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UNIVERSITÄT FREIBURG
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

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HERBSTSESSION 1999
STRAFRECHT AT

PROF. M. A. NIGGLI

Punkte: …………………

Note: ………………

Datum: …………………

Unterschrift des Professors

…………………………………………

LÖSUNGEN

internet: http://www.unifr.ch/lman

Universität Freiburg i.Ue. Prof. Niggli. Prüfung Strafrecht AT. Herbstsession 1999. LÖSUNG

Seite 2

ÜBERSICHT

1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.

Einteilung der Delikte nach Deliktstypen
Strafrechtlicher Handlungsbegriff
Kausalzusammenhang
Arten von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit, Subsumtion
Rechtfertigungsgrund, Einwilligung
Einfluss von Alkohol, Verschulden
Rechtswidrigkeit, Rechtfertigungsgrund
Irrtum über den Sachverhalt, Putativnotwehr
Rechtsquellen
räumlicher Geltungsbereich
Schuldmilderungs- ausschliessungsgründe und Rechtfertigungsgründe
Teilnahme
(Notwendige) Teilnahme durch das Opfer
Versuch/ Vorbereitungshandlung
Vorsatz und Fahrlässigkeit/ Art. 18 StGB
Garantenstellung/ unechte Unterlassungsdelikte
Konkurrenzen
Verschiedenes

FRAGE 1

Richtig
aFahrlässige Körperverletzung und Tötung
bFreiheitsberaubung
cFahrlässige Körperverletzung und Tötung

Die Frage behandelt der Einteilung der Delikte nach Deliktstypen:





Begehungs- und Unterlassungsdelikte (echte und unechte),
Erfolgs- und schlichte Tätigkeitsdelikte,
Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte (abstrakte und konkrete),
gemeine Delikte und Sonderdelikte (echte und unechte),
Zustands- und Dauerdelikte.

Eine weitere und andere Unterteilung ist möglich. Vgl. Sie dazu Franz RIKLIN,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, Zürich 1997, § 9
N 1ff.

Universität Freiburg i.Ue. Prof. Niggli. Prüfung Strafrecht AT. Herbstsession 1999. LÖSUNG

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FRAGE 2

Richtig
c
Alfred hätte die Folgen vorhersehen können und müssen. Der Brand wäre zudem
vermeidbar gewesen, er hat somit sorgfaltswidrig gehandelt.

Falsch:
akein Tun (höchstens Verletzung der Sorgfaltspflicht falls für Gertrud eine
Garantenstellung bejaht werden könnte)
bCharly fällt mit seinen 5 Jahren noch nicht unter das StGB, vgl. Art. 82 StGB,
er kann somit keine strafbare Handlung nach StGB begehen.
dkeine menschliches Tun, da die Tat von Struppi seinem ehemaligen
Herrchen nicht mehr zuzurechnen ist.

Es geht bei dieser Frage um den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Dieser
umfasst grundsätzlich jedes geäusserte Verhalten eines Menschen, das von
dessen Willen getragen wird. Es geht also um positives Tun, Unterlassen sowie
vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Die Frage 2 bezieht sich nur auf das
menschliche Tun. Gefragt wird also nicht nach Unterlassungen. Ebenfalls ausser
Betracht fällt das Verhalten von Tieren (vgl. RIKLIN, § 12 N 7 ff.).

FRAGE 3

Richtig
a
Aids hier unmassgeblich, rein hypothetische Kausalität)
d kumulative Kausalität, aber die Täter wussten voneinander und haben dem
Erfolg zumindest eventualvorsätzlich zugestimmt, vgl. RIKLIN§ 13 N 28).
ealternative Kausalität oder Doppelkausalität, beide Täter haben den Erfolg
auch für sich alleine herbeigeführt, RIKLIN, § 13 N 29, STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, § 9 N 40).

Falsch:
b überholende Kausalität, zwei getrennte Kausalreihen liegen vor, nur die eine
führt zum Erfolg
c kumulative Kausalität, aber ohne Vorsatz

Bei dieser Frage geht es um die Kausalität, bzw. den Kausalzusammen-hang
(vgl. RIKLIN, § 13 N 14 ff.). Also die Frage, ob bei Erfolgsdelikten der Erfolg dem
Verhalten des Täters zuzurechnen ist.

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