03. März 2010
Es wirken mit: Untersuchungsrichter Dr. Markus Julmy (Präsident), die Professoren Barbara Hallensleben und Maurizio Vanetti, der wissenschaftliche Mitarbeiter Sebastian Schief und der Student Diego Bigger; Miriam Hans, lic. iur., Rechtsanwältin (jur. Sekretärin).
Die Rekurskommission hat in Sachen (9/2009)
G., , Beschwerdeführerin,
gegen
Rektorat, vertreten durch den Rektor Guido Vergauwen, Av. de l’Europe 20, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner,
betreffend Beschwerde vom 10. August 2009 gegen den Entscheid des Rektorats vom 29. Juli 2009 (Nichtzulassung zum Studium der Humanmedizin 2009),
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nachdem sich ergeben hat:
A.— Die Beschwerdeführerin nahm am 03. Juli 2009 am Eignungstest für die Zulassung zum Studium in Humanmedizin für das Studienjahr 2009/2010 an der Universität Freiburg teil. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) der Beschwerdeführerin mit, dass für die insgesamt 1‘671 Testteilnehmerinnen und –teilnehmer, welche in diesem Jahr studieren wollen, an den Universitäten Basel, Bern, Freiburg und Zürich für das Studienjahr 2009/2010 in der Humanmedizin ein Angebot von 696 Studienplätzen bestehe. Das Generalsekretariat der CRUS habe Resultate bis einschliesslich dem Testwert 104 (mittlerer Rangplatz unter 432) berücksichtigen können. Aus dem Testbescheid der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie den Testwert von 104 erzielt und den mittleren Rangplatz 433 belegt habe.
Für das Studienjahr 2009/2010 könne der Beschwerdeführerin daher leider kein Studienplatz in der Humanmedizin zugeteilt werden.
B.— Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 verfügte das Rektorat über die Akademische Direktion der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin für den Bachelor of Medicine in Humanmedizin für das Herbstsemester 2009 an der Universität Freiburg gestützt auf die Resultate des Eignungstests nicht berücksichtigt werden könne.
C.— Am 10. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung bei der Rekurskommission der Universität Freiburg und beantragte aufgrund des knappen Resultats um Nachprüfung des gesamten Eignungstestes, insbesondere der Testteile „Konzentriertes und Sorgfältiges Arbeiten“ und „Figuren lernen“. Bei Letzterem habe sie eine Korrektur vorgenommen. Im Jahr 2008 habe sie ebenfalls am Eignungstest teilgenommen und die Zulassung erreicht, habe sich jedoch für einen Sprachaufenthalt in England entschieden. Ein Vergleich der beiden Tests zeige, dass sie sich in den meisten Testteilen verbessern konnte, im Testteil „Konzentriertes und Sorgfältiges Arbeiten“ jedoch lediglich 3 Punkte erreicht habe, was eine Verschlechterung von 15 Punkten gegenüber dem Vorjahr bedeute. Dies sei für sie unerklärlich und habe vermutlich einen grossen Einfluss auf den mittleren Rangplatz.
D.— In Ergänzung ihrer Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2009 mit, dass sie das Gymnasium mit Schwerpunkt Physik und Anwendungen der Mathematik abgeschlossen habe. Zusätzlich habe sie in der Sekundarschule während zweier Jahre das Fach Latein besucht. Das verlangte Spitalpraktikum habe sie im Spital absolviert.
E.— Am 03. September 2009 verzichtete das Rektorat auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf den Entscheid der CRUS vom 15. Juli 2009.
F.— Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird im Einzelnen, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
e r w o g e n :
1.— Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden von Personen, die durch einen letztinstanzlichen Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- oder Forschungseinheit oder einer Universitätskommission in ihren Interessen betroffen werden (Art. 41 Abs. 1 der Universitätsgesetzes vom 19. November 1997; SGF 430.1). Gegen Entscheide des Rektorats über die Zulassung zu den Studiengängen der Humanmedizin kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 und 14 Abs. 2 der Verordnung vom 17. März 2009 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2009/10, SGF 431.62, im Folgenden: Verordnung Humanmedizin). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine vor der Rekurskommission anfechtbare Entscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 27. April 2001 über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg, im Folgenden: Reglement Reko Uni; Art. 59 der Universitätsstatuten vom 31. März 2000; SGF 430.11). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 12 Abs. 1 des Reglements Reko Uni).
