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Sind Geldzeichen Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5 StGB?

C. Meier

4.

Merkmal der Beweiseignung und –bestimmung

Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt zur Bejahung der Beweistauglichkeit,
wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt
ist.17 0Der Bundesrat hat im Münzgesetz von 1970 den Nennwert der Umlaufmünzen
festgelegt. Eine Münze ist m.E. deshalb geeignet, ihren vom Gesetz verliehenen Wert
zu beweisen. Durch die aufgeprägte Jahreszahl und das Münzzeichen ist sie weiter
geeignet, ihr Alter und ihren Entstehungsort zu beweisen.

Die Beweisbestimmung kann sich entweder subjektiv aus dem Willen des Ausstel-
lers1 71oder, nach Auffassung des Bundesgerichts, unmittelbar aus dem Gesetz bzw.
mittelbar aus dessen Sinn und Zweck ergeben.17 2Wie bei der Beweiseignung ergibt
sich auch das Merkmal der Beweisbestimmung einerseits aus dem Gesetz: Dadurch,
dass der Bundesrat den Nennwert der Umlaufmünzen in Art. 3 MünzV gesetzlich
verankert hat, hat er bestimmt, dass eine solche Münze ihren aufgeprägten Wert
rechtsverbindlich repräsentiert. In der Folge ergibt sich die Beweisbestimmung der
Umlaufmünzen auch aus Art. 84 Abs. 2 OR, als ein Gläubiger zur Deckung seiner
Forderung zur Annahme dieser Münzen - unter der oben erwähnten Einschränkung
im Rechtsverkehr mit Privaten173- verpflichtet ist. M.E. ergibt sich die Beweisbe-
stimmung aber auch aus dem Willen des Ausstellers, einer vom Bund zur Münzprä-
gung ermächtigten Münzstätte. Die Jahreszahl und das Münzzeichen sind auch dazu
bestimmt, ihr Alter und ihren Entstehungsort zu beweisen.

Eine Geldmünze mit gesetzlichem Kurs ist also sowohl dazu geeignet als auch dazu
bestimmt, einerseits ihr Alter und ihre Herkunft und andererseits eine Annahme-
pflicht zu beweisen, auch wenn diese Annahmepflicht nicht unbeschränkt ist.17 4

5.

Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers

Das von der Rechtsprechung bisher noch nicht explizit anerkannte Merkmal der Er-
kennbarkeit des Ausstellers wird bei Massenurkunden wie Geldmünzen als gegeben
angesehen, wenn die Erklärung bestimmten Personen zugeschrieben werden kann.1 75

Sofern es sich um die Jahreszahl und das Münzzeichen handelt, ist der Aussteller,
die zur Prägung autorisierte und beauftragte Münzstätte, aus letzterem erkennbar.17 6

Was die Erklärung des Nennwertes bzw. der daraus folgenden Annahmepflicht in
dessen Höhe betrifft, erkennt man den Bund als Aussteller entweder an seinem latei-

1 7 0STRATENWERTH, 100, mit Hinweisen.
1 7 1STRATENWERTH, 102.
1 7 2BGE 123 IV 64; 120 IV 126; 118 IV 258; 117 IV 36; 115 IV 118.
1 7 3Art. 6 MünzG.
1 7 4Gegenteiliger Meinung ist KIM, 23 f. Sie verneint gerade die Eignung als auch die Bestimmung zum

Beweis einer Annahme- oder Einlösungspflicht, mit der Begründung, dass diese nicht Inhalt der
Erklärung, sondern im Gesetz geregelt sei. Die Beweiseignung als auch die Beweisbestimmung
können sich aber ja gerade aus dem Gesetz ergeben. Es ist das Gesetz, insbesondere Art. 3 MünzV,
welches der Erklärung des Schriftstückes ‚Münze‘ seine Beweiseignung und – bestimmung verleiht.

1 7 5REHBERG, Strafrecht IV, 118.
1 7 6Vgl. FN 148.

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nischen Namen (Confoederatio Helvetica), am Schweizerkreuz oder am Namen bzw.
am Bildnis der Helvetia, die symbolisch als Mutter der Nation gilt.

6.

Zweites Zwischenfazit

Nach dieser Prüfung der fünf Tatbestandsmerkmale des strafrechtlichen Urkunden-
begriffs, komme ich zum Schluss, dass Geldmünzen, die vom Bund mit einem ge-
setzlichen Kurs ausgestattet, die also Umlaufmünzen i.S.v. Art. 3 MünzV sind, alle
Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition des Art. 110 Ziff. 5 StGB erfüllen. Bevor ich
aber zum Endfazit komme, möchte ich meine These noch mit ein, zwei weiteren
Überlegungen stützen.

C.

ANDERE LÖSUNGSHINWEISE

Bisher haben, abgesehen von ganz wenigen Autoren, weder die Rechtsprechung,
noch die Lehre zur hier besprochenen Frage Stellung genommen. Nach kurzer Aus-
einandersetzung mit denjenigen Autoren, die sich damit beschäftigt haben, soll noch
ein (Rück-) Blick in die Entstehungsgeschichte der relevanten StGB-Bestimmungen
und auf die Systematik des heutigen StGB geworfen werden:

1.

