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Riklin/Niggli - Schema zur Fall-Lösung.
1999/2000

Universität Freiburg i.Ue.
Seite 7

D.

VERSUCH

Er kommt nur bei Vorsatzdelikten in Betracht.

Auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit sollte zunächst die Prüfung des Vor-
satzes erfolgen.

Anschliessend erfolgt Untersuchung, ob die vom Täter geplante Tat tatbe-
standsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gewesen wäre.

Hierauf Prüfung der Ausführungshandlung. Wurde die Grenze der Vorberei-
tung überschritten? Welche Versuchsart liegt vor? Frage des Rücktritts bzw. der
tätigen Reue.

E.

IRRTUM

Irrtum über Tatbestandsmerkmale/Sachverhaltsirrtum: Schliesst den Vorsatz
aus. Dies ist beim subjektiven Tatbestand zu prüfen, da es bei nicht vorsätzli-
chem Verhalten am Tatbestand eines Vorsatzdeliktes fehlt.

Irrtum über Rechtswidrigkeit (ebenso Irrtum über das Bestehen und die Reich-
weite eines Rechtfertigungsgrundes) schliesst den Vorsatz nicht aus = Verbot-
sirrtum. Ist bei der Schuld zu prüfen.

Irrtum über die tatsächlichen Grundlagen eines Rechtfertigungsgrundes (irrige
Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes):
Wird wie Sachverhaltsirrtum behandelt. Eine Vorsatztat ist ausgeschlossen.
Diese Irrtumsfrage sollte beim subjektiven Rechtfertigungstatbestand behandelt
werden.

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