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Ungehorsam gegen Amtliche Verfügungen i. S. v. Artikel 292 StGB?

K. Buchmann

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6.2

ART. 292 STGB ALS EXEKUTORISCHES ZWANGSMITTEL

Die Ungehorsamsstrafe hat zwei unterschiedliche Zwecke; zum einen verfolgt sie
eine Straffunktion und hat somit repressiven Charakter, zum anderen dient sie als
Zwangsmittel zur Durchsetzung hoheitlicher Akte.13 0Da die Ungehorsamsstrafe
nach Lehre und Rechtsprechung primär als Zwangsmittel dient, sollte m. E. der Art.
292 StGB nicht im materiellen Strafrecht aufgeführt sein. Ein Blick auf die Strafge-
setzbücher der umliegenden Länder (Deutschland, Österreich, und Frankreich) zeigt,
dass die Ungehorsamsstrafe andernorts nicht als Delikt gegen die öffentliche Gewalt
gilt, sondern vielmehr verstreut in Nebengesetzen zu finden ist.13 1Lediglich die Hin-
derung an einer Amtshandlung der öffentlichen Gewalt, oder die Nichtausführung
einer Anordnung, was dazu führt, dass Personen in Gefahr gebracht werden, wird in
den genannten Strafgesetzbüchern sanktioniert.1 32

So macht sich nach § 113 f. des deutschen Strafgesetzbuches strafbar, wer aktiven
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder ihnen gleichstehende Personen leistet.
Es handelt sich hier also nicht um Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, son-
dern um aktiven, mit Gewalt verbundenen Ungehorsam resp. Widerstand gegenüber
Personen, die allenfalls eine Verfügung vollstrecken. Auch das österreichische StGB
sanktioniert unter dem 19. Abschnitt über „strafbare Handlungen gegen die Staats-
gewalt“ in § 269 f. lediglich den Widerstand mit Gewalt oder Drohung gegen die
Staatsgewalt.1 33Diese kurz geschilderten Straftatbestände sind ebenfalls im schweize-
rischen StGB geregelt.13 4

Der französische Code pénal weist dann aber doch eine ähnliche Bestimmung wie
der Art. 292 schweizerischen StGB’s auf. Unter dem Titel „du défaut de réponse à
une réquisition des autorités judiciaires ou administratives“ sanktioniert der Art. R.
642-1 das Nichtnachkommen eines Antrages einer staatlichen Autorität. Der vorlie-
gende Straftatbestand stellt ebenfalls eine Übertretung dar, er ist jedoch nur erfüllt,
falls das Nichtfolgeleisten einer betreffenden Anordnung einen Angriff auf den ordre
public
, einen Schaden, welcher Personen in Gefahr bringen kann oder eine Situation,
welche eine Gefahr für Personen darstellt, nach sich zieht. Im Gegensatz zur schwei-
zerischen Bestimmung bilden diese genannten Umstände Voraussetzungen der
Strafbarkeit. Des Weiteren nennt der französische Code pénal die Möglichkeit eines
Schuldausschlussgrundes („sans motif légitime“); liegt ein gültiger Beweggrund vor,
so macht sich der Adressat der Anordnung nicht strafbar. Schaut man sich in diesem
Zusammenhang den Art. 122-4 CP fr. an, ergibt sich, dass ein Täter nur strafrechtlich
verantwortlich ist, sofern die erlassene Anordnung von einer zuständigen und kom-
petenten Behörde bzw. Beamten ausging und die Anordnung als solche nicht wider-
rechtlich ist.135Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in Strafgesetzbüchern ande-

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1 30Walther, 52 f.
1 31z. B. OWiG.
1 32Vgl. Art. R. 642-1 CP fr.
1 33Wie auch Art. 433-3 CP fr.
1 34Art. 285 f. StGB.
1 35Der Wortlaut des Art. 122-4 CP fr. lautet wie folgt: „N’est pas pénalement re-
sponsable la personne qui accomplit un acte prescrit ou autorisé par des dispositi-
ons législatives ou réglementaires. N’est pas pénalement responsable la personne
qui accomplit un acte commandé par l’autorité légitime, sauf si cet acte est manife-
stement illégal.“

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K. Buchmann

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rer Staaten.1 36 Mit einer solch eben genannten Ergänzung des Art. 292 StGB könnte
ein in dieser Arbeit dargestelltes Problem, das Problem der strafrichterlichen Über-
prüfbarkeit einer widerrechtlichen Verfügung, wohl gelöst werden.

Des Weiteren ist anzumerken, dass auch wenn sich also eine der Ungehorsamsstrafe
des schweizerischen Strafrechts ähnliche Bestimmung im Code pénal fr. findet, so ist
doch zumindest die Stellung im französischen Strafgesetzbuch besser gewählt.137
Denn m. E. sollte der Art. 292 StGB keine Kriminalsanktion darstellen, sondern le-
diglich als Zwangsmittel zur Durchsetzung staatlicher Autorität dienen. Die Unge-
horsamsstrafe des Art. 292 StGB als exekutorisches Zwangsmittel sollte daher, wie in
anderen Staaten auch, nicht als Delikt gegen die öffentliche Gewalt, sondern in Ne-
bengesetzen geregelt sein.

