Rekurskommission der Universität Freiburg
Die Rekurskommission ist eine durch das Gesetz über die Universität geschaffene besondere Verwaltungsjustizbehörde.
Organisation und Verfahren sind in erster Linie im Kommissionsreglement geregelt. Es finden aber auch zahlreiche Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes subsidiär Anwendung. Die Kommission entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung und mehrheitlich im Zirkularverfahren. An den Beschlüssen sind jeweils der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen oder deren StellvertreterIn, zwei VertreterInnen der Professorenschaft und je ein Mitglied der Körperschaften der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen und der Studierenden beteiligt.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen vor der Rekurskommission anfechtbaren (letztinstanzlichen) Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und Forschungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer universitären Körperschaft, gegen den gemäss Gesetz über die Universität oder Statuten der Universität ein Beschwerderecht an die Rekurskommission vorgesehen ist, berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Rektoratssekretariat einzureichen.
Als Beschwerdegründe können angerufen werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und/oder Unangemessenheit sowie Unverhältnismässigkeit bei Disziplinarstrafen. Gegen Entscheide betreffend die Beurteilung von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten können jedoch nur Willkür und die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Entscheide der Rekurskommission können innert dreissig Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Aufgaben der Rekurskommission der Universität Freiburg
Das Gesetz über die Universität setzt die Aufgaben und Kompetenzen der Rekurskommission fest.
Gesetz über die Universität vom 19. November 1997
Rekurskommission |
Art. 41. b) Kompetenzen |
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