Staatkirchen- und Privatrechte. Massgebende Grundsätze für die Auseinandersetzung, wenn Streitgegenstand eine Sache bildet, die den Bedürfnissen der alten einheitlichen Genossenschaft unmittelbar durch den Gebrauch für Kultuszwecke, nicht durch den Geldwert diente und die jener Zweckbestimmung kraft öffentlichen Rechts erhalten bleiben muss (Kirchgebäude), falls ein gemeinsamer Gebrauch beider Teile daran nicht in Betracht kommt. Verpflichtung derjenigen Partei, die die Sache zu ausschliesslichem Eigentum und Gebrauch erhält, die andere Partei in Geld abzufinden? Voraussetzungen. Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungsbehörde, im Streite zwischen zwei Verbänden um öffentliches Gut auch die Frage des Eigentums an diesem Gut zu beurteilen.

 

BGE 61 I 10 "Anstände über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften"

Urteil vom 1. März 1935 i. S. Römisch-katholische Kirchgemeinde Aarau gegen Christkatholische Kirchgemeinde Aarau.

Art. 50 Abs. 3 BV: Begriff der Anstände über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften.

Ein vermögensrechtlicher Anspruch in diesem Sinne entsteht nur bei der Trennung einer Religionsgenossenschaft. Es müssen aus einer bisher einheitlichen Religionsgenossenschaft zwei getrennte Organisationen mit abweichendem Bekenntnis hervorgehen, wobei diese die früheren Mitglieder umfassen. Bei einer infolge späteren Zuzugs entstehenden Organisation handelt es sich nicht um eine Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 50 Abs. 3 BV, sondern um eine Neubildung.


7B.183/2003 Verpfändung von Kulturgegenständen

Am 8. Februar 2002 verstarb Y. mit letztem Wohnsitz in A. Sein Nachlass wurde von den nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, worauf es am 6. März 2002 zur Konkurseröffnung kam. Mit Schreiben vom 29. April 2003 verlangte Z. der Sohn des Erblassers, die Herausgabe einer Ikone, auf welcher die heilige Maria dargestellt ist, sowie einer Statue des heiligen Antonius. Er machte sinngemäss geltend, die beiden Objekte seien unpfändbare Kultusgegenstände. Das Konkursamt A. wies mit Verfügung vom 13. Mai 2003 das Begehren ab. Dagegen gelangte Z. an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, welche die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2003 abwies.


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

BGE 30 I 166 "Pfändung eines Grabsteins"

Urteil vom 11. Februar 1904 in Sachen Hermann.

Ein Grabstein dient nicht als Mittel zur Vornahme gottesdienstlichen Handlungen, noch ist es ein Gegenstand religiöser Verehrung. Er wird nur aufgrund des Pietätsgefühl gegenüber dem Verstorbenen aufgestellt, um dessen Andenken zu erhalten. Deshalb kann ein Grabstein nicht als Kultusgegenstand gelten, wonach er auch nicht unpfändbar ist.

 

BGE 61 III 44 "Grabstein II"

Entscheid vom 20. März 1935 i. S. Staeger.

Ein Grabstein, selbst wenn mit eingelassener Inschrift und Photographie versehen und auf dem Grabe aufgestellt, fällt nicht unter Art. 92 SchKG und bleibt pfändbar vorbehältlich entgegenstehender öffentlichrechtlicher Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde.

 

BGE 88 III 47 "Ikone"

Art. 92 Ziff. 2 SchKG. Unpfändbarkeit der Kultusgegenstände (Ikonen).

 

7B.183/2003 vom 28. August 2003 "Marienikone und Antoniusstatue als unpfändbare Kompetenzstücke?" (SchKG-Beschwerde)

Art. 43, 81 OG; Art. 19, 92 SchKG

Nach Art. 19 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (SR 281.1) kann ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes mit SchKG-Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gezogen werden. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten von Bürgern kann hingegen nicht mit dieser Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Dazu bedarf es der staatsrechtlichen Beschwerde. (Art. 43 Abs. 1 i. V. m. Art. 81 OG.) (Erw. 1.)

Nach Art. 92 SchKG sind bestimmte Vermögenswerte aus moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen oder mit Rücksicht auf deren besondere Natur gänzlich unpfändbar. Mit Verweis in Art. 224 SchKG ist diese Bestimmung grundsätzlich auch bei einem Konkursverfahren anwendbar. (Erw. 2.)

Zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG sind folgende Personen legitimiert: In erster Linie der Schuldner. Aber auch dessen Familienangehörigen, welche mit ihm in einer gemeinsamen Hausgemeinschaft leben, hinsichtlich von Gegenständen, die sie nicht nur für den Schuldner als unentbehrlich beanspruchen, sondern die sie auch als für sich persönlich unentbehrlich beanspruchen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG). (Erw. 2.1.) ? Dieses Recht bleibt solchen Familienangehörigen auch dann erhalten, wenn der Schuldner gestorben ist. Es bleibt ihnen selbst dann erhalten, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben und es zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft kommt. Die Kompetenzstücke nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG sind zu Gunsten der Familienangehörigen aus der zu liquidierenden Erbschaft auszuscheiden. (Erw. 2.2.)

Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände. Unter Kultusgegenständen sind bewegliche Sachen zu verstehen, die zur Ausübung gottesdienstlicher Handlungen verwendet werden oder Gegenstand religiöser Verehrung darstellen. Dass der Schuldner bzw. dessen Familienangehörigen zu jener Religion gehören muss, zu welcher der betreffende Kultusgegenstand zugeordnet werden muss und kann, ist nicht zu eng zu verstehen. Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist vor allem, dass der betreffende Kultusgegenstand tatsächlich Objekt einer religiösen Verehrung bildet. Damit ein Kultusgegenstand also unpfändbar ist, muss der Schuldner bzw. die Familienangehörigen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er /sie den Kultusgegenstand bei der Ausübung seines/ihres Glaubens auch tatsächlich gebraucht/gebrauchen. (Erw. 3.)


Strafrecht

BGE 15 S. 14 "Sonntagsgesetz"

Urteil vom 10. Mai 1889 in Sachen Lussi.

Gegen die Bestrafung wegen Verstoss gegen das Sonntagsgesetz (Arbeiten am Ablasssonntag), wird staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Ein Verstoss gegen das Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit, Art. 58 aBV, wird vom Bundesgericht abgelehnt, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine geistliche Gerichtsbarkeit handle, sondern lediglich um die Kompetenz des Pfarrers zur Erteilung von Dispensen vom Sonntagsarbeitsverbot.

 

BGE 27 I 331 "Weigerung der Spendung der Sterbenssakramente"

Urteil vom 17. Juli 1901 in Sachen Waldesbühl gegen Stähelin beziehungsweise Obergericht des Kantons Aargau.

Motivierte Weigerung seitens eines katholischen Pfarrers, die Sterbesakramente zu spenden und Rechtfertigung dieser Weigerung bei der Beerdigung. Die Bestrafung wegen dieser Handlung ist unzulässig, da sie keinen "Verstoss gegen die öffentliche Ordnung" darstellt.

 

BGE 27 I 436 "Arbeit an religiöse Feiertage"

Urteil vom 30. Oktober 1901 in Sachen Stark gegen Bezirksrat Gonten.

Unzulässige Verurteilung eines Protestanten "wegen Verrichtung knechtlicher Arbeiten" am Tage Maria Himmelfahrt. Da dieser Tag ein rein konfessioneller Festtag ist und nicht ein bürgerlicher Ruhe- oder Feiertag, können nur insoweit verbindliche Bestimmungen nur erlassen werden, als dass es darum geht, die Störung der gottesdienstlichen Handlungen zu verhindern.

 

BGE 35 I 42 "Zulässige Bestrafung wegen Wahrsagens"

Urteil vom 3. März 1909 in Sachen Eheleute Renk gegen Polizeigericht und Polizeidepartement von Basel-Stadt.

Richterliche Bestrafung und administrative Androhung der Ausweisung wegen "Ausübung abergläubischer Künste", insbesondere wegen "Wahrsagens". Weder Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, noch der Kultusfreiheit.

 

BGE 35 I 337 "Unzulässige Bestrafung wegen Gotteslästerung"

Urteil vom 24. Juni 1909 in Sachen Richter gegen Kriminalgericht und Obergericht des Kantons Luzern.

Keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Aufstellung strafrechtlicher Normen zum Schutze des religiösen Gefühls, auch wenn eine direkte Störung des konfessionellen Friedens nicht stattgefunden hat. Dagegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Bestrafung wegen Gotteslästerung im Falle der Verbreitung einer Broschüre, deren Zweck es ist, darzutun, dass Gott nicht existieren könne, sofern es sich nicht etwa um eine rohe und gemein Herabwürdigung aus unlauterem Motive handelt, welche mit der Achtung vor fremder Überzeugung unvereinbar ist. Keine Willkür durch Bestrafung wegen Verletzung der Sittlichkeit im Falle der Verbreitung einer für die grosse Masse des Volkes bestimmten Schrift über empfängnishindernde Mittel.

 

BGE 35 I 639 "Strafrechtlicher Begriff der Gefährdung des religiösen Friedens"

Urteil vom 2. Dezember 1909 in Sachen Borellini gegen Kantonsgericht St. Gallen.

Verletzung, zwar nicht der Rechtgleichheit oder der Pressefreiheit und auch nicht etwa der Kultusfreiheit, wohl aber der Glaubens- und Gewissensfreiheit, durch Anwendung des strafrechtlichen Begriffs der Gefährdung des religiösen Friedens auf die Verbreitung eines nur auf italienische Verhältnisse anspielenden, übrigens literarisch und künstlerisch keineswegs hervorragenden antiklerikalen Witzblattes in einigen Wirtschaften eines deutsch-schweizerischen Kantons.

 

BGE 35 I 718 "Verbot der Sonntagsarbeit"

Urteil vom 17. November 1909 in Sachen Müller-Fader und Konsorten gegen Basel-Stadt.

Keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (speziell des in Art. 49 Abs. 4 ausgesprochenen Grundsatzes) durch ein allgemeines Verbot der Sonntagsarbeit; infolgedessen auch nicht durch das Verbot der sonntäglichen Ausübung gewisser Gewerbe (in casu des Wirtschaftsgewerbes) während bestimmter Stunden; insbesondere auch nicht durch das Verbot ihrer Ausübung während des Gottesdienstes. Sozialpolitischer, nicht rein religiöser Charakter solcher Verbote.

 

BGE 36 I 236 "Bestrafung des Kollektierens für religiöse Zwecke"

Urteil vom 25. Mai 1910 in Sachen Heiz gegen Baselstadt.

Keine Willkür und Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Bestrafung des Kollektierens für religiöse Zwecke, wenn dasselbe ohne die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Bewilligung stattfindet.

 

BGE 38 I 78 "Kantonale Vorschriften über religiöse Feiertage"

Urteil vom 14. Juni 1912 in Sachen Reinhart gegen Statthalteramt Entlebuch.

Garantie der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) gegenüber den kantonalen Vorschriften über religiöse Feiertage. Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Protestanten wegen Verrichtung einer (den katholischen Gottesdienst) nicht störenden Arbeit an dem als kantonaler Feiertag erklärten "Josefstag".

 

BGE 38 I 484 "Gesundbeten als Kultushandlung"

Urteil vom 19. September 1912 in Sachen Rüetschi gegen Obergericht des Kantons Bern.

Art. 50 Abs. 1 BV. Begriff der gottesdienstlichen Handlungen und der "Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung" im Sinne dieser Vorschrift. Anwendbarkeit derselben auf das sogenannte Gesundbeten. Aufhebung der auf Grund des kantonalen Medizinalgesetzes erfolgten Verurteilung des Gesundbeters.

Unter Art. 50 BV fallen nicht nur die während eines von der Religionsgenossenschaft veranstalteten Gottesdienst vorgenommen Handlungen, sondern auch jeder individuelle Akt der Gottesverehrung. Darunter fällt auch das Gebet. Das Gesundbeten gilt demnach als Kultushandlung im Sinne von Art. 50 BV und muss soweit geduldet werden, als dass es nicht gegen die "Sittlichkeit" oder die "öffentlichen Ordnung" verstösst.

 

BGE 40 I 370 "Bestrafung wegen beschimpfenden Äusserungen über religiöse Dinge"

Urteil vom 5. Juni 1914 i. S. Scherrer gegen St. Gallen.