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Im Schlusswort möchte ich ein paar rechtspolitische und rechtsphilosophische Ge-
danken entwickeln und aufgreifen, um einen anderen Lösungsansatz, resp. Anknüp-
fungspunkt an die dargelegten Probleme aufzuzeigen.

Die Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ist eine Übertretung, ein leichtes Delikt. Ei-
ne Übertretung stellt somit ein Bagatelldelikt dar. Der Unrechtsgehalt der Tat ist ge-
ring, die begangene Tat soll daher milde bestraft werden. Des Weiteren will der Staat
aus kriminalpolitischen Vorstellungen in abgeschwächter Form reagieren. Das Delikt
wird aus kriminalpolitischer Sicht als weniger erheblich angesehen.

Alleine schon diese Sichtweise spricht im Fall des Art. 292 StGB gegen eine Kriminal-
sanktion, die doch erhebliche negative Folgen für den Täter mit sich bringen kann.
Vielmehr ist die Sanktion lediglich als Mittel des Verwaltungszwanges und nicht als
Kriminalstrafe zu betrachten. Nimmt man jedoch diese Stellung ein, bekommt die
Debatte über die strafrichterliche Überprüfbarkeit eine neue Dimension. Die Unge-
horsamsstrafe des Art. 292 StGB und Übertretungstatbestände allgemein sind denn
auch im deutschen StGB nicht geregelt, sie finden sich z. T. im OWiG. Des Weiteren
kann ein Strafverfahren, das ein Bagatelldelikt zum Gegenstand hat, eingestellt wer-
den.1 38

Bei der Schaffung einer schweizerischen StPO könnte in diesem Zusammenhang al-
lenfalls die Problematik des Art. 292 StGB berücksichtigt werden, um neue Lösungs-
ansätze für die sich aus Art. 292 StGB ergebenden Probleme aufzuzeigen.

Wie unter Punkt 6.1 erörtert, kann grundsätzlich keine Strafe ohne gesetzliche
Grundlage verhängt werden (nulla poena sine lege).139Art. 292 StGB durchbricht aber
diesen Grundsatz, die Verfügung wird zur Tatbestandsbegründung herangezogen
und verstösst somit gegen das Legalitätsprinzip, denn die Verfügung stellt keinen
Erlass sondern ein Anwendungsakt dar. Der strafrechtliche Legalitätsgrundsatz soll

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1 36Vgl. § 269 Abs. 4 öst. StGB u. a.
1 37Der betreffende Artikel befindet sich in der Partie réglementaire des Code pénal.
1 38§153, 153a dStPO.
1 39Art. 1 StGB; vgl. Art. 8 BV (Art. 4 Abs. 1 aBV) und Art. 7 Abs. 1 EMRK.

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nun aber den Bürger vor unerwarteter, unvorhersehbarer Strafe schützen. Es soll ein
rechtmässiges Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden bzw. der staatlichen Autori-
tät gewährleistet werden. Somit stellt sich m. E. die Frage nach der Legitimität des
staatlichen Handelns. In der Brockhaus Enzyklopädie140ist der Begriff der Legitima-
tion wie folgt definiert: „die Rechtfertigung des Staates, seiner Herrschaftsgewalt
und seiner Handlungen durch Wertvorstellungen und Grundsätze, im Unterschied
zur formellen Gesetzmässigkeit oder rein faktischen Machtausübung“. An dieser
Stelle bleibt die Frage offen, ob Legitimität lediglich auf Legalität beruht. Es lässt sich
aber m. E. zumindest sagen, dass staatliches Handeln nicht bloss legal sondern auch
legitim sein muss. Auch wenn man unter Umständen die Legalität des Art. 292 StGB
bejaht, kann das staatliche Verhalten dennoch illegitim sein. Ein berechtigter ziviler
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung kann also durchaus bestehen.1 41Der
Ungehorsam kann seine Rechtfertigung auch aus grundrechtlichem Schutz ablei-
ten.14 2

De lege ferendasollte der Tatbestand des Art. 292 StGB zumindest näher umschrieben
werden und nicht auf die Verfügung abgestellt werden. Hier kann Art. R. 642-1 CP
fr. als Vorbild dienen. So könnte die Diskussion nach der Vereinbarkeit mit dem Le-
galitätsprinzip eingedämmt werden. Dem Problem der strafrichterlichen Überprüf-
barkeit, das wohl am meisten Auseinandersetzungen auslöste, könnte man begeg-
nen, indem die Rechtmässigkeit der Verfügung in den Wortlaut des Art. 292 StGB
aufgenommen würde.

Freiburg, den 22. Februar 2000

Kathrin Buchmann

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1 40Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Mannheim 1990.
1 41Zum Begriff des zivilen Ungehorsams: Fleisch, 100.
1 42Vgl. BGE 111 Ia 322; BGE 108 IV 38; BGE 105 Ia 94.

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