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| | | Ungehorsam gegen Amtliche Verfügungen i. S. v. Artikel 292 StGB? | | K. Buchmann | | | | 22 | |
| | | rer Staaten.1 36 Mit einer solch eben genannten Ergänzung des Art. 292 StGB könnte ein in dieser Arbeit dargestelltes Problem, das Problem der strafrichterlichen Über- prüfbarkeit einer widerrechtlichen Verfügung, wohl gelöst werden. | | | | | | | | |
| | | Des Weiteren ist anzumerken, dass auch wenn sich also eine der Ungehorsamsstrafe des schweizerischen Strafrechts ähnliche Bestimmung im Code pénal fr. findet, so ist doch zumindest die Stellung im französischen Strafgesetzbuch besser gewählt.137 Denn m. E. sollte der Art. 292 StGB keine Kriminalsanktion darstellen, sondern le- diglich als Zwangsmittel zur Durchsetzung staatlicher Autorität dienen. Die Unge- horsamsstrafe des Art. 292 StGB als exekutorisches Zwangsmittel sollte daher, wie in anderen Staaten auch, nicht als Delikt gegen die öffentliche Gewalt, sondern in Ne- bengesetzen geregelt sein. | | | |
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| | | Im Schlusswort möchte ich ein paar rechtspolitische und rechtsphilosophische Ge- danken entwickeln und aufgreifen, um einen anderen Lösungsansatz, resp. Anknüp- fungspunkt an die dargelegten Probleme aufzuzeigen. | | | |
| | | Die Widerhandlung gegen Art. 292 StGB ist eine Übertretung, ein leichtes Delikt. Ei- ne Übertretung stellt somit ein Bagatelldelikt dar. Der Unrechtsgehalt der Tat ist ge- ring, die begangene Tat soll daher milde bestraft werden. Des Weiteren will der Staat aus kriminalpolitischen Vorstellungen in abgeschwächter Form reagieren. Das Delikt wird aus kriminalpolitischer Sicht als weniger erheblich angesehen. | | |
| | | Alleine schon diese Sichtweise spricht im Fall des Art. 292 StGB gegen eine Kriminal- sanktion, die doch erhebliche negative Folgen für den Täter mit sich bringen kann. Vielmehr ist die Sanktion lediglich als Mittel des Verwaltungszwanges und nicht als Kriminalstrafe zu betrachten. Nimmt man jedoch diese Stellung ein, bekommt die Debatte über die strafrichterliche Überprüfbarkeit eine neue Dimension. Die Unge- horsamsstrafe des Art. 292 StGB und Übertretungstatbestände allgemein sind denn auch im deutschen StGB nicht geregelt, sie finden sich z. T. im OWiG. Des Weiteren kann ein Strafverfahren, das ein Bagatelldelikt zum Gegenstand hat, eingestellt wer- den.1 38 | | | |
| | | Bei der Schaffung einer schweizerischen StPO könnte in diesem Zusammenhang al- lenfalls die Problematik des Art. 292 StGB berücksichtigt werden, um neue Lösungs- ansätze für die sich aus Art. 292 StGB ergebenden Probleme aufzuzeigen. | | | | |
| | | Wie unter Punkt 6.1 erörtert, kann grundsätzlich keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage verhängt werden ( nulla poena sine lege). 139 Art. 292 StGB durchbricht aber diesen Grundsatz, die Verfügung wird zur Tatbestandsbegründung herangezogen und verstösst somit gegen das Legalitätsprinzip, denn die Verfügung stellt keinen Erlass sondern ein Anwendungsakt dar. Der strafrechtliche Legalitätsgrundsatz soll | | | | | |
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| | | 1 36 Vgl. § 269 Abs. 4 öst. StGB u. a. 1 37 Der betreffende Artikel befindet sich in der Partie réglementaire des Code pénal. 1 38 §153, 153a dStPO. 1 39 Art. 1 StGB; vgl. Art. 8 BV (Art. 4 Abs. 1 aBV) und Art. 7 Abs. 1 EMRK. | | | | | | | |