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| | Universität Freiburg i.Ue. Prof. Niggli. Prüfung Strafrecht AT. Herbstsession 1999. LÖSUNG | | Seite 3 | |
| | FRAGE 2 | | | | | | | | |
| | Richtig c Alfred hätte die Folgen vorhersehen können und müssen. Der Brand wäre zudem vermeidbar gewesen, er hat somit sorgfaltswidrig gehandelt. | | |
| | | Falsch: a kein Tun (höchstens Verletzung der Sorgfaltspflicht falls für Gertrud eine Garantenstellung bejaht werden könnte) b Charly fällt mit seinen 5 Jahren noch nicht unter das StGB, vgl. Art. 82 StGB, er kann somit keine strafbare Handlung nach StGB begehen. d keine menschliches Tun, da die Tat von Struppi seinem ehemaligen Herrchen nicht mehr zuzurechnen ist. | | | |
| | | Es geht bei dieser Frage um den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Dieser umfasst grundsätzlich jedes geäusserte Verhalten eines Menschen, das von dessen Willen getragen wird. Es geht also um positives Tun, Unterlassen sowie vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Die Frage 2 bezieht sich nur auf das menschliche Tun. Gefragt wird also nicht nach Unterlassungen. Ebenfalls ausser Betracht fällt das Verhalten von Tieren (vgl. R IKLIN, § 12 N 7 ff.). | | | | |
| | FRAGE 3 | | | | | | | | |
| | | Richtig a Aids hier unmassgeblich, rein hypothetische Kausalität) d kumulative Kausalität, aber die Täter wussten voneinander und haben dem Erfolg zumindest eventualvorsätzlich zugestimmt, vgl. RIKLIN § 13 N 28). e alternative Kausalität oder Doppelkausalität, beide Täter haben den Erfolg auch für sich alleine herbeigeführt, RIKLIN, § 13 N 29, STRATENWERTH , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, § 9 N 40). | | | | | |
| | | Falsch: b überholende Kausalität, zwei getrennte Kausalreihen liegen vor, nur die eine führt zum Erfolg c kumulative Kausalität, aber ohne Vorsatz | | |
| | | Bei dieser Frage geht es um die Kausalität, bzw. den Kausalzusammen-hang (vgl. R IKLIN , § 13 N 14 ff.). Also die Frage, ob bei Erfolgsdelikten der Erfolg dem Verhalten des Täters zuzurechnen ist. | | | | | |