M. A. Niggli/F. Riklin Copyright©2003. http://www.unifr.ch/lman

UNIVERSITÄT FREIBURG
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

Herbstsession 2003

Strafrecht BT

Prof. M. A. Niggli

Fehler: …………………

Note1: ………………

Datum: …………………

Unterschrift des Professors

…………………………………………

Strafprozessrecht

Prof. F. Riklin

Punkte: …………………

Note2: ………………

Datum: ………………….

Unterschrift des Professors

…………………………………………

Gesamtnote:................
(0.7 x Note1+ 0.3 x Note2)

internet: http://www.unifr.ch/lman

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Name:……………………………………

Vorname:………………………………..

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IUR II

Studentennummer
____–____–_____

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Universität Freiburg - Prof. Niggli/Riklin. Prüfung Strafrecht BT/Strafprozessrecht – Herbst 2003

Seite 2

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Allgemeine Hinweise

Grundsätzlich sind als Hilfsmittel sämtliche Quellen, Lehrbücher, Kommentare,
Notizen etc. zugelassen.
Die Prüfungen im Strafrecht BT und im Strafprozessrecht werden gesondert von
den beiden Professoren benotet. Für die Gesamtnote wird das Ergebnis der bei-
den Teilprüfungen "Strafrecht BT : Strafprozessrecht" im Verhältnis 70:30 ge-
wichtet. Bedenken Sie das auch bei der Zeiteinteilung.
Mobiltelephone sind bei der Aufsicht abzugeben.
Nebenfachstudierende, die nur Strafrecht BT ablegen, haben 84 Minuten Zeit. Für
Strafprozessrecht bleiben 36 Minuten.


Besondere Hinweise zur Prüfung im Strafrecht BT

Von den vorgegebenen Antworten können keine, eine, mehrere oder alle richtig
oder falsch sein.
Beantworten Sie die Fragen, indem Sie die richtigen Buchstaben ankreuzen. Wi-
derstehen Sie der Versuchung, die Antworten anzukreuzen, bevor Sie nicht die
ganze Frage gelesen und verstanden haben.
Markieren Sie bitte klar und deutlich, welche der vorgeschlagenen Alternativen
Sie für richtig erachten. Anmerkungen, Notizen etc. werden prinzipiell nicht be-
rücksichtigt. Entsprechend können Sie problemlos z.B. die Rückseite der Prüfung
für Notizen verwenden.
Antworten Sie immer gemäss der Fragestellung und unterlassen Sie irgendwel-
che Änderungen am Sachverhalt. Wird von einem Delikt gesprochen, ist das voll-
endete Delikt gemeint, nicht ein Versuch.
Gezählt werden die Fehler. Falsche Lösungen anzukreuzen ist gleichbedeutend
mit dem Nicht-Ankreuzen einer richtigen Antwort.
Allenfalls erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu betrachten.
Anzahl Seiten inklusive der ersten Seite: 19.


Und nun: Viel Glück!

Universität Freiburg - Prof. Niggli/Riklin. Prüfung Strafrecht BT/Strafprozessrecht – Herbst 2003

Seite 3

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1. Teil: Fragen zum Strafrecht BT

1.

In welchem dieser beiden Fälle ist eine Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB
gegeben?

a)

Suzette klingelt an der Wohnungstür ihres Nachbarn Dragomir. Dieser öff-
net und ist einigermassen erstaunt, dass Suzette ihm eine geladene Pistole
vor die Nase hält und ankündigt, sie werde ihnerschiessen, wenn er ihr
nicht sofortsein Geld gebe. Dragomir hat gerade kein Geld da. Suzette
schlägt ihm deshalb vor, eine Überweisung per Internet zu veranlassen. Mit
der Pistole im Nacken übermittelt er einen Express-Zahlungsauftrag über
Fr. 10‘000.-- an die von Suzette angegebene Kontonummer. Suzette bleibt so
lange in der Wohnung, bis die Überweisung ausgeführt ist, läuft dann
schnell zum Geldautomaten, plündert ihr ganzes Konto und fliegt auf eine
sonnige Insel.

b)

Eines nachts beobachtet Suzanne die Kunden eines Geldautomaten auf ei-
nem einsamen Autobahnparkplatz. Wenig später kommt ein Auto auf den
Parkplatz gefahren, ein kleiner, dünner Mann steigt aus undbezieht am
Geldautomaten Bargeld. Als er auf dem Rückweg zu seinem Auto ist, stürzt
sich Suzanne auf ihn, reisst ihn an seiner Krawatte und droht ihm, sie wer-
de ihn damit strangulieren, wenn er ihr nicht sofort das soeben bezogene
Bargeld aushändige. Diesem Mann ist sogar Suzanne körperlich überlegen,
so dass sie ihn tatsächlich mit der Krawatte erwürgen könnte. Das erkennt
der Mann und gibt ihr das Geld. Suzanne steigt wieder in ihr eigenes Auto
und fährt davon.

2.

Geben Sie bei den folgenden Sachverhalten jeweils genau an, nach wel-
chen Straftatbeständen (Artikel, allenfalls AUCH Ziffer und/oder Absatz)
der Täter zu bestrafen ist.

Bei Verkehrsregelverletzungen nach SVG genügt der Hinweis auf die ent-
sprechende Strafnorm allein NICHT; es ist auch die einschlägige Ver-
kehrsregel (des SVG oder einer ergänzenden Verordnung) anzugeben.

Die Konkurrenzen sind zu berücksichtigen, d.h. Tatbestände, die z.B. kon-
sumiert werden, sind NICHT anzugeben.

Jeder Fall (a-e) wird als Einheit gewertet (gesamthaft richtig / falsch). Es
kann Strafbarkeit nach null bis zu vier Strafnormen bestehen. Die blosse
Bezeichnung des Delikts, z.B. „Diebstahl“, wird NICHT beachtet.)

a.

Peter ist Kassier eines Fussballclubs. Er hat eine eigene Schreinerei. Zurzeit
mangelt es ihm an Aufträgen. Er gerät in einen derartigen finanziellen Eng-
pass, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu begleichen. Er
"entleiht" sich Fr. 10'000.-- vom Vereinskonto, indem er einen Zahlungsauf-
trag zu Lasten des Vereinskontos ausfüllt und sich den Betrag von Fr.
10'000.-- auf sein Konto überweisen lässt. Bezüglich des Vereinskontos ist
Peter alleine verfügungsberechtigt. Er hat die Idee, diesen Betrag wieder