Der angefochtene Entscheid wurde vom Rektorat über die Akademische Direktion der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung erlassen. Die angerufene Instanz ist demzufolge zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid über die Nichtzulassung zum Studium der Humanmedizin beschwert. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 11. August 2009 der Post übergeben und sie somit rechtzeitig eingereicht.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Reglements; Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege; VRG). Diese Beschwerdegründe finden in Art. 10 Abs. 2 des Reglements Reko Uni eine wichtige Präzisierung: Gemäss dieser Bestimmung können gegen Entscheide betreffend die Beurteilung von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten nur Willkür und die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften, nicht aber die Unangemessenheit der Leistungsbewertung geltend gemacht werden (vgl. Art. 77 Abs. 2 VRG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Beschwerden in Zusammenhang mit der Anerkennung von Studienleistungen. Die Kommission überprüft mithin die Bewertung von Examens- oder anderen Studienleistungen nur auf Willkür, es sei denn, die Auslegung von Rechtsvorschriften sei streitig oder es würden Verfahrensmängel gerügt. Entsprechende Einwendungen hat die Rekurskommission mit freier Kognition zu überprüfen (Art. 10 Abs. 3 des Reglements Reko Uni; vgl. Baumann, in: FZR 2001, S. 247 f.).
3.— Gemäss Art. 24 Abs. 2 UniG kann die Zulassung von Studierenden und Hörern ausnahmsweise für bestimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert. Gestützt auf diese Grundlage hat der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Verordnungsebene die Beschränkung der Zulassung zum Medizinstudium mittels Eignungstests beschlossen. Die Verordnung Humanmedizin sieht vor, dass die CRUS mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt wird. Das Zulassungsverfahren mittels Eignungstest wird von der CRUS wiederum in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnositk (ZTD) am Departement für Psychologie der Universität Freiburg vorbereitet.
4.— Wie bereits im formellen Teil des vorliegenden Beschwerdeentscheids ausgeführt können gegen Entscheide betreffend die Beurteilung von Prüfungen nur Willkür und die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Art. 10 Abs. 2 des Reglements). Die Kognition ist damit – von der Überprüfung formeller Rechtsverletzungen abgesehen – auf Willkür beschränkt. Diese Zurückhaltung in der Überprüfung ergibt sich insbesondere deshalb, weil der Rechtsmittelinstanz meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführenden und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2008, B-7894/2007, E. 3).
Nach der ständigen Rechtsprechungspraxis liegt Willkür vor, wenn sich die Examinatoren von sachfremden Erwägungen haben leisten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Januar 1991, BLVGE 1991 157, E. 4). Willkürlich ist eine Beurteilung und damit die gestützt darauf verliehene Note namentlich dann, wenn man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, mit der Bewertung werde eine unterschiedliche wissenschaftstheoretische Auffassung des Studenten sanktioniert (Baumann Felix, in: FZR 2001, S. 273 f.).
Im Zusammenhang mit Zulassungsbeschränkungen für das Medizinstudium (numerus clausus) hat das Bundesgericht erwogen, dass verfassungsrechtlich ein Anspruch auf eine willkürfreie und rechtsgleiche Behandlung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen, nicht aber ein Anspruch darauf besteht, dass die Kantone jedem Studienwilligen den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellen (BGE 125 I 173, E. 3c).
5.— Nach dem Eignungstest für das Medizinstudium wird im Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) das individuelle Testergebnis aufgrund der Antwortbogen, auf denen für die bearbeiteten Testaufgaben die gewählte Lösung zu markieren war, in einem informatisierten Verfahren ermittelt.
Die von der Beschwerdeführerin im Eignungstest gegebenen Antworten konnten mittels einer Schablone bewertet werden oder waren als Multiple Choice Aufgaben ausgestaltet, bei denen lediglich bereits vorgegebene Antworten ausgewählt werden mussten. Die jeweils richtige Antwort sowie die Bewertung ergeben sich aus dem Bewertungsschema, welches durch das ZTD angewandt wurde.
Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin haben denn auch nicht die inhaltliche Bewertung ihres Tests zum Gegenstand, sondern den äusseren Ablauf der Punktevergebung. Somit steht der Rekurskommission der Universität Freiburg bei der Beurteilung volle Kognition zu.
Die entsprechenden Dokumente des Eignungstest wurden von der Rekurskommission der Universität Freiburg gesichtet und überprüft. Diese Dokumente mussten streng vertraulich behandelt werden und wurden der Beschwerdeführerin seitens der Kommission nicht zur Verfügung gestellt, ansonsten der geordnete Gang des Testverlaufs künftig nicht mehr hätte gewahrt werden können. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sie ein allfälliges Ersuchen um Einsicht in die Resultate des Eignungstests direkt beim Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) stellen kann.