Umfang des durch Art. 49 Abs. 2 gewährleisteten Rechtes zur Kritik der religiösen Ansichten anderer. Zulässigkeit der Bestrafung von beschimpfenden und verhöhnenden Äusserungen über religiöse Dinge, die sich nicht als ernsthafte Rechtfertigung des eigenen Glaubens oder Unglaubens darstellen, sondern wesentlich auf die Verletzung fremden religiösen Gefühles gerichtet sind.

 

BGE 43 I 268 "Verurteilung wegen Herabwürdigung der Religion"

Urteil vom 15. September 1917 i. S. Müller gegen Schaffhausen, Obergericht.

Bestrafung wegen Herabwürdigung der Lehren und Einrichtungen einer Religionsgesellschaft begangen durch einen Presseartikel. Anfechtung wegen Rechtsverweigerung (willkürlicher Anwendung des kantonalen Strafrechts) und Verletzung von Art. 49 BV. Voraussetzungen und Grenzen der durch die letztere Vorschrift gewährleisteten Freiheit der Äusserung über religiöse Dinge.

Durch Art. 49 BV wird nicht nur die Freiheit der religiösen Überzeugung im Sinne des Denkens und Empfindens geschützt, sondern auch die freie Äusserung über religiösen Dinge. Diese kann jedoch aufgrund des Interesses des gesellschaftlichen Zusammenlebens eingeschränkt werden. Darunter fällt nicht nur die Rücksicht auf die Aufrechterhaltung des Friedens unter den Konfessionen, sondern auch das Gebot der Achtung vor der Persönlichkeit und des religiösen Fühlen und Empfinden der Mitmenschen. Kritik kann nur insofern straflos sein, als dass es sich dabei um die Vertretung von "Glaubensansichten" als religiöse Überzeugung positiver oder negativer Art handelt. Kritik, die nicht mehr als ernsthafte Rechtfertigung eigenen Glaubens oder Unglaubens erscheint, fällt nicht unter den Schutz des Art. 49 BV.

 

BGE 51 I 485 "Krankenheilung durch die Christliche Wissenschaft"

Urteil vom 14. November 1925 i. S. Forster gegen Graubünden, Kleinen Rat.

Bestrafung eines Anhängers der "Christlichen Wissenschaft" wegen fahrlässiger Gefährdung der Gesundheit einer kranken Person, in deren Behandlung er als Helfer nach der Lehre dieser Gemeinschaft eingegriffen hat. Anfechtung wegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und willkürlicher Gesetzesanwendung. Abweisung.


BGE 86 IV 19 "Fahrner-Prozess"

Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen X. und Y.

Art. 204 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Art. 261 Abs. 1 StGB. Auch bei Werken der Kunst kommt es darauf an, ob die Darstellung auf den unbefangenen Betrachter unzüchtig wirke: Umstände, welche die Wirkung eines Kunstwerkes beeinflussen können (Erw. 1 und 2). Der Ausdruck in gemeiner Weise ist objektiver Art und bedeutet, dass die Verletzung der religiösen Überzeugung anderer eine grobe sein muss.

 

BGE 111 IV 63 "Tonbandaufnahme ohne Einwilligung"

Urteil des Kassationshofes vom 17. April 1985 i.S. P. X. und H. X. gegen röm.-kath. Kirchgemeinde Spiez (Nichtigkeitsbeschwerde)

Art. 179ter Abs. 1 und 28 Abs. 1 StGB. Die Kirchgemeinde ist nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen, wenn anlässlich ihrer Gemeindeversammlung ein Teilnehmer die Äusserungen der Votanten ohne deren Einwilligung auf Tonband aufnimmt; sie ist nicht Gesprächsteilnehmerin im Sinne der erstgenannten Bestimmung.

 

BGE 123 IV 202 "Universale Kirche"

"Universale Kirche", Juden, Antisemitismus. Art. 261bis Abs. 1 StGB und 4 StGB; Rassendiskriminierung. Der Tatbestand schützt die Würde des Einzelnen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Strafbar macht sich, wer jemanden wegen einer zugeschriebenen Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert, unabhängig davon, ob solche Eigenschaften tatsächlich bestehen. "Aufrufen" ist auch als "aufreizen" zu verstehen. Als öffentlich gilt insbesondere, was sich an einen grossen Adressatenkreis richtet. Subjektiv setzt der Tatbestand vorsätzliches Handeln aus rassendiskriminierenden Beweggründen voraus.

 

BGE 129 I 74"Teilnahme eines Gefängnisinsassen orthodoxen Glaubens in der Abteilung für Fluchtgefahr an der Osterfeier und dessen Arbeitsverweigerung an Feier- und Ruhetagen der orthodoxen Christenheit"

Art. 8, 15, 36 BV (staatsrechtliche Beschwerde)

Zum Anfechtungsobjekt: Gegen Anordnungen und Entscheide der Anstaltsleitung steht den Betroffenen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde, in casu an die kantonale Direktion der Justiz und des Innern, offen. Die Entscheide dieser Behörde in der vorliegenden Sache sind im Kanton nicht weiterziehbar. (Vgl. § 43 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 24. Mai 1959 [Zürcher Loseblattsammlung Nr. 175.2] in Verbindung mit § 36 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz/StVG] vom 30. Juni 1974 [Zürcher Loseblattsammlung Nr. 331] und § 147 der Justizvollzugsverordnung [JuVVO] vom 24. Oktober 2001 [Zürcher Loseblattsammlung Nr. 331.1]). Damit liegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vor, die mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sind (Art. 84 und 86 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) vom 16. Dezember 1943). (Erw. 2.1.)

Zur Beschwerdelegitimation/zum Rechtsschutzinteresse: Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, selbst wenn das aktuelle Interesse an der Aufhebung der letztinstanzlichen Entscheide fehlt; denn die aufgeworfenen materiellen Fragen können sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und eine rechtszeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall wäre wohl kaum je möglich. (Erw. 2.1.)
Mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten, insbesondere auf die in der Regel zeitlich begrenzte Aufenthaltsdauer in der Abteilung für Fluchtgefahr einerseits und die Verfahrensdauer andererseits wäre eine rechtzeitige Überprüfung der Teilnahmeverweigerung kaum je möglich. Dies würde im Ergebnis einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen. (Erw. 3.3.)

Zum Rügeprinzip: Nach Art. 90 Abs. 1 Buchst. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) vom 16. Dezember 1943 hat der Beschwerdeführer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde in seiner Rechtsschrift an des Bundesgericht darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte beziehungsweise welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht überprüft also nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist; auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein. (Erw. 2.2.)

Wirkung des Entscheides des Bundesgerichts bei Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde: Er ist grundsätzlich rein kassatorisch. Soweit der Beschwerdeführer also mehr als die Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides verlangt, ist darauf nicht einzutreten. (Erw. 2.3.)

Zur Verweigerung der Teilnahme am orthodoxen Osterfest: Die Teilnahme am orthodoxen Osterfest stellt eine Kultushandlungsbeteiligung dar, die bundesverfassungsrechtlich geschützt ist. Ein solcher Schutz respektive der Schutz der Kultusfreiheit ist zwar in der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; BV) nicht mehr eigens erwähnt, er erscheint aber als Bestandteil und Ausfluss der in Art. 15 BV verankerten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie hat gottesdienstliche Handlungen, also eine besondere Form der Betätigung des Glaubens, zum Gegenstand. Die Kultusfreiheit gilt nicht absolut. Sie kann beschränkt werden unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage; öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit). (Erw. 4.1.)
Im Strafvollzug ergeben sich Freiheitsbeschränkungen aus dem Zweck der Anstalt und der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs. Über das hierzu erforderliche Mass dürfen sie nicht hinausgehen. Eine Anstaltsordnung muss nun Mittel und Wege finden, um die Ausübung des Glaubenslebens möglichst gut zu gewährleisten, ohne den Strafvollzug übermässig zu belasten. (Erw. 4.2.)
Zur gesetzlichen Grundlage: (1) § 95 JuVVO lautet: "Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen verkehren." (2) § 48 der Hausordnung "Gefängnisse Kanton Zürich" sagt, dass die Seelsorger der Landeskirchen das Gefängnis regelmässig besuchen und dass sich die Inhaftierten für Gespräche mit dem Seelsorger ebenso wie mit Vertretern anderer Religionen bei der Gefängnisleitung anzumelden haben. Allerdings hat das Bundesgericht zur Gewährleistung der Kultusfreiheit in Bezug auf die seinerzeit geltende und vergleichbare Bestimmung zur Seelsorge enthaltene Zürcher Anstaltsverordnung in BGE 113 Ia 304 (307, Erw. 4d) festgehalten, dass eine grundrechtskonform ausgestaltete Gottesdienordnung zum Zwecke haben müsse, dass möglichst viele Häftlinge den gemeinsamen Gottesdienst besuchen können. (3) §§ 36 und 37 Abs. 3 des Gesetzes betreffend den Strafprozess (StPO) vom 4. Mai 1919 (Zürcher Loseblattsammlung Nr. 321). (4) §§ 19 ff. und 55 Abs. 1 JuVVO. §§ 30 und 31 StVG. Demnach sind unnötige Einschränkungen, die sich nicht aus dem Freiheitsentzug selbst ergeben, zwar zu unterlassen; die Verfolgung des Straf- und Massnahmenzweckes, der den Schutz des Anstaltspersonals und der Miteingewiesenen sowie die Gebote der öffentlichen Sicherheit bleiben aber in jedem Falle vorbehalten. (Erw. 4.3.)
Zum öffentlichen Interesse: Bei Aufnahme in die Strafanstalt beschränkt sich das öffentliche Interesse nicht allein auf den Freiheitsentzug als solchen, sondern deckt auch die Unterbringung in Einzelhaft in der dafür eingerichteten Abteilung für Fluchtgefahr ab. Die Dauer von drei Monaten Einzelhaft erscheint notwendig und angemessen, um die Gefährlichkeit von Straftätern im Vollzug abzuklären. (Erw. 4.4.)
Zur Verhältnismässigkeit: Es würde zu weit führen, vom Amt für Justizvollzug, das über die Verlegung in den Normalvollzug entscheidet, die Phase der Abklärung der Gefährlichkeit von Straftätern im Vollzug nur wegen der Osterfeier abzukürzen. Dem Beschwerdeführer wurde ja zudem gestattet, Ostern mit einem orthodoxen Geistlichen (Pope) zu feiern. Dass der Besuch des Popen an Ostern nicht zustande kam, ging auf einen Irrtum (bzw. Versäumnis des Anstaltsseelsorgers) zurück; das ändert am Gesagten aber nichts und wird auch nicht vom Beschwerdeführer gerügt. Gerade das gemeinsame Gebet, das der Beschwerdeführer begehrte, wurde ihm nicht versagt; er hätte es mit dem Geistlichen tun können. Ausserdem: Die Befürchtung des Beschwerdeführers wegen Fernbleibens von der Osterfeier aus der orthodoxen Gemeinde ausgeschlossen zu werden, ist unbegründet. Er blieb nämlich nicht ohne triftigen Grund und ohne Verhinderung dem Gottesdienst fern, was der Ausschluss nach seinen eigenen Angaben voraussetzt. (Erw. 4.5 und 4.6.)

