Stiftung Pro Universitate Friburgensi - Zuwendungs-Richtlinien

PDF: Ausführungsbestimmungen (französisch) zu den Finanzdirektiven der Stiftung Pro Universitate Friburgensi (P.U.F.)

A) Grundsätzliche Zweckbestimmung der Stiftungsmittel.

1- Gemäss ihres Statuts verwendet die Stiftung Pro Universitate Friburgensi ihre Mittel vor allem für universitäre Belange, die:

a) den an den christlichen Werten orientierten Grundcharakter der Universität Freiburg und ihre besondere weltanschauliche und sozial-ethische Ausrichtung zu wahren und zu fördern geeignet sind;

b) der Erhaltung und Förderung der spezifischen kulturellen Eigenschaften der Universität Freiburg als zweisprachig geführte Hochschule mit internationaler Ausstrahlung und mit hoher wissenschaftlicher Kompetenz dienen;

c) die Ausrichtung von Sozialbeiträgen an unterstützungswürdige Angehörige der Universität oder die Mitfinanzierung ihr nahe stehende Sozialwerke (wie namentlich Institutionen der studentischen Wohnungsvermittlung, Kinderkrippen, Foyers, studentische Austauschprogramme u. dgl.) bezwecken;

d) mit der Öffentlichkeitsarbeit der Universität Freiburg und der Publikationen wissenschaftlicher Arbeiten ihrer Angehörigen verbunden sind.


2- Angesichts der knapper werdenden Mittel hat der Stiftungsrat am 10. Mai 2006 einen Schwerpunkt gemäss Art. 3 lit. a) der Statuten gesetzt und unterstützt vor allem Anlässe und Projekte, die im Rahmen der Universität Freiburg die christlich-humanistische Ausrichtung dieser Ausbildungsstätte erhalten oder verstärken und das christliche Menschenbild und die ethische Dimension fördern.

3- Die Stiftungsmittel werden in keiner Form - auch nicht kurzfristig - für Zwecke verwendet, die mit der Universität Freiburg nicht in direktem Zusammenhang stehen.

 

4- Alle Zuwendungen durch die Stiftung gelten stets als bloss einmalige, für die Zukunft unpräjudizierliche Beiträge. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo eine Zuwendung ausdrücklich als periodisch (für eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Jahren) zugesprochen wird.
Auch die für mehr als ein Jahr gegebene Zusicherung von Leistungen steht unter dem Vorbehalt, dass der Stiftungsrat aus wichtigen Gründen, z.B. wegen veränderten Verhältnissen, jederzeit durch formellen Beschluss darauf zurückkommen kann.

 

B) Zuwendungsbestimmungen der Stiftungsmittel.

Anträge auf Zuwendung aus Stiftungsmitteln können an den Stiftungsrat gestellt werden

  • durch den Staatsrat oder die Erziehungsdirektion des Kantons Freiburg;
  • durch die Universität, ihre Fakultäten und Professoren; stets jedoch durch Vermittlung oder unter Information des Rektorates;
  • durch einzelne Mitglieder des Stiftungsrates, den leitenden Ausschuss des Hochschulrates oder durch einzelne Mitglieder des Hochschulrates.

Die Gesuche sind in schriftlicher Form, 4 Monate vor dem zu unterstützenden Anlass und begleitet von einem glaubwürdigen Budget zu stellen.

Die Gesuche sind an das Sekretariat zu richten:

Sekretariat des Hochschulrates
Campus Miséricorde
Büro 4210, av. Europe 20
1700 Freiburg

Nach dem Anlass wird von den Zuwendungsempfängern Rechenschaft über die Verwendung der Zuwendung zuhanden des Stiftungsrates abgelegt, ausser dieser verzichtet ausdrücklich darauf.

 


HOCHSCHULRAT DER UNIVERSITÄT  -   Av. Europe 20    -   1700 Fribourg   -  Tel +41 26 / 300 7031    -   Fax +41 26 / 300 9695    -  
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