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Sind Geldzeichen Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5 StGB?

C. Meier

der Urkundendelikte galten. Andererseits spricht der systematische Aufbau des
heutigen StGB, dass also die Geldfälschungsdelikte (Art. 240 ff.) vor den Urkunden-
delikten (Art. 251 ff.) aufgeführt sind, ebenfalls nicht unbedingt für den Urkunden-
charakter des Geldes.

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Wenn man einen Blick ins Ausland wagt, zeigt sich, dass sich andere Staaten mit der
Frage des Urkundencharakters von Geldmünzen nicht schwer tun. Obwohl in
Deutschland die Begriffe der Urkunde sowie des Geldes sinngemäss verwendet
werden, scheint dort an der Tatsache, dass Geldzeichen Sonderformen von Urkun-
den darstellen, niemand ernsthaft zu zweifeln.

In der Schweiz findet sich praktisch keine Literatur zur vorgelegten Frage. Über die
Gründe können nur Vermutungen angestellt werden, doch scheint es naheliegend,
sich mit so speziellen Fragen wie dieser erst dann auseinander zu setzen, wenn ein
praktischer Fall dies erfordert. Da jede beliebige Manipulation an Geldmünzen bis-
her offensichtlich entweder über einen Tatbestand der Geldfälschungsdelikte oder
über einen der Warenfälschungsdelikte abgehandelt werden konnte, mussten die
Urkundendelikte in der Schweiz noch nie als Auffangbecken für sonst unbestrafte
Taten herhalten.

Die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Urkundenbegriffs hat m.E.
eine diesbezüglich klare Bejahung des Urkundencharakters der Umlaufmünzen er-
geben. Und obwohl die Systematik des Gesetzes auch eine gegenteilige Annahme
stützen könnte, erscheint dies auf jeden Fall nicht zwingend, da auch im deutschen
StGB die Geldfälschungsdelikte vor den Urkundenfälschungsdelikten aufgeführt
sind und dies kein Hindernis darstellt, Geld als Sonderform der Urkunden einzustu-
fen. Davon abgesehen ist die Legaldefinition der Urkunde im schweizerischen StGB
im Allgemeinen Teil untergebracht, hat also für sämtliche Delikte des Besonderen
Teils Gültigkeit.

Was die Entstehungsgeschichte des StGB betrifft, kann daraus sowohl der eine als
auch der andere Schluss gezogen werden. Sie hilft zur Beantwortung der Frage nicht
weiter.

Im Endeffekt ist m.E. die Frage, ob Geldmünzen im besprochenen Sinn Urkunden
i.S.v. Art. 110 Ziff.5 StGB darstellen, aus den behandelten und dargelegten Überle-
gungen zu bejahen.

Reinach, den 19. Juli 1999
Cornelia Meier

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