Zur Arbeitsverweigerung an orthodoxen Feiertagen: Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit schützt auch das Einhalten von religiösen Feiertagen als Bestandteil des Rechts auf Ausübung der Religion. Wie bei der Kultusfreiheit handelt es sich aber nicht um einen unantastbaren Kernbereich. Einschränkungen des Grundrechts unterliegen den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen. (Erw. 5.1.)
Zur gesetzlichen Grundlage: Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerisches Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0); § 86 i. V. m. 20 Abs. 2, 134, 135 JuVVO; § 22 der Hausordnung "Gefängnisse Kanton Zürich"; kantonales Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 (Zürcher Loseblattsammlung Nr. 822.4). (Erw. 5.2.)
Zum öffentlichen Interesse: Aus Gründen der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs ist es nicht möglich, dass bei 400 Insassen der unterschiedlichsten religiösen Bekenntnisse jeder Insasse völlig fei sagen kann, an welchen Kalendertagen er unter Berufung auf einen religiösen Feiertag von der Arbeitspflicht befreit sein kann und will. Zudem: Das friedliche Zusammenleben der Häftlinge würde gefährdet, wenn sich die Angehörigen einer religiösen Gruppe vermehrt auf die Befreiung von der Arbeitspflicht berufen könnten, nur weil sie besonders viele religiöse Feiertage haben. Wollte man zur Verhinderung von derartigen Ungleichheiten fordern, dass die betreffenden Personen ihr Arbeitspensum etwa durch Wochenendeinsätze kompensiere, würde der Strafvollzugsbetrieb übermässig belastet. (Erw. 6.2.)
Zur Verhältnismässigkeit: Angesichts der grossen Anzahl der im Normalvollzug befindlichen Insassen ist eine weitgehend gleich gehandhabte Arbeitsverpflichtung ungeachtet des religiösen Bekenntnisses unumgänglich. (Erw. 6.3)
Ein Vergleich mit der Situation an einer Schule, wo gewissen Schülern samstags aus religiösen Gründen Unterrichtsbefreiung gewährt wird, schlägt fehl; denn in beiden Fällen ist von unterschiedlichen Grundvoraussetzungen auszugehen: Während sämtliche Kinder der Schulpflicht unterliegen, trifft die Arbeitspflicht nur diejenigen, die sich wegen der Begehung von Delikten in Unfreiheit befinden. Dabei wird durchaus nicht verkannt, dass die Ermöglichung der religiösen Betätigung positive Auswirkungen auf die Resozialisierung von (mutmasslichen) Straftätern haben kann. (Erw. 6.4.)
Ein Vergleich mit dem freien Erwerbsleben ist ebenfalls nicht möglich. Dies rechtfertigt aber nicht, dass der Beschwerdeführer eine eigene Feiertagsordnung beanspruchen kann. Die Ausübung seiner religiösen Pflichten wurden ihm ohnehin nicht verunmöglicht, denn ein entsprechender Seelsorger hätte für ihn zelebriert und er hätte auch ausserhalb der Arbeitszeit beten können. Die begehrte Arbeitsbefreiung bezog sich zudem auf Feiertage, die grundsätzlich für die Angehörigen der Religion des Beschwerdeführers kein Hindernis darstellen, trotzdem zu arbeiten. (Erw. 6.5.)
Für höchste religiöse Feiertage könnte allerdings etwas anderes gelten, insbesondere dann, wenn die Religion des Inhaftierten das Arbeiten an diesen Feiertagen verbietet und sich der Betroffene ausdrücklich auf diese religiöse Verhaltensmassregel beruft. Aus der Kennzeichnung von Feiertagen in einem Kalender ist jedoch nicht zu folgern, dass die Religion selber das Arbeiten an diesen Tagen verbietet. (Erw. 6.6)

 

6S.148/2003 vom 16. September 2003 "Rassendiskriminierung durch ein Flugblatt der Raëlischen Bewegung?(Art. 261 bis StGB)" (strafrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde)

Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 261bis StGB Art. 261bis "Rassendiskriminierung" "Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft."

 

Nach Art. 261bis StGB geschützte Interessen: Nach der Rechtsprechung schützt Art. 261bis StGB wesentlich die Würde des Menschen als Mitglied einer Rasse, einer Ethnie oder einer Religion. Zudem schützt Art. 262 bis StGB den öffentlichen Frieden. Abs. 1 bis 3 richten sich gegen den Rassenhass und Abs 4 richtet sich gegen rassendiskriminierende Beschränkungen. (Erw. 2.1.)

Einschränkung der Meinungsfreiheit unter dem Aspekt von Art. 261bis StGB: Die Interessen nach Art. 261bis StGB können in Konflikt geraten mit den Interessen nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit). Grundsätzlich hat in einem demokratischen Staat jeder das Recht, seine Meinung zu einem Thema von öffentlichem Interesse zu äussern, selbst wenn sie einigen missfällt. Es kann und darf nicht sein, dass der Mehrheit einfach eine schweigende Minderheit gegenüberstehen soll. Allerdings gilt die Meinungsfreiheit nicht absolut. Sie kann als grundrechtliche Garantie eingeschränkt werden, sofern eine gesetzliche Grundlage dazu besteht, ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet und dies im Rahmen des Verhältnismässigen bleibt (Art. 36 BV; Art. 10 Abs. 2 EMRK). Bei der Interpretation von Art. 261bis StGB hat der Richter der grundrechtlich verankerten Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen; nur jene Meinungen und Kritiken sind unzulässig, welche die Würde des Menschen und dessen Gleichbehandlung direkt verletzen. (Erw. 2.2.)

Zum Begriff der "Öffentlichkeit" nach Art. 261bis StGB: Unter "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 261bis StGB versteht der Strafgesetzgeber einen weiten Kreis von bestimmten Personen oder einen Kreis von unbestimmten Personen, die Kenntnis von einer Botschaft bekommen können. (Erw. 2.3.)

Zu den Adressaten der Botschaft nach Art. 261bis StGB: Die Botschaft - unabhängig von ihrem Aussehen oder ihrem Träger - zielt auf einen oder mehrere Menschen wegen dessen oder deren rassischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit ab. In Bezug auf die Religion heisst das, dass eine Botschaft einen oder mehrere Menschen ins Visier nimmt, weil er oder sie (von den Botschaftsträgern) abweichende religiöse Vorstellungen haben. In einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionsgemeinschaften aufeinander treffen, ist es zur Aufrechterhaltung des religiösen Friedens angebracht, von den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu verlangen, dass sie einander und Nichtgläubigen mit Respekt begegnen. Dabei spielt die Toleranz ein wesentliches Element des inneren Friedens in einem modernen Staat. - Zweifelsohne schützt Art. 261bis StGB auch die Katholiken, welche Angehörige einer Hauptreligion sind. Die Priester bekleiden eine besondere Rolle innerhalb der römisch-katholischen Kirche; durch die Ordination unterscheiden sie sich von den sogenannten Laien und bilden so einen Kreis von Menschen mit speziellen religiösen Befugnissen und Pflichten. Als solche können die Priester Ziel einer Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sein. (Erw. 2.4.)

Zur Wirkung der Botschaft nach Art. 261bis StGB: Die Botschaft muss zu einem Hass gegen Personen oder zu einer Herabwürdigung von Personen anstacheln aus Gründen ihrer rassischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit. Dabei muss ein Gefühl des Hasses geweckt werden oder zur Herabwürdigung aufgerufen werden. Die Herabwürdigung oder Diskriminierung besteht darin, dass jemand ungerecht behandelt wird, indem andere in vergleichbarer Situation ihm gegenüber begünstigt werden. Was den Hass anbetrifft, so ist damit eine Abneigung der Art und Weise verbunden, jemandem etwas Schlechtes zu wünschen oder sich über das eingetroffene Übel zu freuen. Wie die Botschaft im Einzelnen inhaltlich aussehen muss, sagt das Gesetz nicht. Es reicht aus, dass die Botschaft dazu geeignet ist, Hass zu schüren oder zur Diskriminierung anzustacheln. Die Botschaft muss die Würde des Menschen antasten; sie muss ihn herabwürdigen, ihn verachtenswert erscheinen lassen. - Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass die Botschaft, in der jemand der Pädophilie bezichtigt wird, eine herabsetzende Botschaft ist. (Erw. 2.5.)

Zur direkten inhaltlichen Verbindung der Botschaft mit Rasse, Ethnie oder Religion: Die Botschaft macht glauben, dass die von ihr kritisierten Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion minderwertig seien. Wenn schwarzhäutige Menschen z. B. mit Tieren verglichen werden oder Juden als abgrundtief geldgierige Menschen dargestellt werden, gilt dies als Herabwürdigung - die Botschaft nimmt diese Menschen in ihrer Eigenschaft als Schwarze oder Juden aufs Korn. Wenn sich hingegen eine Botschaft nur und gerade auf das Verhalten oder gewisse Merkmale einer Menschengruppe bezieht oder sich gegen Regeln oder Bräuche dieser Gruppe wendet, verletzt sie Art. 261bis StGB nicht. Ob eine Botschaft die Menschenwürde antastet oder diskriminierend ist, beurteilt sich danach, was ein durchschnittlicher Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände davon hält. (Erw. 2.6.1.)

Im vorliegenden Fall kritisierte das Flugblatt der raëlischen Bewegung den sexuellen Missbrauch von Kindern durch einige Priester. Aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers bezweckt es den Schutz der Kinder - so der Titel des Faltblattes. Aus dem Faltblatt geht hervor, dass ein Hilfsdienst für Opfer sexueller Übergriffe durch Priester angeboten wird. Zugleich fordert es die Behörden zum Handeln auf. - Das Faltblatt zielt nicht auf die römisch-katholischen Priester an sich ab, sondern auf die pädophilen Priester. Zwar übertreibt das Faltblatt in seiner Darstellung, doch greift es nicht den Status der römisch-katholischen Priester an, sondern kritisiert allein das Verhalten gewisser Priester. Das Faltblatt weckt nicht den Eindruck, dass alle römisch-katholischen Priester wegen ihrer Religionszugehörigkeit verachtenswert seien und dass der Stand der römisch-katholischen Priester die Pädophilie begünstige. Es zielt allein auf das deviante Verhalten gewisser Priester innerhalb der römisch-katholischen Hierarchie. (Erw. 2.6.2.)


2P.245/2002 Religionsfreiheit im Strafvollzug

Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs wurde der des Mordes und der Vergewaltigung beschuldigte X. am 13. Februar 2002 in die Strafanstalt Pöschwies überwiesen und zunächst für die Dauer von drei Monaten in der Abteilung für Fluchtgefahr platziert. X. bekennt sich zum orthodoxen Glauben.

Am 20. April 2002 ersuchte X. um Teilnahme an der orthodoxen Osterfeier vom 5. Mai 2002 im Andachtsraum des Sozialzentrums der Strafanstalt. Dies verweigerte ihm der Direktor der Strafanstalt mit Schreiben vom 26. April 2002 mit der Begründung, er befinde sich für drei Monate auf der Abteilung für Fluchtgefahr. Ein ihm statt dessen zugesicherter Besuch eines orthodoxen Geistlichen (Popen) fand aufgrund eines Versäumnisses des Anstaltsseelsorgers nicht statt. Gegen den Ausschluss von der Osterfeier erhob X. Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 30. August 2002 auf den Rekurs mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. In einem Eventualstandpunkt schützte sie den materiellen Entscheid des Direktors der Strafanstalt.


Sozialversicherungsrecht

K 15/97 vom 18.10.1999 "Glaubens- und Gewissensfreiheit und Krankenpflegeversicherungsobligatorium"

(Unveröff. Entscheid des EVGer. vom 18.10.1999.) Art. 3 KVG; Art. 6 Abs. 1 KVG; Art. 49 aBV (Art. 15 BV); Zweck des Krankenpflegeversicherungsobligatoriums (Erw. 2 und 4).
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit verschafft kein grundsätzliches Privileg, das es gestatten würde, sich über Gebote und Verbote hinwegzusetzen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Glaubensbetätigung stehen (allgemeine Rechtsordnung). Das bundesrechtliche Krankenpflegeversicherungsobligatorium steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem in Art. 49 aBV (Art. 15 BV) geschützten Bereich. Das Krankenkassenobligatorium stellt also keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit dar. (Erw. 5.)

 


Raumplanungs-, Bau- und Umweltschutzrecht

BGE 126 II 366 "Frühgeläut von Kirchenglocken als erhebliche Störung des Volkswohlbefindens?"

Art. 7, 11, 13 und 15 USG; Geläut von Kirchenglocken.
Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG auf bestehende Anlagen (Erw. 2b).Grundsätze für die Beurteilung von Glockengeläut, das nicht von einem der Anhänge der LSV erfasst wird (Erw. 2c und 2d). Lärmschutzrechtliche Beurteilung des Frühgeläuts der reformierten Kirche Bubikon (Erw. 3-5). Den lokalen Behörden steht bei Ereignissen, die Ausdruck einer alten Tradition sind, ein Beurteilungsspielraum zu (Erw. 3c, 5b). Beizug der kommunalen Polizeiverordnung bei der Handhabung des Beurteilungsspielraums (Erw. 4 und 5).

