08. Juli 2008
Es wirken mit: Untersuchungsrichter Dr. Markus Julmy (Präsident), die Professoren Barbara Hallensleben und Walter Leimgruber, Assistent Wossenyeleh Aregay und Studentin Isabelle Käppeli; Miriam Hans, lic. iur., Rechtsanwältin (jur. Sekretärin).
Die Rekurskommission hat in Sachen
A., , Beschwerdeführerin,
gegen
Rektorat, Universität Freiburg, av. de l’Europe 20, 1700 Freiburg, Beschwerdegegner,
vertreten durch den Rektor, Prof. Guido Vergauwen,
betreffend Beschwerde vom 11. Februar 2008 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Rektorats vom 08. Januar 2008 (Verweigerung der Zulassung),
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nachdem sich ergeben hat:
A.— A. reichte für das Frühjahrsemester 2008 ein Zulassungsgesuch an der Universität Freiburg ein. Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung stellte mit Entscheid vom 09. November 2007 fest, dass A. infolge endgültigen Nichtbestehens an der Universität St. Gallen vom Weiterstudium im gewählten Hauptfach, im gewählten Hauptfachbereich oder im gewählten Hauptstudiengang ausgeschlossen worden ist. Aus diesem Grund könne sie im gewählten Hauptbereich Rechtswissenschaften nicht zum Studium an der Universität Freiburg zugelassen werden.
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B.— Am 04. Dezember 2007 reichte A. Beschwerde gegen den Entscheid der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung beim Rektorat ein. Sie führt darin im Wesentlichen aus, dass das Jurastudium nur 18 der insgesamt 60 ECTS auf Assessment-Stufe der Universität St. Gallen darstelle. Das erste Studienjahr in St. Gallen könne damit nicht mit einem (Haupt-) Studiengang eines Jurastudiums an einer anderen schweizerischen Rechtswissenschaftlichen Fakultät verglichen werden. Schliesslich bringt A. auch personenbezogene Argumente hervor, um ihre Situation darzustellen.
C.— Mit Entscheid des Rektorats vom 08. Januar 2008 wurde die Beschwerde von A. abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde damit für das Frühjahrsemester 2007 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät nicht zugelassen. Das Rektorat beruft sich dabei im Wesentlichen auf die nicht erfüllten Zulassungsbedingungen wegen dem endgültigen Nichtbestehen des Assessmentjahres mit Ausrichtung Rechtswissenschaften an der Uni-versität St. Gallen.
D.— Das Rektorat verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2008 auf eine Beschwerdeantwort und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
E.— Soweit entscheidwesentlich wird auf die einzelnen vorgebrachten Punkte im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
e r w o g e n :
1.— a) Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden von Personen, die durch einen letztinstanzlichen Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- oder Forschungseinheit oder einer Universitätskommission in ihren Interessen betroffen werden (Art. 41 Abs. 1 der Universitätsgesetzes vom 19. November 1997; SGF 430.1). Gegen Entscheide des Rektorats betreffend die Zulassung kann bei der Rekurskommission der Universität Beschwerde eingereicht werden (Art. 47 Abs. 3 des Reglements vom 3. April 2006 über die Zulassung an die Universität Freiburg; Zulassungsreglement; SGF 431.131). Die vorliegende Instanz ist daher sachlich, örtlich und funktionell zuständig.
b) Die Rekurskommission setzt sich für die Beschlussfassung aus fünf Personen zusammen. Dies sind der Präsident, zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen aus der Körperschaft der Professoren und Professorinnen, einem Beisitzer oder einer Beisitzerin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und einem Beisitzer oder einer Beisitzerin aus der Studierendenschaft der Universität Freiburg. Die Sekretärin wirkt mit beratender Stimme an der Beschlussfassung mit (Art. 62 Abs. 1 der Universitätsstatuten vom 31. März 2000; SGF 430.11; Art. 5 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 27. April 2001 über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission der Universität Freiburg, im Folgenden: Reglement). Die vorliegend zuständige Instanz ist damit beschlussfähig.
c) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine vor der Rekurskommission anfechtbaren Entscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 9 Abs. 1 des Reglements; Art. 59 der Universitätsstatuten). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betreffend die Nichtzulassung an die Universität Freiburg bzw. zum Studium an dieser Hochschule beschwert. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
d) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 12 Abs. 1 des Reglements). Der Entscheid des Rektorats vom 08. Januar 2008 ist der Beschwerdeführerin frühestens am 09. Januar 2008 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 11. Februar 2008 der Post übergeben und sie somit rechtzeitig eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Reglements; Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Diese Beschwerdegründe finden in Art. 10 Abs. 2 des Reglements eine wichtige Präzisierung: Gemäss dieser Bestimmung können gegen Entscheide betreffend die Beurteilung von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten nur Willkür und die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften, nicht aber die Unangemessenheit der Leistungsbewertung geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 2 VRG). Dies gilt grundsätzlich auch für die Beschwerden in Zusammenhang mit der Anerkennung von Studienleistungen. Die Kommission überprüft mithin die Bewertung von Examens- oder andere Studienleistungen nur auf Willkür, es sei denn, die Auslegung von Rechtsvorschriften sei streitig oder es würden Verfahrensmängel gerügt (Baumann Felix, in: ZR 2001 S. 247 f.).
