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| | Sind Geldzeichen Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5 StGB? | | | | C. Meier | | | | | |
| | konkurrenz des Art. 251 StGB „mit den übrigen Bestimmungen über Fälschungen“.1 85 Weiter konkretisieren sie, dass die Speziellere immer vorgehe, so „z.B. Art. 240, 241, ..“.1 86 Art. 240 StGB stellt aber die Fälschung von „Metallgeld, Papiergeld oder Bank- noten“ unter Strafandrohung. Art. 251 StGB steht folglich im Sinne von T HOR- MANN /VON O VERBECK nicht nur mit der Fälschung von Banknoten, sondern auch mit jener von Münzen in Gesetzeskonkurrenz. Dies lässt m.E. den Schluss zu, dass T HORMANN/VON O VERBECK sowohl der Banknote, als auch der Münze Urkunden- charakter zusprechen. | | |
| | Auch der letzten, den Urkundencharakter von Geld verneinenden These, welcher sich K IM anschliesst, fehlt es m.E. an Überzeugungskraft. Argumentiert wird damit, dass Geldzeichen, wie Banknoten und Münzen zusammenfassend bezeichnet wer- den, Zeichen im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB seien. 187 Hier liegt wahrscheinlich ein sprachliches Missverständnis vor, denn nicht alles was ‚Zeichen‘ genannt wird, ist auch Zeichen im hier relevanten, strafrechtlichen Sinn. Wie oben ausführlich darge- legt, handelt es sich m.E. bei Münzen um Schriften. | | | | |
| | Weiter seien Banknoten und Münzen lediglich als Zahlungsmittel vorgesehen und nicht von vornherein zum Beweis bestimmt 18 8, was aber Tatbestandsmerkmal von Urkunden in Zeichenform sei. 18 9 Dazu zwei Anmerkungen: Erstens ist die Beweisbe- stimmung nicht nur für Zeichen, sondern auch für Schriften Tatbestandsmerkmal, weshalb es auf die obengenannte Qualifizierung der Geldzeichen als Zeichen nicht ankommt. Zweitens sind Münzen m.E. zum Beweis der Annahmepflicht, ihres Alters und ihres Entstehungsortes sowohl bestimmt als auch geeignet.1 90 | | | |
| | 2. | | Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik | | | | | | | | |
| | Im Vorentwurf von 1908 enthielt der 10. Abschnitt die „Verbrechen gegen den ge- schäftlichen Verkehr“. 191 Darunter fielen neben den Bestimmungen über die Waren- fälschung auch die Urkunden- und Geldfälschungsdelikte.19 2 Erst im Rahmen der Diskussionen der zweiten Expertenkommission wurden die Titel in ihrer heutigen Zusammensetzung entworfen: Die Warenfälschungsdelikte wurden bei den Vermö- gensdelikten eingereiht, während die Urkundendelikte einen eigenen Titel erhiel- ten. 19 3 | | | | | | |
| | Dazu zwei Bemerkungen: Grundsätzlich ist es denkbar, dass der Gesetzgeber bei seinen Entwurfsarbeiten die Urkundendelikte bewusst mit den Gelddelikten zu- sammen in einen Abschnitt eingeteilt hat, da er Geld als Sonderform der Urkunde betrachtete. Dagegen spricht einerseits die Tatsache, dass sich im selben Abschnitt damals auch die Warenfälschungsdelikte befanden, welche wohl nie als Sonderform | |
| | 1 8 5THORMANN /VON OVERBECK , BT, 322. 1 8 6THORMANN /VON OVERBECK , BT, 322. 1 8 7K IM, 22. 1 8 8 Es ist die (m.E. nicht) fehlende Beweisbestimmung und –eignung der Münzen und Banknoten, die K IM zur Überzeugung führen, dass diese Geldzeichen nicht Urkunden im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB sind. 1 8 9K IM, 22. 1 9 0Vgl. dazu 5.2.4. 1 9 1THORMANN /VON OVERBECK , BT, 294. 1 9 2THORMANN /VON OVERBECK , BT, 294. 1 9 3THORMANN /VON OVERBECK , BT, 294. | | |
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