Stellungnahme der nationalen Lehre

Die jüngste Stellungnahme zur Frage des Urkundencharakters von Geld im straf-
rechtlichen Sinn, bzw. der Konkurrenz von Geldfälschungs- und Urkundenfäl-
schungsdelikten stammt von KIM. Sie behandelt drei Thesen: Eine den Urkundencha-
rakter bejahende These, wie sie in Deutschland einhellig vertreten wird.17 7Eine, die
nur Banknoten, nicht aber Münzen als Urkunden qualifiziert17 8und eine letzte, den
Urkundencharakter von Geld verneinende These, welcher sie sich im Endeffekt an-
schliesst.179

Auf den diesbezüglichen Meinungsstand in Deutschland wurde im Rahmen des
Rechtsvergleichs1 80bereits eingegangen. Bezüglich der zweiten These, welche Bank-
noten, nicht aber Münzen als Urkunden anerkennt, kann KIM zwar in ihrer Schluss-
folgerung, dass diese Differenzierung schon allein deshalb abzulehnen ist, weil es auf
das Material, auf welchem die Schrift bzw. das Zeichen angebracht sei, unerheblich
ist, gefolgt werden.18 1M.E. falsch ist jedoch die Bezeichnung als Anhänger dieser
These von THORMANN/VON OVERBECK sowie HAFTER.1 82Während letzterer sich an
zitierter Stelle gar nicht explizit zum Thema äussert,1 83sprechen THORMANN/VON
OVERBECKam angegebenen Ort, im Rahmen der Kommentierung des Art. 240 StGB,
zwar von Gesetzeskonkurrenz von Banknoten- und Urkundenfälschung.1 84Weiter
hinten, im Kommentar zu Art. 251 StGB, sprechen sie aber allgemein von Gesetzes-

1 7 7KIM, 20 f.
1 7 8KIM, 22.
1 7 9KIM, 22 ff.
1 8 0Vgl. oben 4.2.
1 8 1KIM, 22.
1 8 2KIM, 22.
1 8 3HAFTER, 574.
1 8 4THORMANN/VON OVERBECK, BT, 297.

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konkurrenz des Art. 251 StGB „mit den übrigen Bestimmungen über Fälschungen“.1 85
Weiter konkretisieren sie, dass die Speziellere immer vorgehe, so „z.B. Art. 240, 241,
..“.1 86Art. 240 StGB stellt aber die Fälschung von „Metallgeld, Papiergeld oder Bank-
noten“ unter Strafandrohung. Art. 251 StGB steht folglich im Sinne von THOR-
MANN
/VON OVERBECKnicht nur mit der Fälschung von Banknoten, sondern auch mit
jener von Münzen in Gesetzeskonkurrenz. Dies lässt m.E. den Schluss zu, dass
THORMANN/VON OVERBECKsowohl der Banknote, als auch der Münze Urkunden-
charakter zusprechen.

Auch der letzten, den Urkundencharakter von Geld verneinenden These, welcher
sich KIManschliesst, fehlt es m.E. an Überzeugungskraft. Argumentiert wird damit,
dass Geldzeichen, wie Banknoten und Münzen zusammenfassend bezeichnet wer-
den, Zeichen im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB seien.187Hier liegt wahrscheinlich ein
sprachliches Missverständnis vor, denn nicht alles was ‚Zeichen‘ genannt wird, ist
auch Zeichen im hier relevanten, strafrechtlichen Sinn. Wie oben ausführlich darge-
legt, handelt es sich m.E. bei Münzen um Schriften.

Weiter seien Banknoten und Münzen lediglich als Zahlungsmittel vorgesehen und
nicht von vornherein zum Beweis bestimmt18 8, was aber Tatbestandsmerkmal von
Urkunden in Zeichenform sei.18 9Dazu zwei Anmerkungen: Erstens ist die Beweisbe-
stimmung nicht nur für Zeichen, sondern auch für Schriften Tatbestandsmerkmal,
weshalb es auf die obengenannte Qualifizierung der Geldzeichen als Zeichen nicht
ankommt. Zweitens sind Münzen m.E. zum Beweis der Annahmepflicht, ihres Alters
und ihres Entstehungsortes sowohl bestimmt als auch geeignet.1 90

2.

Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik

Im Vorentwurf von 1908 enthielt der 10. Abschnitt die „Verbrechen gegen den ge-
schäftlichen Verkehr“.191Darunter fielen neben den Bestimmungen über die Waren-
fälschung auch die Urkunden- und Geldfälschungsdelikte.19 2Erst im Rahmen der
Diskussionen der zweiten Expertenkommission wurden die Titel in ihrer heutigen
Zusammensetzung entworfen: Die Warenfälschungsdelikte wurden bei den Vermö-
gensdelikten eingereiht, während die Urkundendelikte einen eigenen Titel erhiel-
ten.19 3

Dazu zwei Bemerkungen: Grundsätzlich ist es denkbar, dass der Gesetzgeber bei
seinen Entwurfsarbeiten die Urkundendelikte bewusst mit den Gelddelikten zu-
sammen in einen Abschnitt eingeteilt hat, da er Geld als Sonderform der Urkunde
betrachtete. Dagegen spricht einerseits die Tatsache, dass sich im selben Abschnitt
damals auch die Warenfälschungsdelikte befanden, welche wohl nie als Sonderform

1 8 5THORMANN/VON OVERBECK, BT, 322.
1 8 6THORMANN/VON OVERBECK, BT, 322.
1 8 7KIM, 22.
1 8 8Es ist die (m.E. nicht) fehlende Beweisbestimmung und –eignung der Münzen und Banknoten, die

KIM zur Überzeugung führen, dass diese Geldzeichen nicht Urkunden im Sinne des Art. 110 Ziff. 5
StGB sind.

1 8 9KIM, 22.
1 9 0Vgl. dazu 5.2.4.
1 9 1THORMANN/VON OVERBECK, BT, 294.
1 9 2THORMANN/VON OVERBECK, BT, 294.
1 9 3THORMANN/VON OVERBECK, BT, 294.

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