3.— Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aus den insgesamt 60 in der Assessment-Stufe der Universität St. Gallen abzulegenden ECTS dem Jusstudium lediglich 18 ECTS eingeräumt werden, während 42 ECTS auf nicht juristische Fächer entfallen (BWL, VWL). Deshalb sei dieses erste Studienjahr in St. Gallen nicht mit einem (Haupt-) Studiengang eines Jura Studiums an einer anderen schweizerischen Rechtswissenschaftlichen Fakultät vergleichbar.
3.1— Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass die Beschwerdeführerin Rechtswissenschaften als Wahlpflichtfach gewählt habe. Dies werde gemäss dem Zulassungsreglement als Hauptbereich betrachtet.
3.2— Laut Art. 3 Abs. 2 des vom Senat erlassenen Zulassungsreglements kann wer an einer schweizerischen oder ausländischen Universität oder Hochschule infolge endgültigen Nichtbestehens vom Weiterstudium im gewählten Hauptfach, im gewählten Hauptbereich oder im gewählten Hauptstudiengang ausgeschlossen worden ist, nicht zum Studium in diesem Hauptfach, diesem Hauptbereich oder diesem Hauptstudiengang zugelassen werden.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Freiburg die Zulassung für das Rechtswissenschaftliche Studium als Hauptstudiengang ersucht. Es gilt somit zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin an der Universität St. Gallen absolvierte Studienjahr im Hauptfach, Hauptbereich oder Hauptstudiengang ebenfalls den Rechtswissenschaften zugeordnet werden kann.
Das Studienmodell der Universität St. Gallen ist gekennzeichnet durch das „Drei-Stufen - Drei Säulen – Konzept“. Das Studium setzt sich aus der Assessment-Stufe (ein Jahr), der Bachelor-Stufe (zwei Jahre) sowie der Master-Stufe (1,5 bis zwei Jahre) zusammen.
Für den Bachelor-Abschluss haben die Studierenden die Wahl zwischen den fünf Studienschwerpunkten (Majors) Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Internationale Beziehungen oder Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften. Für den Master stehen ihnen schliesslich zehn Programme zur Auswahl. Jede Stufe besteht wiederum aus drei Säulen, aus dem Kontaktstudium (50% Studienanteil), dem Selbststudium (25% Studienanteil) und dem Kontextstudium (25% Studienanteil). Das Kontaktstudium und das Selbststudium nennt sich zusammen das Fachstudium (Art. 2 Abs. 2 der Studienordnung vom 25. Juni 2001 für das Assessmentjahr der Universität St. Gallen [im Folgenden: Studienordnung St. Gallen]).
Weder das Gesetz vom 26. Mai 1988 über die Universität St. Gallen (sGS 217.11) noch das Universitätsstatut vom 03. November 1997 (sGS 217.15) oder die Studienordnung St. Gallen enthalten eine Definition der Begriffe Hauptfach, Hauptbereich oder Hauptstudiengang. Es ist daher mit Blick auf den Sinn und Zweck des Assessmentjahres zu eruieren, ob dieses insgesamt bzw. bei Belegung juristischer Wahlpflichtfächer im Hauptfach, Hauptbereich oder Hauptstudiengang ebenfalls den Rechtswissenschaften zugeordnet werden kann.
Die Assessment-Stufe absolvieren alle Studierenden gemeinsam als Basis für das weitere Studium. In diesem ersten Jahr an der Universität St. Gallen sollen die Studierenden die notwendigen Lern- und Arbeitsstrategien und die fachliche Grundlage eines erfolgreichen Studiums entwickeln (vgl. Art. 2 der Prüfungsordnung vom 25. Juni 2001 für das Assessmentjahr der Universität St. Gallen [im Folgenden: Prüfungsordnung St. Gallen]; Vgl. auch die Ausführungen zum Assessmentjahr unter www.unisg.ch). Gleichzeitig hilft das Assessmentjahr, die Anforderungen der Universität und die Erwartungen der Studie-renden aufeinander abzustimmen. Im Fachstudium beschäftigen sich die Studierenden auf der Assessment-Stufe mit den drei Kernfächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht. Die juristische Veranstaltung „Recht“ ist damit als Pflichtfach für alle Studierenden obligatorisch und bedeutet je nach Semester eine Veranstaltung in Privatrecht oder Bundesstaatsrecht. Zusätzlich belegen sie als Wahlpflichtfach Mathematik oder eine weitere Veranstaltung in Recht. Das Wahlpflichtfach beinhaltet Strafrecht und Strafprozessrecht, Haftpflichtrecht und Zivilprozessrecht (vgl. Art. 3 ff. Studienordnung St. Gallen).
