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Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB

Gerhard Fiolka

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A.

KONKURRENZ ZU VERLETZUNGSDELIKTEN GEGEN LEIB UND LEBEN

Da Art. 135 StGB Leib und Leben nur gegen abstrakte Gefährdungen, die von entfes-
selten Betrachtern ausgehen, zu schützen vorgibt, tritt die Bestimmung in echte Kon-
kurrenz zu Delikten, die Darsteller, die unter Umständen bei der Herstellung der
Darstellungen körperlich Schaden nehmen, schützen wollen.

B.

KONKURRENZ ZU ART. 197 ABS. 3 STGB (PORNOGRAPHIE)

Art. 197 Abs. 3 StGB belegt gewalttätige Pornographie (oder sexuell eingefärbte Ge-
walttätigkeiten) mit Strafe. Formell betrachtet wäre hier echte Konkurrenz anzuneh-
men, weil die beiden Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter ( Art. 135: Leib und
Leben, Art. 197: Sexuelle Integrität) schützen.212Wie dargestellt ist die Verbindung
von Art. 135 StGB zum Rechtsgut Leib und Leben derart locker, dass sie in diesem
Zusammenhang zu vernachlässigen ist. Was bleibt, sind der Jugendschutz und die
Verletzung grundlegender ethischer Werte. Das Ziel des Jugendschutzes wird auch
durch Art. 197 StGB verfolgt. Zudem richtet sich auch Art. 197 StGB gegen „unwür-
dige“ Darstellungen. Insgesamt erscheint es also gerechtfertigt, den Unrechtsgehalt
von Art. 135 StGB durch Art. 197 Abs. 3 StGB als erfasst zu betrachten.Folglich kann
unechte Konkurrenz angenommen werden.213

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Was nun? Die Lehre ist sich einig, dass die Auslegung von Art. 135 StGB ein schwie-
riges Unterfangen ist. Nichtsdestotrotz bleibt sie möglich. Es ist nicht einfach, das
Rechtsgut zu ermitteln, das Art. 135 StGB schützen soll. Allerdings gelingt auch dies,
wenn auch ein Rechtsgut dabei herauskommt, das im schweizerischen Strafrecht neu
ist und das selbst an den Grenzen des Rechtsgutgedankens angesiedelt ist. Immerhin
musste nicht festgestellt werden, Art. 135 StGB sei ein eigentlicher Zensurartikel.
Konflikte mit der Meinungsäusserungsfreiheit werden selten sein und können auf
verfassungsrechtlich legitime Art gelöst werden, denn Grundrechtseingriffe können
ausnahmsweise erlaubt sein. Art. 135 StGB trägt wohl auch nicht dazu bei, dass unse-
re Gesellschaft, durch die Norm in Watte gepackt, sich nicht mehr mit Gewalt aus-
einandersetzen kann. Art 135 StGB betrifft nur extremste Gewaltdarstellungen und
auch die nur, wenn ihnen etwas Selbstzweckhaftes anhaftet.

Sollte man Art. 135 StGB einfach streichen? M.E. nicht, denn „was einmal gedacht
wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden“.214Die Tilgung einer einmal ge-

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212CASSANI, S. 446 f.
213Auch zu dieser Lösung kommen CASSANI, S. 447; REHBERG/SCHMID, S. 58; GERNY, S. 158 f.
214Friedrich DÜRRENMATT, Die Physiker, Eine Komödie in zwei Akten, Neufassung, Zürich 1980.

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Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB

Gerhard Fiolka

setzten Norm vermittelt eine Botschaft, und diesfalls wäre es eine falsche Botschaft,
denn nach wie vor wollen wir uns als Rechtsgemeinschaft nicht zu Gewalttätigkeiten
bekennen. Der Sache dienlich und dem Ziel nicht abträglich wären aber Korrekturen
am Tatbestand:

Beschränkung der Tathandlungen auf die Handlungen, die der Kommerzialisie-
rung von Gewaltdarstellungen dienen, expliziter Ausschluss des privaten Kon-
sums unter Erwachsenen.

Systematische Neuordnung: Als äusserst abstraktes Gefährdungsdelikt gegen Leib
und Leben erscheint Art. 135 StGB unzureichend legitimiert.

Grundsätzlich wäre es wünschenswert, offenzulegen, wo überall Normen eigentlich
vor der Verletzung von Gefühlen schützen sollen und auch dazu zu stehen, dass
Normen diese Funktion haben können. Es ist der Sache nicht dienlich, die wahren
Zwecke von Normen hinter Schein-Rechtsgütern wie dem öffentlichen Frieden (der
nur akzessorischer Natur ist) oder wie in diesem Falle hinter Rechtsgütern, die gar
nicht betroffen werden, zu verstecken. Auch wenn Gefühle weniger fassbar wirken
als „handfeste“ Motive, so sind sie doch weniger problematisch als die Begründung
von Delikten, bei denen Unsicherheit darüber besteht, was denn überhaupt abstrakt
gefährdet werden könnte. Weniger unsicher wäre ein solches Vorgehen vor allem
deshalb, weil so dazu gezwungen wird, Wertungen offenzulegen und diese nicht
hinter der Fassade eines anerkannten Rechtsgutes zu verstecken.. Die Wirkung der
Gefühle ist nämlich die gleiche, ob man sie nun offenlegt oder nicht.

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