 

1A.69/2002 vom 19. März 2003 " Lärm aus der Benutzung eines Islamischen Zentrums"

Art. 15, 36 BV; Art. 11, 12, 13, 15, 19, 23, 25 USG; Art. 7, 8, 13, 43 LSV (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Private Versammlungen, namentlich religiöser Art, in privaten Räumen bedürfen als solche keiner Bewilligung (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 22 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV (SR 101)]). Hingegen sind Beschränkungen der Teilnehmerzahl aus polizeilichen Gründen (namentlich Bau- und Feuerpolizei oder Immissionsschutz) zulässig. Diese Einschränkungen dürfen nicht davon abhängen, ob es sich um ein Freitagsgebet oder um eine andere Veranstaltung handelt. (Erw. 2.1)

Im vorliegenden Fall ist die normale Maximalbelegung des islamischen Zentrums an der Rötelstrasse 86 in Zürich Streitgegenstand: 150 oder 240 Personen? Streitig ist dabei vor Bundesgericht allein noch die Frage der Lärmemission. (Erw. 2.1 und 2.2)

Nach Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG])
vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) sind Umweltbelastungen vorerst bei der Lärmquelle zu begrenzen (s. Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei besteht ein zweistufiges Konzept: (1) Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG - "Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist." (2) Verschärfungsprinzip nach Art. 11 Abs. 3 USG - "Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden." (Ob Einwirkungen lästig oder schädlich sind, bemisst sich nach Immissionsgrenzwerten, die vom Bundesrat durch Verordnung festgelegt werden. [Art. 13 USG]).
Dieses zweistufige Konzept gilt auch im Bereich des Lärmschutzes, wie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) zeigt: (1: Vorsorgeprinzip) "Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist". Wird eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist." Die Anlagen müssen so weit saniert werden: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist". (2: Verschärfungsprinzip) "Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten [s. auch Art. 7 Abs. 2 LSV; Art. 25 Abs. 2 USG; diese Werte liegen unter den Immissionsgrenzwerten - sie sind also bereits ein Element des Vorsorgeprinzips]." "Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden." "Die Anlagen müssen so weit saniert werden: b. dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden."

Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte belegt aber nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. (Erw. 3.1)

Da es sich beim vorliegenden Fall um ein Kultur- und Religionszentrum handelt, das heisst nicht um ein Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betrieben wird, muss das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG) durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt werden. Dabei ist das in Art. 15 BV verankerte Recht auf Religionsausübung zu beachten.
Eine staatliche Massnahme, die dazu führt, dass eine religiöse Handlung nur eingeschränkt oder gar nicht durchgeführt werden kann, ist nur zulässig, wenn diese Art. 36 BV entspricht. Es bedarf für die Rechtmässigkeit dieser Massnahme eine gesetzliche Grundlage, ein hinreichendes öffentliches Interesse und sie muss verhältnismässig sein. Dabei sind die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen nicht bloss abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen. Massnahmen, die die Durchführung einer religiösen Handlung als solche verunmöglichen oder wesentlich erschweren, können deshalb im Einzelfall nur angeordnet werden, wenn öffentliche Interessen oder Rechte Dritter konkret beeinträchtigt oder bedroht werden, aber nicht vorsorglich für den Fall, dass abstrakt eine Beeinträchtigung erfolgen könnte. (Erw. 3.2 und 3.3)

Demnach ist es unverhältnismässig und damit unzulässig, Auflagen über die Belegung des Islamischen Kulturzentrums als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, ungeachtet des konkreten Falles, ob die zu erwartenden Lärmeinwirkungen die Planungswerte tatsächlich überschreiten bzw. unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich und lästig werden. Es ist also davon auszugehen, dass die Auflagen nur auf der zweiten Stufe der Umweltbelastungsbegrenzung beziehungsweise im Rahmen der verschärften Emissionsbegrenzung zulässig sind. (Erw. 3.4) Die Auflagen gegenüber dem islamischen Kulturzentrum sind also in diesem Rahmen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. (Erw. 3.4)

Das vom Streit betroffene Objekt bzw. das islamische Zentrum ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 LSV, da es am massgeblichen Stichtag noch nicht in der hier zur Diskussion stehenden Weise benutzt worden ist. Folglich sind die Planungswerte oder ein - weil für die streitige Anlagenart keine Belastungsgrenzwerte bestehen ? vergleichbares Niveau einzuhalten. Mit Hilfe der Kriterien von Art. 15 ("Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören."), 19 ("Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen [Art. 16 Abs. 2 und Art. 20] kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten [Art. 15] liegen.") und 23 ("Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.") USG ist zu beurteilen, ob die von der Anlage ausgehenden Emissionen unter dem Blickwinkel der Immission unzumutbar sind (s. Art. 40 Abs. 3 LSV). Es sind dabei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. (Erw. 4.1)

Das vom Streit betroffene Objekt liegt in der Empfindlichkeitsstufe II, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 Buchst. b LSV). Die Anlage hat also ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit vorzunehmen (Art. 13 Abs. 2 USG). Führt die Anlage zu Immissionen, die mehr als geringfügig sind, so ist diese im Sinne von Art. 15 und 23 USG als unzumutbar zu beurteilen. Die Folge ist - soweit keine Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt werden ? eine verschärfte Emissionsbegrenzung oder allenfalls die Versagung der Baubewilligung. (Erw. 4.2)

Die Massnahmen der Vorinstanzen zur Eindämmung der Immissionen (keine Überschreitung der in der Baueingabe bezeichneten Raumbelegung, Einbau von Schalldämmlüftern, Veranstaltungen nur innerhalb des Gebäudes bei geschlossenen Fenstern) sind zwar grundsätzlich verhältnismässig, doch es wird damit der Immissionsproblematik, wie sie mit der erwiesenermassen anhaltenden Überbelegung einhergeht, nicht beigekommen. Es müssen zusätzliche Massnahmen getroffen werden. (Erw. 4.3)

Die Massnahmen zur Bekämpfung der Lärmimmissionen sind als Auflagen an das Islamische Kulturzentrum formuliert worden. Es kann jedoch - so das Verwaltungsgericht - selbst bei Einsatz eines Ordnungsdienstes nicht damit gerechnet werden, dass sich die Auflagen tatsächlich durchsetzen lassen, wenn mehr als 200 Personen im Gebäude sind, sondern es wird regelmässig mit lärmintensiven Aktivitäten bei geöffneten Türen und Fenstern oder im Freien zu rechnen sein. Steht im vorhinein fest, dass die Auflagen nicht eingehalten werden können, oder ist es zweifelhaft, ob die Auflagen eingehalten werden können, dann sind sie ungeeignet zur Lärmbekämpfung. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ist keine geeignete Lärmbekämpfungsmassnahme, weil aus der Besucherzahl nicht zwingend eine bestimmte Lärmimmission abgeleitet werden kann. Bereits wenige Personen können bei entsprechendem Benehmen übermässigen Lärm verursachen. Aus dem Gebäude dringende Emissionen sind mit technischen Massnahmen und dem Verbot der Durchführung von Veranstaltungen im Freien wirkungsvoller zu bekämpfen als mit einer Begrenzung der Teilnehmerzahlen. Schliesslich geht aus der Sachverhaltsfeststellung nicht hervor, dass auch bei Einhalten der technischen Massnahmen nach wie vor übermässiger Lärm entsteht. (Erw. 4.4 und 4.5)

Was den Sekundärlärm (Lärm aus der Zu- und Wegfahrt) anbetrifft, so ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass es keinen gravierenden Unterschied gibt, ob 150 oder 200/240 Personen kommen und gehen. (Erw. 4.6)

Ob Lärm zumutbar ist, hängt auch davon ab, zu welcher Tageszeit dieser verursacht wird. Auch in einer Wohnzone sind tagsüber gewisse, geringfügig störende Immissionen hinzunehmen; hingegen besteht nachts ein erhöhtes Ruhebedürfnis. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahlen im Islamischen Zentrum löst dieses Problem jedoch nicht in geeigneter Weise. Vielmehr sollte zwischen Nacht- und Tagbetrieb unterschieden werden und insbesondere während des Fastenmonates Ramadan die Benutzung des Zentrums auf klar festgelegte Nachtstunden begrenzt werden. (Erw. 4.7)

Soweit kein unzumutbarer Lärm entsteht, rechtfertigen sich keine über die Baubewilligung hinausgehenden Beschränkungen der Belegungszahl, sondern höchstens Massnahmen, die mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen bewirken. Entsteht bloss deshalb unzumutbarer Lärm, weil die Beschwerdeführerin die in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen nicht einhält, so erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl als unnötig oder ungeeignet, um den Lärmschutz sicherzustellen. Stattdessen sind die bereits angeordneten Auflagen durchzusetzen. Stellt sich heraus, dass die Beschwerdeführerin dauernd nicht willens oder in der Lage ist, die Auflagen einzuhalten, ist die Bewilligung zu widerrufen und das Zentrum zu schliessen. Sollte sich hingegen erweisen, dass mit den angeordneten Auflagen der Lärm tatsächlich nicht auf ein zumutbares Mass begrenzt werden kann, sind weitere Einschränkungen anzuordnen. Dabei ist eine Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht von vornherein ausgeschlossen, doch sind in erster Linie andere Möglichkeiten, wie namentlich technische Massnahmen oder zeitliche Betriebseinschränkungen, in Betracht zu ziehen. (erw. 4.8)

 

1A.240/2002 vom 13. Mai 2003 " Lärm aus dem Glockengeläut der paritätischen Kirche von Thal"

Art. 15, 36 BV; Art. 11, 12, 13, 15, 16, USG; Art. 2, 7, 40, 31 LSV (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Zur Beschwerdelegitimation: Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht ist legitimiert, wer von der Verfügung/von dem Entscheid der Vorinstanz berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 Buchst. a OG). Berührt ist der Beschwerdeführer, wenn er durch den Entscheid der Vorinstanz stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Und ein schutzwürdiges Interesse hat der Beschwerdeführer, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. - Bei grossflächigen Lärmimissionen kann ein sehr weiter Kreis von Menschen betroffen sein. Vor allem in dicht besiedelten Gebieten können sehr viele Menschen betroffen sein, ohne dass von einer Popularbeschwerde ausgegangen werden muss. - Im vorliegenden Fall wohnen die Beschwerdeführer 360 m vom Kirchturm der Paritätischen Kirche von Thal entfernt, also nicht in unmittelbarer Nähe der Kirchenglocken; sie sind aufgrund des Gesagten aber trotzdem zur Beschwerde legitimiert. (Erw. 1.1.)

Beschränkungsmöglichkeit des Kirchenglockengeläuts: Es unbestritten, dass das kirchliche Glockengeläut zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden kann. Dies trifft auch zu, soweit das Glockengeläut Teil der Religionsausübung ist und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht. (Art. 15 Abs. 2, Art. 36 BV). Es steht ebenfalls ausser Frage, dass das Kirchenglockengeläut grundsätzlich unter die Umweltschutzgesetzgebung fällt. (Erw. 2.1.)

Definition des Glockenspiels der Kirche von Thal nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41): Das Glockenspiel der Paritätischen Kirche Thal ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Da die Kirche samt ihrem Glockenspiel bereits vor dem Inkrafttreten des USG bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen. Falls diese Anlage also den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht entspricht, ist sie umweltschutzrechtskonform zu sanieren (Art. 16 Abs. 1 USG). Es müssen also die Vorschriften über die Emissionen beachtet werden: Danach sind "Emissionen im Rahmen der Vorsorge" - unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung - "so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist" (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). "Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden" (Art. 11 Abs. 3 USG). Nach Art. 12 Abs. 2 USG werden diese Begrenzungen durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Folglich müssen am Glockenspiel der Paritätischen Kirche Thal bereits Massnahmen zum Schutze der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen getroffen werden, auch wenn noch gar nicht feststeht, dass es tatsächlich zu lästigen oder schädlichen Immissionen in der Umwelt kommen wird. Die Anlage selbst ist an sich so zu gestalten, dass sie keine zur bestehenden Umweltbelastung weiteren unnötigen Emissionen verursacht. Zwar gibt es kein Recht auf absolute Ruhe, doch sollten Emissionen vermieden werden, die dem Volkswohlbefinden abträglich sein könnten. (Erw. 2.2.)

Definition der Lärmimissionen des Glockenspiels von Thal: Nach Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Fehlen solche Belastungsgrenzwerte - das ist für Glockenspiele der Fall ?, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes; sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes (Art. 40 Abs. 3 LSV). - Das heisst: Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit respektive Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist die Situation objektiv unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu betrachten. Es kommt nicht auf das subjektive Befinden einzelner Personen an. (Erw. 2.3.)

Ratio legis der Lärmaschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes: Sie sind primär zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Anlage oder Tätigkeit auftreten. Das Bundesgericht beurteilt jedoch auch Geräusche, die gerade Zweck einer Anlage oder einer Tätigkeit sind (z. B. Kirchen- oder Kuhglocken, Musizieren, Halten von Reden mit Lautsprechern an Anlässen in der Öffentlichkeit), nach den Bestimmungen des Umweltgesetzes. Diesfalls dürfen die Lärmemissionen aber nicht durch Schalldämpfung reduziert werden, da sonst gerade der Zweck der Anlage oder der Tätigkeit vereitelt würde. Reduzierte man solche Lärmemissionen auf diese Weise, würde man die betreffende Tätigkeit oder Anlage selbst als unnötig und damit als unzulässig betrachten. In Betracht kommen also betriebliche Massnahmen (wie sie in Art. 12 Abs. 1 Buchst. c USG vorgesehen sind). Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Anlage oder Tätigkeit vorzunehmen. Zu beachten sind dabei der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt des Lärms, die Dauer und Häufigkeit des Lärms und die Lärmvorbelastung der betroffenen Zone. Bei der Abwägung der Interessen haben die Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt. (Erw. 2.4.)