Alle Leistungen werden proportional zum notwendigen Zeiteinsatz durch ein Credit Point System gewichtet. Aus der Multiplikation der Einzelergebnisse mit der Zahl der Credits ergeben sich die Kreditnotenpunkte als gewichtete Fachnote. Ungenügende Prüfungsleistungen lassen sich in einem gewissen Rahmen kompensieren (Beschränkung der zu-lässigen Anzahl Minus-Kreditnotenpunkte; Vgl. Art. 18 ff. Prüfungsordnung St. Gallen; Vgl. auch die Ausführungen zum Assessmentjahr unter www.unisg.ch).
3.3— Die Beschwerdeführerin absolvierte im Assessmentjahr nebst dem Kernfach „Recht“ auch das Wahlpflichtfach „Recht“. Im Fachstudium sind insgesamt 45 Credits abzulegen. Das Kontextstudium ist zur Klärung der vorliegenden Frage vernachlässigbar, da dieses überwiegend das Fachstudium der Kernfächer in gesellschaftliche, politische und historische Zusammenhänge stellt und damit grundsätzlich in allgemeiner Weise Methoden und Inhalte vermittelt, welche grösstenteils in allen Kernbereichen zur Anwendung gelangen können (vgl. Art. 5 Studienordnung St. Gallen). Die wissenschaftliche Hausarbeit, welche mit 5 Credits bewertet wurde, ist in einem der Kern- oder Wahlpflichtfächern abzulegen (Art. 9 lit. k und Art. 3 der Studienordnung St. Gallen). In welchem Bereich die Beschwerdeführerin die wissenschaftliche Hausarbeit abgelegt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im Bereich des Fachstudiums entfallen von den insgesamt 45 Credits damit mindestens 18 Credits auf die Rechtswissenschaften, mit der wissenschaftlichen Hausarbeit sogar 23 Credits. Dies ergibt für das erste Studienjahr mindestens 40 % Studienanteil in rechtswissenschaftlichen Fächern. Mit einer allfälligen juristischen wissenschaftlichen Hausarbeit würden sogar mehr als 51 % Studienanteil im Bereich der Rechtswissenschaften liegen. Der Schwerpunkt des Studiums im Assessmentjahr lag daher bei der Beschwerdeführerin, auch ohne Berücksichtigung der wissenschaftlichen Hausarbeit, im Vergleich zu den beiden anderen Kernfächern offensichtlich im Bereich der rechtswissenschaftlichen Fächer.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass Voraussetzung für den Major Recht das Wahlpflichtfach Recht ist. Deshalb müssen diejenigen Studierenden, die das Wahlpflichtfach Mathematik belegt haben, bei einer allfälligen Wahl des Majors Recht diese Prüfungsteile als Ergänzungsprüfung nachholen (Art. 16 Abs. 1 Studienordnung St. Gallen). Damit wird noch einmal verdeutlicht, dass die Bachelor-Stufe des Majors Recht die auf der Assessment-Stufe begonnene juristische Ausbildung weiterführt.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin das Rechtsstudium an der Universität St. Gallen nicht fortsetzen, wenn sie das Assessmentjahr sowie die beiden Prüfungsteile des juristischen Wahlpflichtfachs nicht erfolgreich abgelegt hat (vgl. Art. 16 Studienordnung St. Gallen). Dies geht auch mit dem Sinn und Zweck des der Bachelor-Ausbildung vorangehenden Assessmentjahres einher, denn dieses lässt bereits frühzeitig die notwendigen Voraussetzungen für die Bestreitung eines erfolgreichen Studiums in einem der drei Kernbereiche erkennen.
Im Weiteren ist auch nicht unerheblich, dass die Beschwerdeführerin selber im Rahmen des Einschreibeverfahrens an der Universität Freiburg auf dem Formular „Endgültiges Nichtbestehen“ aufgeführt hat, dass sie an der Universität St. Gallen den Hauptstudiengang „Rechtswissenschaften“ am 04. Oktober 2007 endgültig nicht bestanden habe.
3.4— Daraus ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin an der Universität St. Gallen absolvierte Assessmentjahr im Hauptfach, Hauptbereich oder Hauptstudiengang den Rechtswissenschaften zuzuordnen ist.
4.— Die von der Beschwerdeführerin schliesslich vorgebrachten persönlichen Elemente sind vorliegend nicht relevant für die Beurteilung der Zulassung zum Studium an der Universität Freiburg und lassen keinen anderen Schluss zu.
5. — Der Entscheid des Rektorats, die Beschwerdeführerin nicht zum Studium an die Universität Freiburg zuzulassen, verstösst somit gegen keine Rechts- oder Verfahrensvorschriften und ist auch nicht willkürlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.— Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 33 Abs. 1 des Reglements).
u n d a u f d e m Z i r k u l a t i o n s w e g e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid kann von den Parteien innert 30 Tagen ab Zustellung beim Kantonsgericht, I. Verwaltungsgerichtshof, rte André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez, angefochten werden (Art. 41 Abs. 3 des Universitätsgesetzes). Die Einzelheiten sind in Art. 76 ff. VRG geregelt.
Freiburg, den 08. Juli 2008
Dieser Entscheid wird A. gegen Empfangsbestätigung und dem Rektorat der Universität Freiburg durch eingeschriebene Sendung zugestellt.