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Sind Geldzeichen Urkunden i.S.v. Art. 110 Ziff. 5 StGB?

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ginnt, sofern seine Merkmale bereits bekannt sind, da ansonsten eine „unerträgliche
strafrechtliche Lücke“ entstehe.11 3

Das Ende der Geldeigenschaft könne sowohl durch einen staatlichen Rechtsakt als
auch durch einen rein tatsächlichen Vorgang, d.h. durch Vernichtung oder einen be-
stimmten Grad an Beschädigung,1 14eintreten.115Was die Frage der stillschweigenden
Ausserkurssetzung anbelangt, bevorzugt KIM die Ansicht, dass Geld solange seinen
Kurs behält, bis der Staat seine Ausserkurssetzung ausdrücklich bekannt gibt.116

E.

DIE GELDDELIKTE

1.

Gesetzliche Grundlage

Die Gelddelikte befinden sich grösstenteils im 10. Titel des StGB unter den Artikeln
240 ff. Es handelt sich dabei um die als Verbrechen oder Vergehen konzipierten
Geldfälschungsdelikte.1 17Sie werden einerseits durch die Übertretungstatbestände
des Art. 327 StGB, der Geldnachahmungsdelikte ohne Fälschungsabsicht, und den
Art. 9 MünzG11 8, andererseits auf internationaler Ebene durch das oben erwähnte
Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei ergänzt.1 19

Art. 64 NBG verweist für Nachahmungs- und Fälschungshandlungen im Zusam-
menhang mit Banknoten auf die Bestimmungen des StGB. Art. 10 MünzG erklärt
dieselben auch für die Goldmünzen im Nennwert von 10, 20 und 100 Franken, die
früher im Kurs standen, heute aber weit über ihrem Nennwert gehandelt werden, für
anwendbar.120

2.

Geschütztes Rechtsgut

Die Lehre scheint sich grundsätzlich über den Gehalt des Rechtsgutes, nämlich den
Schutz eines für das reibungslose Funktionieren des menschlichen Zusammenlebens
notwendiges Gut,12 1einig zu sein, wenn die Ausformulierungen auch unterschiedlich
ausfallen:

Einige Autoren sprechen kurz von der Sicherheit im Rechtsverkehr,122KIM,
STRATENWERTHund HOLZERgenauer von der Sicherheit im Geldverkehr.1 23Andere
nennen in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht1 24etwas ausführlicher den

IMAGE meier08.gif

1 1 3KIM, 13.
1 1 4Für Banknoten ist dies beispielsweise der Fall, wenn mehr als die Hälfte fehlt (Art. 23 NBG), für

Münzen ist gesetzlich kein bestimmter Beschädigungsgrad vorgesehen (Art. 6 Abs.1 MünzV).
1 1 5KIM, 16.
1 1 6KIM, 17 f.; Vgl. dazu auch BGE 78 I 228 f. ; 82 IV 198 ff.
1 1 7RAGGENBASS, 57.
1 1 8Wobei Art. 9 MünzG subsidiär zu den Art. 240 ff. StGB sind, TRECHSEL, 799.
1 1 9RAGGENBASS, 57.
1 2 0BGE 123 IV 58; 80 IV 263.
1 2 1KIM, 32.
1 2 2TRECHSEL, 797; wobei STRATENWERTH, 78, diese auf die Fälschungsdelikte des 10. und des 11. Titels

des StGB bezieht und bezüglich der Gelddelikte konkretisiert, dass es insbesondere um den Gel d-
verkehr gehe. Vgl. folgende FN.
1 2 3KIM, 33; STRATENWERTH, 78; HOLZER, 62.
1 2 4BGE 78 I 229.

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Schutz des vermögensrechtlichen Interesses der Öffentlichkeit daran, echte Zah-
lungsmittel zu erhalten.125

Insofern wird mittelbar auch das Vermögen geschützt.126

3.

Gelddelikte als Gefährdungsdelikte

Die Gelddelikte der Art. 240 ff. StGB werden generell als abstrakte Gefährdungsde-
likte charakterisiert.12 7Gefährdungsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass die Ge-
fährdung des Rechtsgutes zur Strafbarkeit ausreicht.1 28Unter Gefährdung ist die
Herbeiführung eines Zustandes zu verstehen, bei welchem nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge die erhöhte Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung besteht.12 9Bei
Verletzungsdelikten dagegen ist zusätzlich die tatsächliche Verletzung des ge-
schützten Rechtsgutes zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich.130

Gefährdungsdelikte gliedern sich in zwei Gruppen: in abstrakteund konkrete Gefähr-
dungsdelikte
. Bei den erstgenannten genügt zur Strafbarkeit ein Verhalten, das typi-
scherweise für das geschützte Rechtsgut eine Gefahr darstellt, ohne dass diese tat-
sächlich eintreten muss.13 1Darunter fallen alle Vorbereitungshandlungen zur Geld-
fälschung und zum geplanten Inumlaufsetzen, d.h. die durch Art. 240, 241, 243 Ziff.
1, 244 sowie 247 StGB sanktionierten Verhaltensweisen.13 2