Kirchenglockengeläut der Paritätischen Kirche von Thal als das Volkswohlbefinden erheblich störendes Geräusch? - Das Glockengeläut wird - So BGE 126 II 366 ff., 371 (Erw. 3c) - von den meisten Menschen nicht als störend beziehungsweise als lästig oder schädlich empfunden. Es ist für viele Menschen ein Wohlklang. Ihr regelmässiges Ertönen - auch frühmorgens - entspricht einer weitverbreiteten alten Tradition. Es hat sich über den Kreis der gläubigen Christen im Bewusstsein der Menschen im Allgemeinen eingeprägt. Ob das Kirchenglockengeläut tatsächlich als störend empfunden wird, hängt also nicht vom Geläutgeräusch an sich ab, sondern vom Betrieb des Kirchenglockengeläuts beziehungsweise von der Frage, wann das Geräusch zu hören ist (zu welcher Tages- und Nachtzeit). Das Gefühl der Störung bemisst sich allerdings nicht nach der Mehrheitsmeinung in der Gemeinde, weil in der Regel nicht eine Mehrheit der Bevölkerung in der Nähe der Lärmquelle wohnt. Das Gefühl der Störung bemisst sich nach der objektiven durchschnittlichen Lärmempfindlichkeit; dabei ist auf Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 15 und Art. 13 Abs. 2 USG). Folglich kommt es bei der Beurteilung, ob Menschen von einer Lärmquelle gestört werden auf eine eher überdurchschnittliche Lärmempfindlichkeit an, wobei allerdings auch die Ortsüblichkeit (Vorbelastung des Gebiets, Zonenlage, Tradition) in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. (Erw. 3.2.)

Ortsüblichkeiten des Kirchenglockengeläuts von Thal: Die Tatsachenfeststellung hat ergeben, dass die Beschwerdeführer in einem ruhigen Wohnquartier mit Lärmempfindlichkeitsstufe II wohnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 Buchst. b LSV). Thal ist ländlich geprägt und blickt auf eine lange Tradition des Frühgeläutes zurück. (Erw. 3.3.)

Erhebliche Störung durch das Kirchenglockengeläut von Thal? Hierbei ist zu unterscheiden, ob das Geräusch zur Tages- oder Nachtzeit zu vernehmen ist (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV: "Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte (…). Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.") Die Lärmschutz-Verordnung enthalt in ihren Anhängen keine Bestimmung zur Definition der Nacht- und Tageszeit für das Kirchenglockengeläut. Auch gibt es in Thal keine kommunale Regelung der Tages- und Nachtzeit. Ob das Geräusch also zur Störung der Nachtruhezeit führt, beurteilt sich von der Praxis und zwar danach, ob das Geräusch der Kirchenglocken zu Aufwachreaktionen führt. In casu ist das nicht der Fall. (Erw. 3.4.)

Verschiebung des Kirchenglockengeläutes auf Grund des Vorsorgeprinzips? Das nach Art. 11 USG vorgesehene zweistufige Konzept der Emissionsbegrenzung gilt auch im Bereich des Lärmschutzes (s. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b LSV). Neue Anlagen grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten; mit der Möglichkeit der Erleichterung bis zur Obergrenze der Immissionsgrenzwerte im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses (s. Art. 25 USG; Art. 7 LSV). Die Planungswerte bilden ein Element der Vorsorge.
Die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Sind die Planungswerte eingehalten, so rechtfertigen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Dabei ist beispielsweise an technische Massnahmen zu denken, welche die Entstehung und Ausbreitung des Lärms begrenzen, ohne den Betrieb der Anlage wesentlich einzuschränken oder ein geändertes Projekt zu bedingen. ? Im vorliegenden Fall gehen die Lärmemissionen von einer Kirche, die nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betrieben wird. Damit kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen der Emissionsbegrenzung genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden., sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt. (Erw. 3.5.)

Verhältnismässigkeit der Verschiebung des Kirchenglockengeläutes? Es widerspricht nicht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die kantonalen Instanzen das öffentliche Interesse am Beibehalten einer gewachsenen Tradition höher werten als das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer. Der Umstand, dass sich offensichtlich nur die beiden Beschwerdeführer durch das Glockengeläut belästigt fühlen, vermag lärmbegrenzende Massnahmen noch nicht zu rechtfertigen. (Erw. 3.6.)

Berücksichtigung der Praxis anderer Gemeinden? "Belässt das Bundesumweltrecht den Gemeinden Spielraum, die Ruhezeiten verschieden zu regeln, und tragen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung von Frühgeläut diesen unterschiedlichen kommunalen Regelungen Rechnung, so verletzen sie die Rechtsgleichheit nicht (…). Die von den Beschwerdeführern angeführte Praxis in Urnäsch und Montlingen ist somit nicht massgeblich." (Erw. 3.6.)


1P.149/2004 vom 21. Juni 2004 „Errichten eines nachts beleuchteten blau-weissen Aluminiumkreuzes auf einer privaten Liegenschaft“(Dozulé-Kreuz) (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 9, 15, 26, 29 und 36 BV; §§ 30, 119 und 145 des solothurnischen Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978; § 3 der solothurnischen Bauverordnung vom 3. Juli 1978.

Das Errichten eines religiösen Symbols auf einem Grundstück (in casu auf einer mit einem Einfamilienhaus überbauten Liegenschaft) fällt sowohl in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie als auch in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Ein Verbot muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Überdies darf es den so genannten Kerngehalt dieser Grundrechte nicht verletzen. (Erw. 2.1.)

Das Aufstellen eines Kreuzes als Symbol des christlichen Glaubens bezweckt nach der Darstellung der Beschwerdeführer die Verbreitung der eigenen Glaubensansicht. Das Kreuz dient also der Bekanntmachung oder Weitergabe ihrer religiösen Überzeugung an Dritte. Dies Kundgabe gehört nicht zum absolut geschützten Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit, denn dieser besteht allein im Bereich der religiösen und ethischen Selbstverantwortung (so genanntes forum internum). Somit kann die Kundgabe nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden. – Das Aufstellen eines Kreuzes fällt auch nicht in den unantastbaren Kern der Eigentumsgarantie. Mit der Verweigerung der Baubewilligung für das Aufstellen des Kreuzes wird nur geringfügig in die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft eingegriffen. (Erw. 3.1.)

Nach § 3 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn 711.61) ist für Bauten und Anlagen ein Baugesuch einzureichen. In Abs. 2 wird aufgezählt, was namentlich baubewilligungspflichtig ist. Diese Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschliessend. Wenn das Errichten von Kreuzen dort nicht erwähnt ist, heisst das also nicht, dass dies nicht bewilligungspflichtig ist. Eine Bewilligungspflicht legt sich nahe, denn das Kreuz hat im vorliegenden Fall eine Höhe von 7,38 m und erreicht damit fast die an seinem Standort zulässige maximale Gebäudehöhe von 7,5 m (vgl. § 28 de Baureglementes der Gemeinde Gerlafingen; genehmigt am 5. Juni 1984). (Erw. 3.2.)

Das Errichten des Kreuzes wird aus folgenden öffentlichen Interessen abgelehnt: Störung des Quartierbildes und mangelnde Zonenkonformität.
Gestützt auf § 119 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn 711.1) sind quartierbildstörende Bauten und Anlagen zu untersagen. Nach § 145 Abs. 1 desselben Gesetzes haben sich Bauten typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Sie fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren Haushalt nicht störend verändern und wenn sie sich an die Form- und Materialsprache der Umgebung halten. Ein Kreuz von der oben genannten Grösse und gehört nicht zum herkömmlichen Inventar einer Wohnzone, sondern ist in der Wohnzone – wie sie im vorliegenden Fall gegebene ist – fremd und stört das Quartierbild. (Erw. 3.3.)

Nach § 30 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 sind in den Wohnzonen neben Wohnbauten nur nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Das beleuchtete Kreuz in der Grösse von 7,38 m ist ein dominantes Glaubenszeugnis von Angehörigen der kleinen Glaubensbewegung von Dozulé. Dieses Kreuz mit der Funktion der Verkündigung einer bestimmten Glaubensansicht hat keinen positiven funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnen. Es ist damit ein Fremdkörper in der Wohnzone. (Erw. 3.4.)

Die Verweigerung der Errichtungsbewilligung ist verhältnismässig, denn sie trifft die Beschwerdeführer in ihrer Eigentumsgarantie nur gering. Die Überbaubarkeit ihrer Parzelle wird nur unwesentlich eingeschränkt. Unter dem Gesichtspunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit sind die Beschwerdeführer schon stärker betroffen, ist ihnen doch das Errichten des Kreuzes zur Glaubensverkündigung ein starkes religiöses Anliegen. Jedoch sind sie an das kantonale und kommunale Baurecht gebunden. Es ist ihnen nicht verwehrt, einen anderen Standort für Ihr Kreuz zu finden, an welchem die Errichtung des Kreuzes baupolizeilich zulässig ist. (Erw. 3.6.)

 

1A.136/2003 Bewilligung für Mobiltelefon-Basisstation, evangelisch-reformierte Kirche Uetikon am See

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 23. April 2003.

Die Baukommission Uetikon am See bewilligte der Orange Communications SA am 15. Oktober 2001 die Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM und UMTS im Turm der evangelisch-reformierten Kirche Uetikon. Den gegen diese Bewilligung erhobenen Rekurs von X wies die Baurekurskommission II am 19. November 2002 ab.


Naturschutz- und Tierschutzrecht

BGE 33 I 723 "Schächten von Hühnern"

Urteil vom 24. Oktober 1907 in Sachen Fröhlich gegen Obergericht Aargau.

Bestrafung wegen Schächtens von Hühnern. Das Schächtverbot bezieht sich nicht auf das Schlachten von Geflügel. Das Schächten ist eine israelitische Kultushandlung. Bestrafung wegen des Schächtens von Hühnern verstösst gegen die Kultusfreiheit.

 

2A.143/1992 "Zulässigkeitsvoraussetzungen der Einfuhr von geschächtetem Fleisch aus dem Ausland"
(In der amtlichen Sammlung nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Februar 1993)
Art. 48 VwVG; Art. 58 und 59 SV; Art. 9 TSchG; Art. 23 LwG; Art. 4, 49, 50 BV (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Buchst. a VwVG: Zur Beschwerde gegen Verfügungen in Verwaltungssachen, die durch Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde hin erledigt werden, ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Demnach sind es einerseits die Verfügungsadressaten im formellen und materiellen Sinne und andererseits Dritte, die stärker als jedermann betroffen sind und die in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. (Erw. 1a-c.)
Nach Art. 20 TSchG ist das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug verboten. Faktisch ist damit das Schächten in der Schweiz verunmöglicht; hingegen ist das Einführen von geschächtetem Fleisch aus dem Ausland zulässig. Allerdings ist die Einfuhr einzelbewilligungspflichtig und an verschiedene Voraussetzungen gebunden: (1) Der Importeur hat vorgängig gleichartige Tiere oder ihr Fleisch entsprechend einem periodisch festgelegten Austauschfaktor, demzufolge der Preis des einzuführenden Fleisches den Grosshandelspreisen vergleichbarer schweizerischer Ware entsprechen muss, auszuführen. (2) Er hat das religiös motivierte Bedürfnis der Einfuhr solchen Fleisches anhand Bestellungen anerkannter Verkaufsstellen nachzuweisen, (3) an welche das Fleisch ausschliesslich geliefert werden darf und (4) die sich ihrerseits auf den Verkauf solchen Fleisches an Angehörige der entsprechenden Glaubensrichtung zu beschränken haben (Art. 58 und 59 SV). (Erw. 2a-c.)
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung des Austauschgeschäftes streitig; angezweifelt wird deren Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht. (Erw. 2 d)
Zulässigkeit der vorfrageweisen Überprüfung von unselbstständigen bundesrätlichen Verordnungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Verfassungsmässigkeit. (Erw. 3a.)
Überprüfung von Art. 58 und 59 SV auf Ihre Vereinbarkeit zum einen mit Art. 9 TSchG und Art. 23 Abs. 1 LwG und zum andern mit Art. 49/50 BV, Art. 9 EMRK und Art. 4 BV; Resultat: kompatibel. (Erw. 3b-e.)
Überprüfung der Anwendung von Art. 58 Abs. 2 Buchst. a SV (Austauschfaktor) in casu; Resultat: unzutreffend. Sollte sich erweisen, dass die Preise des einzuführenden Fleisches gleich hoch oder gar höher sind als jene von Fleisch aus einheimischer Erzeugung, so wäre der Austauschfaktor gleich null. Aufgrund der Marktverhältnisse kann mit der Importbewilligung keine Verpflichtung zur Übernahme und Ausfuhr von inländischem Fleisch verbunden werden. (Erw. 4.)


