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| | | Sind Geldzeichen Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5 StGB? | | | C. Meier | | |
| | | der Urkundendelikte galten. Andererseits spricht der systematische Aufbau des heutigen StGB, dass also die Geldfälschungsdelikte (Art. 240 ff.) vor den Urkunden- delikten (Art. 251 ff.) aufgeführt sind, ebenfalls nicht unbedingt für den Urkunden- charakter des Geldes. | |
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| | | Wenn man einen Blick ins Ausland wagt, zeigt sich, dass sich andere Staaten mit der Frage des Urkundencharakters von Geldmünzen nicht schwer tun. Obwohl in Deutschland die Begriffe der Urkunde sowie des Geldes sinngemäss verwendet werden, scheint dort an der Tatsache, dass Geldzeichen Sonderformen von Urkun- den darstellen, niemand ernsthaft zu zweifeln. | | | |
| | | In der Schweiz findet sich praktisch keine Literatur zur vorgelegten Frage. Über die Gründe können nur Vermutungen angestellt werden, doch scheint es naheliegend, sich mit so speziellen Fragen wie dieser erst dann auseinander zu setzen, wenn ein praktischer Fall dies erfordert. Da jede beliebige Manipulation an Geldmünzen bis- her offensichtlich entweder über einen Tatbestand der Geldfälschungsdelikte oder über einen der Warenfälschungsdelikte abgehandelt werden konnte, mussten die Urkundendelikte in der Schweiz noch nie als Auffangbecken für sonst unbestrafte Taten herhalten. | | | | |
| | | Die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Urkundenbegriffs hat m.E. eine diesbezüglich klare Bejahung des Urkundencharakters der Umlaufmünzen er- geben. Und obwohl die Systematik des Gesetzes auch eine gegenteilige Annahme stützen könnte, erscheint dies auf jeden Fall nicht zwingend, da auch im deutschen StGB die Geldfälschungsdelikte vor den Urkundenfälschungsdelikten aufgeführt sind und dies kein Hindernis darstellt, Geld als Sonderform der Urkunden einzustu- fen. Davon abgesehen ist die Legaldefinition der Urkunde im schweizerischen StGB im Allgemeinen Teil untergebracht, hat also für sämtliche Delikte des Besonderen Teils Gültigkeit. | | |
| | | Was die Entstehungsgeschichte des StGB betrifft, kann daraus sowohl der eine als auch der andere Schluss gezogen werden. Sie hilft zur Beantwortung der Frage nicht weiter. | | |
| | | Im Endeffekt ist m.E. die Frage, ob Geldmünzen im besprochenen Sinn Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff.5 StGB darstellen, aus den behandelten und dargelegten Überle- gungen zu bejahen. | |
| | | Reinach, den 19. Juli 1999 Cornelia Meier | | | | | | | | | |
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