RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Strafprozessrecht


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174 oder 177 StGB?
b)
c)
Richtig: Arschgesicht ist eine Formalinjurie.
Falsch: Der „Vorwurf“ einer Schönheitsoperation betrifft nicht die sittliche Eh-
re.
Falsch: Die Vorwürfe, „auf dem absteigenden Ast“ zu sein bzw. für einen
Sänger, „nicht singen“ zu können, betreffen ausschliesslich die gesellschaft-
liche Ehre (vgl. Skript, 193).
Richtig: Diese Behauptung stellt nicht bloss eine Herabsetzung als Berufs-
mann dar, sondern betrifft zugleich auch seine Geltung als ehrbarer Mensch,
da die Behauptung andeutet, dass der Arzt um seines Profits willen mit dem
Leben seiner Patienten spiele (vgl. Skript, 193).
Falsch: Die Behauptung wäre an sich ehrenrührig, „Ärzte“ ist aber eine zu
grosse Gruppe, einzelne Adressaten sind nicht zu identifizieren (vgl. Skript,
199 f.).
chen Straftatbeständen (Artikel, allenfalls AUCH Ziffer und/oder Absatz)
der Täter zu bestrafen ist.
sprechende Strafnorm allein NICHT; es ist auch die einschlägige Ver-
kehrsregel (des SVG oder einer ergänzenden Verordnung) anzugeben.
sumiert werden, sind NICHT anzugeben.
kann Strafbarkeit nach null bis zu vier Strafnormen bestehen. Die blosse
Bezeichnung des Delikts, z.B. „Diebstahl“, wird NICHT beachtet.)
b.
Art.123 einfache Körperverletzung; bei Prellung Intensität der Einwirkung zu
stark, als das es noch Tätlichkeit sein könnte; Art. 144 Sachbeschädigung.
Art. 140 StGB.
Art. 321 Ziff. 1.
Strafbarkeit von Linda: Art. 138 StGB
Strafbarkeit von Sophie: Art. 160 Ziff. 1 StGB
Strafbarkeit von Kathrin: Straflos.
Art. 139 Ziff. 1, 172ter.
Art. 155 Ziff. 2 StGB.
Art. 137 Ziff. 2 Abs.2, 172ter.
Art. 183 StGB.
Art. 90 Ziff. 1 SVG; Art. 95 Ziff. 1 SVG; Art. 92 Abs. 1 SVG iVm
Art. 51 SVG.
d.
e.
g.
h.
i.
j.
Sinne des StGB oder diesen gleichgestellte Gegenstände darstellen.
ler erkennbar.
Richtig: Schrift auf wiederbeschreibbarem Streifen ist hinreichend dauerhaft
mit Untergrund verbunden, beweist Immatrikulation, Aussteller erkennbar.
Darüberhinaus Computerurkunde enthalten (Daten auf Chip).
Richtig: Schrift, beweist Zahlung von bestimmter Person an bestimmte Per-
son, Aussteller erkennbar (Post, die den Schein abgestempelt hat).
Falsch: Die Visitenkarte ist nicht dazu bestimmt, einen rechtlich erheblichen
Inhalt zu beweisen (anders wäre es wohl, wenn auf einer Visitenkarte z.B.
eine Quittung ausgestellt würde). Auch keine Beweiseignung, etwa zum
Nachweis der Identität des Vorweisenden.
Richtig: Nach der Geschäftsübung gilt auch das Fax als beweisgeeignet (vgl.
Skript, 230).
den echt oder unecht, wahr oder unwahr sind und ob Art. 251 StGB im Er-
gebnis erfüllt ist. Die Eigenschaftenpaare echt/unecht und wahr/unwahr
ergeben je einen Fehler (jedes Fallbeispiel kann also maximal drei Fehler-
punkte ergeben).
b)
echt, unwahr. Art. 251 ist nicht erfüllt, da die Rechnung eine blosse Behaup-
tung darstellt, die Rechung kann den Bestand der Forderung nicht beweisen
(Skript, 240).
unecht, folglich auch unwahr (obwohl der Inhalt stimmt, ist die Person des
Ausstellers nicht richtig. ACHTUNG: Für die Frage nach Art. 251 gibt es kei-
nen Fehler, da die Frage umstritten ist. Richtigerweise müsste man Art. 251
bejahen, da die Möglichkeit, etwas zu beweisen obwohl man das Beweis-
mittel nicht mehr hat, ein unrechtmässiger Vorteil ist. (Skript, 241)
echt, unwahr, Geschäftsbuchhaltung (besondere Garantien für Wahrheit), al-
so: Art. 251 erfüllt.
Konkurrenzen Art. 141 StGB zur Anwendung kommt, kreuzen Sie den ent-
sprechenden Fall an.
Nachteil kann auch immaterieller Art sein (Skript, 102 f.).
Richtig: Die Fische werden nicht angeeignet und durch die Freilassung auch
nicht beschädigt (Skript, 102 f.).
Falsch, Art. 94 SVG geht vor (Skript, 104).
Richtig: Auch eigene Sachen können nach Art. 141 entzogen werden. Auch
der Besitz ist eine „Berechtigung“ iS dieser Bestimmung (Skript, 103 f.)
Falsch: T. betätigt eine Aneignungsabsicht. Da ihm das Snowboard anver-
traut war kommt Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
d)