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UNIVERSITÄT FREIBURG
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

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HERBSTSESSION 1999
STRAFRECHT AT

PROF. M. A. NIGGLI

Punkte: …………………

Note: ………………

Datum: …………………

Unterschrift des Professors

…………………………………………

Hinweis
Grundsätzlich sind als Hilfsmittel sämtliche Quellen, Lehrbücher, Kommentare,
Notizen etc. zugelassen.
Von den vorgegebenen Antworten können keine, eine, mehrere oder alle richtig
oder falsch sein.
Beantworten Sie die Fragen, indem Sie die richtigen Buchstaben ankreuzen. Wi-
derstehen Sie der Versuchung, die Antworten anzukreuzen, bevor Sie nicht die
ganze Frage gelesen und verstanden haben.
Markieren Sie bitte klar und deutlich, welche der vorgeschlagenen Alternativen
Sie für richtig erachten. Anmerkungen, Notizen etc. werden prinzipiell nicht be-
rücksichtigt. Entsprechend können Sie problemlos z.B. die Rückseite der Prüfung
für Notizen verwenden.
Antworten Sie immer gemäss der Fragestellung und unterlassen Sie irgendwel-
che Änderungen am Sachverhalt.
Gezählt werden die Fehler. Falsche Lösungen anzukreuzen ist gleichbedeutend
mit dem Nicht-Ankreuzen einer richtigen Antwort.
Anzahl Seiten inklusive der ersten Seite: 13

Und nun: Viel Glück!

internet: http://www.unifr.ch/lman

Seite 2

Universität Freiburg i.Ue. Prof. Niggli. Prüfung Strafrecht AT. Herbstsession 1999

1.

Philip fährt betrunken in ein am Strassenrand stehendes Ehepaar. Er steigt
aus seinem Auto und stellt fest, dass der Ehemann schon verstorben ist. Kur-
zerhand nimmt er die verletzte Ehefrau, als Zeugin des schrecklichen Un-
falls, mit in sein Ferienhaus und hält sie in der Folge dort fest. Er begeht da-
durch eine fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Freiheitsberau-
bung und Entführung, Fahren in angetrunkenem Zustand (nach SVG) sowie
einige weitere SVG-Verletzungen.
Welcher Art sind die von Philip verwirklichten und nach dem StGB strafba-
ren Delikte?

a.

Erfolgsdelikt

b.

Dauerdelikt

c.

Verletzungsdelikt

d.

Abstraktes Gefährdungsdelikt

e.

Unterlassungsdelikt

f.

Unechtes Sonderdelikt

g.

Konkretes Gefährdungsdelikt

h.

Schlichtes Tätigkeitsdelikt

2.

In welchen Fällen wird eine strafbare Handlung begangen?
Die Tatbestände des besonderen Teiles sind nicht zu prüfen. Nur die Straf-
barkeit nach AT ist prüfungsrelevant. Es bestehen keine Garantenstellungen.

a.

Während Gertrud liest, schleicht sich, ohne dass sie es bemerkt, der
sechsjährige Nachbarbub Ben in ihren Garten, wo er beim Klettern vom
Baum fällt und sich schwer verletzt (Art. 125 Abs. 2).

b.

Der kleine Charly hat soeben seinen 5. Geburtstag gefeiert, als er sein neu-
es ferngesteuertes Flugzeug in Nachbars Fensterscheibe stürzen lässt (Art.
144).

c.

Der Chemiestudent hat dem Chemielehrer gut zugehört und seinem
Freund Norbert eine kleine Stinkbombe ins Zimmer gelegt, welche dort
einen Brand auslöst (Art. 222 StGB).

d.

Der Hund Struppi ist seinem Herrchen vor 5 Jahren davongelaufen und
lebt seither im Wald. Da er dort fast kein Fleisch mehr findet, attackiert er
die Oma Helga und entreisst ihr das frisch gekaufte Steak (Art. 139).

Seite 3

Universität Freiburg i.Ue. Prof. Niggli. Prüfung Strafrecht AT. Herbstsession 1999

3.

In welchen der nachfolgenden Fälle kann Kurt wegen vorsätzlicher Tötung
im Sinne der Art. 111 ff. verurteilt werden?

a.

Junkie Kurt ersticht Dealer Andi, obschon dieser in 2 Tagen sowieso an
Aids gestorben wäre.

b.

Ehemann Kurt hat endgültig genug von seiner seit Jahren fremdgehenden
Frau Heidi und gibt ihr tödliches Gift. Noch bevor das Gift zu wirken be-
ginnt, wird sie Opfer eines natürlichen Steinschlags.

c.

Kurt will seinen Geschäftspartner Leo verletzen. Aus diesem Grund legt
er ihm eine Briefbombe vors Küchenfenster, die so dosiert ist, dass sie ihm
die Hand wegsprengen würde. Zufälligerweise und ohne dass Kurt dies
weiss, hat auch noch Geschäftsfeind Max ein gleich dosiertes Bömbchen
gebastelt, das im selben Augenblick detoniert, weshalb Leo an den Verlet-
zungen stirbt.

d.

Derselbe Fall c, allerdings wissen die Täter voneinander und akzeptieren
dies oder wollen es sogar.

e.

Politiker George wird Opfer eines brutalen Attentats, wobei ihn sowohl
von Scharfschütze Nils, als auch vom Psychopathen Kurt tödliche Schüsse
treffen.

4.

Nena hat Ulli ein Gebrauchtfahrrad der Marke „Power“ abgekauft. Bei nähe-
rem Betrachten merkt Nena, dass das Fahrrad neu gesprayt worden ist und es
sich gar nicht um ein teures „Power“-Rad handelt, sondern um ein billiges
„Mountain“. In welchen Konstellationen ist Vorsatz gegeben? Der objektive
Tatbestand des Art. 146 StGB ist nicht zu prüfen. Ein Schaden tritt nach Art.
146 ein, sobald der Käufer nicht erhält, was ihm versprochen wurde.

a.

Ulli hat das Fahrrad zuvor ahnungslos als eines der Marke „Power“ ge-
kauft und verkauft es nun als solches weiter.

b.

Schon Ulli hat das Fahrrad als „Power“-Rad gekauft und es Nena nun -
ohne sie betrügen zu wollen - weiterverkauft. Ulli war sich aber nie ganz
sicher, ob sie wirklich ein „Power“-Rad gekauft hat. Letztendlich hat sie
aber darauf vertraut.

c.

Ulli weiss, dass es kein Fahrrad der Marke „Power“ ist, hat es aber des
höheren Preises wegen als solches verkauft.

d.

Ulli hat das Rad als billiges „Mountain“-Fahrrad gekauft und es zu einem
„Power“ umgemodelt, um es Nena teurer verkaufen zu können.

e.

Ulli hat das „Mountain“-Rad schon früher aus ästhetischen Gründen ge-
sprayt und „Power“ benannt. Sie hat es Nena dann zum Preis eines ge-
brauchten „Mountain-Rads“ verkauft.

f.

Ulli ahnt, dass sie Nena das Fahrrad zu teuer verkauft. Da sie aber gerade
knapp bei Kasse ist, findet sie sich damit ab und verkauft Nena das
„Mountain“–Fahrrad als ein „Power“-Rad, welches einen viel höheren
Wert hat.

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