Bei den konkreten Gefährdungsdeliktenmuss durch das Verhalten tatsächlich eine Ge-
fahr für das geschützte Rechtsgut geschaffen werden.133Dies geschieht, wenn das
Falschgeld tatsächlich in Umlauf gesetzt wird.13 4Als konkrete Gefährdungsdelikte im
Rahmen der Geldfälschungsdelikte werden also nur Art. 242 und 243 Ziff. 2 StGB
eingestuft.13 5

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1 2 5REHBERG, Strafrecht IV, 92.
1 2 6BGE 99 IV 11 f.; TRECHSEL, 797.
1 2 7TRECHSEL, 797; REHBERG, Strafrecht IV, 92; STRATENWERTH, 78; HAFTER, 572.
1 2 8KIM, 39; REHBERG, Strafrecht I, 57 f.; TRECHSEL AT, 77.
1 2 9BGE 111 IV 55, mit Hinweisen; REHBERG, Strafrecht I, 57 f.
1 3 0KIM, 39; REHBERG, Strafrecht I, 57 f.; TRECHSEL AT, 77.
1 3 1KIM, 41; REHBERG, Strafrecht I, 57 f.; TRECHSEL AT, 77.
1 3 2KIM, 48; So auch Art. 327 StGB, der von KIMnicht erwähnt wird, RAGGENBASS, 59.
1 3 3KIM, 43; REHBERG, Strafrecht I, 57 f.; TRECHSEL AT, 77.
1 3 4KIM, 48.
1 3 5STRATENWERTH, 81, wobei er zuerst Art. 242 StGB als einziges konkretes Gefährdungsdelikt inner-

halb der Straftaten gegen den Geldverkehr bezeichnet, dann aber unter 84 f. Ziffer 2 des Art. 243
als Paralleltatbestand

zu Art. 242 bezeichnet. Damit ist implizit wohl auch die Charakterisierung als konkretes Gefähr-
dungsdelikt ge-meint.

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A.

ALLGEMEINES

Bevor ich anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Urkunde prüfe, ob sich
der im 3. Teil dieser Abhandlung erarbeitete Geld- bzw. Münzbegriff unter die Ur-
kunde i.S.v. Art. 110 Abs. 5 StGB subsumieren lässt, möchte ich einen Blick auf die
Lösung eines unserer Nachbarstaaten werfen.

B.

BEISPIEL DEUTSCHLAND

In Deutschland sind sich Rechtsprechung und Lehre einig, dass Geldscheine und
Münzen alle Merkmale der Urkunde im Sinn des deutschen StGB entsprechen.1 36
Geldfälschungsdelikte gehen Urkundenfälschungsdelikten als lex specialis vor.1 37Die
Urkunde wird kurz als verkörperte beweisgeeignete Gedankenerklärung definiert.
Daraus werden weiter das Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers, die Ver-
ständlichkeit sowie die Beweisbestimmung (im Rechtsverkehr) abgeleitet.13 8Dieser
Urkundenbegriff entspricht in etwa dem des schweizerische StGB, wenn man
Schriften, Zeichen bzw. Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern als Form der
Verkörperung gelten lässt.

Durch die Ausgabe von Münzen und Banknoten erkläre der Staat bzw. die von ihm
zur Ausgabe ermächtigte Stelle, „dass der Wertträger unter dem bezeichneten Nenn-
betrag von dem Ausgeber in einem bestimmten Jahr geprägt oder gedruckt worden
ist.“13 9Geldzeichen würden also sogenannte verkörperte Gedankenerklärungen be-
sonderer Art darstellen, hinter welchen die Herkunfts-, Wert- und Einlösegarantie
des Trägers der Geldhoheit stehe.1 40Insofern erfüllen Geldzeichen die Merkmale des
Urkundenbegriffs und stellen im deutschen Recht Sonderformen von Urkunden dar.

C.

ERSTES ZWISCHENFAZIT

In Deutschland werden also neben Banknoten auch Münzeneinhellig als Urkundenim
strafrechtlichen Sinn angesehen, wobei der deutsche vom schweizerischen Urkun-
denbegriff nicht wesentlich abweicht. Auch der rechtliche Geldbegriff erscheint
sinngemäss, wird doch Geld als „jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermäch-
tigten Stelle als Wertträger beglaubigtes und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr
bestimmtes Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahme-
zwang“14 1bezeichnet.

1 3 6ARZT/WEBER, 203; DREHER, 45; HAFKE, 279; GEISLER, 708.
1 3 7ARZT/WEBER, 203.
1 3 8ARZT/WEBER, 203.
1 3 9HAFKE, 279.
1 4 0HAFKE, 279.
1 4 1ARZT/WEBER, 203, mit Hinweisen.

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