6S.367/1998 vom 26. September 2000 "Schächten und Rassendiskriminierungsverbot"

(In der amtlichen Sammlung nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2000.) Art. 261 bis Abs. 4 StGB, Art. 20 TSchG.
Das Schächten ist nach schweizerischer Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 1 TSchG [SR 455]) verboten und strafbar (Art. 29 Ziff. 1 Buchst. d TSchG). Hingegen sind die Einfuhr und der Konsum von Koscher- und Halalfleisch zulässig (vgl. Art. 26 ff. SV [SR 916.341]). (Erw. 3.)
Kritische Meinungsäusserungen zum Schächten nach jüdischem (und muslimischem) Ritus an sich - auch mit scharfen Worten -, sind nicht rechtswidrig; es sei denn, sie überschreiten wie in casu den strafrechtlichen Rahmen des Zulässigen beziehungsweise stellen objektiv und subjektiv eine Verletzung des strafrechtlichen Verbots der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) dar. (Erw. 4-6.)
Die Tötungsmethode des Schächtens stellt im vorliegenden Fall Anlass für Äusserungen mit rassistisch zu qualifizierendem Inhalt und Gehalt gegenüber Juden dar, welche sich nach ihrem religiösen Verständnis zum Schächten verpflichtet fühlen. (Erw. 5.)


Verfahrensrecht: Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

BGE 1 S. 127 "Abschaffung der Geistlichen Gerichtsbarkeit"

Urteil vom 28. Januar 1875 in Sachen Kaiser.

Die Geistliche Gerichtsbarkeit wird in Art. 58 Abs. 2 aBV abgeschafft. Diese Abschaffung gilt sofort ab Inkrafttreten der Bundesverfassung. Eine Überganszeit ist nicht vorgesehen. So sind geistliche Gerichte verfassungswidrig und nicht mehr gültig, auch wenn noch keine entsprechende weltliche Gerichte existieren.

BGE 1 S. 132 "Verbot der Geistlichen Gerichtsbarkeit"

Urteil vom 4. Februar 1875 in Sachen Daniel Buff.

Ab Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung können Bürger nicht mehr gegen ihren Willen verpflichtet werden, sich der Jurisdiktion eines geistlichen Ehegerichtes zu unterwerfen.

BGE 2 S. 198 "Übergangszeit für Abschaffung der Geistlichen Gerichtsbarkeit"

Urteil vom 2. Juni 1876 in Sachen Eheleute Bühler-Gmür.
Die Bundesverfassung enthält keine Übergangsbestimmungen zur Abschaffung der Geistlichen Gerichtsbarkeit und auch die Bundesbehörden haben keine Verfügung über eine sofortige Vollziehung der neuen Verfassungsvorschrift erlassen. So kann das Urteile einer geistlichen Gerichtsinstanz im Nachhinein nicht mehr angefochten werden, wenn zum Zeitpunkt des Urteilspruchs noch kein entsprechendes ziviles Gericht existierte und das Urteil damals von keiner Partei angefochten worden ist.


BGE 4 S. 378 "Eid II"
Urteil vom 21. September 1878 in Sachen Lenz.
Der Schiedseid mit dem Schwur auf Gott wird vom Bundesrat als religiöse Handlung anerkannt. Um den Widerspruch der Eidesformel mit Art. 49 aBV zu umgehen, hat das beklagte Obergericht den Wortlaut abgeändert, indem es die religiösen Aussagen gestrichen hat. Das Bundesgericht entscheidet, dass Änderungen der Eidesformel nicht in der Kompetenz des Gerichtes steht, sondern nur vom Gesetzgeber vorgenommen werden dürfen.


BGE 4 S. 505 "Keine Geistliche Gerichtsbarkeit"
Urteil vom 7. Dezember 1878 in Sachen der katholischen Kirchgemeinde in Luzern.
Die Katholische Kirchgemeinde beschuldigt den Regierungsrat gegen das Verbot der geistlichen Gerichtsbarkeit (Art. 58 Abs. 2 aBV) zu verstossen, indem er dem Bischof das Recht belässt, über die Veränderung der Pfarrpfründe zu verfügen. Das Bundesgericht weist die Klage der Kirchgemeinde ab, da unter der geistlichen Gerichtsbarkeit lediglich die kirchliche Rechtspflege zu verstehen ist. D.h. Art. 58 Abs. 2 aBV verbietet kirchlichen Instanzen straf- und zivilrechtliche Juridiktion auszuüben, aber es verbietet nicht, über kircheninterne, verwaltende Funktionen zu entscheiden.


BGE 5 S. 438 "Konfessionelles Sittengericht unzulässig"

Urteil vom 21. November 1879 in Sachen Bader gegen Bern.

Der Klägerin ist die Vorladung zum Amtsgericht für die Ehescheidung verweigert worden, da der gesetzlich vorgeschriebene Aussöhnungsversuch vor dem Sittengericht nicht stattgefunden hat. Die Klägerin macht vor dem Bundesgericht geltend, dass dieses Sittengericht gegen die Bundesverfassung verstosse, da es sich aus dem Kirchgemeinderat zusammensetzt und somit ein konfessionelles Gericht ist. Art. 58 Abs. 2, Art. 54 und Art. 49 Abs. 4 aBV verbieten jedoch die Geistliche Gerichtsbarkeit und erklären die Ehe als eine vollständige bürgerliche - und nicht mehr kirchliche - Angelegenheit. Das Bundesgericht anerkennt die Beschwerde als begründet.

 

BGE 8 S. 222 "Taufpate als Richter"

Arrêt du 9 Juin 1882 dans la cause Despond.

Einem Richter wird ein Gerichtsfall entzogen, da er der Taufpate ist von der Tochter des Beklagten ist und somit die Parteilosigkeit des Richter nicht vollständig garantiert werden kann. Der Vater des Mädchens legt gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde ein mit der Begründung, dass der Richter aus rein religiösen Gründen in seinem Bürgerrecht, der Ausübung seines Richteramtes, eingeschränkt werde und beruft sich ausschliesslich auf Art. 49 Abs. 4 und 5 aBV. Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, da die Kompetenz zur Prüfung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bei den politischen Bundesbehörden liegt.

 

BGE 13 S. 113 "Geistliche Gerichtsbarkeit"

Urteil vom 2. April 1887 in Sachen Stoppani und Genossen.

Staatsrechtlicher Rekurs gegen ein Gesetz über die Organisation der katholischen Kirche und die Verwaltung der Kirchengüter. Als Hauptbeschwerdepunkt wird eine Verletzung des Verbots der geistlichen Gerichtsbarkeit Art. 58 aBV geltend gemacht. Das Bundesgericht verneint, dass das beanstandete Gesetz die geistliche Gerichtsbarkeit wiedereinführe und lehnt die Beschwerde ab. Unter geistlicher Gerichtsbarkeit ist die Ausübung einer Strafgewalt und Zivilgerichtsbarkeit durch die Kirche zu verstehen, während es sich im vorliegenden Sachverhalt bloss um die Regelung der geistlichen Verwaltung handelt.

 

BGE 16 S. 535 "Keine Bestrafung wegen Verstoss gegen die Kirchenordnung"

Urteil vom 26. September 1890 in Sachen Binkert.

Staatsrechtlicher Rekurs gegen Bestrafung wegen Verletzung der in der Kirchenordnung festgehaltenen Sitzordnung in der Kirche. Das Bundesgericht erklärt den Rekurs als begründet und hebt die angefochtene Entscheidung auf. Es begründet den Entscheid mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zur gerichtlichen Bestrafung im vorliegenden Vergehen. Auch könne der Rekurrent nicht wegen Störung des Gottesdienstes bestraft werden, da gemäss Obergericht dieser Tatbestand gar nicht erfüllt gewesen sei.

 

BGE 15 S. 730 "Staatliches Aufsichtsrecht über innerkirchliche Organisation"

Urteil vom 29. November 1889 in Sachen Weber.

Staatsrechtlicher Rekurs eines Pfarrers (der privatrechtlich organisierten römisch-katholischen Kirche) gegen die Genehmigungspflicht innerkirchlicher Erlasse und gegen eine Busse wegen nicht Nichteinhaltens dieser Pflicht. Der Rekurrent beruft sich aufgrund von Art. 49 und Art. 53 aBV auf das Recht, innerkirchliche Verhältnisse selbständig zu regeln. Soweit sich die Beschwerde auf Art. 49 aBV bezieht, tritt das Bundesgericht wegen Inkompetenz nicht auf sie ein. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab, da durch das staatliche Aufsichtsrecht Art. 53 aBV nicht verletzt werde.

 

BGE 20 S. 741 "Verbot der Sonntagsarbeit"

Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Holser.

Da das Verbot der Sonntagsarbeit in einem Bundesgesetz festgehalten ist, kann das Bundesgericht aufgrund von Art. 113 -Abs. 3 aBV nicht überprüfen, ob es gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Mitglieder der Siebenten-Tag-Adventisten-Gemeinschaft verstösst.

 

BGE 20 S. 753 " Vermögensaufteilung bei der Trennung einer Religionsgemeinschaft"

Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen Römisch-katholische Kirchgemeinde Grenchen.

Bei der Trennung beziehungsweise Bildung von Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 50 Abs. 3 aBV wird der Bestand einer Genossenschaft mit öffentlich-rechtlichem Charakter vorausgesetzt. Als diese werden Kirchgemeinden, welche für ihre Organisation die Genehmigung der kantonale Behörden erhalten haben, betrachtet. Bei dem Vermögen, das aufgeteilt wird, handelt es sich um öffentliches Gut, welches nicht an Privatvereine gegeben werden darf. Der Sinn von Art. 50 Abs. 3 aBV ist, dass bei der Trennung von einer Religionsgenossenschaft wegen unterschiedlichen Glaubensansichten eine Ausscheidung des bisher gemeinschaftlichen Kirchgutes geschehen soll. Bei der Aufteilung kann entweder auf die Anzahl der stimmfähigen Angehörigen oder auf die Anzahl der zugehörigen Personen (also auch Frauen und Kinder) abgestellt werden. Beides lässt sich rechtfertigen.

 

BGE 21 S. 336 "Organisation einer christkatholischen Gemeinschaft"

Urteil vom 3. April 1895 in Sachen Christkatholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen.

Eine christkatholische Gemeinschaft hat kein Recht darauf, gleichzeitig ein Mitglied der christkatholischen Nationalkirche der Schweiz und der römisch-katholischen Diözesankirche zu sein.

 

BGE 23 II 1369 "Vermögensausscheidung bei der Trennung einer Religionsgemeinschaft"

Urteil vom 24. November 1897 in Sachen römischkatholische Kirchgemeinde Laufen gegen christkatholische Kirchgemeinde Laufen.

Das belassen der Pfarrkirche im gemeinsamen Eigentum und zur gemeinsamen Verwaltung ist rechtlich zulässig. Es ist die Sache des Staates zu bestimmen, ob und in welchem Masse ein Simultangebrauch zulässig ist. Nicht das innere Kirchenrecht der Religionsgemeinschaften ist für das äussere Zusammenleben dieser massgebend, sondern der Staat muss diese im Interesse der Bürger und unter Berücksichtigung der Satzungen der Kirchen regeln. Das Verbot des Simultangebrauchs der katholischen Kirche kann nicht als Bestandteil des internen Kirchenrechts der katholischen Kirche betrachtet werden, denn es handelt sich dabei eher um eine Verwaltungsmassnahme, welche als Kampfmittel gegen die Alt- oder Christkatholiken bezeichnet werden muss und keineswegs auf dogmatischen Gründen beruht. Ein Staat, der die Religions- und Kultusfreiheit anerkennt, hat auf einen solchen Erlass keine Rücksicht zu nehmen.

 

BGE 23 II 1537 "Kompetenz der kirchlichen Behörden"

Urteil vom 18. November 1897 in Sachen Kirchgemeinde Wiesen.

