M. A. Niggli Copyright©2004. http://www.unifr.ch/lman

UNIVERSITÄT FREIBURG
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

Sommersession 2004

Rechtsphilosophie

Prof. M. A. Niggli

Lösungsskizzen

Bitte beachten Sie:

Es handelt sich um blosse Lösungsskizzen. - Das Gesagte war
selbstverständlich auszuformulieren und allenfalls zu begründen.
Im übrigen waren abweichende Antworten natürlich nicht ohne wei-
teres falsch. Auch für gut begründete unerwartete Lösungen gab es
Punkte.

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Name:……………………………………

Vorname:………………………………..

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IUR III

Studentennummer

____–_____–____

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Universität Freiburg - Prof. Niggli. Prüfung Rechtsphilosophie - Sommer 2004

Seite 2

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1.

Bei Röhl (S. 283) wird Gustav Radbruch wie folgt zitiert:

"Wer Recht durchzusetzen vermag, beweist damit, dass er Recht auch zu set-
zen berufen ist."

Beantworten Sie dazu die folgenden Fragen (total 3 Punkte):

a.

Was ist hier mit der Formulierung gemeint, "wer Recht durchzusetzen vermag"?
(1 Punkt).

b.

Was ist an Radbruchs Aussage problematisch? (2 Punkte)

a.
b.

Angesprochen ist die Fähigkeit, die Einhaltung von Regeln zu erzwingen.
Rein formal: Die Durchsetzung von "Recht" ist erst möglich, wenn "Recht"
schon besteht. - Es braucht also offenbar jemanden, der bereits in einer frü-
heren Phase Recht gesetzt hat.
Inhaltlich: Die Frage nach der Legitimität der Machtausübung bleibt unbe-
antwortet. Was unterscheidet den Staat von einer Räuberbande?

2.

In Wittgensteins Über Gewissheit steht zu lesen:

„Der Zweifel kommt nachdem Glauben.“ (Hervorhebung im Original)

Erläutern Sie, weshalb laut Wittgenstein der Zweifel erst "nachdem Glau-
ben" kommt. (3 Punkte)

Zweifeln kann man nur von einem Standpunkt aus. Man muss also stets etwas
für richtig erachten, um Anderes zu bezweifeln.
P.S. Im Prinzip dieselbe Frage wie in der Frühlings-Prüfung, aber anhand eines
anderen Textes. Die Frage wurde letztes Mal ganz schlecht beantwortet - mal
schauen...
Lesen Sie den folgenden Sachverhalt und beantworten Sie danach die
sich anschliessende Frage (4 Punkte).

3.

Zu Beginn der Neuzeit wurden zahlreiche aussereuropäische Länder von euro-
päischen Mächten kolonialisiert. Die entsprechenden Ländereien wurden den
dort ansässigen Ureinwohnern einfach weggenommen. Diese Ureinwohner
lebten teilweise als Jäger und Sammler.

Wie beurteilen Sie die Vorgehensweise der Kolonialmächte aus der Sicht
der Eigentumstheorie von John Locke?

Das ist gar nicht so einfach. An den natürlichen Früchten (Jäger und Sammler)
besteht gemeinschaftliches Eigentum. Also muss es allen erlaubt sein, zu jagen
und zu sammeln. - Wenn das Land nun aber von den fremden Mächten bebaut
wird, gehören die so gewonnenen Produkte diesen selbst. - Das Problem ist nun:
In "Landwirtschaftszonen" gibt es nichts mehr zu jagen und zu sammeln...

Universität Freiburg - Prof. Niggli. Prüfung Rechtsphilosophie - Sommer 2004

Seite 3

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4.

Sind die folgenden Argumente logisch gültig? (Mit anderen Worten: Lässt
sich aus den beiden Prämissen die Konklusion logisch korrekt ableiten?)
Falls Sie der Meinung sind, das jeweilige Argument sei gültig, schreiben
Sie nur „gültig“. Wenn Sie der Meinung sind, das Argument sei nicht gül-
tig, schreiben Sie „nicht gültig“ und BEGRÜNDEN SIE IHRE ANTWORT.
(Je 1 Punkt, also total 3 Punkte)

a.

Prämisse 1:
Prämisse 2:

Alle Hunde schlafen gern.
X ist ein Hund.

Konklusion:Y schläft gern.
Nicht gültig. In den Prämissen findet sich keine Aussage über Y.
b.Prämisse 1:Alle grossen Hunde sind lieb.
Prämisse 2:X ist ein kleiner Hund.

Konklusion:X ist nicht lieb.
Ungültig: Über die Eigenschaften kleiner Hunde wird in den Prämissen nichts
ausgesagt.

c.

Prämisse 1:
Prämisse 2:

Der Hund X ist entweder dick, faul oder dumm.
X weder dick noch dumm.

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Konklusion:

X ist faul.

Gültig.

5.

In der Rechtsanwendung findet manchmal die sog. historische Auslegung
Anwendung. Im Ergebnis wird dann jeweils behauptet, eine bestimmte
Auslegung des Gesetzestextes entspreche "dem Willen des Gesetzge-
bers".

Beantworten Sie dazu die folgenden Fragen: (Total 4 Punkte)

a.

Wer ist eigentlich dieser vielzitierte Gesetzgeber? Lässt sich das überhaupt
entscheiden? Begründen Sie Ihre Antwort. (2 Punkte)

b.

Die historische Auslegung will den Willen des Gesetzgebers ermitteln. Ist das
überhaupt eine Form der Auslegung? Offenbar geht es ja nicht um eine direkte
Interpretation des Gesetzestextes. (2 Punkte)

a.

Das lässt sich nicht entscheiden. Am Gesetzgebungsprozess sind eine gro-
sse Anzahl verschiedener Personen und Institutionen beteiligt. Die jeweils
gemachten Äusserungen - sofern überhaupt welche zu finden sind - wirder-
sprechen sich. Wenn es schliesslich zu einer Volksabstimmung kommt, lässt
sich darüber überhaupt nichts mehr sagen (nicht alle sind stimmberechtigt,
viele gehen gar nicht stimmen, andere stimmen dagegen - und schliesslich
muss die eigene Stimme auch nicht begründet werden.).