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UNIVERSITÄT FREIBURG I. UE.
PROF. F. RIKLIN / M. A. NIGGLI

1999 / 2000

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Riklin/Niggli - Schema zur Fall-Lösung.
1999/2000

Universität Freiburg i.Ue.
Seite 2

VORBEMERKUNGEN

Weil der Sachverhaltdie Basis der Fall-Lösung darstellt, muss er zu Beginn der Ar-
beit wiedergegeben werden. Die Wiedergabe muss wörtlich erfolgen. Zusammenfas-
sungen oder Abänderungen sind unzulässig.

Die Fälle sollten so zweckmässig wie möglich gelöst werden. Es gibt nur wenige
zwingendeAufbauregeln. Im Vordergrund sollten nicht Aufbauprobleme, sondern
Sachfragenstehen.

Aufbau und Gliederung sollen eine vernünftige Ordnung der Gedanken erkennen
lassen. Sie sollen eine Übersicht über den Gang der Untersuchung vermitteln.

Allgemein sei zur Hilfestellung verwiesen auf: WOLFGANG WOHLERS, Fallbearbei-
tung im Strafrecht, Zürich: Schulthess 2000

I

NORMALFÄLLE

A.

ALLGEMEINES

Die Stufen des Verbrechensaufbaus sind zu respektieren.

Auf die Frage des Ausschlusses der Rechtswidrigkeitist nur dann einzugehen,
wenn der Sachverhalt hierfür hinreichende Anhaltspunkte liefert. Man kann allen-
falls schreiben, dass Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen; man kann aber selbst
einen solchen Satz ohne Schaden weglassen.

Die Ausführlichkeit der Erörterungen des jeweiligen Problems richtet sich nach sei-
nem sachlichen Gehalt. Dort, wo wirkliche rechtliche Probleme bestehen, sind
Schwerpunkte zu bilden. Die wesentlichen Probleme zu erkennen, ist Sache des Be-
arbeiters/der Bearbeiterin.

Bei Zweifeln in rechtlicher Hinsichtmuss sich der Verfasser/die Verfasserin ent-
scheiden; er/sie
mussStellung beziehen.

Der Sachverhalt ist vorgegeben. Er ist als Ergebnis einer bereits erfolgten Beweis-
würdigung zu betrachten. Er darf nicht verändert werden. Bei Zweifeln in tatsächli-
cher Hinsicht, wenn der Sachverhalt mehrere Möglichkeiten offen lässt, ist bei der
Lösung von dieser Unklarheit auszugehen (man sollte dann mögliche und wahr-
scheinliche Alternativen darstellen oder zumindest neben einer Hauptlösung antö-
nen).

Konkrete Vorschläge für die Bestrafung sind nicht zu machen.

Riklin/Niggli - Schema zur Fall-Lösung.
1999/2000

Universität Freiburg i.Ue.
Seite 3

B.

ZU DEN EINZELNEN VERBRECHENSMERKMALEN

1.

Zum menschlichen Verhalten

Hier sind allfällige nicht vom Willen getragenen Verhaltensweisen auszuscheiden
(blosse Reflexbewegungen, Aktivitäten im Zustand der Bewusstlosigkeit, sofern
nicht ein Fall der actio libera in causa vorliegt, Aktivitäten unter Einwirkung von vis
absoluta). Über dieses Element sind nur dann Ausführungen zu machen, wenn nach
dem Sachverhalt hinreichend Anlass besteht. Dies ist selten der Fall.

Hierher gehört auch die Frage, ob das menschliche Verhalten überhaupt straf-
rechtsrelevant
ist. Das StGB ist nur anwendbar auf Personen, die das 7. Altersjahr
vollendet haben (Art. 82 StGB). Auf Personen zwischen 7 und 25 Jahren finden be-
sondere Regeln Anwendung (Art. 82 bis Art. 100terStGB).

2.

Zur Tatbestandsmässigkeit

Objektiver Tatbestand - Subjektiver Tatbestand

Besondere Täterqualifikation. Bei unechten Unterlassungsdelikten: Begrenzung
auf Garanten (Garantenstellung und Garantenpflicht)

Tathandlung (bzw. Unterlassung)

Tatobjekt

(Besondere Tatmittel)

Erfolg

Bei Unterlassungsdelikten: Erforderlichkeit, Möglichkeit und Zumutbarkeit des
Handelns

Zurechenbarkeit des Erfolgs bei Erfolgsdelikten (bei Unterlassungsdelikten:
Wahrscheinlichkeitstheorie)

Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (Absichten, Gesinnungsmerkmale,
Beweggründe)

a.

Bei Vorsatzdelikten (Bedingungstheorie)

Erfolg eingetreten

natürlicher Kausalzusammenhang

Erfolg (und Kausalverlauf) vom Vorsatz erfasst

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