Abgesehen von ein paar Ausnahmen überlässt die Bundesverfassung die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse den Kantonen, beziehungsweise der Kirche oder den kirchlichen Vereinigungen selbst. Jedoch ist die Kirche in nicht rein inneren Angelegenheiten der Staatshoheit unterworfen, dies auch bezüglich des Kirchenguts.

 

BGE 26 I 30 "Trennung von Religionsgemeinschaften"

Urteil vom 14. März 1900 in Sachen römisch-katholische Kirchgemeinde Wegenstetten und Zuzgen gegen christkatholische Kirchgemeinde Wegenstetten-Hellikon-Zuzgen beziehungsweise Aargau.

Die Anordnungen des ideellen Miteigentums an Kirchen und des Simultangebrauches solcher verstösst nicht gegen Art. 50 Abs. 3 BV.

 

BGE 44 II 77 "Ausschluss wegen Heirat mit geschiedener Frau"

Arrêt de la Ier Section civile du 16 mars 1918 dans la cause Grosfillex contre Union rurale.

Ausschluss eines Mitgliedes einer katholischen Gemeinschaft weil er eine geschiedene Frau geheiratet hat; Zulässigkeit dieses Grundes nach den Statuten und trotz des verfassungsmässigen Rechtes auf Heirat. Gültigkeit des Entscheides, obwohl er ohne Anhörung des Betroffenen erfolgte.

 

BGE 47 I 380 "Richterliche Zuständigkeit für Pfründe"

Urteil vom 18. November 1921 i. S. Pfarrgemeinde Hochdorf und Estermann gegen Luzern Obergericht.

Anspruch des Pfarrers einer inkorporierten Pfründe gegen das Stift auf Ausrichtung der Kongrua, beziehungsweise Streit über den Umfang dieser. Unzuständigkeitsentscheid der kantonalen Gericht wegen öffentlich-rechtlicher Natur des Streites. Anfechtung aus Art. 4 BV wegen Willkür und aus Art. 58 BV (Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit), soweit damit die Entscheidung den kirchlichen Behörden (Bischof) zugewiesen werden soll.


BGE 49 I 356 "Verbot der Gottesdienste wegen Pockenepidemie"

Urteil vom 30. Juni 1923 i. S. Katholisches Pfarramt Oerlikon und Hauser gegen Zürich, Regierungsrat.

Verbot der Gottesdienste und des Kirchenbesuches wegen in der betreffenden. Gemeinde ausgebrochener Pockenepidemie. Anfechtung aus Art. 50 Abs. 4 BV. Anspruch auf materielle Beurteilung, obwohl seither das Verbot infolge Erlöschens der Epidemie zurückgenommen worden ist.


BGE 127 I 128; 2P.239/2000 vom 28. Mai 2001 "Richtige Zusammensetzung der Rekurskommission der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau"

(In der amtlichen Sammlung nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Mai 2001) Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 22 Abs. 1, 110, 114 KV AG; Art. 7 Abs. 5 des Organisationsstatuts (OS) der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau; § 99 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO) der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau. Kircheninterne Rechtspflegeorgane werden nach dem Prinzip der landeskirchlichen Selbstorganisation im Rahmen der Verfassung nach demokratischen Grundsätzen (§ 110 Abs. 1) und in Analogie zu staatlichen Verwaltungsrechtspflegeorganen errichtet. (Erw. 4a.)
Besteht eine Behörde gesetzlich aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen beim Entscheid alle mitwirken, sofern nicht eine gesetzliche Quorumsregel besteht. Entscheidet die Behörde in unvollständiger Besetzung, ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht sie formelle Rechtsverweigerung. (Erw. 4b.)
§ 99 Abs. 1 der von der Synode als dem obersten Organ der Evangelisch-Reformierten Landeskirche erlassenen KO (vgl. § 110 Abs. 3 KV und Art. 7 Abs. 1 und 4 OS) sieht vor, dass die oberste Beschwerdeinstanz der Landeskirche die (von der Synode gewählte [Art. 7 Abs. 5 OS]) Rekurskommission - bestehend aus sieben Mitgliedern - ist. Sowohl der KO als auch dem Reglement für die Rekurskommission lässt sich keine Regel über die Beschlussfähigkeit entnehmen. Infolgedessen muss die vorhandene Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass die Rekurskommission nur in der Besetzung mit allen in § 99 Abs. 1 KO vorgesehenen sieben Mitgliedern entscheiden kann und darf, ansonsten würde die Besetzung des Spruchkörpers von zufälligen Umständen wie der beliebigen An- oder Abwesenheit einzelner Mitglieder abhängen. Allerdings wird die Beschlussfähigkeit der Rekurskommission dadurch leicht in Frage gestellt; allein das zuständige Rechtsetzungsorgan (Synode) kann diesen Mangel beheben. (Erw. 4c.)
Der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur. Seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung des Mangels ist ausgeschlossen, weil die nächsthöhere Instanz (Regierungsrat) den Sachverhalt und die Rechtslage nur unter dem Blickwinkel der Willkür - also nicht frei - überprüfen konnte. (Erw. 4d.)

 

BGE 129 I 91 "Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche aus einem aufgelösten pfarramtlichen Dienstverhältnis" (Rechtsmittelverfahren; Rechtsschutzkompetenzabgrenzung; Auslegung, Vollstreckung)

Art. 9, 29, 30, 72 BV; 58 Abs. 2 aBV; § 110, 114 KV AG; § 22, 59b, 75 VRPG AG; Art. 9, 14 des Organisationsstatuts (OS) der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau; § 140 der Kirchenordnung (KO) der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde).

Rechtsschutz in einer Landeskirche: Nach § 110 Abs. 1 KV AG organisieren sich die Landeskirchen im Rahmen der Kantonsverfassung selbstständig und nach demokratischen Grundsätzen. Sie haben nach § 114 Abs. 1 KV AG für einen genügenden Rechtschutz sowohl ihrer Konfessionsangehörigen als auch ihrer Kirchgemeinden zu sorgen. "Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu." (§ 114 Abs. 2 KV AG) Die hiefür zuständige Instanz bezeichnet § 59b Abs. 1 VRPG AG mit folgendem Wortlaut: "Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatutes binnen 20 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden; dieser entscheidet endgültig." Art 14 des Organisationsstatuts (OS) der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau bestimmt Folgendes: "Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide kirchlicher Behörden können nach Massgabe der Kirchenordnung durch Beschwerde weitergezogen werden." (Abs. 1) "Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG], soweit in der Kirchenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist." (Abs. 2) "Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantonsverfassung, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und anderer staatlicher Erlasse über den Weiterzug landeskirchlicher Verfügungen und Entscheide an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht." (Abs. 3) Schliesslich regelt § 140 der Kirchenordnung (KO) der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, was folgt:"Verfügungen und Entscheide der Organe der Landeskirche und der Kirchgemeinden kann jedermann durch Verwaltungsbeschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht." (Abs. 1) "Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage von der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides an gerechnet." Und § 142 KO bestimmt: "Beschwerden gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide der Kirchgemeindeversammlung,
der Kirchenpflege, der Dekanatsversammlung oder des Dekans werden
vom Kirchenrat beurteilt." (Abs. 1) Beschwerden gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide der Synode und des Kirchenrates werden von der Rekurskommission [der obersten Beschwerdeinstanz der Landeskirche (Art. 9 OS)] beurteilt. Wegen Verletzung der Vorschriften der Kantonsverfassung und des Organisationsstatutes kann der Entscheid der Rekurskommission innert 20 Tagen von der Zustellung an gerechnet an den Regierungsrat weitergezogen werden." (Abs. 2) Und § 143 Abs. 2 besagt für das Verfahren vor den Organen der Kirchgemeinden und der Landeskirche: "Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]." (Erw. 3)

Unterscheidung zwischen weltlicher und kirchlichen Streitgegenständen: Es obliegt letztlich den staatlichen Instanzen festzulegen, welche Bereiche durch den der Landeskirchen in § 114 KV AG erteilten Rechtsschutzauftrag erfasst werden. Den öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften bleibt es von Bundesverfassungs wegen unbenommen, im Rahmen ihrer Autonomie beziehungsweise ihres Selbstbestimmungsrechts eine geistliche Gerichtsbarkeit einzurichten. Art. 30 BV, der Art. 58 Abs. 2 aBV mitumfasst, und Art. 72 BV stehen einer solchen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. Die Landeskirchen des Kantons AG werden durch § 114 Abs. 2 KV AG sogar zur Einrichtung einer solchen angehalten. - Ein pfarramtliches Dienstverhältnis wird durch kircheneigenes Dienstrecht geregelt. Vermögensrechtliche Folgen aus der Auflösung dieses Dienstverhältnisses fallen demzufolge in den Zuständigkeitsbereich der kircheninternen Justizorgane. Eine rechtsvergleichende Begründung, wonach solche Fragen in einem andern Kanton in den Zuständigkeitsbereich weltlicher Justizorgane fallen, ist auf Grund der föderativen Regelung im Bereich des Verhältnisses Staat-Kirche, eine untaugliche Referenz vermag also daran nichts zu ändern. (Erw. 4.1-4.2)

Verzicht auf innerkirchliche Rechtsschutzkompetenz: Massgebend für die Rechtsschutzkompetenz ist die Rechtsordnung, insbesondere § 114 KV AG. Ein gültiger Verzicht auf die Ausübung der kircheninternen Rechtspflege kann nur durch Änderung des kircheninternen Rechts erfolgen beziehungsweise durch Änderung des Organisationsstatuts nach Massgabe von § 110 Abs. 2 KV AG. Zwar ist die Rekurskommission für die Auslegung des geltenden landeskirchlichen Rechts letztendlich zuständig, doch obliegt die verbindliche Abgrenzung zwischen staatlichen und landeskirchlichen Zuständigkeiten nach der geltenden Rechtsordnung im Streitfalle den staatlichen Organen, zumal es doch letztlich die Kantonsverfassung ist, welche den Rahmen des landeskirchlichen Selbstbestimmungsrechts umschreibt. (Erw. 4.3)

Auslegung von § 60 Ziff. 3 VRPG AG (in der vor dem 1. November 2000 gültigen Fassung): Die Kompetenz zur Beurteilung von Sachanordnungen und vermögensrechtlichen Folgen des landeskirchlichen Dienstrechts sollte nicht aufgespalten werden., da anonsten staatliche Gerichte unter Umständen vorfrageweise auch über nicht vermögensrechtliche und damit der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt vorbehaltene Aspekte zu befinden hätten und das Auseinanderfallen der Rechtswege dem Anliegen eines einfachen und effizienten Rechtsschutzes zuwider liefe. So kann zulässigerweise die Auffassung vertreten werden, dass auch vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstrecht unter den Rechtschutzauftrag der Landeskirchen gemäss § 114 KV AG fallen. Ein genügender Rechtschutz kann auch im Beschwerdeverfahren gewährt werden, indem über vermögensrechtliche Forderungen durch Verfügung der beteiligten Verwaltungsbehörde entschieden wird, die alsdann an eine unabhängige Rechtspflegeinstanz weitergezogen werden kann. (Erw. 4.4)

Rechtsschutz der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau genügend?: Die Rekurskommission ist ein gerichtsähnliches Organ, dem ausschliesslich rechtsprechende Funktion zukommt und das von seiner organisatorischen Stellung her einem unabhängigen Gericht gleichgestellt werden kann. Dass ihr nur die den Verwaltungsbehörden zustehenden, in § 22 Abs. 1 VRPG AG genannten Instrumente der Beweiserhebung zur Verfügung stehen und nicht ohne weiteres auch die Kompetenz zur Einvernahme von Zeugen (§ 22 Abs. 2 VRPG AG), stellt die grundsätzliche Tauglichkeit der Rekurskommission als Rechtspflegeorgan nicht in Frage. Nur dann läge eine Verletzung von § 114 Abs. 2 KV AG vor, wenn die behaupteten Mängel auf das Ergebnis eines Verfahrens vor der Rekurskommission tatsächlich in unzulässiger Weise Auswirkungen hätte. Schliesslich impliziert die Kompetenzzuweisung von § 114 KV AG, dass auch vermögensrechtliche Entscheide landeskirchlicher Rechtspflegeinstanzen unter die Regelung von § 75 VRPG AG fallen müssen, wonach auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und Entscheide nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbar sind. (Erw. 4.5)

2P.66/2003 vom 19. März 2003 "Aktivlegitimation der evangelisch-reformierten Lukas-Kirchgemeinde von Brig-Glis im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde" (staatsrechtliche Beschwerde)

