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Universität Freiburg i.Ue. Prof. Niggli. Prüfung Strafrecht AT. Herbstsession 1999

19.

Richtig oder falsch? Kreuzen Sie die falschen (!) Sätze an.

a.

Anstiftung zur Anstiftung ist möglich und strafbar.

b.

Die Teilnahme (im engeren Sinn) an einem Fahrlässigkeitsdelikt ist mög-
lich und strafbar.

c.

Die Teilnahme (im engeren Sinn) an einer Übertretung ist strafbar.

d.

Die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens indiziert regelmässig auch
dessen Rechtswidrigkeit. Es gibt aber auch Ausnahmen, wie z.B. die Nöti-
gung nach Art. 181 StGB.

e.

Für die Bejahung eines Vorsatzes spielt es im Grunde (d.h. wenn keine be-
sonderen subjektiven Merkmale erforderlich sind) keine Rolle, ob der Tä-
ter mit eventuellem Vorsatz handelt, oder ob (aus Sicht des Täters) die
Tatbestandsverwirklichung eigentliches Handlungsziel, notwendige Vor-
bedingung oder notwendige Nebenfolge darstellt.

f.

Beim unechten Unterlassungsdelikt ist u.a. auch eine Sorgfaltspflichtver-
letzung zu prüfen. Diese ist stets zu bejahen, wenn der Erfolg vorherseh-
bar und vermeidbar war.

g.

Wenn eine Schwangere ein harmloses Abführmittel nimmt, weil sie
glaubt, damit abtreiben zu können, kann sie wegen untauglichen Abtrei-
bungsversuches bestraft werden.

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