5.1.— Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Testteil „Figuren lernen“ eine Korrektur vorgenommen habe, welche möglicherweise unberücksichtigt geblieben sei und zu einer unkorrekten Berechnung der Punkte geführt habe.
In neun verschiedenen Untertests, darunter auch der Testteil „Figuren lernen“, mussten die Kandidaten und Kandidatinnen am Eignungstest jeweils 20 Fragen beantworten, wobei bei jeder Frage fünf mögliche Antworten zur Verfügung standen und die richtige Antwort markiert werden musste (Multiple Choice). Aus den Testunterlagen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie nicht im Testteil „Figuren lernen“, sondern im Testteil „Schlauchfiguren“ bei Frage Nummer 40 eine Korrektur vorgenommen hat. Gemäss Testergebnis hat sie bei dieser Frage die mögliche Punktzahl erreicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet.
Auch wurden die Resultate sämtlicher neun Untertests manuell durch das ZTD sowie auch durch die Rekurskommission der Universität Freiburg nachgeprüft und es konnten keine Unstimmigkeiten bei der Punkteanrechnung festgestellt werden.
5.2.— Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie im Testteil „Konzentriertes und Sorgfältiges Arbeiten“ lediglich 3 Punkte erreicht habe. Im Jahr 2008 habe sie ebenfalls am Eignungstest teilgenommen und bei diesem Testteil 18 von 20 möglichen Punkten erreicht.
Beim Testteil „Konzentriertes und Sorgfältiges Arbeiten“ wurde die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit geprüft. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten unter einer Vielzahl von Symbolen diejenigen zu kennzeichnen, die bestimmte Kriterien aufweisen. Zur Überprüfung dieses Konzentrationstests hat das ZTD zwei Schablonen entwickelt. Von 400 möglichen Punkten hat die Beschwerdeführerin lediglich 211 Punkte erreicht. Die insgesamt durch die Beschwerdeführerin erreichten Punkte werden danach mittels einer vorgegebenen Skala bewertet. Auch die Überprüfung dieser Punktevergabe ergab, dass das ZTD den Eignungstest der Beschwerdeführerin richtig bewertet und ihr nach Umrechnung mittels der Skala für diesen Testteil korrekterweise 3 Punkte vergeben hat.
5.3.— Daraus ergibt sich, dass der Eignungstest insgesamt richtig bewertet worden ist. Auch der Testwert von 104 sowie der mittlere Rangplatz von 433, bei welchem pro Untertest für jeden Punktwert ein Rangplatz-Wert vergeben und dieser mit den Werten der übrigen Testteilnehmenden verglichen wurde, sind rein rechnerisch korrekt. Da gemäss Vorgabe des Generalsekretariats der CRUS nur Resultate bis einschliesslich dem Testwert 104 (mittlerer Rangplatz unter 432) bei der Vergabe der Studienplätze berücksichtigt werden können, wurde der Beschwerdeführerin mit einem Testwert von 104, jedoch einem mittleren Rangplatz von 433 zu Recht kein Studienplatz in Humanmedizin zugeteilt.
Auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. August 2009 genannten Leistungsausweise (Sekundarschulabschluss mit Besuch von Latein, Maturität mit Schwerpunkt Physik und Mathematik und absolviertes Spitalpraktikum) vermögen am negativen Ausgang des Eignungstests nichts zu ändern, da sich die Vergabe der Studienplätze in Humanmedizin allein auf der Ergebnisse des Eignungstests stützt.
5.4.— Der Entscheid des Beschwerdegegners ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.— Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 33 Abs. 1 des Reglements).
u n d a u f d e m Z i r k u l a t i o n s w e g e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid kann von den Parteien innert 30 Tagen ab Zustellung beim Kantonsgericht, rte André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez, angefochten werden. Die Einzelheiten sind in Art. 76 ff. VRG geregelt.
Freiburg, 03. März 2010
Dieser Entscheid wird G. gegen Empfangsbestätigung und dem Rektorat durch eingeschriebene Sendung zugestellt. Die mit Schreiben vom 28. September 2009 erhaltenen vertraulichen Dokumente zum Eignungstest der Beschwerdeführerin werden dem Rektorat zusammen mit dem Entscheid wunschgemäss retourniert.