Art. 9, Art. 30 BV; Art. 84 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 88 OG; Art. 5 VS-GVKS. Art. 5 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) "Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Einwohnergemeinden auf." (Abs. 1.) "Unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze können die Einwohnergemeinden und die Pfarreien durch eine Vereinbarung, die von der zuständigen Behörde der anerkannten Kirche zu genehmigen ist, ihre gegenseitigen Beziehungen, nötigenfalls in Abweichung von den Artikeln 6 bis 9, 10, Absätze 1 und 2, und 11 des vorliegenden Gesetzes, regeln. Die Vereinbarung unterliegt nur dann der Genehmigung durch die Urversammlung, wenn sie von den Artikeln 6, 7 und 8 abweicht." (Abs. 2.) Gestützt auf diese Bestimmung haben die Stadtgemeinde Brig-Glis und die römisch-katholischen Pfarreien von Brig und Glis vereinbart, dass Erstere pro Kirchenmitglied CHF 95.-an die Kultusausgaben bezahlt. Den gleichen Betrag bezahlt die Gemeinde Brig-Glis der evangelisch-reformierten Lukas-Kirchgemeinde Brig-Glis und Umgebung, obschon mit dieser keine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist. Die reformierte Kirchegemeinde, die nur über einen 10tel der Mitglieder der römisch-katholischen Schwestergemeinde verfügt, sieht sich durch diese formelle Gleichbehandlung materiell ungleichbehandelt und hat ohne Erfolg einen höheren Beitrag erstreiten wollen. Sie hat schliesslich staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. (Erw.1.) Dieses Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde ist unzulässig. Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde sind Träger von verfassungsmässigen Rechten legitimiert. Das Rechtsmittel soll dem Schutz vor staatlichen Übergriffen dienen. Solche Rechte stehen grundsätzlich nur dem Bürger zu, nicht aber dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt. Öffentlichrechtliche Körperschaften - wie Kantone, Gemeinden oder ihre Behörden ­ können gegen Akte anderer Staatsorgane, die sie als Träger hoheitlicher Befugnisse treffen, somit in der Regel nicht staatsrechtliche Beschwerde erheben. Ausnahme: Im Falle der Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie kann die Kirchgemeinde als öffentlichrechtliche Korporation die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen.

Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde beruft sich jedoch in ihrer Beschwerde nicht auf ihre Autonomie (zu Recht, denn bei Interessenkonflikten zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten kommt diese Rüge nicht in Frage), sondern auf ihre Betroffenheit als Privatperson. Voraussetzung dafür, dass öffentlichrechtliche Körperschaften wie Privatpersonen zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind, ist jedoch, dass sie nicht hoheitlich handeln, sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Akt wie eine Privatperson betroffen werden. - Das ist im vorliegenden Fall nicht so, denn es geht um einen Rechtsstreit zwischen zwei öffentlichrechtlichen Korporationen über die Verteilung von Kosten für öffentlichrechtliche Abgaben. Die Beschwerdeführerin tritt bezüglich der Verpflichtung der Einwohnergemeinde zur subsidiären Tragung der Kultusausgaben in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auf. (Erw. 2.)

 

BGE 132 I 167 "Bürgerrecht und Ausländerrecht; Art. 8, 15 und 29 BV, Art. 9 EMRK (Einbürgerung)"

Regeste:

Art. 8 Abs. 2 und 3 BV; diskriminierende Verweigerung einer Einbürgerung?
Der Berufung auf Art. 15 BV und Art. 9 EMRK kommt im Hinblick auf die Rüge, die Einbürgerung sei wegen der Religionszugehörigkeit aus diskriminierenden Gründen verweigert worden, keine selbständige Bedeutung zu (E. 3).
Mangels hinreichender Integration der Gesuchstellerin verstösst die Verweigerung der Einbürgerung nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV (E. 4).

 

BGE 128 I 218 "Verfahren"

Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen A. sowie Untersuchungsamt Altstätten und Anklagekammer des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)
1P.46/2002 vom 3. Juni 2002

Regeste :
Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, Art. 2 Abs. 1 OHG , Art. 88 OG ; Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild,Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung. Die Opferstellung kann je nach den Umständen gegeben sein, wenn der rassendiskriminierende Angriff mit Tätlichkeiten verbunden ist. Ist das nicht der Fall und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in besonders schweren Fällen in Betracht (E. 1.5 und 1.6).

 

BGE 129 I 366 Kantonsverfassungsänderung betreffend Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Schäppi und Mitb. gegen Regierungsrat und Kantonsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) 1P.223/2003 vom 27. August 2003

Regeste
Änderung der Zürcher Kantonsverfassung betreffend Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat,Einheit der Materie; Art. 34 Abs. 2 BV.
Grundsatz der Einheit der Materie: Grundlage, Anwendungsbereich, Bedeutung (E. 2).
Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat
(E. 3).
Die Verfassungsänderung enthält unterschiedliche Teile, bildet indessen eine grundsätzliche Gesamtvorlage zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat und wahrt den Grundsatz der Einheit der Materie (E. 4).

 

BGE 131 IV 78 "Rassendiskriminierung"

10. Extrait de l'arrêt de la Cour de cassation pénale dans la cause X. contre Y. et Z., Procureur général et Chambre d'accusation du canton de Genève (recours de droit public et pourvoi en nullité)
6P.137/2004 / 6S.374/2004 du 20 janvier 2005

Regeste
Art. 2 Abs. 1 OHG in Verbindung mit Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil und Abs. 5 StGB; Art. 6 des internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.
Voraussetzungen, unter welchen der angeblich durch eine strafbare Handlung gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil und Abs. 5 StGB Geschädigte als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist (E. 1.2).
Art. 6 des internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung erfordert für den Bereich der Rassendiskriminierung keine weiter gehende Auslegung von Art. 2 OHG (E. 1.3).

 

1P.336/2005 Mouvement raëlien suisse, refus d'une campagne d'affichage  

'association "Religion raëlienne en Suisse" (ci-après: l'association), créée en 1977 et dont le siège actuel est à Rennaz (VD), est une branche nationale du Mouvement raëlien, organisation basée à Genève et fondée en 1976 par Claude Vorilhon, dit Raël. Selon ses statuts, elle a pour but d'assurer les premiers contacts et d'établir de bonnes relations avec les extra-terrestres. Le 7 mars 2001, l'association a demandé auprès de la direction de la police de la Ville de Neuchâtel (ci-après: la direction de la police) l'autorisation d'une campagne d'affichage, du 2 au 13 avril 2001. L'affiche en question, d'un format de 97/69 cm, comporte en haut l'inscription suivante en grands caractères jaunes sur fond bleu foncé: "Le Message donné par les extra-terrestres"; au bas de l'affiche, en caractères de même taille mais plus épais, figure l'adresse du site internet du Mouvement raëlien "www.rael.org.", ainsi qu'un numéro de téléphone en France; tout au bas de l'affiche est écrit "La science remplace enfin la religion". Le centre de l'affiche est occupé par des visages d'extra-terrestres ainsi qu'une pyramide. On distingue encore une soucoupe volante et la terre. Le 29 mars 2001, la direction de la police a refusé l'autorisation, en se référant à deux précédents refus. Il ressortait d'un rapport parlementaire français sur les sectes, de 1995, ainsi que d'un jugement du président du Tribunal civil de l'arrondissement de la Sarine, que le Mouvement raëlien se livrait à des activités contraires à l'ordre légal et aux bonnes moeurs. Par décision du 19 décembre 2001, le Conseil communal de Neuchâtel a rejeté un recours formé par l'association. Celle-ci ne pouvait se prévaloir de la liberté religieuse car elle devait être considérée comme une secte à caractère dangereux. L'atteinte à la liberté d'expression était fondée sur une base légale, soit l'art. 19 du règlement de police de la Ville de Neuchâtel (ci-après: le règlement); elle reposait sur un intérêt public et était proportionnée dans la mesure où l'organisation prônait notamment le clonage, la "géniocratie" et la "médiation sensuelle". Par décision du 27 octobre 2003, le Département neuchâtelois de la gestion du territoire a confirmé cette décision. Pour le Mouvement raëlien, la vie sur terre avait été créée par des extra-terrestres, également fondateurs des différentes religions et susceptibles de sauver le monde. Il s'agissait là d'une conviction religieuse, bénéficiant de la liberté de conscience et de croyance. Le règlement constituait une base légale suffisante. Le texte et l'image de l'affiche ne contenaient rien de choquant, pas plus que l'allusion aux extra-terrestres. Toutefois, le Mouvement raëlien prônait la "géniocratie" (modèle politique basé sur le coefficient intellectuel), le clonage des êtres humains; selon un jugement du 13 février 1998 du Tribunal cantonal fribourgeois, relatif à un droit de réponse, il était exact d'affirmer que le Mouvement prônait aussi "théoriquement" la pédophilie et l'inceste, notamment dans les ouvrages de Raël. La pratique de la "médiation sensuelle" pouvait facilement mener à des excès. Le site internet de Clonaid, accessible depuis le site du Mouvement raëlien, proposait des services précis dans le domaine du clonage. L'eugénisme était également contraire au principe de non discrimination. La campagne d'affichage impliquait des atteintes à la moralité et aux droits d'autrui. Le Mouvement disposait d'autres moyens pour diffuser ses idées.

 

2A.564/2005 "Medien; Radio DRS: Sendung Spasspartout vom 16. März 2005"

Die satirische Radiosendung "Spasspartout" vom 16. März 2005 war mit Beiträgen der Kabarettisten Hans-Dieter Hüsch, Matthias Beltz, Dieter Nuhr, Michael Mittermaier und Michael Quast den Themen Kirche, Religion und Glauben gewidmet. Mit Entscheid vom 1. Juli 2003 wies die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine von X.________ und diversen Mitunterzeichnern hiergegen gerichtete Popularbeschwerde mit 6 zu 3 Stimmen ab. Sie stellte fest, dass die Sendung keine Programmbestimmungen verletzt habe. X.________ hat hiergegen am 17. September 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, worin sie beantragt, den Entscheid der Beschwerdeinstanz zu überprüfen.

 

1A.159/2005 "Ökologisches Gleichgewicht, Immissionen (Kirchenglockengeläut)"

Sachverhalt:
A. Der Gemeinderat Gossau lehnte am 16. April 2003 ein Gesuch von X.________ ab, worin dieser beantragt hatte, die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau sei zu verpflichten, das Kirchengeläut und den Stundenschlag der Kirche einzuschränken. Den hiergegen von X.________ erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III des Kantons Zürich am 21. April 2004 ab. Diesen Entscheid zog X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter und verlangte unter anderem, die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau sei zu verpflichten, ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr zu verzichten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2005 abgewiesen (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Gerichtskosten wurden teilweise X.________ auferlegt (Ziff. 4 des Dispositivs) und dieser wurde überdies verpflichtet der Gemeinde Gossau eine Parteientschädigung zu entrichten (Ziff. 5 des Dispositivs). B. Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau sei zu verpflichten, ab sofort die Nachtruhe einzuhalten und auf die Stunden- und Viertelstundenschläge zwischen 21.45 Uhr und 6.00 Uhr zu verzichten. Ferner seien die Ziff. 4 und 5 des Entscheids des Verwaltungsgerichts aufzuheben. C. Die Gemeinde Gossau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU, vormals BUWAL) äussert sich zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. X.________ und die Gemeinde Gossau haben zur Vernehmlassung des BAFU Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten.

 

 

126 II 145 Zurückweisung eines jüdischen Flüchtlings während des zweiten Weltkriegs

 

Regeste:
Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings. Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats und des Parlaments sind im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu beurteilen, auch wenn die angeblich widerrechtliche Handlung von Grenzwächtern begangen wurde; eine Aufspaltung des Rechtsmittelwegs rechtfertigt sich nicht (E. 1). Haftungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft aus Handlungen der Grenzorgane während des Zweiten Weltkriegs sind nach Art. 20 Abs. 1 VG absolut verwirkt, soweit die Berücksichtigung der entsprechenden Frist von zehn Jahren nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2 u. 3). Der Grundsatz, wonach eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den haftungsrechtlichen Anspruch massgeblich ist, gilt nicht für den Haftungsanspruch nach Art. 3 und Art. 6 VG (E. 4b). Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs war nach dem damals geltenden Recht nicht völkerrechtswidrig. Ein allfälliger Verstoss gegen nationales Recht (Verhältnismässigkeitsgrundsatz) rechtfertigt es nicht, von der Verwirkung abzusehen. Nur bei einer eigentlichen Teilnahme an einem Genozid könnte sich die entsprechende Frage stellen; eine solche Teilnahme ist nicht dargetan (E. 4c u. 4d). Die ausserordentlichen Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Kläger trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5).


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